B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1637/2013
law/joc
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
D-1637/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische "Ägypter" mit letztem Wohnsitz
in E._______ (Gemeinde F._______, Kosovo), reisten am 26. Januar
2009 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Dort wurden
sie am 29. Januar 2009 unter anderem summarisch zu ihren Ausreise-
gründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das BFM das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Österreich.
Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Februar
2009.
A.b Im Rahmen der Befragungen brachte der Beschwerdeführer
A._______ hauptsächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______
(Gemeinde H._______) im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus
der Mutter seiner Frau B._______, mit der er seit April 2008 nach Brauch
verheiratet sei, in E._______ (Gemeinde F._______), gelebt. Im Jahr
2008 habe er sein Studium in (…) und (…) an der Universität K._______
abgeschlossen. Infolge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen ei-
ner Familie albanischer Ethnie sei sein Vater im Jahr 1999 durch Schüsse
verwundet worden. Im Jahr 2000 habe man versucht, das Elternhaus in
Brand zu stecken, im Jahr 2005 hätten Maskierte ihn geschlagen und be-
droht und im Jahr 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem Eltern-
haus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach telefoni-
sche Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, seine
Frau zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem Weg von ihrer
Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008 hätten drei
maskierte Personen seine Frau bedroht. Sie hätten keine Bewegungs-
freiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den Albanern als Spion er-
achtet worden, da er bei "L._______", einem Verein, der unter anderem
die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt habe, in
H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen Eltern
gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden. Auf-
grund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe
bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______ (Gemeinde
F._______) sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus ihres
Mannes in M._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater ihres Mannes ge-
schossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Familie ge-
D-1637/2013
Seite 3
wesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall und der
Traktor der Schwiegereltern angezündet worden. Sie sei im selben Verein
wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf (…) gelernt. Diesen habe
sie von Januar 2008 bis September 2008 ausgeübt. Mehrfach sei jedoch
versucht worden, sie auf ihrem Heimweg von der Arbeit zu entführen.
Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ihrer Mutter in E._______ ge-
schossen worden. An Silvester 2008 habe man das Elternhaus ihres
Mannes beschossen, während sie sich dort aufgehalten hätten.
B.
Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM
eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch
die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und
lautend auf die Beschwerdeführerin, eine Identitätskarte und ein Geburts-
zertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer, einen Brief der
(…)universität N._______ vom 28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilli-
gung für Studierende ausgestellt in O._______ am 26. März 2008 und
gültig bis am 12. Januar 2009, ein Zertifikat der Universität K._______
vom 11. November 2008 den Beschwerdeführer betreffend, einen medizi-
nischen Bericht aus dem Jahr 1999 eine Schussverletzung den Vater des
Beschwerdeführers betreffend, einen Polizeirapport des Polizeipostens
H._______ vom 18. September 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen
Zeitungsartikel vom 12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde
H._______ vom 29. Januar 2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerde-
führenden in der Gemeinde aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der
Gemeinde H._______ vom 12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers), ein.
C.
Das BFM erachtete die zuvor erwähnten Vorbringen (vgl. Bst. A.b und
A.c) mit Verfügung vom 25. Januar 2010 hauptsächlich als nicht asylrele-
vant. Es stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Einga-
be ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des
BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben, es sei die
D-1637/2013
Seite 4
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde lagen – nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsor-
gebestätigung – die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______
vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestäti-
gungsschreiben der P._______ vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter
Übersetzung) bei.
E.
Mit Urteil D-1179/2010 vom 2. August 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde einzig die
Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet
habe. Unter Verweis auf BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff. erwog es in
materieller Hinsicht im Wesentlichen, der Sachverhalt sei durch das BFM
hinsichtlich der gemäss erwähnter Rechtsprechung verlangten Reintegra-
tionskriterien, die es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzuges
für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter nach Kosovo zu be-
rücksichtigen gelte, nicht vollständig erstellt worden. Es hiess die Be-
schwerde gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
25. Januar 2010 auf und wies die Sache im Sinne seiner Erwägungen an
das BFM zur Neubeurteilung zurück.
F.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter beim
BFM einen ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2012 des Q._______ ein.
In diesem wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte Angststörung (ICD-
10 F41.8) attestiert. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine psy-
chiatrisch-psychotherapeutische sowie eine pharmakotherapeutische Be-
handlung, um den Alltag mit den Kindern bewältigen zu können. Ein gros-
ser Belastungsdruck sei auch die Angst vor einer Ausschaffung. Bei einer
Rückschaffung nach Kosovo würde sie erneut dekompensieren und es
sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Es sei zu bezweifeln, ob eine
fachspezifische, traumabezogene Behandlung in Kosovo gewährleistet
werden könne, wenn das sichere, psychosoziale Umfeld in der Heimat
fehlen würde. Ausserdem wurden medizinische Unterlagen die Kinder
C._______ und D._______ betreffend eingereicht und um prioritäre Be-
handlung der Asylgesuche ersucht.
D-1637/2013
Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 gelangte das BFM an die
Schweizerische Botschaft in K._______ und ersuchte diese um Abklärung
verschiedener vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfener Fragen.
H.
Die Schweizerische Botschaft in K._______ erteilte dem BFM mit Schrei-
ben vom 24. Januar 2013 ihre Antwort.
I.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das BFM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu seiner Anfrage an die Botschaft vom
14. Dezember 2012 und deren Antwort vom 24. Januar 2013.
J.
Der Rechtsvertreter äusserte sich dazu namens der Beschwerdeführen-
den mit Schreiben vom 18. Februar 2013.
K.
Das BFM stellte mit Verfügung 26. Februar 2013 fest, der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei zulässig, zu-
mutbar und möglich und ordnete an, die Beschwerdeführenden hätten die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis
zum 23. April 2013 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde
der Kanton R._______ beauftragt.
L.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung des BFM auf-
zuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zu-
dem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
M.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein
Arztbericht vom 6. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, ver-
schiedene Bestätigungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdefüh-
D-1637/2013
Seite 6
renden in der Schweiz und ein vom 9. März 2013 datiertes Schreiben von
S._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, bei.
N.
Am 3. April 2013 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote
sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
O.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das BFM zur Vernehmlassung bis zum 30. April 2013 ein.
P.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
Q.
Den Beschwerdeführenden wurden die Vernehmlassung des BFM mit
Verfügung vom 22. April 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Mai 2013 erteilt.
R.
Die Beschwerdeführenden liessen durch Eingabe ihres Rechtsvertreters
am 7. Mai 2013 eine Replik sowie zwei Dokumente betreffend der Abtre-
tung eines Grundstückes in F._______ an S._______ einreichen.
S.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurden ein ärztliches Zeugnis den Be-
schwerdeführer betreffend sowie Fotos und eine Bescheinigung hinsicht-
lich eines Waldbrandes auf dem Grundstück der Familie T._______ in
H._______ eingereicht.
T.
Am 4. Februar 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) liessen die Be-
schwerdeführenden dem Gericht verschiedene Dokumente hinsichtlich ih-
rer Integration zukommen.
D-1637/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt der am 1. Februar 2014
in Kraft getretenen Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 hängig,
weshalb gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur einschlägi-
gen Änderung mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob
das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bezie-
hungsweise, ob entsprechend dem Rechtsbegehren infolge Unzumutbar-
keit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen
bei der Schweizerischen Botschaft in K._______ respektive deren Ergeb-
nisse (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5) ist der für die Beurteilung der sich in die-
D-1637/2013
Seite 8
sem Zusammenhang stellenden Fragen rechtserhebliche Sachverhalt
vollständig erstellt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM besteht kein Grund.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44
AsylG).
3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen
Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Ko-
sovo in den vergangenen Jahren verbessert. Zudem kann die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden al-
lein aufgrund ihrer Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungswei-
se Gemeinden, zu denen weder der unweit der Stadt F._______ im Wes-
ten Kosovos gelegene Herkunftsort der Beschwerdeführerin, E._______,
noch der in der Nähe von H._______ gelegene Herkunftsort, G._______,
des Beschwerdeführers, gehören – ausgeschlossen werden.
D-1637/2013
Seite 9
3.3.3 Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar
2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation
durch den Bundesrat als „safe country", präsentiert sich die Situation na-
mentlich für Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in Kosovo aller-
dings immer noch schwierig. Sie sind im Alltag oft verschiedenen Formen
von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich was den Zugang zum Bil-
dungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt. Die
Situation hat sich auch nach dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfas-
sung am 15. Juni 2008 und der darin zugestandenen Minderheitenrechte
nicht in dem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der
bisherigen Rechtspraxis (vgl. Urteile E-6124/2013 vom 6. März 2014 E.
8.1, D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1, BVGE 2009/51
E. 5.7 S. 749 ff.) angezeigt wäre. Der Vollzug der Wegweisung von alba-
nischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist daher wei-
terhin in der Regel zwar zumutbar, dies allerdings vorausgesetzt, dass
auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen
vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das soge-
nannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskrite-
rien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichen-
de wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – er-
füllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
3.3.4 Nachdem das BFM mit Urteil D-1179/2010 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 2. August 2012 aufgefordert wurde, zwecks Überprüfbarkeit
erwähnter Kriterien verschiedene Abklärungen vor Ort vorzunehmen, ge-
langte das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 an die Schweize-
rische Botschaft in K._______ (vgl. act. A57/8 S. 6 ff.). Es wurde um Ab-
klärung danach ersucht, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers
nachgehe, welchen Verdienst dieser erziele, welche Arbeit die erwachse-
nen Geschwister des Beschwerdeführers ausführten, ob diese noch im
Elternhaus lebten, wovon die Grossfamilie lebe, wie sich die Platzverhält-
nisse präsentieren würden, ob die Eltern bereit seien, die Familie aufzu-
nehmen, in welchen Wohnverhältnissen sich die Mutter der Beschwerde-
führerin und deren Bruder befinden würden und wovon diese lebten, ob
das Elternhaus der Beschwerdeführerin in E._______/F._______ wieder
aufgebaut worden sei und welches die Berufsaussichten des Beschwer-
deführers und der Beschwerdeführerin seien.
3.3.5 In ihrer Antwort vom 24. Januar 2013 (vgl. act. A57/8 S. 1-5.) hielt
die Botschaft fest, am 23. Januar 2013 hätten sich Mitarbeiter der Bot-
schaft nach U._______/E._______ (Gemeinde F._______) begeben. Dort
D-1637/2013
Seite 10
hätten sie die Mutter der Beschwerdeführerin, V._______, besucht. Diese
habe erklärt, ihr Ehemann W._______ sei vor neun Jahren verstorben.
Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter allein im Haus. Zwei ihrer Söhne,
S._______ (N …) und X._______ (N …) würden sich legal in der Schweiz
aufhalten. Sie würde sie regelmässig besuchen. Sie lebe ausschliesslich
von deren finanziellen Unterstützung. Dank ihnen würde sie in sehr guten
Verhältnissen leben. Sie habe zudem zwei Töchter, die Beschwerdeführe-
rin und Y._______, welche in F._______ verheiratet sei. Das Haus sei auf
den Namen ihres verstorbenen Ehemannes registriert. Zwei Brüder des
Beschwerdeführers würden in Kosovo, zwei weitere in der Schweiz leben.
Ausserdem lebe eine Schwester von ihm in Kosovo. Ihr Sohn,
X._______, habe vor seiner Ausreise in die Schweiz mit ihr in Kosovo ge-
lebt. Dieser habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und geheiratet.
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise in die Schweiz in
U._______ als (...) gearbeitet. Auf dem Grundstück des verstorbenen Va-
ters sei ein anderes Haus gebaut worden. Es sei aber noch nicht fertig
erstellt. Dieses gehöre dem Bruder der Beschwerdeführerin, S._______.
Im Weiteren bemerkte die Botschaft, die Mutter der Beschwerdeführerin
habe während der ganzen Befragung wiederholt erklärt, man solle die
Familie nicht nach Kosovo zurückschaffen. Das Haus der Mutter be-
schrieb die Botschaft als gross, in gutem Zustand und modern ausgestat-
tet (Parkett, moderne Möbel, TV etc.). Es besitze sämtlichen Komfort. Die
Geschwister der Beschwerdeführerin seien alle weggezogen. Das von
den Beschwerdeführenden ursprünglich erwähnte Einzimmerhaus, in
dem sie in U._______ gewohnt hätten, sei nicht wieder aufgebaut wor-
den. Nach Ansicht der Botschaft sei es aber unmöglich, dass dieses ef-
fektiv existiert habe, denn das dafür vorgesehene Grundstück hätte ledig-
lich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter gemessen. Es sei daher
kaum möglich, dass die Beschwerdeführenden auf so engem Raum ge-
lebt hätten, während die Mutter der Beschwerdeführerin in einem sehr
grossen Haus lebe. Es müsse daher bezweifelt werden, dass das von
den Beschwerdeführenden genannte Haus, bestehend aus nur einem
Zimmer, in U._______ überhaupt existiert habe. Vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Hause der Mut-
ter der Beschwerdeführerin gelebt hätten. Im Weiteren führte die Bot-
schaft aus, man habe den Vater des Beschwerdeführers, Z._______, in
G._______ (Gemeinde H._______) besucht. Dieser sei sehr freundlich
gewesen. Er habe Kenntnis davon, dass sein Sohn in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe. Er habe zu verstehen gegeben, dass er die Art
und Weise, die sein Sohn angewandt habe, um im Ausland zu leben,
nicht gebilligt habe. Er habe aber auch angefügt, dass er sich wünsche,
D-1637/2013
Seite 11
dass alle seine anderen Kinder Kosovo verlassen würden, um im Ausland
zu leben. Er habe sieben Kinder, fünf Söhne und zwei Töchter: Den Be-
schwerdeführer, der in der Schweiz lebe; AA._______, der in der Schweiz
verheiratet sei; AB._______, die in Deutschland verlobt sei; AC._______,
der in Deutschland lebe und verheiratet sei; AD._______, die in
G._______ lebe und an der Universität von F._______ Wirtschaft studie-
re; AE._______, der (…) Jahre alt sei, noch zur Schule gehe und im El-
ternhaus lebe sowie der (…) AF._______, der ebenfalls im Elternhaus le-
be und die Schule besuche. Seine Ehefrau, AG._______, wohne auch im
Haus der Familie. Nach der Heirat habe sich der Beschwerdeführer nach
U._______ begeben und dort bei der Familie seiner Ehefrau gelebt. Der
Beschwerdeführer habe bei einer Nichtregierungsorganisation zu Guns-
ten der Gemeinschaft der Roma gearbeitet. Er sei nie zu ihm, dem Vater,
wohnen gekommen, da er die Hochzeit mit B._______ nicht gutgeheissen
habe. Als Vater könne man seinen Sohn und dessen Familie nicht auf die
Strasse stellen; sein Sohn habe es jedoch vorgezogen, bei seiner
Schwiegerfamilie zu leben. Er habe viel Geld ausgegeben, damit sein
Sohn ein Studium habe aufnehmen und beenden können. Dieser habe
aber nicht auf ihn gehört und die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei
gegen die Hochzeit gewesen, da die Beschwerdeführerin psychische
Probleme gehabt habe. Der Bauernhof, auf dem der Vater des Be-
schwerdeführers lebe, so die Botschaft in ihren Ausführungen weiter, sei
dreistöckig und relativ gross. Der Vater habe erklärt, dass das Haus nicht
ihm allein, sondern auch vier seiner Brüder, von denen drei in der
Schweiz leben würden, gehöre. Er lebe mit seiner Familie auf einer Eta-
ge. Er kenne den Gemeindevorsteher von H._______. Dieser habe ihm
zu einer Anstellung bei der Gemeinde verholfen. Gemäss der Botschaft
besitze der Vater demnach einen sicheren Arbeitsplatz. Die Mutter des
Beschwerdeführers arbeite nicht. Die Familie lebe vom Einkommen des
Vaters; es sei aber nicht ausgeschlossen, so die Botschaft, dass sie fi-
nanziell durch die in Deutschland und in der Schweiz lebenden Kinder un-
terstützt werde. Das Haus sei im Übrigen sehr gross, auf drei Ebenen an-
geordnet, wobei auf einer die Eltern und auf den anderen beiden die zwei
Söhne und die Tochter leben würden. Es verfüge über einen grossen Gar-
ten, wo man Nutztiere halten könnte. Auch wenn die Frage dem Vater
nicht direkt gestellt worden sei, so sei die Botschaft der Überzeugung,
dass der Vater einverstanden wäre, seinen Sohn und dessen Familie bei
einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Es scheine, dass der Beschwerde-
führer es bis anhin vorgezogen habe, bei seinen Schwiegereltern zu le-
ben. Schliesslich stellte die Botschaft in ihrer Antwort fest, dass in Kosovo
eine sehr hohe Arbeitslosenquote existiere und es im Allgemeinen sehr
D-1637/2013
Seite 12
schwierig sei, eine Anstellung zu finden. Dennoch hätten beide, der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin, in Kosovo über eine Anstel-
lung verfügt. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass sie im Falle einer
Rückkehr aufs Neue ihren Arbeiten wieder nachgehen oder eine neue
Anstellung in einem ähnlichen Bereich finden könnten. Im Bericht der
Botschaft waren zudem Fotoaufnahmen der angeblichen Überreste des
Hauses der Beschwerdeführenden in U._______, welches unter dem
Gewicht der Schneemassen zusammengebrochen sei, enthalten. Auch
Fotos des Hauses der Mutter der Beschwerdeführerin, eine Aufnahme
des sich noch in Konstruktion befindlichen Hauses des Bruders der Be-
schwerdeführerin sowie Aufnahmen des Grundstückes des Vaters des
Beschwerdeführers (eine Abbildung des dreistöckigen Hauses sowie eine
Foto von Nebengebäuden mit Garten) wurden von der Botschaft ge-
macht.
3.3.6 Die Beschwerdeführenden führten zu diesen Abklärungen mit Stel-
lungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2013 (vgl. act. A59/2
S. 1 f.) aus, es treffe zu, dass der Vater des Beschwerdeführers für die
Gemeinde H._______ arbeite. Seit 2008/2009 habe er allerdings keinen
Kontakt mehr zu seinem Vater, da dieser damals die Heirat mit seiner
Frau abgelehnt habe. Der einzige Grund, weshalb der Vater den Kontakt
mit ihm wieder aufnehmen wolle, bestehe wohl darin, dass er die Kontrol-
le über seinen Sohn zurückgewinnen möchte. Sein Vater habe ihn wäh-
rend seiner Kindheit unterdrückt. Drei seiner Geschwister seien durch
den Vater verheiratet worden und er habe jeweils deren Ehepartner be-
stimmt. Zu diesen Geschwistern habe er ebenfalls keinen Kontakt mehr.
Die Auskunft der Botschaft bezüglich der Beschreibung des Hauses des
Vaters und seiner Bewohner sei korrekt. Der Vater wohne allerdings in
der ersten Hälfte des ersten Stockes des Hauses. Diese Wohnung sei viel
zu klein, um die Familie aufzunehmen. Er habe seinem Vater nie Geld
zugesandt, vermutlich werde sein Vater ihn daher noch mehr verachten.
Das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in ei-
nem desolaten Zustand gewesen. Sie selber hätten in einer Art Garten-
haus leben müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter die Fami-
lie nicht bei sich im Haus aufnehmen würde. Das Haus gehöre ausser-
dem dem Grossvater der Beschwerdeführerin, AH._______. Dieser habe
fünf Kinder, welche das Haus einmal erben würden. Im Weiteren sei es
beinahe ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter bei ihrer Rückkehr wieder eine
Arbeit finden würden, mit welcher sie ihren Unterhalt finanzieren könnten.
D-1637/2013
Seite 13
Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch und die Ägypter würden in der Gesell-
schaft diskriminiert.
3.3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft sowie
unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erach-
tete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Kosovo auch in individueller Hinsicht als zumutbar. In der angefoch-
tenen Verfügung wurde im Wesentlichen argumentiert (vgl. act. A60/8
S. 1 ff.), gemäss der Botschaftsantwort könnten die Beschwerdeführen-
den entweder in das Elternhaus des Beschwerdeführers oder, falls das
Verhältnis zu dessen Vater getrübt sei, in das Elternhaus der Mutter der
Beschwerdeführerin zurückkehren. Die Platzverhältnisse hätten sich wohl
verbessert, da sich der Bruder der Beschwerdeführerin nunmehr in der
Schweiz aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit eine Arbeit zu finden, sei ge-
mäss Auskunft der Botschaft für den Beschwerdeführer gross. Dieser ver-
füge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, was auf dem Ar-
beitsmarkt ein Vorteil sei. Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten seiner
sowie der Eltern der Beschwerdeführerin könnten diese die Familie bei
Bedarf unterstützen. Zudem würden sie über zahlreiche Verwandte im
Ausland, darunter über mehrere Geschwister, verfügen, von denen eine
gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie nicht im Elternhaus der Beschwerdeführerin leben
könnten. Es könne nicht geglaubt werden, dass dieses im Winter
2009/2010 von den Schneemassen zusammengedrückt worden sei. Das
Haus sei auf den Namen des Vaters und nicht wie von den Beschwerde-
führenden behauptet, auf jenen des Grossvaters der Beschwerdeführerin
eingetragen. Auf dem Grundstück des Vaters sei ein neues Haus am Ent-
stehen, welches dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerde-
führerin, einem Schweizer Bürger, gehöre. Allenfalls könnten sie auch
dieses Haus bewohnen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin eine medizinische Behandlung benötige, die in Kosovo
nicht gewährleistet sei. Für einfache psychische Probleme würden die
staatlichen kosovo-albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gu-
tes psychotherapeutisches Angebot verfügen. Es bestehe ein System von
Community Mental Health Center (CMCH), die Beschäftigungs- und
Gruppentherapien, aber auch Einzelgespräche anbieten würden. Diese
Zentren seien beratend und unterstützend tätig. In F._______ seien ein
solches CMCH und ein Regionalspital vorhanden, dem eine neuropsychi-
atrische Abteilung angegliedert sei. Primäre und sekundäre Ansprechstu-
fen für psychische Krankheiten seien damit vorhanden. Die psychiatri-
schen Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen seien kostenlos. An-
D-1637/2013
Seite 14
tidepressiva seien in Kosovo verfügbar, einige allerdings nur gegen Ent-
gelt in privaten Apotheken erhältlich. Auch die Behandlung einer obstruk-
tiven Bronchitis, wie sie C._______ und D._______ erlitten hätten, und
wie sie bei Kindern oft vorkomme, sei in Kosovo behandelbar. Die neona-
tale Hypoglykämie, an der C._______ kurz nach der Geburt gelitten habe,
sei nicht mehr aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass albanischsprachige Min-
derheiten beim Aufsuchen staatlicher medizinischer Einrichtungen be-
sondere Schwierigkeiten hätten, seien nicht vorhanden. Neben der Rück-
kehrhilfe, die die Beschwerdeführenden beantragen könnten, sei zu er-
wähnen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds ge-
schaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden Geld
ausschütte. Auch spreche das zu berücksichtigende Wohl der Kinder
nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien aufgrund ihres
Alters noch stark an die Eltern gebunden und es könne daher nicht von
einer Entwurzelung gesprochen werden.
3.3.8 Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber hauptsächlich geltend
gemacht, das BFM beurteile die Situation der ethnischen Minderheiten in
Kosovo als zu positiv. Insbesondere die Analyse hinsichtlich der wirt-
schaftlichen Existenzsicherung und der medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten sei unzutreffend. Mit Bezug auf die Situation der Minderheiten
in Kosovo wurde insbesondere auf das Urteil D-1179/2010 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 2. August 2012 E. 4.9.1 sowie den darin zitier-
ten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le re-
patriement des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thémati-
que, Fiorenza Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff., verwiesen und argu-
mentiert, dem Bericht zufolge sei der Zugang zur Gesundheitspflege in
Kosovo in der Realität von der Barbezahlung abhängig. Für zurückkeh-
rende Ägypter sei es besonders schwierig, eine medizinische Behandlung
zu erhalten. In einem weiteren Bericht der SFH vom 1. September 2010
werde zudem festgehalten, dass es in Kosovo lediglich fünf Psychologen
und einen Psychiater auf 90'000 Einwohner gerechnet und einen psycho-
logischen Berater auf 40'000 Einwohner gerechnet, gebe. Das vorhande-
ne Personal habe ungenügende Kenntnisse moderner Behandlungsme-
thoden und müsse sich aus Zeitgründen auf medikamentöse Behandlun-
gen beschränken. In den sieben ambulanten Zentren für psychische
Krankheiten würden weder Psycho- noch Gruppen-, noch Beschäfti-
gungstherapien angeboten. Einmal pro Woche sei ein Psychiater anwe-
send, wobei für einen Termin die Wartezeit drei Monate betrage. Die Be-
handlung in den Spitälern, welche über eine Neuropsychiatrie verfügten,
gehe nicht über das Verschreiben von Medikamenten hinaus. Die Preise
D-1637/2013
Seite 15
dafür würden vor Ort erhoben. Die Minderheiten hätten nur eingeschränkt
Zugang. Im Weiteren wurde auf einen Arztbericht des Q._______ vom
6. März 2013 hingewiesen, worin der Beschwerdeführerin eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte
Angststörung (ICD-10 F41.8) attestiert werden. Dazu wurde ausgeführt,
gemäss der Oberärztin, Dr. AI._______, sei der Zustand der Beschwerde-
führerin aktuell instabil. Sie müsse ständig durch den Beschwerdeführer
überwacht werden. Eine stationäre Behandlung wäre indiziert, sie könne
sich jedoch nicht von ihren Kindern trennen. Bei einem Verlust des stabi-
lisierenden Rahmens bzw. bei einer Rückschaffung müsse mit einer wei-
teren Verschlechterung des psychischen Zustands bis hin zur Suizidalität
gerechnet werden. Die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführe-
rin sei in Kosovo auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt gewe-
sen und habe ihr nicht geholfen. Im Gegenteil, den ganzen Tag sei sie wie
betäubt gewesen. Gerade die psychotherapeutische Behandlung sei bei
der jungen Frau mit zwei Kleinkindern sehr wichtig, um die Alltagsfunktio-
nalität zu erhalten, welche vor der Behandlung nahezu aufgehoben ge-
wesen sei. Sie leide somit nicht an einfachen psychischen Problemen.
Aus den Berichten der SFH sei zudem zu folgern, dass sie nicht die für
sie notwendige psychotherapeutische Behandlung erhalten könnte. Auch
sei davon auszugehen, dass die Familie nicht über die notwendigen fi-
nanziellen Mittel verfügen würde, um sich eine medizinische Behandlung
zu leisten. Ohnehin wäre der Zugang zur medizinischen Versorgung er-
schwert, da sie der Minderheit der Ägypter angehöre. Der Gesundheits-
zustand würde sich bei einer Rückkehr somit lebensgefährdend ver-
schlechtern. Auch die Kinder seien auf einen stabilen Zustand der Mutter
angewiesen, so dass sich diese mindestens zeitweise um sie kümmern
könne. Im Falle einer Rückkehr sei dies nicht gegeben. Hinzukomme,
dass die Kinder gemäss den Berichten kaum eine Chance hätten, die
Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ein Studi-
um aufgrund einer Abmachung zwischen der Partei der Ägypter und dem
Ministerium für Bildung machen können. Dieser Abmachung zufolge
könnten pro Jahr eine geringe Anzahl Ägypter ein Studium absolvieren.
Er sei noch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen, sondern sei als
freiwilliger Helfer bei der Organisation L._______ tätig gewesen. Als de-
ren Mitglied dürfte es für ihn gerade erst recht schwierig sein, eine Ar-
beitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Zu-
standes keiner Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer übernehme
schon heute mehrheitlich die Betreuung der Kinder. Über kurz oder lang
könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Der Vater des Be-
schwerdeführers arbeite für die Gemeinde H._______ und verdiene 200
D-1637/2013
Seite 16
Euro pro Monat. Die im Haushalt des Vaters lebenden Geschwister seien
arbeitslos. Wie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erwähnt, sei
der Vater äusserst autoritär, verachte den Beschwerdeführer und dessen
Frau und seine Wohnung wäre viel zu klein. Im Weiteren sei zu berück-
sichtigen, dass das Haus und das Grundstück der Mutter der Beschwer-
deführerin gemäss dem beiliegenden Schreiben von S._______ in des-
sen Eigentum übergegangen seien. Dieser sei nicht gewillt, den Be-
schwerdeführenden zu erlauben, auf dem Grundstück zu leben. Er sei
auch nicht bereit, sie finanziell zu unterstützen. Beim von Schneemassen
zerstörten Haus handle es sich um das Gartenhaus, in welchem die Be-
schwerdeführerin und der Beschwerdeführer gelebt hätten. Bei einer
Rückkehr müssten sie somit in einem Lager für Vertriebene leben. Die
von ihnen dargelegten Übergriffe seien zudem vom BFM nie in Zweifel
gezogen worden, womit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
dass sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse für Minder-
heiten in Kosovo nicht massgeblich verändert hätten, bestätigt würden.
Die gemäss Praxis des Gerichts zitierten Kriterien seien somit nicht er-
füllt. Eine Rückkehr hätte nicht blosse wirtschaftliche und soziale Schwie-
rigkeiten, sondern eine existenzbedrohende Gefährdung zur Folge.
3.3.9 Das BFM wiederholte in seiner Vernehmlassung, dass Strukturen
des staatlichen Gesundheitswesens in Kosovo für einfachere psychische
Probleme über ein vergleichsweises gutes psychotherapeutisches Ange-
bot verfügten. Auch habe es bereits darauf hingewiesen, dass F._______
über ein Regionalspital mit einer neuropsychiatrischen Abteilung verfüge.
F._______ verfüge gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM somit über
primäre und sekundäre Ansprechstufen für psychische Krankheiten. Dem
Arztzeugnis vom 6. März 2013 sei zudem zu entnehmen, dass sich die
Ängste der Beschwerdeführerin aufgrund des negativen Asylentscheides
massiv intensiviert hätten. Eine depressive Entwicklung mache sich bei
Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt werde, nicht selten in diesem
Moment bemerkbar respektive diese werde dadurch akzentuiert. Dieses
Phänomen stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso
wichtiger seien eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medi-
zinische Begleitung, damit eine innere Bereitschaft für eine Rückkehr
aufgebaut werde. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ver-
fügten zudem über die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei den
Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt würden die ge-
sundheitlichen Probleme nicht darauf schliessen lassen, dass diese der-
art schwerwiegend wären, dass eine Rückkehr nicht zumutbar und eine
Weiterbehandlung in Kosovo nicht möglich wäre respektive eine Rück-
D-1637/2013
Seite 17
kehr zu einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen wür-
de. Der Umstand, dass die psychischen Probleme erst im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens konkretisiert worden seien, bestärke das BFM in
seiner Einschätzung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zu-
gang zur medizinischen Versorgung für irgendeine Volksgruppe ein Prob-
lem darstellen würde. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass
Ägypter-Kindern der Zugang zur Schule verwehrt werde. Der Wegwei-
sungsvollzug könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Per-
son, die zurückkehren müsse, ein gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung
stehe. Die Chancen für eine berufliche Integration der Beschwerdefüh-
renden seien vergleichsweise gut. Aus den Vorakten sei kein angespann-
tes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren im Jahre 2009
eingebürgerten Bruder ersichtlich. Es könne zwar nachvollzogen werden,
dass dieser sein im Bau befindliches Haus nicht den Beschwerdeführen-
den überlassen möchte. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er Verfügungs-
gewalt über das ganze Grundstück besitze und der Beschwerdeführerin
derart selbstherrlich verweigern könne, dieses zu betreten respektive sich
im Haus der Mutter aufzuhalten, zumal die Beschwerdeführenden ihren
Aussagen zufolge dort vor der Ausreise bereits gewohnt hätten. Das
Schreiben vom 9. März 2013 müsse daher als Gefälligkeitsdokument er-
achtet werden. Die angeblichen Besitzverhältnisse würden daran nichts
ändern, wobei sich das BFM zu den albanisch verfassten Dokumenten
nicht äussern könne. Die Botschaftsabklärung habe im Übrigen ergeben,
dass das Haus der Mutter auf den Namen des Vaters der Beschwerde-
führerin eingetragen sei.
3.3.10 In ihrer Replik vom 7. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter ausführen, die Beschwerdeführerin habe be-
reits in der Anhörung vom 29. Januar 2009 vorgebracht, aufgrund von
Drohungen an einer Art Epilepsie zu leiden. Sie habe erklärt: "Wenn ich
nervös werde, verliere ich die Kontrolle und falle in Ohnmacht". Bei der
Befragung vom 16. Februar 2013 habe sie dargelegt, dass sie jeweils in
Ohnmacht gefallen sei, als sie bemerkt habe, dass Mitglieder der verfein-
deten Familie in der Nähe gewesen seien. Sie habe ausgesagt: "Vor al-
lem waren es Lähmungserscheinungen und ich wurde bewusstlos. Ich zit-
terte und meine Hände bekamen eine schwarze Farbe." Sie habe auch
erklärt, dass sie in AJ._______ behandelt worden sei und Medikamente
bekommen habe. Die Behandlung habe aber zu keiner Verbesserung ih-
res Gesundheitszustandes geführt. Die Behauptungen des BFM, es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass Minderheiten wie Ägypter der Zugang
zur medizinischen Versorgung und Schule verwehrt wurden, seien so-
D-1637/2013
Seite 18
dann nicht belegt. Diese Vorbringen würden den in der Beschwerde zitier-
ten Berichten widersprechen. Die Dokumente betreffend das Grundstück
des Bruders seien zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer und
dessen Deutschlehrerin übersetzt worden.
3.3.11 In ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 wiesen die Beschwerdeführen-
den ausserdem auf ein ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer
unter Schmerzen im Bereich des Brustkorbs leide, hin. Zudem machten
sie mittels Fotos und einer Bescheinigung auf einen Waldbrand auf dem
Grundstück der Familie T._______ in H._______ aufmerksam. Die Feu-
erwehr vermute Brandstiftung. Die Bewohner des an den Wald grenzen-
den Hauses hätten diesen Verdacht bestätigt. Laut einem Onkel des Be-
schwerdeführers seien Unbekannte in das Grundstück eingedrungen,
hätten den Wald angezündet und "Majup" (Zigeuner) gerufen.
3.3.12 Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 wiesen die Beschwerdeführen-
den ausserdem auf ihre in der Schweiz erfolgte Integration hin.
3.4
3.4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist aufgrund der Abklärungen der
Botschaft (vgl. act. A57/8 S. 1-5) davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr (vorerst) entweder beim Vater des Be-
schwerdeführers oder bei der Mutter der Beschwerdeführerin wohnen
könnten. Obwohl der Vater der Botschaft gegenüber erklärte, dass er ge-
gen die Heirat des Beschwerdeführers mit der psychisch kranken Be-
schwerdeführerin gewesen sei, äusserte er sich auch dahingehend, dass
er die Familie im Falle einer Rückkehr bei sich aufnehmen würde. So
sprach er davon, niemanden auf die Strasse zu setzen. Ausserdem er-
wähnte er, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, es vorgezogen habe,
bei den Schwiegereltern zu leben. Die Beschwerdeführenden sagten dem
BFM gegenüber aus, Silvester 2008 beim Vater des Beschwerdeführers
verbracht zu haben. Auch brachten sie vor, teils bei der Familie des Be-
schwerdeführers und teils bei jener der Beschwerdeführerin respektive
eine Zeit lang tagsüber in G._______ gewohnt und die Nacht in
E._______ verbracht und somit zwischen diesen Domizilen gependelt zu
haben. Während dieser Zeit hätten sie das Auto des Vaters des Be-
schwerdeführers nutzen können (vgl. act. A25/17 S. 3 f., S. 8 und S. 12 f.,
act. A26/15 S. 10 f.). Von einem angespannten Verhältnis zum Vater re-
spektive davon, dass er den Beschwerdeführer verachte – wie in der Stel-
lungnahme vom 18. Februar 2013 sowie auf Beschwerdeebene geschil-
dert – oder aber von einer Weigerung desselben, die Beschwerdeführen-
D-1637/2013
Seite 19
den bei einer Rückkehr zu unterstützen, kann demnach nicht gesprochen
werden. Das vom Vater bewohnte Haus verfügt zudem über drei Etagen,
wobei er nach seinen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau eine Ebene
bewohnt, und die anderen beiden durch seine Kinder bewohnt werden.
Die Platzverhältnisse sind daher – entgegen dem Einwand in der Be-
schwerde – als ausreichend zu erachten. Auch scheint er in guten finan-
ziellen Verhältnissen zu leben. So ist er bei der Gemeinde angestellt und
erzielt ein geregeltes Einkommen. Ausserdem scheint es ihm möglich zu
sein, der Tochter ein Studium in K._______ zu finanzieren. Auch das Stu-
dium in (…) und (…) des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 3) wurde
gemäss den Erklärungen des Vaters von ihm bezahlt. Dies entspricht
auch den früheren Darlegungen des Beschwerdeführers, der dem BFM
gegenüber vorbrachte, der Vater habe die Studiengebühren von 50 Euro
pro Monat bezahlt (vgl. act. A25/17 S. 14). Ausserdem kennt der Vater in
H._______ den Gemeindevorsteher. Über diese Bezugsperson hat er
seine Stelle erhalten. Dies war ihm somit trotz der ethnischen Zugehörig-
keit zur Minderheit der Ägypter möglich und es ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer die Beziehungen seines Vaters bei der Stel-
lensuche ebenfalls hilfreich sein werden. Dies umso mehr, als der Be-
schwerdeführer – wie erwähnt – über eine ausgezeichnete Ausbildung
verfügt. Seinen Aussagen zufolge hat er in der Gemeinde H._______ die
Primar- und die Mittelschule besucht (vgl. act. A1/15 S. 3). Seinem nun-
mehr wohl volljährig gewordenen Bruder AE._______ war es – wie die
Botschaftsabklärung im Weiteren zeigt – ebenfalls möglich, die Schule zu
besuchen. Sein minderjähriger Bruder AF._______ geht weiterhin zur
Schule. Gemäss Angaben seines Vaters ist – oder war – es der Schwes-
ter AD._______ ebenfalls möglich, an der Universität von K._______ zu
studieren. Der Einwand auf Beschwerdeebene, den Kindern der Be-
schwerdeführenden werde es infolge ihrer Ethnie nicht möglich sein, Zu-
gang zur Schule und zu einer Ausbildung zu erhalten, erscheint vor die-
sem Hintergrund nicht stichhaltig. Es mag im Weiteren zwar zutreffen,
dass Übergriffe auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige in der
Vergangenheit stattfanden. Diese liegen allerdings mehr als fünf Jahre
zurück. Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte anlässlich des Be-
suchs der Botschaftsmitarbeitenden keine ethnisch motivierten Vorfälle,
die sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden anfangs 2009 ereig-
net hätten. Bei der auf Beschwerdeebene geschilderten Brandstiftung auf
dem Grundstück in H._______, welche ethnisch motiviert gewesen sein
soll, handelt es sich zudem um einen blossen Verdacht, der bis anhin
nicht mit stichhaltigen Beweismitteln belegt wurde. Ausserdem bestünde
für die Betroffenen die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
D-1637/2013
Seite 20
Nebst einer Aufnahme der Beschwerdeführenden durch den Vater in der
Gemeinde H._______ kommt vorliegend aber auch eine solche durch die
Mutter der Beschwerdeführerin in Betracht. Diese verfügt gemäss den
Erkundigungen der Botschaft in U._______ (Gemeinde F._______) über
ein grosses, modern eingerichtetes Haus, welches sie zusammen mit ih-
rer Mutter bewohnt. Wie die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebe-
ne einräumen, wurde das Wohnhaus – entgegen ihren ursprünglichen
Schilderungen (vgl. act. A46/12 S. 2) – nicht von den Schneemassen er-
drückt. Auch wenn entsprechende Fragen durch die Botschaft nicht expli-
zit gestellt wurden, ist zudem davon auszugehen, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin die Familie bei sich aufnehmen könnte und würde. All-
fällige negative Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und de-
ren Familie erfolgten gegenüber der Botschaft nicht. Auch erlaubte sie
den Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise auf ihrem Grund-
stück respektive in ihrem Haus zu wohnen. Dies lässt sich aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden, die Mutter habe ihnen ein Zimmer zur
Verfügung gestellt (vgl. act. A1/15 S. 6, A2/13 S. 2, act. A25/17 S. 3),
schliessen. Der Einwand in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013,
vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Mutter, jedoch lediglich in einer Art
Gartenhaus gewohnt, das jetzt zerstört worden sei (vgl. act. A59/2 S. 2),
erscheint damit als nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Diese Auf-
fassung wird zudem durch die Erkenntnisse der Botschaft bestätigt, wo-
nach die – auch auf dem Foto – erkennbaren Mauerüberreste des Gar-
tenhauses lediglich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter messen.
Es ist demzufolge nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden auf so
engem Raum zusammen leben konnten. Der Beschwerdeführerin war es
im Weiteren trotz ihrer schon damals vorhandenen psychischen Erkran-
kung möglich, in E._______ einer Arbeit als (...) nachzugehen (vgl. act.
A2/13 S. 2, act. A26/15 S. 3). Dies spricht dafür, dass es dort ethnischen
Ägyptern durchaus möglich ist, eine Arbeit auszuüben. Aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung dürfte sie zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit beein-
trächtigt sein. Hingegen bestünde zumindest für den sehr gut ausgebilde-
ten und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Um-
gebung von F._______ eine Arbeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin
besuchte zudem ihren Angaben zufolge die Schule in der Gemeinde
F._______ und absolvierte dort eine Lehre als (...) (vgl. act. A2/13 S. 3).
Ihren Kindern sollte es demnach ebenfalls möglich sein, in dieser Ge-
meinde Zugang zur öffentlichen Schule sowie zu einer Ausbildung zu er-
halten. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkran-
kung weiterhin nicht voll und ganz in der Lage sein, ihre Kinder zu
betreuen, so könnten ihr dabei – nebst dem Beschwerdeführer – allenfalls
D-1637/2013
Seite 21
auch ihre Mutter sowie ihre in F._______ lebende Schwester behilflich
sein. In finanzieller Hinsicht ist die Mutter der Beschwerdeführerin zwar
gemäss ihren Angaben von den Mitteln ihrer in der Schweiz wohnhaften
Söhne abhängig. Bei einer Rückkehr nach U._______ wäre aber denk-
bar, dass die Beschwerdeführenden von ihren weiteren im Ausland
wohnhaften Geschwistern und Verwandten zusätzlich Unterstützung er-
halten könnten (vgl. act. A2/13 S. 4). In diesem Zusammenhang ist fest-
zuhalten, dass nicht plausibel wird, weshalb der in der Schweiz wohnhaf-
te Bruder der Beschwerdeführerin S._______ dieser den Zugang zum
Grundstück in U._______, welches nunmehr gesamthaft in seinem Eigen-
tum sein soll, verweigern sollte. Von einem schlechten Verhältnis der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Bruder war bis anhin nie die Rede. Ihren Aus-
sagen zufolge beantragte dieser sogar zweimal in der Vergangenheit in
der Schweiz ein Einreisevisum für sie (vgl. act. A2/13 S. 4 f.). Ausserdem
erwähnte die Mutter der Botschaft gegenüber, das Haus sei auf den ver-
storbenen Vater der Beschwerdeführerin registriert, womit sich an sich die
Frage stellen würde, weshalb die Mutter, die seit Jahren vom Vater der
Beschwerdeführerin geschieden ist (vgl. act. A2/13 S. 4), gemäss der Be-
scheinigung vom 29. April 2013 als "Ermächtigungsperson" respektive
"Geberin" aufgeführt ist (vgl. dazu die Eingabe vom 7. Mai 2013). Die Klä-
rung dieser Frage respektive der Frage danach, wie sich die Eigentums-
verhältnisse am Grundstück respektive am Haus tatsächlich gestalten,
kann jedoch offen gelassen werden, denn Tatsache ist nach wie vor, dass
die Mutter im Haus in U._______ wohnhaft ist und damit zumindest über
ein Nutzniessungsrecht verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass
sie weiterhin selbst bestimmen kann, wen sie bei sich aufnimmt. Was die
von der Beschwerdeführerin dargelegten Angriffe auf sie und ihre Familie
in U._______ anbelangt, ist zu bemerken, dass seither über fünf Jahre
vergangen sind. Der Umstand, dass ihr Bruder auf dem selben Grund-
stück ein Haus erbauen liess respektive erbauen lässt, deutet damit nicht
nur daraufhin, dass sich dieser in relativ guten finanziellen Verhältnissen
befindet, sondern zeugt auch davon, dass er bei einem allfälligen Aufent-
halt dort keine ethnisch motivierten Übergriffe befürchtet.
3.4.2
3.4.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
D-1637/2013
Seite 22
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, S. 21).
3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (ICD-10 F43.2) und einer undifferenzierten Angststörung
(ICD-10 F41.8), wie – zuletzt – mit Arztbericht vom 6. März 2013 bestätigt
wird. Die für diese psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente
sind im Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung, erhältlich. Die in der
Schweiz angewandte, regelmässige Psychotherapie dürfte demgegen-
über in ihrer Heimat nicht in dieser Art und Weise weitergeführt werden
können. Dazu sind generell – wie auf Rechtsmittelebene zu Recht einge-
wendet – die Personalressourcen in Form von entsprechend ausgebilde-
tem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zu knapp.
Nebst dem in F._______ – wie vom BFM erwähnt – vorhandenen MHCC,
welches in erster Linie bei einfacheren psychischen Erkrankungen Hilfe
leistet und dabei in reduziertem Umfang auch Gespräche anbietet, ver-
fügt das Regionalspital in F._______ über eine neuropsychologische Ab-
teilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zudem im Universi-
tätsklinikzentrum von K._______. 2006 wurde dort die neue Abteilung für
die intensive Betreuung schwer psychischer Erkrankter eröffnet (vgl. In-
ternationale Organisation für Migration [IOM], Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni 2013] S. 36, vgl.
zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE 2011/50 E. 8.8.2
S. 1007 ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard in der Schweiz
vergleichbar, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, im
Bedarfsfall auch stationärer Art (welche sie allerdings bis anhin in der
Schweiz ablehnte), gewährleistet. Die im Arztzeugnis vom 6. März 2013
erwähnte, instabile gesundheitliche Situation und die erstmals geäusserte
Befürchtung einer Selbsttötung dürften insbesondere mit der im Raum
stehenden Wegweisung verbunden sein, zumal in diesem Zusammen-
hang im Arztbericht erwähnt wurde, dass sich eine massive Verschlechte-
rung der Ängste auf Grund des negativen Asylentscheides ergeben habe
und lebensmüde Gedanken vorhanden seien. Entsprechenden Proble-
men beim Vollzug kann mittels medizinisch vom BFM zu treffenden
Massnahmen (etwa in Form einer ärztlichen Begleitperson und der Ver-
D-1637/2013
Seite 23
abreichung von geeigneten Medikamenten) begegnet werden. Im Weite-
ren kann das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, als ethnische
Ägypterin könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Zugang zu
medizinischer Versorgung erhalten, nicht teilen, denn gemäss dem ärztli-
chen Bericht vom 6. März 2013 wurde sie bereits vor ihrer Ausreise in ih-
rem Heimatland in Kosovo – und nicht wie von ihr zuvor dargelegt in
AJ._______ – behandelt. Schliesslich können die Beschwerdeführenden
– worauf bereits das BFM hingewiesen hat – bei der Vorinstanz (medizi-
nische) Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
3.4.3 Festzuhalten bleibt, dass auch unter dem Aspekt des zu berücksich-
tigenden Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.) der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zumutbar zu erachten ist. Die Kinder C._______ und D._______ sind
derzeit offenbar gesund. Bei allfälligen Krankheiten, wie die von ihnen er-
littene Bronchitis, sind in Kosovo medizinische Strukturen verfügbar. Die
Kinder sind zwar in der Schweiz geboren und besuchen hier eine schwei-
zerische Spielgruppe respektive das ältere Kind nunmehr wohl den Kin-
dergarten. Hingegen sind sie erst zwei und vier Jahre alt und damit noch
stark an ihre Eltern gebunden. Eine Rückkehr nach Kosovo würde damit
nicht eine Entwurzelung für sie bedeuten. Es ist zudem davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz weder in sprachli-
cher noch beruflicher Hinsicht integriert ist, mit ihnen in ihrer Mutterspra-
che Albanisch kommuniziert. Ebenso dürfte sich der Beschwerdeführer –
der hier zwar einen Deutschkurs erfolgreich absolvierte und sich um Ar-
beit bemühte – mit seinen Kindern in seiner Muttersprache unterhalten.
Sprachliche Barrieren sind damit bei einer Rückkehr für die Kinder nicht
vorhanden. Trotz ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter sollte ih-
nen ausserdem – wie unter E. 3.4.1 erwähnt – der Zugang zur Schule
und einer Ausbildung möglich sein. Die Beschwerdeführerin vermag ihre
Kinder zwar derzeit nicht voll und ganz selber zu betreuen und ist auf die
Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Bei einer Rückkehr in die Hei-
mat könnten aber allenfalls – wie erwähnt (E. 3.4.1) – auch die dort
wohnhaften Verwandten, wie etwa die Geschwister des Beschwerdefüh-
rers, dessen Vater oder die Mutter und Schwester der Beschwerdeführe-
rin bei der Betreuung der Kinder behilflich sein.
3.4.4 Ohne die nach wie vor schwierige Situation für die ethnische Min-
derheit der Ägypter in Kosovo zu verkennen, ist im Falle der Beschwerde-
führenden davon auszugehen, dass sie in Kosovo über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügen, die Beschwerdeführerin dort eine,
D-1637/2013
Seite 24
wenn auch nicht den schweizerischen Verhältnissen vergleichbare, so
doch im Sinne zitierter Rechtsprechung genügende medizinische Versor-
gung erhält, den Kindern der Zugang zu Schule und Ausbildung möglich
sein wird und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sich in
H._______ oder in U._______ um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist
sich daher nicht als unzumutbar.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt daher nicht in
Betracht.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechts-
konform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Ihnen wurde mit Verfügung vom 15. April 2013 allerdings – unter
dem Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage – die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da die
Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig
zu erachten sind, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1637/2013
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: