B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1641/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
D-1641/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge im März 2012 und gelangte via Libanon, Türkei,
Griechenland und Italien am 8. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 11. Juni
2012 ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde
er dem Kanton C._______ zugewiesen. Er wurde im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel am 20. Juni 2012 auf Kurmandschi summa-
risch befragt. Die eingehende Anhörung vom 21. November 2013 musste
aufgrund von Verständigungsproblemen abgebrochen werden – auch die
Anhörung wurde auf Kurmandschi durchgeführt. Am 21. Januar 2014
wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend auf Arabisch zu
seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Seit 2005 sei er bei der syrischen Zeitung D._______ als Sekretär ange-
stellt gewesen, wobei er auch zweimal pro Woche an Sitzungen der Baath-
Partei teilgenommen habe. Im Jahr 2006 habe er mit einem Arbeitskolle-
gen beschlossen, in E._______ – einem Vorort von B._______ – [einen
Beruf auszuüben]. Die guten Behördenkontakte hätten vieles erleichtert.
Die Computer seien von ihm und einem Sicherheitsoffizier in zivil kontrol-
liert worden. Wer unerlaubte Seiten abrief, dem sei (…) ein Sicherheitsbe-
amter gefolgt und die Person sei später festgenommen worden – dies sei
ein- bis zweimal pro Woche vorgekommen. Es sei ihm bewusst gewesen,
dass diese Leute im Anschluss verhört würden; erst später – im Laufe sei-
nes Militärdiensts – habe er erfahren, dass solche Leute auch gefoltert wür-
den. Nachdem er etwa im August 2009 seine Anstellung bei der Zeitung
F._______ verloren habe, sei er ins Militär eingerückt; [seinen Beruf habe
er jedoch weiterhin ausgeübt]. Aufgrund seiner vielen Kontakte habe er im
Militär einen guten Posten – Schreibtätigkeiten und lediglich vier bis fünf
Stunden Dienst pro Tag – in E._______ bei der G._______ erhalten. Nach
einem Vorgesetztenwechsel und dem Beginn der Unruhen im März 2011
habe sich die Situation jedoch radikal verändert, da er vollzeitlich beim Mi-
litär habe sein müssen. Auch in E._______ habe es Unruhen gegeben und
die Leute hätten Personen verfolgt, die Beziehungen zu den Behörden ge-
habt hätten. Da er [seinen Beruf ausgeübt] habe und er auch bei seiner
Tätigkeit als Wache gesehen worden sei, sei bekannt gewesen, dass er für
das Regime tätig gewesen sei. Er würde von diesen Personen auf der
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Stelle getötet, sollten sie seiner habhaft werden. Im April 2011 sei schliess-
lich – im Zuge einer Demonstration – auch (…) zerstört worden. Er und
andere Soldaten hätten die Anweisung erhalten, auf jede verdächtige Per-
son zu schiessen. Er habe jeweils in die Luft geschossen und sich zu kei-
nem Zeitpunkt an Misshandlungen und Folterungen von Frauen und Kin-
dern beteiligt. Er habe aber erlebt, wie Frauen und Kinder gefoltert worden
seien. Nachdem er mehrmals vergeblich versucht habe seine Entlassung
aus dem Militärdienst zu erwirken, sei er schliesslich anfangs Oktober 2011
entlassen worden. Erstmals etwa einen Monat nach seiner Entlassung und
insgesamt etwa drei Mal seien die Behörden bei seinen Eltern aufgetaucht
und hätten ihn für den Reservedienst einziehen wollen. Er habe sich jedoch
bei verschiedenen Freunden und zuletzt in E._______ aufgehalten, wo er
sich, als die Stadt vom Militär umzingelt worden sei, für einige Zeit in einem
Keller mit anderen ehemaligen Soldaten versteckt habe. Er habe nicht in
den Reservedienst einrücken wollen, da er nicht auf Zivilisten und Kinder
habe schiessen wollen. Schliesslich sei ihm mit Hilfe eines Offiziers – ein
Freund seines Vaters – im März 2012 die Flucht in den Libanon gelungen,
von wo aus er nach ein, zwei Monaten auf dem Luftweg in die Türkei ge-
langt sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente, meist inklusive Übersetzung, zu den Akten: Kopie seiner syri-
schen Identitätskarte; Kopie seines Militärdienstausweises vom 20. Sep-
tember 2009; Kopien der syrischen Identitätskarten seiner drei Brüder; Ko-
pie aus dem Familienbüchlein (ohne Übersetzung); vier Fotographien, die
ihn bei seiner Tätigkeit bei der Zeitung zeigten, aus den Jahren 2006 bis
2009; vier Fotografien, welche ihn im Militärdienst zeigten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 14. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
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festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache
zwecks Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen einen unvollständigen Bericht des Ambulatorium H._______ vom
27. November 2013 (Beschwerdebeilage 5) zu den Akten, wonach er an
einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Kriegserfahrun-
gen, massiven Ein- und Durchschlafproblemen und einer mittelgradigen
depressiven Episode leide.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG gut. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit ein-
geräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe waren folgende Dokumente
beigelegt: Eine vollständige Kopie der Beschwerdebeilage 5, ein Bericht
der Universitären Psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2015,
wonach der Beschwerdeführer an einer PTBS und Albträumen leide; ein
Arztzeugnis von Dr. med. H.S. vom 19. März 2015 sowie eine Kopie des
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Zusatzblatts Hilfswerkvertretung-Kurzbericht, in welchem die Glaubwürdig-
keit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt
werde. Der Eingabe war zudem eine Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt und der Beschwerdeführer vorläufig auf-
genommen. Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bilden
demnach nur die Fragen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 führte das
SEM im Wesentlichen aus, erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte
Personen in der summarischen Befragung alle Gründe nennen, welche
zum Verlassen des Heimatstaats geführt hätten. Dass der Beschwerdefüh-
rer von der Bevölkerung gesucht werde, weil er mit den Behörden zusam-
mengearbeitet habe, sei an der Befragung vom 20. Juni 2012 gänzlich un-
erwähnt geblieben. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er in
den Reservedienst eingezogen worden sei, habe er anlässlich der Befra-
gung zu Protokoll gegeben, er sei im Januar 2012 in den Reservedienst
einberufen worden, seiner Familie sei eine entsprechende Aufforderung
übergeben worden. Im Januar 2012 seien die Behörden ein zweites Mal
bei seinem Elternhaus auf der Suche nach ihm aufgetaucht. Er sei nicht zu
Hause gewesen, sondern habe sich an seinem Arbeitsplatz in E._______
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aufgehalten. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber vorge-
bracht, die Behörden hätten ihn erstmals etwa im November 2011 und ins-
gesamt drei Mal gesucht; er wisse nicht, ob die Behörden seiner Familie
etwas ausgehändigt hätten. Weiter habe er ausgeführt, dass sein Arbeits-
platz im April 2011 zerstört worden sei, womit er sich auch nicht an diesem
Ort hätte verstecken können. Deshalb sei das Vorbringen zum Reserve-
dienst nicht glaubhaft. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu den
Umständen seiner Ausreise gemacht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass
er von syrischen Behörden oder Dritten gesucht werde.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 wird dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, die Befragung vom 20. Juni 2012 sei nicht in einer
Sprache erfolgt, welche der Beschwerdeführer beherrsche. Zudem be-
mängle er die Übersetzung während der Befragung, wobei er sowohl in der
Befragung als auch der Anhörung kein Vertrauen zum Dolmetscher gehabt
habe. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er niemanden habe töten
wollen. Hätte er dem militärischen Aufgebot Folge geleistet, wäre er aber
im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Kriegs dazu gezwungen worden.
Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe klar hervor, dass er sowohl von
staatlicher Seite als auch von Seiten Dritter eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung zu befürchten habe. Zudem unterschlage die Vorinstanz die ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Anlässlich der Be-
fragung habe er lediglich die unmittelbar fluchtauslösenden Gründe er-
wähnt, weshalb seine frühere Tätigkeit als [Beruf] überhaupt nicht zur Spra-
che gekommen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass
seine Aussagen kohärent und sehr detailreich seien; zudem habe die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihn anlässlich der Anhörung
nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert habe. Gemäss ständiger Rechtspre-
chung komme den Aussagen der Befragung auch nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Schliesslich habe er ganz sicher nicht gesagt, dass er sich
anfangs 2012 an seinem Arbeitsplatz versteckt habe, dieser sei ja im April
2011 zerstört worden.
Die Vorinstanz habe nirgends in Frage gestellt, dass er zwei Jahre Militär-
dienst geleistet habe. Wer in Syrien Militärdienst leiste, werde automatisch
Reservist. Dass die syrische Regierung schon bald nach Ausbruch der Un-
ruhen angefangen habe, Reservisten aufzubieten, sei notorisch. Dement-
sprechend sei es glaubhaft, dass er ein Aufgebot erhalten habe. Des Wei-
teren bestreite er, dass er zu seiner Ausreise aus Syrien widersprüchliche
Angaben gemacht habe. Er kenne das Grenzgebiet zum Libanon seit sei-
ner Kindheit, weil sein Vater dort ein Haus besitze. Da das SEM nicht weiter
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substantiiere, welche Aussagen denn zueinander im Widerspruch stünden,
sei eine Anfechtung in diesem Punkt ohnehin nicht möglich.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung unmissver-
ständlich festgehalten, er wünsche eine Befragung auf Kurmandschi.
Durch seine Unterschrift habe er bestätigt, dass das Protokoll seinen Aus-
sagen entspreche, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Die vom
Beschwerdeführer anerbotenen, nicht abgenommenen Beweismittel seien
für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht relevant gewesen. Weiter halte
das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Mili-
tärdienst erneut einberufen worden aufgrund der Widersprüche für un-
glaubhaft. Die Widersprüche betreffend Ausreise und Nicht-Einreichung
der Vorladung seien diesbezüglich entscheidend. Dass ein Offizier der sy-
rischen Armee dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen habe, spreche
auch nicht für eine erneute Einberufung. Schliesslich habe er abgestritten,
in seiner Funktion als Soldat gegen Personen vorgegangen zu sein. Dem-
gegenüber stehe im nunmehr eingereichten Arztbericht, dass er als Soldat
Personen getötet habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Aussa-
gen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachten und ihm die Flücht-
lingseigenschaft zusprechen, seien Asylausschlussgründe zu prüfen, da im
Zusammenhang mit seiner Arbeit (…) und als Soldat Hinweise auf asylun-
würdige Taten bestünden.
4.4 In seiner Replikeingabe vom 23. April 2015 führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe es vollständig unterlassen,
zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen Stellung zu nehmen.
Sie erkläre auch nicht, wie sie zu den dem Beschwerdeführer in der Verfü-
gung angedichteten Alias-Namen komme. Zur konkreten Beweisofferte
des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz nicht Bezug. Es sei an der
Vorinstanz die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Ausreise des Be-
schwerdeführers zu konkretisieren, damit der Beschwerdeführer hierzu
wirklich Stellung nehmen könne. Der Beschwerdeführer erinnere sich nicht
daran, gesagt zu haben, er wolle in Kurmandschi befragt werden. Aus den
Akten gehe auf jeden Fall klar hervor, dass er eine Anhörung in arabischer
Sprache gefordert habe. Er betone erneut, dass er zu keinem Dolmetscher
wirklich vertrauen gehabt habe. Der Umstand, dass ihm ein Offizier bei sei-
ner Flucht behilflich gewesen sei, spreche nicht gegen eine Einberufung
des Beschwerdeführers ins Militär. Bei diesem Offizier habe es sich einer-
seits um einen Freund seines Vaters gehandelt. Andererseits gebe es un-
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zählige Offiziere, welche etlichen Soldaten bei der Desertion behilflich ge-
wesen seien. Er bestätige seine Aussage, dass er als Soldat Schüsse ab-
gegeben, aber nie auf Personen geschossen habe. Er gehe davon aus,
dass es sich bei der im ärztlichen Bericht protokollierten Aussage um einen
Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handle. Die Bemerkungen
der Vorinstanz zu den Asylausschlussgründen seien verspätet respektive
wäre es an der Vorinstanz, zu konkretisieren, welche asylunwürdigen Taten
der Beschwerdeführer als [Beruf] und als Soldat begangen haben soll.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht
geltend, aufgrund dessen, dass er nicht mit den angeblichen Widersprü-
chen in seinen eigenen Aussagen konfrontiert worden sei, sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das SEM von
ihm anerbotene Beweismittel nicht abgenommen. Schliesslich sei der
Sachverhalt vorliegend unvollständig und nicht richtig festgestellt worden
und das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde somit die Pflicht, die Vorbrin-
gen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzuneh-
men, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kern-
stück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits der gesuchstellen-
den Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der
Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum sei-
nen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die
ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu
können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1.
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Seite 10
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel-
fall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be-
hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist,
und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen.
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-
richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-
verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8).
6.
6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, werden dem
Beschwerdeführer vorliegend keine Alias-Namen angedichtet. Einerseits
wird die Identität des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung
nicht angezweifelt; andererseits geht aus den in der Verfügung erwähnten
Alias-Namen hervor, dass es sich dabei höchst wahrscheinlich um Schreib-
fehler, respektive falsch erfasste Personalien handelt, wurde doch zu-
nächst der Vorname als Nachname erfasst und sodann beim Vornamen ein
Buchstabe vergessen. Unbesehen der genauen Umstände ist vorliegend
klar, dass es sich dabei um für den rechtserheblichen Sachverhalt irrele-
vante Elemente handelt und nicht erkennbar ist, inwieweit dem Beschwer-
deführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Es ist jedenfalls nicht
daraus zu schliessen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt diesbezüglich
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Seite 11
nicht rechtsgenügend abgeklärt. Auch war die Vorinstanz vorliegend nicht
verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorgängig die Möglichkeit zu geben,
zu den angeblich bestehenden Widersprüchen in seinen Aussagen zu den
Vorbringen im Zusammenhang mit der Spitzeltätigkeit im [Beruf] Stellung
zu nehmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der ehemaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK), welche nach wie vor Gültigkeit be-
sitzt, ist die asylsuchende Person zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen
Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr die Gelegenheit zu geben,
diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im
Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b
S. 113 f.). Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im [Beruf] er-
scheint der Sachverhalt vorliegend als vollständig erstellt, weshalb die Vo-
rinstanz nicht gehalten war, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Die
Feststellung der Vorinstanz, sie erachte diese Vorbringen als nachgescho-
ben und deshalb unglaubhaft, ist der Beweiswürdigung zuzuordnen. Bei
der in der Verfügung gemachten Feststellung hinsichtlich des Zeitpunktes
des Militärdiensts, welcher mit ungefähr 2009 angegeben wurde, handelt
es sich um eine (vermeidbare) Ungenauigkeit, aus welcher jedoch nicht zu
schliessen wäre, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei un-
richtig.
6.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe
vom Beschwerdeführer anerbotene Beweismittel nicht abgenommen (vgl.
Seite 4 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass
die Vorinstanz gehalten ist, jene anerbotenen Beweismittel abzunehmen,
die der Klärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Bei den in der Be-
schwerde genannten Protokollstellen handelt es sich um Ausführungen
des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz zur Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts für unwesentlich befunden wurden (vgl. so auch
die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März
2015). Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Be-
schwerde auch nirgends ausgeführt wurde, was mit den in diesem Zusam-
menhang nicht gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers denn
geltend gemacht werden sollte (vgl. act. A 18/20 F. 11; F 31). Hinsichtlich
der geltend gemachten medizinischen Probleme und der in diesem Zusam-
menhang angeblich nicht abgenommenen Beweismittel ist festzustellen,
dass entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, der Be-
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schwerdeführer auf die Frage, ob er etwas von diesen medizinischen Do-
kumenten einreichen möchte, mit Nein antwortete und wiederum aus-
führte, er habe jedoch Fotos dabei (vgl. act. A18/20 S. 15 F. 53).
6.3 Es ist jedoch mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Be-
gründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Hinweise
auf Protokollstellen – der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussa-
gen zu den Umständen seiner Ausreise gemacht – ohne dabei weiter aus-
zuführen, worin denn diese Widersprüche bestünden, den Anforderungen
an die Begründungspflicht nur noch knapp zu genügen vermag. Wenig hilf-
reich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung, es sei am Rechtsvertreter die wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aus-
reise an den erwähnten Protokollstellen zu lesen. Das Gericht erachtet die
angefochtene Verfügung insgesamt – angesichts der umfangreichen und
detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers – als kurz und rudimentär
begründet, weshalb sich die Frage stellt, ob damit noch von einer ernsthaf-
ten Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
sprochen werden kann, mithin diesbezüglich einen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs des Beschwerdeführers auszumachen wäre. Im Lichte der
nachfolgenden Erwägungen kann jedoch vorliegend offen gelassen wer-
den, ob die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.
7.
7.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wo-
nach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht habe, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der
FK keine Flüchtlinge seien.
7.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der
Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
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den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
7.3 Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen,
die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle
gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftie-
rung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrich-
tung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatli-
chen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegne-
rischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangen-
heit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
7.4 Aus einer Vielzahl von Berichten geht hervor, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für verschiedene Abstufun-
gen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche
Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (bei-
spielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem mi-
litärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb
von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint)
über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Aus-
land bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind). Abge-
sehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlrei-
chen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatli-
chen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung,
sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.7.2 mit weiteren Hinweisen).
7.5
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7.5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen zwar a priori sub-
stantiiert und detailliert, wobei insbesondere die Vorbringen zum Militär-
dienst eine logische Konsistenz aufweisen und konkret sowie anschaulich
dargestellt worden sind. Insbesondere ist an dieser Stelle darauf hinzuwei-
sen, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente – der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2016 seine
Tätigkeit im [Beruf] respektive die damit im Zusammenhang stehenden
Probleme nicht erwähnt und sich hinsichtlich des Aufgebots zum Reserve-
dienst im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Anhörung widersprüch-
lich geäussert, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren
seien – nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss Rechtsprechung dürfen
Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herange-
zogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
zum Ganzen EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.). In Anbetracht der wie dem
Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2014 zu entnehmenden ausführlichen
Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Befragung
inklusive Rückübersetzung vorliegend gerade einmal 55 Minuten gedauert
hat, erscheint für das Gericht klar, dass der Beschwerdeführer seine Aus-
reisegründe anlässlich der Befragung nur sehr summarisch dargelegt hat.
Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, dass
die Befragung vom 20. Juni 2016 in einer Sprache – auf Kurmandschi –
stattgefunden hat, in welcher sich der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht hinlänglich auszudrücken vermag. Aufgrund der vorliegenden Akten
ist jedoch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer arabischer Mut-
tersprache ist. Dass sich die Vorinstanz einer eingehenden Auseinander-
setzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Argument
verschliesst, bei der Befragung habe er nicht alles erwähnt respektive be-
stünden gewisse Widersprüche, vermag deshalb in Anbetracht der vorlie-
genden Umstände nicht zu überzeugen.
7.5.2 Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann jedoch
im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
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7.6
7.6.1 Das Gericht erachtet vorliegend den Sachverhalt als nicht vollständig
abgeklärt. Dies insbesondere aus dem Grund, als der Beschwerdeführer
im Rahmen des Asylverfahrens geltend machte, sich im Jahr 2009 in den
Militärdienst begeben zu haben, den er zunächst gern geleistet habe (vgl.
act. A18/20 S. 11). Den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdefüh-
rers ist demnach – bis zum Ausbruch der Unruhen 2011 – ein grundsätzlich
regierungstreues Verhalten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer distan-
ziert sich sodann jedoch von den im syrischen Bürgerkrieg begangenen
schweren Menschenrechtsverletzungen, und gibt an, dass im Oktober
2011 der Albtraum des Militärdiensts endlich vorbei gewesen sei (vgl. act.
A18/20, S. 6). Demgegenüber ist dem Arztbericht vom 27. November 2013
zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als Sergeant für etwa 20 Solda-
ten verantwortlich gewesen; er habe gekämpft und auch getötet. Dement-
sprechend wäre dem Beschwerdeführer eine gänzlich andere Rolle zuteil
gekommen, als er sie ansatzweise geltend macht. Die diesbezüglich vom
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. April 2015 gemachten Ausfüh-
rungen – es handle sich dabei um einen Übersetzungsfehler respektive ein
Missverständnis – vermögen den Sachverhalt nicht weiter zu klären. Den
Sachverhalt näher zu klären vermocht, hätten möglicherweise die vom Be-
schwerdeführer anerbotenen und im Rahmen der Anhörung jedoch nicht
abgenommenen Beweismittel (Fotos aus der Militärzeit) respektive im
Rahmen der Anhörung zu stellende Fragen zur genauen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers während seiner Zeit im Militärdienst.
7.6.2 Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist die genaue Tätigkeit des Be-
schwerdeführers insbesondere in Bezug auf seine Position in der syrischen
Armee aber auch insgesamt im Hinblick auf seine geltend gemachten Asyl-
gründe als unklar zu erachten. Dem Gericht ist es ferner nicht möglich auf-
grund der vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle und Beweis-
mittel respektive mithilfe weiterer in einem prozessökonomischen Verhält-
nis stehender Instruktionsmassnahmen den Sachverhalt derart aufzuklä-
ren, als dass dieser hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
aber auch gegebenenfalls bezüglich des Vorliegens von der Asylgewäh-
rung entgegenstehenden Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 - 55 AsylG)
als vollständig abgeklärt zu qualifizieren wäre. Das SEM ist demnach an-
zuweisen, den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen anzu-
hören und die von ihm anerbotenen Beweismittel (Fotos aus der Militärzeit)
abzunehmen und zu würdigen.
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8.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht (Art. 106
AsylG) und die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen. Die vorinstanzliche Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Rep-
likeingabe vom 23. April 2015 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, die als angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die eingereichte Kos-
tennote ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2'908.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2908.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: