Abtei lung IV
D-1639/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Januar 2010 (Asyl und Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1639/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Die Gesuchstellerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – suchte am 10. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr
1994 unter dem Verdacht, einer Splittergruppe der Dev-Sol anzu-
gehören und an Bombenanschlägen beteiligt gewesen zu sein, fest-
genommen und angeklagt, dann jedoch freigesprochen worden. In den
Jahren 1994/1995 bis 1998/1999 habe sie sporadisch als Bericht-
erstatterin für die Zeitschrift B._______ gearbeitet. Aufgrund dieser
Tätigkeit sei sie verschiedene Male – letztmals 1999/2000 –
festgenommen und angeklagt worden. Es habe auch Hausdurch-
suchungen gegeben, letztmals im Jahr 2001. Sie sei jedoch immer
freigesprochen worden. Aus Angst vor weiteren Festnahmen habe sie
sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das BFM fest, dass die Ge-
suchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Gesuchstellerin genügten teils den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Zwischen den in den Neunziger Jahren eröffneten
und abgeschlossenen Strafverfahren und der Ausreise aus der Türkei
im November 2007 bestehe grundsätzlich kein Kausalzusammenhang,
weshalb auf diesbezügliche Unstimmigkeiten im Sachvortrag (An-
gaben zum Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Festnahmen, zur Be-
schaffbarkeit von Beweismitteln, zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens)
nicht näher einzugehen sei. Da die Gesuchstellerin stets frei-
gesprochen worden sei, bestehe für sie bei einer Rückkehr in die
Türkei kein Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften behörd-
lichen Massnahmen. Zwar habe sie geltend gemacht, es sei auch nach
Abschluss des Verfahrens 1999/2000 zu Hausdurchsuchungen ge-
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kommen, letztmals im Jahr 2001; zudem könne es auch sein, dass im
selben Jahr ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Ihre
diesbezüglichen Angaben seien jedoch vage und unsubstanziiert ge-
blieben. Bevorstehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG seien darin nicht erkennbar. Darüber hinaus sei die Gesuch-
stellerin gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied in einer politischen
Partei oder Organisation und sei seit dem Jahr 1998/1999 auch nicht
mehr für die Zeitschrift B._______ tätig gewesen. Sie habe auch nie
geltend gemacht, aufgrund der Tätigkeit von Verwandten, die ebenfalls
für die Zeitschrift tätig gewesen seien, Probleme mit den türkischen
Behörden gehabt zu haben. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft
machen können, dass sie vor der Ausreise noch von behördlicher
Verfolgung betroffen gewesen sei beziehungsweise bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen erleiden könnte. An dieser Einschätzung
könnten auch die eingereichten Beweismittel, die sich alle auf Ereig-
nisse in den Neunziger Jahren beziehen würden, nichts ändern.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2009 reichte die Gesuchstellerin dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Urteil vom 6. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde der Gesuchstellerin ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nach-
vollziehbaren Argumentation des BFM würden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt, weshalb auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
könne. Weitere Abklärungen erübrigten sich umso mehr, als die Ge-
suchstellerin selbst angegeben habe, sie sei nie im Gefängnis ge-
wesen und habe sich weder für eine Organisation noch für eine Partei
eingesetzt. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht.
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II.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Datum Poststempel: 16. März 2010)
reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, dass das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 6. Januar 2010 in Revision zu ziehen und ihr
Asyl zu gewähren sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme er-
suchte sie zudem um Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz
während des hängigen Revisionsverfahrens. Überdies ersuchte sie –
unter Beilage (6) einer Bestätigung des Bezugs von Nothilfe vom
12. März 2010 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
Die Gesuchstellerin reichte folgende fünf Beweismittel ein, die sie erst
im Februar 2010 von dem türkischen Anwalt A. T. erhalten habe:
- Schreiben Rechtsanwalt A. T., 5.2.2010 (verschickt 11.2.2010 [1]);
- Auskunftsprotokoll Vater, 28.1.2010 (2);
- Aussageprotokoll E. Ö., 22.3.2005 (3);
- Anklageschrift betreffend E. Ö., 23.3.2005 (4);
- Schreiben Kreispolizeipräsidium C._______, 24.8.2009 (5).
Sie brachte im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe am
28. Januar 2010 in ihrem Elternhaus nach ihr gesucht. Ihr Vater habe
der Polizei erklärt, sie befinde sich zurzeit in der Schweiz, was ent-
sprechend protokolliert worden sei. Aus der polizeilichen Einvernahme
von E. Ö. vom 22. März 2005 (3) gehe hervor, dass dieser gestützt auf
das Kronzeugengesetz ausgesagt habe, er sei während des Studiums
im Jahr 1996 zu der Zeitschrift B._______ gestossen. Da er deswegen
immer wieder verfolgt worden sei, habe er seine Tätigkeit in der
Redaktion nach etwa einem halben Jahr eingestellt. Den Kontakt zum
Umkreis habe er jedoch aufrechterhalten und auch an politischen
Anlässen teilgenommen. In der Zeitungsredaktion habe er Kontakt zur
Gesuchstellerin gehabt. Gegen Ende des Jahres 1997 habe er sich mit
ihr an einer politischen Aktion beteiligt und auf ihre Weisung hin
Parolen an Hauswände geschrieben. E. Ö. habe gegenüber der Polizei
mehrere Personen – darunter auch sie – verraten, die für die illegale
Organisation THKP/C Devrimci Sol gearbeitet hätten. Im März 2005
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sei E. Ö. wegen Zugehörigkeit zur THKP/C verhaftet und unter An-
klage gestellt worden. Der Vermerk „Haftsache 29.1.1999“ auf der
Anklageschrift vom 23. März 2005 (4) stamme daher, dass E. Ö. seit
diesem Datum polizeilich gesucht worden sei, da ihn H. C. damals
entsprechend belastet habe. H. C. sei ihr persönlich bekannt, da er mit
ihr und ihrem Cousin L. T., der in der Schweiz Asyl erhalten habe, zu-
sammengearbeitet habe. In seinem Schreiben vom 5. Februar 2010 (1)
habe der Anwalt A. T. ausgeführt, E. Ö. sei aufgrund von Aussagen
von H. C. vom 18. April 1999 verhaftet worden. E. Ö. sei zwar frei-
gesprochen worden, aber er sei wegen dieser Sache drei Monate lang
inhaftiert gewesen. Der Anwalt weise darauf hin, dass sie bei einer
Verhaftung wohl wegen Zugehörigkeit beziehungsweise einer
Führungsrolle in einer illegalen Organisation verurteilt würde. Bei einer
Verhaftung hätte sie nicht die Absicht, den Status einer Kronzeugin zu
ergreifen, da ihr nichts ferner liege, als frühere Gesinnungsfreunde ans
Messer zu liefern. Damit sei es höchst wahrscheinlich, dass die Polizei
versuchen würde, durch Folter an Informationen und Geständnisse zu
gelangen. In einem Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in
C._______ vom 24. August 2009 (5), das der Anwalt A. T. wohl
monatelang liegen gelassen habe, werde mitgeteilt, dass sie wegen
ihrer früheren Verhaftung fichiert sei und ihre Strafsache an die
Staatsanwaltschaft D._______ des Staatssicherheitsgerichts (DGM)
überwiesen worden sei.
Die neuen Beweismittel habe sie nicht früher beibringen können. Sie
habe von deren Existenz erst durch die Tätigkeit des Anwalts A. T. er-
fahren. Nach dem negativen Entscheid des BFM habe sie den
türkischen Anwalt K. Ö. um Abklärungen gebeten, als dieser sich un-
gefähr im Juni 2009 in der Schweiz aufgehalten habe. K. Ö. habe ihr
nach seiner Rückkehr in die Türkei jedoch mitgeteilt, er könne nichts
für sie tun, da die Behörden auf elektronische Datenverarbeitungs-
systeme umgestellt hätten, wodurch der Zugriff auf ältere Daten nicht
möglich sei. Die Schwester ihres Cousins L. T. habe in der Folge für
sie herumgefragt, wer in den letzten Jahren aus dem Kreis der Zeit-
schrift B._______ und der THKP/C Devrimci Sol verhaftet worden sei.
Dadurch habe sie von der Verhaftung von E. Ö. erfahren. Mit Hilfe
eines anderen Cousins sei sie auf den Anwalt A. T. gestossen, der sich
seinerseits erkundigt habe, wer E. Ö. vertreten habe. Auf diesem Weg
sei er in den Besitz der Anklageschrift und des Einvernahmeprotokolls
betreffend E. Ö. gelangt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge-
suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt
Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu ent-
schieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Ge-
such hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten
Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt wer-
den, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Ände-
rung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln
und der Geltendmachung neuer Tatsachen sinngemäss den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom
15. März 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich – wie vorstehend erwähnt – auf
den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser
Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf
Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem
Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tat-
sachen, auf welche sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen
sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirk-
licht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie
diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat
und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen
in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind
damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweis-
mittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein,
diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Be-
weismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen
Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel
muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt
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nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
wäre somit vorliegend nur dann gegeben, wenn die Gesuchstellerin
nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar
2010 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel
aufgefunden hätte, die sie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem betreffenden Entscheid vom 6. Januar 2010 entstanden
sind, ausgeschlossen sind.
3.2.1 Der im Revisionsgesuch vorgebrachte polizeiliche Besuch bei
den Eltern der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2010 datiert nach Er-
lass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010.
Die diesbezüglichen Vorbringen fallen somit – zusammen mit dem
entsprechenden Dokument (Auskunftsprotokoll vom 28. Januar 2010
[2]) – als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Im
Übrigen liesse allein die Tatsache, dass sich die Polizei nach der Ge-
suchstellerin erkundigt habe, nicht zwingend auf unmittelbar bevor-
stehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
schliessen. Es bleibt aber der Gesuchstellerin überlassen, damit ge-
gebenenfalls an das BFM zu gelangen.
3.2.2 Hinsichtlich der vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 6. Januar 2010 entstandenen Beweismittel 3-5 (Aussage-
protokoll E. Ö. vom 22. März 2005, Anklageschrift betreffend E. Ö. vom
23. März 2005, Schreiben des Kreispolizeipräsidiums C._______ vom
24. August 2009) ist festzustellen, dass diese – ungeachtet der Tat-
sache, dass sie lediglich in Kopie vorliegen, womit ihnen von vorn-
herein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann – nicht ge-
eignet sind, auf ein aktuelles Gefährdungspotenzial in der Türkei zu
schliessen. Das Aussageprotokoll vom 22. März 2005 und die An-
klageschrift vom 23. März 2005 betreffen eine Drittperson (E. Ö.). Die
Aussagen von E. Ö., wonach er – zeitweiliger Redaktionsverantwort-
licher der Zeitschrift B._______ und somit im Gegensatz zur
Gesuchstellerin (einfache Berichterstatterin) in leitender Position – in
den Jahren 1996/1997 Kontakt zur Gesuchstellerin gehabt und einmal
mit ihr Wände beschriftet habe, stellen keinen Beweis dafür dar, dass
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diesbezüglich gegen die Gesuchstellerin im gegenwärtigen Zeitpunkt
ein strafrechtliches Verfahren hängig sei und sie bei einer allfälligen
Rückkehr in ihr Heimatland in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt
würde. Auch das Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in C._______
vom 24. August 2009 bezieht sich auf ein Verfahren aus dem Jahr
1996. Im Urteil vom 6. Januar 2010 wurde nicht in Abrede gestellt,
dass gegen die Gesuchstellerin in den Neunziger Jahren
Strafverfahren stattgefunden hätten, bei welchen sie jedoch stets
freigesprochen worden sei. Es wurde dargelegt, dass die Vorbringen
der Gesuchstellerin in Anbetracht des fehlenden
Kausalzusammenhangs zwischen den abgeschlossenen Verfahren
und der Ausreise aus der Türkei im November 2007 asylrechtlich nicht
mehr relevant seien und sie nicht glaubhaft habe darzulegen
vermögen, dass sie nach 2001 Verfolgungsmassnahmen gewärtigt
habe beziehungsweise nach Abschluss des letzten Verfahrens
1999/2000 ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Revisionseingabe nichts zu ändern. Die neuen Beweismittel vermögen
weder den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den
abgeschlossenen Strafverfahren und der Ausreise wieder herzustellen,
noch die Existenz eines nach 1999/2000 neu eröffneten Verfahrens zu
belegen.
Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin, weshalb
es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, diese Be-
weismittel bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerde-
verfahren einzureichen, nicht zu überzeugen, weshalb diesbezüglich
grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG
auszugehen ist. Insbesondere die Erklärung, der Anwalt A. T. habe das
Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in C._______ vom 24. August
2009 wohl monatelang liegen gelassen habe, ohne es ihr zuzustellen,
vermag die verspätete Einreichung nicht zu rechtfertigen, zumal zu er-
warten gewesen wäre, dass sich die Gesuchstellerin während des
hängigen Beschwerdeverfahrens regelmässig bei dem von ihr beauf-
tragten Anwalt nach dem Stand seiner Abklärungen erkundigt hätte.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 ist demzufolge
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abzuweisen.
5.
Da der Revisionsentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das Ge-
such um Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zum Revisionsent-
scheid als gegenstandslos.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch
als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist daher – ungeachtet der Be-
dürftigkeit der Gesuchstellerin – abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von ins-
gesamt Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, eingereichte Beweismittel 1 bis 6 retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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