B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1637/2012
law/bah
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
C._______, geboren am (…),
Spanien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).
D-1637/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Erstbefragungen vom 26. Oktober 2011 und den
Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2011 beziehungs-
weise 13. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen geltend machten, der Beschwerdeführer sei während seines obligato-
rischen Militärdienstes von der Armee unter Vertrag genommen und spä-
ter für den Geheimdienst rekrutiert worden,
dass er im Herbst 2003 für einige Monate in eine Nichtregierungsorgani-
sation (NGO) infiltriert worden sei, die einen terroristischen Hintergrund
habe,
dass er beauftragt worden sei, verschiedene arabische Gruppierungen
auszukundschaften, wozu er vorgängig entsprechend geschult worden
sei,
dass ihm während seines Einsatzes ein Agent des europäischen Ge-
heimdienstes vorgestellt worden sei, bei dem es sich um einen der Täter
der späteren Madrider Attentate gehandelt habe,
dass er sich mit seinen Informationen an einen Journalisten der Zeitung
"El Mundo" gewandt habe, der aufgrund derselben einen Artikel über die
angeblichen Selbstmorde von Attentätern verfasst habe,
dass im Jahr 2007 zweimal in die Wohnung der Beschwerdeführenden
eingebrochen worden sei, wobei die Harddisks entwendet worden seien,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von zwei Personen bedroht
worden sei, die ihm das Handgelenk gebrochen und ihn getreten hätten,
dass er auf Anraten von Freunden, die bei der Polizei arbeiteten, auf eine
Anzeigeerstattung verzichtet habe,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 28. Oktober 2010 auf ei-
nem Fussgängerstreifen von einem Wagen erfasst worden seien,
dass die Lenkerin sie in ein Spital gebracht habe, auf dessen Notfallstati-
on der Beschwerdeführerin von zwei gut gekleideten Herren, die ihr wohl
D-1637/2012
Seite 3
eine Polizeimarke vorgezeigt hätten, mitgeteilt worden sei, es handle sich
um die letzte Warnung,
dass eine Überprüfung der Nummernschilder des Unfallwagens ergeben
habe, dass es sich um ein auf den Staat zugelassenes Fahrzeug gehan-
delt habe,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2010, als er mit einer
Freundin unterwegs zum Flughafen gewesen sei, von der spanischen Po-
lizei angehalten und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass die Polizei ihm verschiedene Dokumente und die Flugtickets abge-
nommen habe,
dass ihm eine Vorladung für eine Einvernahme ausgehändigt worden sei
und man ihm seine Dokumente – mit Ausnahme des Reisepasses –
zurückgegeben habe,
dass sein Anwalt ihm gesagt habe, die Polizei beabsichtige, ihn des Fah-
rens ohne Führerschein zu bezichtigen, obwohl nicht er, sondern seine
Freundin den Wagen gelenkt habe,
dass der Beschwerdeführer auf dem Flughafen bemerkt habe, dass seine
Identitätskarte eingeschnitten worden sei, und später erfahren habe, dass
es sich dabei um eine von der Polizei vorgenommene Kennzeichnung
handle,
dass er sich nach seiner Rückkehr nach Spanien auf dem Polizeiposten
nach dem Verbleib seines Reisepasses erkundigt habe, ihm indessen ge-
sagt worden sei, dieser befinde sich nicht bei den Akten, er solle sich ans
Fundbüro wenden,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere
Beweismittel zu den Akten gaben (vgl. act. A6/1, A19/1 und Ziff. 3 der an-
gefochtenen Verfügung),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 20. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall aufforderte – die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
D-1637/2012
Seite 4
zu verlassen, feststellte, der Kanton Luzern sei verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, den Beschwerdeführenden
seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändi-
gen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bun-
desrat Spanien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe, weshalb das BFM auf Asylgesuche nicht eintrete, ausser die Anhö-
rung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden ihre Aussagen nicht differenziert zu schil-
dern vermöchten und die mangelnde Substanziierung ihrer Äusserungen
den Verdacht nahe lege, die Ereignisse hätten sich nicht so abgespielt,
wie von ihnen dargelegt,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Einbrüchen nicht kon-
kret seien und sie sich auch bei Nachfragen zu eigenen Beobachtungen
auf die Aussagen ihres Ehemannes bezogen habe, obwohl sie die Woh-
nung zeitgleich mit ihm betreten habe,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeit beim Geheimdienst nicht konkret
und detailliert darzulegen im Stande gewesen sei und sich auf allgemein
bekannte Strukturen bezogen habe,
dass die Tatsache, dass er seine Ehefrau in seine Geheimdienstaktivitä-
ten eingeweiht habe, der allgemeinen Logik des Handelns widerspreche
und seine Tätigkeit für den Geheimdienst in Frage stelle,
dass ein Geheimdienstagent erfahrungsgemäss auf seine Verschwiegen-
heit geprüft und geschult werde,
dass es erstaune, dass er den Verlust des Reisepasses erst auf dem
Flughafen bemerkt haben wolle,
dass es sich bei den eingereichten Zeitungsartikeln, Gesetzesauszügen,
Berichten von Amnesty International und Internetauszügen um öffentlich
zugängliche Informationen handle, denen vorliegend kein Beweiswert zu-
kommen könne,
dass es sich bei den Madrider Attentaten um ein äusserst politisiertes
Thema handle, wobei insbesondere die Zeitschrift "El Mundo" eine von
D-1637/2012
Seite 5
der Opposition gestützte Darlegung der Ereignisse stets willkommen ge-
heissen habe,
dass auch der eingereichten Anzeige der Polizei vom 3. November 2010
mit einer Gerichtsvorladung nichts entnommen werden könne, das auf ei-
ne Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würde,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, die die widerlegbare Vermutung
fehlender Verfolgung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
weshalb auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein-
zutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewäh-
ren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separa-
ten Verfügung darüber zu informieren und dem Beschwerdeführer sei die
Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Ausführungen zu seiner Tä-
tigkeit für den Geheimdienst zu gestatten,
dass der Beschwerde ein Schreiben von Dr. phil. D._______ vom
12. Dezember 2011 an das BFM, eine Bestätigung über die Stellung ei-
nes Asylgesuchs der argentinischen Botschaft in der Schweiz vom
8. August 2011 und eine Kopie des Urteils (…) beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 28. März 2012 (Poststempel) ein Schreiben von lic. phil.
E._______, Psychotherapeutin, vom 23. März 2012 nachgereicht wurde,
D-1637/2012
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem oben Gesagten auf den Antrag, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
D-1637/2012
Seite 7
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb die Beschwerdeführenden den Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG),
dass deshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, mangels Rechtschutzinteresses ebenfalls nicht einzu-
treten ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat, dem diesbezüglich gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG die abschliessende Kompetenz zukommt, Spanien mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat
bezeichnet hat,
dass demnach auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die
Rechtsstaatlichkeit Spaniens (teilweise) in Frage gestellt wird, im vorlie-
genden Verfahren somit nicht einzugehen ist,
dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angebrachten Vorbe-
halte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Be-
D-1637/2012
Seite 8
schwerdeführenden aufgrund der Akten vollumfänglich zu bestätigen
sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbe-
züglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen
ist,
dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ergänzend festzuhalten ist, dass den geltend ge-
machten Nachstellungen durch Angehörige des spanischen Geheim-
dienstes beziehungsweise der Polizei kein asylrechtlich relevantes Motiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weil diese offensichtlich
nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
erfolgten, sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer darstel-
lungsgemäss über Informationen betreffend die Verstrickung einzelner
Vertreter des spanischen Geheimdienstes beziehungsweise der Guardia
Civil in die Madrider Attentate verfügen soll,
dass ergänzend anzufügen ist, dass Spanien ein Rechtsstaat mit funktio-
nierenden Polizei- und Justizorganen ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.) und mithin davon auszugehen ist, der spanische Staat bezie-
hungsweise die spanischen Justizbehörden würden Personen, die tat-
sächlich brisante Informationen beziehungsweise Beweise für die Verstri-
ckung einzelner Vertreter des spanischen Geheimdienstes oder der
Guardia Civil in die Madrider Attentate hätten, staatlichen Schutz zukom-
men lassen,
dass sich die Beschwerdeführenden somit an die heimatlichen Behörden
wenden und um Schutz nachsuchen könnten, sollten sie tatsächlich von
Angehörigen des spanischen Geheimdienstes beziehungsweise der Poli-
zei bedroht werden,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen auf Anraten von
Freunden, die bei der Polizei arbeiteten, im Jahr 2007 auf eine Anzeige-
erstattung verzichtete, weshalb den spanischen Behörden nicht vorge-
worfen werden kann, sie wären einer Anzeige nicht nachgegangen,
dass die Beschwerdeführerin Spanien kurz nach dem erlittenen Unfall,
den sie als Attentat deutet, verliess und somit von der Polizei nicht mehr
befragt werden konnte (vgl. act. A25/14 S. 10),
D-1637/2012
Seite 9
dass somit auch diesbezüglich keine Hinweise darauf vorliegen, die spa-
nischen Behörden hätten keine Ermittlungen gegen die Unfallverursache-
rin eingeleitet und wären der Sache nicht nachgegangen,
dass auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Hintergrund hinsicht-
lich der Anzeige durch die Polizei und Vorladung vor Gericht nicht zur An-
nahme einer staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen
vermag,
dass der Beschwerdeführer sich unter Beiziehung eines Anwalts und der
Benennung der Fahrerin des Wagens als Zeugin gegen den Vorwurf des
Fahrens ohne Führerschein zur Wehr setzen könnte, sollte ihm tatsäch-
lich (zu Unrecht) ein solcher Vorwurf gemacht werden,
dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, die in Aussicht ge-
stellte detaillierte Auflistung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für
den spanischen Geheimdienst abzuwarten, da in antizipierter Beweis-
würdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144
S. 165) nicht anzunehmen ist, dass diese Erkenntnisse zu vermitteln
vermag, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten,
dass schliesslich weder das Schreiben von Dr. phil. D._______ an das
BFM noch das Schreiben von lic. phil. E._______ noch die Bestätigung
der argentinischen Botschaft in der Schweiz zu einem von derjenigen des
BFM abweichenden Würdigung des vorliegenden Sachverhalts führen,
dass demnach keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die die
Feststellung des Bundesrats, in Spanien bestehe Sicherheit vor (asyl-
rechtlich relevanter) Verfolgung, umzustossen vermöchten,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem
es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder
D-1637/2012
Seite 10
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind,
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl.
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2697/2009 vom
20. März 2012 E. 5.1.2.1 und 5.1.2.2),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von
Spanien – um Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach
den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrund-
lage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen,
dass diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führenden bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
eingereicht haben, schliessen lässt, dass sie sich nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalten,
sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz
eingereist sind,
dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bes-
tätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
D-1637/2012
Seite 11
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und –
dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen – keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden in Spanien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D-1637/2012
Seite 12
dass es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend aufgezeigt – offen
steht, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, sollten sie von Pri-
vatpersonen oder einzelnen Staatsangestellten bedroht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über gültige Identitätskarten verfügen
beziehungsweise es ihnen obliegt, bei der Beschaffung weiterer Reisepa-
piere (z.B. für ihren Sohn) mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuwei-
sen ist, die Beschwerdeführenden über eine allenfalls bereits an die hei-
matlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfü-
gung zu informieren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
D-1637/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden über eine allfällig
erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: