Abtei lung IV
D-1638/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren 25. Februar 1987,
Türkei, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31.
Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1638/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Dezem-
ber 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2006 um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 8. Januar 2007 sowie der direkten
Anhörung vom 25. Januar 2007 gab er zu seiner Person an, er sei
Kurde und stamme ursprünglich aus dem Dorf C._______ bei
D._______ in der Provinz E._______.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierigkeiten
geraten, nachdem er ein Gedicht zur Ehren eines gefallenen Guerilla-
kämpfers in der Zeitung F._______ habe abdrucken lassen. Ansonsten
sei er politisch wenig aktiv gewesen, er sei weder festgenommen
worden noch sei er in Haft gewesen. Auch sonst habe er keine
Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Wegen der Ver-
öffentlichung des besagten Gedichts sei gegen ihn ein Verfahren eröff-
net worden, das Urteil stehe im Moment noch aus. Dass ein Gerichts-
verfahren gegen ihn und eine Angestellte der Zeitung eröffnet worden
sei, habe er über einen Freund erfahren. Er befürchte, dass er wegen
des Strafverfahrens sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im
Militärdienst, den er im Jahre 2007 hätte antreten müssen, Probleme
bekommen könnte. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei auf dem
Luftweg verlassen. Er habe sich über Dubai nach Johannesburg und
von dort aus nach Paris begeben, von wo aus er in die Schweiz ge-
langt sei.
B.b Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente zu den Akten:
seine türkische Identitätskarte, die Kopie eines Reisepasses [mit dem
Foto des Beschwerdeführers], [Gerichtsdokumente] sowie eine
Ausgabe der F._______ vom 4. November 2006.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
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D-1638/2007
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. März 2007 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei mit Beilagen ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 wurde das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert,
die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 29. März
2007 in eine der drei Amtssprachen übersetzen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 liess der Beschwerdeführer die einver-
langten Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente einreichen.
Mangels entsprechender finanzieller Möglichkeiten habe er die Über-
setzung nicht durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro durchführen
lassen, sondern durch eine Person seines Vertrauens. Sollten die ein-
gereichten Übersetzungen nicht ausreichen, werde um die Überset-
zung der entscheidrelevanten Dokumente durch das Bundesverwal-
tungsgericht von Amtes wegen ersucht.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, glaubhaft darzulegen, wie und weshalb er ein Gedicht über ei-
nen verstorbenen Guerillakämpfer verfasst und an eine Zeitung ge-
schickt haben wolle. Ebensowenig habe er genügende Angaben über
das geltend gemachte Gerichtsverfahren machen können. Gestützt auf
die eingereichten Gerichtsdokumente, welche gemäss einer internen
Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen
würden, bestünde aber auch kein rechtskräftiges Urteil und eine weite-
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re Verhandlung sei auf den (...) angesetzt. Folglich sei der
Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt zu keiner Strafe verur-
teilt worden. Aufgrund der in der Türkei umgesetzten Reformen beste-
he ein Konflikt zwischen internationalen von der Türkei ratifizierten
Menschenrechtsübereinkommen und nationaler Rechtsvorschriften
und Rechtspraxis. Im vorliegenden Fall werde das Gericht zunächst
beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer das Gedicht überhaupt
verfasst habe und wie es zur Publikation gekommen sei. Die Unge-
reimtheiten und Unbedarftheit des Beschwerdeführers dürfe auch dem
Gericht auffallen. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits-
strafe für etwas, was der Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht
getan habe, sei in der Türkei im Jahre 2007 unwahrscheinlich. In kei-
ner Weise werde in der Beschwerde zudem darauf eingegangen, dass
es bei migrationswilligen Personen in der Türkei bekannt sei, dass die
Auslösung eines Gerichtsverfahrens in der Türkei und die Einreichung
von durch die türkischen Behörden ausgestellten Gerichtsdokumenten
die Chancen für eine Asylgewährung erhöhe. Darum sei es für die
Schweizer Asylbehörden zentral, einen klaren und glaubhaften Zusam-
menhang zwischen Vorbringen und eingereichten Dokumenten festzu-
stellen. Im vorliegenden Fall bestehe dieser, wie im angefochtenen
Entscheid lediglich skizzenhaft dargestellt, aber nicht. Wie der Be-
schwerdeführer zu den Dokumenten gekommen sei und wie es zum
Verfassen der Gerichtsdokumente gekommen sei, bleibe ungewiss.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 erhielt der Beschwer-
deführer die Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2007 zur Vernehmlassung
Stellung zu nehmen.
G.c Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht. Dabei führte er unter anderem aus, nach der Durchfüh-
rung der auf den (...) festgesetzten Verhandlung, werde er dem
Bundesverwaltungsgericht durch seinen türkischen Anwalt mitteilen,
ob und wie das Urteil ergangen sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 erhielt der Beschwerde-
führer die Gelegenheit sich innert Frist zum Ausgang der auf den (...)
festgesetzten Gerichtsverhandlung zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 3. November 2008 liess der neu vertretene Be-
schwerdeführer das Verhandlungsprotokoll (...), sowie einen den Be-
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schwerdeführer betreffenden polizeilichen Vorführungsbefehl (...) mit
deutscher Übersetzung einreichen. Parallel dazu verwies er auf zwei
seiner Verwandten, die sich für die PKK betätigt und in der Schweiz
Asyl erhalten hätten. Es gelte deshalb die Gefahr einer
Reflexverfolgung zu berücksichtigen.
J.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 21. November 2008 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 15. Dezember 2008 verwahrte sich der Beschwerde-
führer gegen den Vorwurf, er habe in der Türkei ein gegen ihn laufen-
des Gerichtsverfahren ausgelöst, um seine Asylchancen in der
Schweiz zu verbessern. Gleichzeitig legte er den Zwischenentscheid
[einer Gerichtsverhandlung in seiner Heimat] in Kopie vor. Der
Beschwerdeführer hätte dort zusammen mit G._______ erscheinen
sollen, die Verhandlung sei jedoch wegen Nichterscheines vertagt
worden. G._______ habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten.
Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer für den 10. Januar 2009
weitere Dokumente in Aussicht, die er von seinem türkischen Anwalt
erhalten werde.
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die erste Seite des Verhandlungsprotokolles (...)
im Original (Seite 2 fehlte) mit Übersetzung sowie das Original des
bereits in Kopie und mit Übersetzung eingereichten
Zwischenentscheids (...) über die Verhandlung vom (...) ein.
M.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer einen
Bericht seines türkischen Anwaltes vom 8. Januar 2008 mit Überset-
zung einreichen. Demnach werde der Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat noch immer polizeilich gesucht und das (...) [türkisches Gericht]
habe beschlossen, ihn polizeilich vorführen zu lassen. Gleichzeitig sei
die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer auf den (...) vertagt
worden.
N.
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N.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 wurde die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote bis am 28. Mai 2009 aufge-
fordert.
N.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 (Poststempel 20. Mai 2009) wurde
die einverlangte Kostennote fristgerecht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Aussagen des Beschwerde-
führers zufolge, will er den Guerillakämpfer, zu dessen Ehren er das
Gedicht verfasst habe, gekannt haben. Während der Anhörungen habe
er diesen Mann aber nur rudimentär beschreiben können (vgl. A9/S. 4,
9 f.), und lediglich erklärt, er habe diesen vier oder fünf Mal gesehen
und sei von diesem Helden beeindruckt gewesen. Auch habe er seine
politische Motivation zum Verfassen dieses Artikels nicht genügend
glaubhaft darstellen können. Seinen knappen und wie auswendig
gelernten Aussagen fehle der persönliche Anstrich sowie die
persönliche Betroffenheit. Diese beide Elemente wären aber für eine
Glaubhaftmachung seiner Aussagen von zentraler Bedeutung. Weitere
Unstimmigkeiten würden die ersten Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers erhärten: Der Beschwerdeführer wolle den Artikel
von seiner „Hotmail-Adresse“ an die Zeitung geschickt haben. Mit
seiner Einwilligung sei sein „Hotmail-Mail Konto“ während der
Bundesanhörung kontrolliert worden, eine entsprechende gesendete
Nachricht sei dabei nicht gefunden worden (vgl. A9/S. 5 f.). Der
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Beschwerdeführer wolle nicht mehr gewusst haben, an welche Email-
Adresse er den Artikel geschickt habe (vgl. A9/S. 11), noch kenne er
den Namen der zweiten angeklagten Person, einer Mitarbeiterin der
Zeitung, genau (vgl. A9/S. 7). Falls der Beschwerdeführer den Artikel
tatsächlich verschickt hätte, müsste er sich an den elektronischen
Versand besser erinnern können. Auch müsste er unbedingt wissen,
wer sonst noch in den Prozess verwickelt gewesen sei. Die Aussage
des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass das Schreiben
eines solchen Artikels Probleme für ihn bringen könne, wirke im
Kontext der Türkei realitätsfremd, werde doch die öffentliche
Verherrlichung des illegalen staatsfeindlichen Kampfes von den
Behörden verfolgt. Dies sei insbesondere bei kurdischen politisch
aktiven Personen bekannt. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich
einen solchen Artikel geschrieben hätte, hätte er sich vor dessen
Veröffentlichung unbedingt Gedanken über allenfalls daraus
entstehende Schwierigkeiten machen müssen, was er aber nicht getan
habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass das Gedicht nicht von ihm stamme.
Bestärkt werde dies noch dadurch, dass das Gedicht in der Zeitung
von den Familienangehörigen und der Jugendvereinigung vom
Herkunftsort des Freiheitskämpfers unterzeichnet worden sei. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Beweismittel,
namentlich die Kopien von Gerichtsdokumenten und eine Vorladung,
könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Zwischen den
Dokumenten, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen,
und den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünde keine plausible
Verbindung. Dies werde bei einer allfälligen Prüfung auch für die
türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich sein. Der
Beschwerdeführer werde deshalb nicht wegen dem Inhalt des
Gedichtes belangt werden. Wie der Beschwerdeführer in den Besitz
dieser Dokumente gelangt sei, könne offengelassen werden.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe in seinem negativen Asylentscheid einzelne Punkte heraus-
gegriffen, die seiner Meinung nach die fehlende Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers belegen sollten. Gleichzeitig habe es die Aussage-
kraft der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, darunter
die Kopien sämtlicher seinen Fall betreffenden Gerichtsdokumente,
durch drei unlogisch aneinandergereihte Sätze als bedeutungslos qua-
lifiziert. Anhand der diesbezüglich äusserst knappen Argumentation
sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von der Echtheit dieser
Dokumente im nächsten Satz darauf schliessen könne, zwischen den
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Gerichtsdokumenten und den Vorbringen des Beschwerdeführers be-
stehe keine plausible Verbindung. Schliesslich werde von der Vorins-
tanz behauptet, dies werde bei einer allfälligen Prüfung auch für die
türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich.
4.2.1 Der Kritik des BFM, wonach der Beschwerdeführer den Guerilla-
kämpfer nur rudimentär habe beschreiben können wurde entgegenge-
halten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine überschwängli-
che, mitteilungsbedürftige Art habe, vielmehr sei er sehr schüchtern
und zurückhaltend.
4.2.2 Der Beschwerdeführer fühle sich klar dem kurdischen Volk zuge-
hörig und sei somit klar ein Anhänger der kurdischen Bewegung, de-
ren Ideale und Ziele. Er habe sich jedoch nicht politisch aktiv dafür ein-
gesetzt. Als er sich entschieden habe, das fragliche Gedicht zu Ehren
des Verstorbenen der Zeitung zur Veröffentlichung zukommen zu las-
sen, sei er sich dessen politischer Aussage und Tragweite nicht be-
wusst gewesen. Der Guerilla-Kämpfer sei der erste Mensch gewesen,
den der Beschwerdeführer persönlich gekannt habe und der für seine
Ideale gestorben sei.
4.2.3 Der Beschwerdeführer habe sich nicht in politisch aktiven Krei-
sen bewegt, er habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht und sei in
einem ländlichen Umfeld gross geworden. Er habe wenig Bildung ge-
nossen und besitze daher nur wenig Verständnis für politische Zusam-
menhänge und Abläufe. Deshalb habe er auch nicht automatisch er-
fahren, welche politischen Aktivitäten mit welchen Strafen belegt wor-
den seien, was im türkischen Staat drin liege und was nicht. Der Be-
schwerdeführer habe das Gedicht nicht im Bewusstsein, sich damit
politisch äussern zu können, an die Zeitung geschickt und schon gar
nicht in einem allenfalls strafrechtlich relevanten Ausmass.
4.2.4 Der Beschwerdeführer habe sein Gedicht direkt auf der Home-
page der Zeitung F._______ erstellt beziehungsweise verschickt, und
zwar auf einem Formular unter der Rubrik „Eine Nachricht an
[F._______] verschicken“. Die einzelnen diesbezüglichen Schritte habe
er seiner Rechtsvertreterin gezeigt. Sie könne bestätigen, dass er
keinen versierten Umgang mit Computern habe und sie habe mit Hilfe
einer Dolmetscherin in Erfahrung gebracht, dass er über sein Hotmail-
Konto ausschliesslich per MSN chatte. Die geringen Kenntnisse seien
auch hier auf das bescheidene Bildungsniveau des Be-
schwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer mache kei-
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nen Unterschied zwischen dem Versand von Emails von einer persönli-
chen Emailadresse aus, dem Versenden von Nachrichten und Formu-
laren aus dem Internet oder dem chatten. Dieses Missverständnis
habe während der Bundesanhörung leider nicht geklärt werden kön-
nen.
4.2.5 Die Ansicht des BFM, wonach der Beschwerdeführer unbedingt
hätte wissen müssen, wer sonst noch in den Prozess involviert sei, sei
nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer nicht zusammen
mit der weiteren Angeklagten ein gemeinsames Delikt verübt habe.
Vielmehr trage diese in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Redaktion
der Zeitung schlussendlich die Verantwortung für die Entscheidung,
was alles in der Zeitung publiziert werde. Folglich sei nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer diese Frau nicht gekannt habe und er ih-
ren Namen erst aus den Gerichtsakten erfahren habe.
4.2.6 Dass das Gedicht nicht mit dem Namen des Beschwerdeführers
unterzeichnet worden sei, habe nicht in dessen Verantwortung gele-
gen. Er habe es zwar mit einem falschen Namen unterzeichnen wollen,
doch habe die Zeitung den Namen der Familie sowie denjenigen der
Jugendvereinigung hinzugesetzt. Auch die beiden anderen Veröffentli-
chungen, die auf derselben Seite abgedruckt seien, seien unter dem
Namen der Familie veröffentlich worden, dies sei bei Nachrufen gene-
rell so vorgesehen.
5.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde ge-
halten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessen (Art.
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49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) ei-
nen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabding-
bar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfah-
ren ausserdem Art. 6 AsylG).
6.
Bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle legte der Beschwer-
deführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom
(...) sowie ein Feststellungsprotokoll des Amtsstrafgerichtes
H._______ vom (...) in Kopie vor. In beiden Unterlagen wurde die (...)
G._______ sowie der Beschwerdeführer beziehungsweise eine Person
namens A._______ erwähnt. Beiden Unterlagen ist zu entnehmen,
dass die Anklage auf der Publikation des fraglichen Gedichtes beruht.
Im angefochtenen Entscheid hält das BFM ausdrücklich fest, die
eingereichten Unterlagen enthielten keine objektiven
Fälschungsmerkmale. Zwischen den Beweismitteln und den
Vorbringen des Beschwerdeführers bestünde aber keine plausibel
Verbindung.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 26. August 2008 gewährte das BFM der (...)
G._______ in der Schweiz Asyl und anerkannte ihre
Flüchtlingseigenschaft (vgl. N _______). Diese hatte bei der Schweize-
rischen Vertretung in I._______ ein Asylgesuch gestellt, zu dem sie
am (...) in der Schweizerischen Vertretung in I._______ befragt wurde.
7.2 Bei dieser Sachlage wäre es für die Vorinstanz geboten gewesen,
die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen von G._______
zu vergleichen, allenfalls vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zu verlangen oder die beiden in der Schweiz bei einer zusätzlichen
Befragung gegenüberzustellen. Im Weiteren wäre um Verwechslungen
mit einer Person gleichen Namens zu vermeiden, die Echtheit der ein-
gereichten Identitätskarte des Beschwerdeführers zu überprüfen ge-
wesen. Vor allem wäre aber mit einer Botschaftsanfrage der Stand ei-
nes allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu ermit-
teln gewesen. Die Vorinstanz hat indes keine dieser Untersuchungs-
massnahmen in die Wege geleitet, weshalb in casu der Sachverhalt
nur unvollständig ermittelt wurde.
Seite 11
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8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts
dieser Umstände ist die Beschwerde vom 2. März 2007 im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Janu-
ar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen
aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung zu
befragen, allenfalls mit G. gegenüberzustellen sowie den
rechtserheblichen Sachverhalt mittels Botschaftsanfrage vollständig
abzuklären.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbe-
gehren vollumfänglich durchgedrungen. Die Beschwerdeinstanz kann
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerde-
verfahren eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 1'500.– (ohne
Mehrwertsteuer) eingereicht. Der ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint angemessen. Damit ergibt sich eine von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteienschädigung von Fr. 1'500.– (ohne Mehrwertsteu-
er).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
31. Januar 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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