B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1640/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
D-1640/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 6. April 2009 ein Asylgesuch in
der Schweiz stellte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 ab-
lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an-
ordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 die vorläufige Auf-
nahme aufhob sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bun-
desverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung angehobene Be-
schwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 ein Wie-
dererwägungsgesuch stellen und um Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ersuchen liess,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. De-
zember 2012 abwies und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese
Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2013 abwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013
mitteilte, die ihm angesetzte Ausreise werde aufgehoben, weil das BFM am
4. September 2013 beschlossen habe, vorläufig keine Rückführungen von
sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2013 ein Ge-
such um Wiedererwägung einreichte, welches das BFM als zweites Asyl-
gesuch entgegennahm,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. November 2014 anhörte, wo-
bei dieser im Wesentlichen geltend machte, Bekannte hätten ihm im
Juni/Juli 2013 telefonisch mitgeteilt, die Polizei fahnde nach ihm und ein
Gericht habe ihn wegen eines Attentats, welches zurückliege, zur Verhaf-
tung ausschreiben lassen,
dass einige seiner Bekannten aus der Studentenverbindung bereits inhaf-
tiert worden seien,
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dass sein Anwalt aus Sri Lanka am 21. Oktober 2013 verschiedene Doku-
mente des (…) Court erhalten habe, unter anderem einen Entscheid des
(…) Court (Case No. …) sowie einen Haftbefehl,
dass dem Gerichtsentscheid zu entnehmen sei, dem Beschwerdeführer
werde die Organisation von Selbstmordattentaten an Soldaten und dem
singhalesischen Minister Jeyaraj vorgeworfen,
dass deshalb ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe,
dass dieser eine hohe Kaderposition in der LTTE inne gehabt und das
Selbstmordattentat organisiert habe,
dass die sri-lankischen Behörden ihn des Weiteren am 23. September
2007 wegen des Verdachts, an einem Anschlag in M._______ beteiligt ge-
wesen zu sein, festgenommen hätten,
dass er aufgrund der Intervention seiner Mutter noch gleichentags wieder
auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er zwischen dem 25. Oktober und dem 3. November 2007 zusammen
mit anderen Personen inhaftiert gewesen sei, weil er verdächtigt worden
sei, am Wurf einer Granate beteiligt gewesen zu sein,
dass er dank der Mühewaltung seines Anwalts freigelassen worden sei,
doch habe er nach der Haftentlassung einer Unterschriftenpflicht unter-
standen, der er im Camp von N._______ bis zu seiner Ausreise nachge-
kommen sei,
dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen die nachstehend aufgeführ-
ten Dokumente zu den Akten reichte: die Kopie einer Anklageschrift (Indict-
ment) des Gerichts (…) Court (Aktennummer …) aus dem Jahre (…) mit
Beilagen und teilweiser Übersetzung ins Englische, eine Vorladung des
(…) Court O._______ vom (…) (summons/notice to an accused person),
ein Schreiben vom 21. Oktober 2013 seines Rechtsanwaltes B._______
aus Sri Lanka,
dass das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben
vom 6. Februar 2015 um nähere Abklärungen bezüglich der eingereichten
Gerichtsdokumente ersuchte, und diese mit Schreiben vom 27. April 2015
antwortete,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2015
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung ge-
währte, und dieser durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
26. Juni 2015 Stellung nehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 11. Feb-
ruar 2016 – das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM des Weiteren die als gefälscht erkannten Dokumente einzog
und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, er habe von seinem Anwalt in Sri Lanka
erfahren, das Gericht (…) Court (Aktennummer …) habe Anklage gegen
ihn erhoben und einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, dies mit dem Vor-
wurf, er habe Selbstmordattentate an Soldaten und dem singhalesischen
Minister Jeyaraj organisiert,
dass Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft in Colombo er-
geben hätten, die Anklageschrift Nr. (…) existiere tatsächlich, doch sei die
erste Seite der Anklageschrift verfälscht worden, indem verschiedene Na-
men eingefügt worden seien, unter anderem unter Nummer 3 derjenige
des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht von der Anklageschrift be-
troffen sei,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsvorla-
dung vom (…), die sich auf den oben genannten Fall beziehe, um eine
Fälschung (summons/notice to an accused person) handle,
dass der handschriftliche Eintrag unter der Rubrik "Particulars of alleged
offence, or Information received (where relevant)" Formfehler enthalte, zu-
mal er unspezifisch sei und kein konkretes Delikt enthalte, was nicht der
üblichen Gerichtspraxis in Sri Lanka entspreche,
dass der Anwalt des Beschwerdeführers, der mit Schreiben vom 21. Okto-
ber 2013 für den Beschwerdeführer Stellung bezogen habe, der Schwei-
zerischen Botschaft bereits im Zusammenhang mit anderen Asylverfahren
einschlägig bekannt sei, weshalb sie ihn für unglaubwürdig halte,
dass im Zusammenhang mit dem oben genannten Gerichtsverfahren kein
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015
den Abklärungsergebnissen der Botschaft, wonach die Gerichtsdokumente
gefälscht seien, nichts Konkretes habe entgegenhalten können, weshalb
die Falsifikate gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzuziehen seien,
dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein
hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen und wegen Aktivitäten für die LTTE
von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, aufgrund zahlreicher
Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien,
dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Tätigkeiten für die
LTTE widersprüchlich und wenig substanziiert ausgefallen seien,
dass er über seinen Rechtsvertreter in der Eingabe vom 4. November 2013
erklärt habe, er sei ein hohes Kadermitgliede der LTTE gewesen und habe
Selbstmordattentate organisiert, während er anlässlich der Anhörung vom
28. November 2014 demgegenüber erklärt habe, nicht Mitglied der LTTE
gewesen zu sein, sondern ihnen nur geholfen zu haben,
dass er sich bezüglich eines Waffentrainings bei den LTTE widersprüchlich
geäussert und beispielsweise nicht habe angeben können, um was für
Waffen es sich genau gehandelt habe,
dass er anlässlich der Anhörung im vorliegenden Verfahren geltend ge-
macht habe, er sei für die LTTE im November 2007 und im April 2008 in
O._______ gewesen, was indessen seinen Vorbringen im ersten Asylver-
fahren widerspreche, habe er doch damals vorgebracht, er sei bereits im
Februar 2008 aus dem Heimatstaat ausgereist,
dass er nunmehr geltend mache, er habe Sri Lanka erst im Januar 2009
verlassen und sei zuvor im September 2007 einen Tag lang und vom
25. Oktober bis 3. November 2007 erneut im Zusammenhang mit Anschlä-
gen inhaftiert gewesen,
dass er diese Asylgründe in seinem ersten Verfahren jedoch mit keinem
Wort erwähnt habe, weshalb diese neuen Vorbringen als nachgeschoben
und nicht glaubhaft zu werten seien,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE ab 2006 bis zu
seiner Ausreise nicht glaubhaft seien,
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dass seine Vorbringen, wonach er wegen LTTE-Aktivitäten von den sri-lan-
kischen Behörden gerichtlich belangt oder von den Sicherheitskräften ge-
sucht werde, gleichfalls nicht glaubhaft seien,
dass es vorliegend keinen hinreichend begründeten Anlass für die An-
nahme gebe, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten,
welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Über-
prüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land) hinausgingen,
dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer asylrele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen
Sinn als zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer aus P._______ (Nordprovinz) stamme und dort
sein ganzes Leben verbracht habe,
dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spreche,
dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 7. November
2012 und 26. April 2013 mehrfach die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nach Sri Lanka bestätigt habe,
dass keine Hinweise auf Umstände vorlägen, welche diese Einschätzung
zum heutigen Zeitpunkt umzustossen vermöchten, weshalb auf die ent-
sprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wer-
den könne (Erwägungen 7.4 und 3.3 der jeweiligen Urteile),
dass er insbesondere noch relativ jung sei, eine gute Schuldbildung und
Berufserfahrung habe,
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dass zudem davon auszugehen sei, er habe nach wie vor soziale Bezie-
hungspunkte vor Ort und könne sich mit der Unterstützung von Angehöri-
gen aus dem Ausland in Sri Lanka wieder eine zumutbare Existenz schaf-
fen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung
aller Umstände als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des
SEM vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm eine Nachfrist
zwecks Eingabe von weiteren Beweisofferten zu gewähren. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 24. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. April 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass er des Weiteren das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist bis zum
15. April 2016 für die Eingabe weiterer Beweisofferten abwies,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 namentlich
ein Affidavit einreichen liess, welches ihm bestätigt, es sei gegen ihn ein
Prozess Nr. (…) beim (…) Court in O._______ hängig, weshalb den ver-
meintlichen Feststellungen des SEM, wonach gegen den Beschwerdefüh-
rer nichts vorliege, nicht gefolgt werden könne,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend machen liess, gemäss den Angaben seines sri-lan-
kischen Rechtsvertreters würden die Behörden in Sri Lanka immer wieder
Anklagen zurückziehen und diese nach der Einreise der Betroffenen wie-
der bei Gericht einreichen, was es letztendlich ermögliche, politisch Ver-
folgte, die in den Heimatstaat zurückgeschickt würden, von den Sicher-
heitsdiensten bei der Ankunft am Flughafen festnehmen zu lassen,
dass die Klage gegen den Beschwerdeführer nach wie vor pendent sei und
die Dokumente seines Wissens nicht gefälscht seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 ein Affidavit
seines aktuellen sri-lankischen Rechtsvertreters einreichen liess, welches
von den zuständigen Stellen bestätigt worden sei und beweise, dass die
vermeintlichen Feststellungen des SEM, wonach gegen den Beschwerde-
führer nichts vorliege, unzutreffend seien,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer, folgt man seinen Ausführungen anlässlich der
Befragung vom 9. April 2009 zur Person (BzP), bei der Ausreise aus dem
Heimatstaat am 13. Februar 2008 seinen eigenen, echten Reisepass ver-
wendete, um von Colombo aus auf dem Luftweg auszureisen (vgl. A1/10
Ziff. 16 S. 7),
dass es nicht plausibel erscheint, wenn eine Person, die sich als politisch
verfolgte Person ausgibt, mit einem echten Reisepass über den gut kon-
trollierten Flughafen von Colombo ausreist,
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dass der Beschwerdeführer zusätzlich geltend machte, der Passbeamte
sei vom Schlepper bestochen worden, doch vermag auch dieser Einwand
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die sri-lan-
kischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer rechtzeitig am Flug-
hafen erwartet hätten, falls sie etwas gegen seine Ausreise einzuwenden
gehabt hätten,
dass ein bestechlicher Passbeamter in solchen Fällen problemlos über-
führt und zur Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb die Vorstel-
lung, eine Flucht sei unter solchen Voraussetzungen möglich, wirklichkeits-
fremd erscheint,
dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich
als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber
hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,
dass es keinen Anlass gibt, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen
Vertretung in Colombo, wie es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Mai 2015 des SEM mitgeteilt wurde, in Frage zu stellen,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten
um Falsifikate handelt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssituation nicht auf Er-
innerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und
stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Affidavit nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führt, zumal in vorliegendem Verfahren
nicht die mit vielen Stempeln dekorierte Antwort auf die Frage interessiert,
ob ein Rechtsvertreter in Sri Lanka zugelassener Anwalt ist, sondern ob die
den Beschwerdeführer betreffenden Behauptungen zutreffen oder nicht,
dass die Botschaftsabklärung vom 27. April 2015 den Beweis für die in der
Verfügung vom 21. Mai 2015 mitgeteilten Feststellungen erbringt,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
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dass sich vorliegend aus den Akten keine weiteren Faktoren ergeben, die
– kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen
Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer über eine mehr als zehnjährige Schulbildung
verfügt (A1/10 Ziff. 15 S. 5) und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
eine Lehre als (…) in einem Technikum angefangen hat, die er nach seiner
Rückkehr gegebenenfalls fortsetzen kann (A7/14 F23 S. 4),
dass es ihm anscheinend gelungen ist, in den Jahren 2008 und 2009 in
Malaysia mit seiner Arbeitskraft den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl.
A7/14 F51 ff. S. 6), und ihm dergleichen auch nach seiner Rückkehr nach
Sri Lanka zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
im Heimatstaat über ein soziales Netz (vgl. A1/10 Ziff. 12 S. 3) und damit
über die Möglichkeit verfügt, in seiner Herkunftsregion wieder Fuss zu fas-
sen, dies umso mehr, als seine Mutter in guten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen lebt und den Beschwerdeführer nötigenfalls unterstützen kann (A7/14
F41/2 S. 5),
dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 6. April 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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