B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1641/2017
mel
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Am 13. November 2013 zog er dieses zurück, um in
seinen Heimatstaat zurückzukehren, worauf das Asylverfahren als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013 kehrte
der Beschwerdeführer in den Irak zurück.
B.
Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Das
SEM trat darauf mit Verfügung vom 3. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug an. Am 22. Oktober
2015 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt.
C.
Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem
SEM mit, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der
Schweiz auf. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am
2. Juni 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. In der Folge wies das SEM
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 in Anwendung
von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2016 mit Urteil D-945/2016
vom 25. Februar 2016 ab. Die zuständige Vollzugsbehörde schaffte den
Beschwerdeführer am 27. April 2016 nach Bulgarien aus.
D.
D.a Am 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Olten kontrolliert,
festgenommen und aufgrund einer zu verbüssenden Strafe ins Untersu-
chungsgefängnis C._______ überführt.
D.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz am
28. April 2016 erneut in Bulgarien, am 23. August 2016 erneut in Ungarn
sowie am 24. September 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
D.c Im Rahmen einer Befragung durch das kantonale Migrationsamt vom
14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
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Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt.
D.d Am 16. Februar 2017 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden
hiessen dieses Ersuchen am 27. Februar 2017 gut.
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 10. März 2017 – ver-
fügte das SEM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG erneut die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den
Wegweisungsvollzug.
F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 14. März
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung von Art. 64a
AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) ergan-
gen sind, und entscheidet dabei endgültig (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechts-
mitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt sowie formge-
recht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.
5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylver-
fahrens voraus.
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen im
vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hält
sich seit seiner Wiedereinreise am 9. Januar 2017 illegal in der Schweiz
auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwe-
senheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Er-
teilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt.
Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Zudem hat
Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 16. Februar
2017 am 27. Februar 2017 ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bleiben, ist unbehelflich, zumal
die Dublin-Verordnung Asylsuchende nicht dazu berechtigt, frei zu wählen,
von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen.
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5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu Recht angeordnet hat.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Wegweisungsvollzugshin-
dernisse bestehen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als
auch in der Beschwerde vor, er habe in Bulgarien keine Arbeit und keine
Unterkunft und erhalte keine Unterstützung. Er würde lieber in den Irak zu-
rückkehren, als wieder nach Bulgarien zu gehen.
6.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Bulgarien sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründeten Hinweise
dafür bestehen, dass Bulgarien den sich daraus ergebenden völkerrechtli-
chen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bul-
garien hat die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den beinhaltet. Falls der Beschwerdeführer in Bulgarien staatliche Unter-
stützung beanspruchen will, kann er sich an die dortigen Behörden wen-
den. Zudem bieten in Bulgarien auch mehrere private Organisationen Hilfe
für Asylsuchende an (zum Beispiel die Refugee Support Group, das Center
for Legal Aid [CLA] oder die Foundation for Access to Rights [FAR]).
6.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: