B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-164/2018
law/scm
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017
D-164/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Provinz Diyarbakir). Gemäss eigenen Anga-
ben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 1993 und lebte in der Folge im
Irak, zuletzt während zehn Jahren im Flüchtlingslager C._______ in der
nordirakischen Provinz Erbil. Am 4. Januar 2015 verliess er den Irak in
Richtung Türkei, von wo er am 10. Januar 2015 nach Ungarn weiterreiste.
Am 24. Januar 2015 gelangte er unkontrolliert in die Schweiz und stellte
am 3. Februar 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2015 wurde er durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) summarisch befragt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach
Ungarn sowie den Vollzug an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1870/2015 vom
1. April 2015 abgewiesen.
B.b Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2015 ersuchte der Beschwer-
deführer um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 9. März
2015. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2015 ab,
welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob
das SEM am 2. Oktober 2015 seine Verfügung vom 13. Juli 2015 wieder-
erwägungsweise auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asyl-
verfahrens an. Das betreffende Beschwerdeverfahren wurde in der Folge
mit Entscheid D-4514/2015 vom 13. Oktober 2015 abgeschrieben.
C.
Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend
zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er im Wesentli-
chen Folgendes zu Protokoll: Am [...] 1993 sei er unter dem Vorwurf, die
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt zu
haben, durch die türkischen Behörden verhaftet und ins Hochsicherheits-
gefängnis des sogenannten F-Typs in Diyarbakir gebracht worden. Im Ge-
fängnis sei er während 37 Tagen in fürchterlicher Weise, unter anderem mit
Elektroschocks, gefoltert worden. Am [...] 1993 sei er wieder aus der Haft
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entlassen worden. Jedoch sei er, als er sich mit seinen Familienangehöri-
gen auf der Wegfahrt vom Gefängnis befunden habe, von Mitgliedern einer
Spezialeinheit der Sicherheitskräfte verfolgt worden. Diese hätten ihn töten
wollen; es sei ihm jedoch gelungen, ihnen zu entkommen. In der Folge
habe er sich noch im Jahr 1993 der PKK angeschlossen und sei in den
Nordirak gegangen. Am [...] 1995 sei er durch ein türkisches Staatssicher-
heitsgericht wegen Unterstützung der PKK in Abwesenheit zu einer Haft-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Nach seiner Flucht in den Nordirak habe er während eines Monats eine
militärische Ausbildung durchlaufen. Jedoch sei das Ausbildungslager der
PKK, in dem er sich befunden habe, bereits kurz nach seiner Ankunft von
(implizit: türkischen) Kampfflugzeugen angegriffen worden, und er sei
durch Bombensplitter schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung habe
er, weil er aufgrund seiner Verletzung nicht als Kämpfer habe fungieren
können, in den Kandil-Bergen (irakische Provinz Erbil) für die PKK ver-
schiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und der Logistik ausge-
übt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Aufklärungsarbeit ge-
leistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und die Ziele der
PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert habe. Zum an-
deren habe er in diesen Dörfern Lebensmittel und sonstige Dinge des täg-
lichen Bedarfs besorgt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands
sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins kurdische Flüchtlingslager
C._______ gebracht worden. In C._______ habe er während der folgen-
den zehn Jahre im Lagerparlament und in verschiedenen Komitees im
Rahmen der Selbstverwaltung des Lagers mitgewirkt.
Im Jahr 2014 sei das Lager C._______ durch den sogenannten "Islami-
schen Staat" angegriffen worden, und er sei deshalb in die Stadt Erbil ge-
flüchtet. Weil er wegen der Bedrohung durch den "Islamischen Staat" auch
dort nicht in Sicherheit gewesen sei, habe er sich entschlossen, den Nord-
irak zu verlassen, und sei zunächst in die Türkei gereist. Dort habe er auf-
grund der Verfolgungsmassnahmen, die ihm nach der Verurteilung im Jahr
1995 und wegen seines Engagements für die PKK im Nordirak seitens der
türkischen Behörden drohen würden, jedoch auch nicht bleiben können.
Mit seiner Ehefrau, die 1993 in der Türkei geblieben sei und die er seither
nicht mehr gesehen habe, sei er im Jahr 2000 wieder in telefonischen Kon-
takt getreten. Jedoch seien die Anrufe abgehört und seine Familie in der
Folge bedroht worden. Einer seiner Söhne befinde sich in der Türkei im
Gefängnis und sei zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Anlässlich seiner Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM als
Beweismittel unter anderem ein Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...]
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1995, eine Photographie, eine Bestätigung der Administration des Flücht-
lingslagers C._______, einen Flüchtlingsausweis des UNHCR (Hochkom-
missariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) sowie ein Urteil des türki-
schen Gerichts [...] vom [...] 2014 seinen Sohn E._______ betreffend.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, in Bezug auf die beiden genannten Gerichtsurteile und die
Bestätigung der Administration des Flüchtlingslagers C._______ Überset-
zungen einzureichen.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 3. Juli 2017 übermittelte der Beschwerde-
führer die verlangten Übersetzungen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 erteilte das SEM dem da-
maligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die genann-
ten Übersetzungen das rechtliche Gehör.
G.
Mit Eingabe an das SEM vom 27. November 2017 reichte der Beschwer-
deführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine entsprechende Stel-
lungnahme ein.
H.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Datum der Eröffnung: 8. Dezember
2017) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte
dessen Asylgesuch jedoch wegen des Vorliegens von Asylausschlussgrün-
den im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte
das SEM zugleich die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die
Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling
begründete es damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkei-
ten für die PKK asylunwürdig.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 28. Dezember 2017
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfah-
rens. Diesem Ersuchen entsprach das SEM mit Schreiben vom 8. Januar
2018.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechen-
den Rechtsfolgen betreffend Beschwerde erheben. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie – sinngemäss – um Beiordnung
seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
K.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Ja-
nuar 2018 wurde die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten festgestellt, nachdem das SEM dem Beschwerde-
führer die verlangte Akteneinsicht mit Schreiben vom 8. Januar 2018 ‒ dem
Datum der Beschwerdeschrift ‒ erteilt hatte. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bis zum 29. Ja-
nuar 2018 zu ergänzen. Diese Frist wurde nach entsprechendem Antrag
des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2018 bis zum 28. Februar 2018 erstreckt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Februar 2018 (Datum des
Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung
ein.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2018 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige
Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ vorbehältlich des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 21. März 2018 gutgeheissen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 reichte der Be-
schwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung ein.
O.
Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018
Kenntnis gegeben.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen,
ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei
im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG asylunwürdig, und deshalb sein Asylge-
such abgelehnt hat.
4.
4.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschät-
zung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgender-
massen: Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK, bei
welcher es sich um eine gewaltbereite Organisation handle. Zwar rechtfer-
tige sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausschluss
vom Asyl alleine wegen einer Mitgliedschaft bei der PKK nicht, da diese in
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der Schweiz nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) betrachtet werde. Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag einer
Person zu ermitteln. Es sei somit zu prüfen, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer mit seinen jahrelangen Aktivitäten für die PKK ein Einverständnis mit
den gewaltsamen Methoden der Organisation zur Erreichung ihrer Ziele
gezeigt und ob er einen Beitrag dafür geleistet habe, der mit verwerflichen
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) gleich-
zusetzen sei.
Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der PKK angeschlossen und
selbst Kämpfer werden wollen, was nur durch seine Verletzung verhindert
worden sei. Trotz seiner schweren Verletzung und nachfolgender gesund-
heitlicher Probleme habe er die PKK zunächst während rund sieben Jahren
logistisch mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Diese Gegenstände
seien den Kämpfern der Organisation zugutegekommen. Zudem habe er
für die PKK bei der Bevölkerung Propaganda betrieben. Diesbezüglich sei
zu erwähnen, dass die Organisation die Unterstützung durch die Bevölke-
rung in der Vergangenheit oft mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt habe.
Aus den Akten gehe zwar nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst
aktiv an solchen Zwangsmassnahmen beteiligt gewesen sei. Aufgrund sei-
nes langen Einsatzes, die Unterstützung der Bevölkerung durch Propa-
ganda zu erreichen, dürften ihm solche Zwangsmassnahmen jedoch nicht
verborgen geblieben sein. Es sei davon auszugehen, dass er mit seinen
Aktivitäten in den Bergen über einen langen Zeitraum an der Versorgung
der PKK-Kämpfer beteiligt gewesen sei und auch bei der Bevölkerung da-
rauf hingewirkt habe, den militärischen Kampf zu unterstützen. Hinzu
komme, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er aus gesundheitli-
chen Gründen nicht mehr in den Bergen habe bleiben können, im Lager
C._______ während mehr als eines Jahrzehnts weiterhin für die Belange
der PKK eingesetzt und deren Anweisungen umgesetzt habe. Dabei sei er
unter anderem einem Komitee vorgestanden, das eine Gedenkstätte für
gefallene PKK-Kämpfer errichtet habe. Damit habe er den in der PKK ver-
breiteten Märtyrerkult, welcher den militärischen Kampf der PKK verherrli-
che, aktiv unterstützt. Seine jahrelangen Aktivitäten sowie seine Aussagen
zur PKK im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren würden darauf
schliessen lassen, dass er sich weiterhin in hohem Mass mit der Ideologie
der Organisation und ihrem auch gewaltsamen Kampf identifiziere. Insge-
samt hätten seine Tätigkeiten für die PKK somit die Schwelle von verwerf-
lichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG)
erreicht.
D-164/2018
Seite 8
Des Weiteren sei der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Asylge-
währung auch verhältnismässig. Es erscheine zwar nachvollziehbar, dass
er sich nach mehrmonatiger Gefangenschaft, die mit Folter durch die türki-
schen Sicherheitskräfte verbunden gewesen sei, der PKK freiwillig ange-
schlossen habe. Jedoch habe er der PKK anschliessend rund zwanzig
Jahre lang gedient. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er daran ge-
dacht hätte, die Bewegung freiwillig wieder zu verlassen. Erst als das Lager
C._______ durch den "Islamischen Staat" angegriffen worden sei, sei er
zwangsläufig aus der Organisation ausgeschieden. Er habe der PKK über
einen ausserordentlich langen Zeitraum gedient und sich nicht von deren
gewaltsamen Vorgehen distanziert. Seine verwerflichen Handlungen für
die Organisation würden nicht so weit zurückliegen, dass sie im Sinne der
strafrechtlichen Verjährungsregeln nicht mehr zu berücksichtigen wären.
Weder der Umstand, dass er in der Türkei sehr wahrscheinlich eine Rest-
strafe zu verbüssen hätte, noch seine Beteuerung, seine politischen Aktivi-
täten in der Schweiz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszuüben, wür-
den ausreichen, um die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl
zu verneinen.
4.2
4.2.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall
angerufenen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen
bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzü-
gen folgendermassen dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlun-
gen“ (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff.,
2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002
Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des
StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in
dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen de-
finiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als
drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delin-
quenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlus-
ses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996
Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
4.2.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff
des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlun-
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Seite 9
gen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gege-
ben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar
keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber
jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass
sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestim-
mungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein ent-
sprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt,
kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist
auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen,
die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer ent-
sprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4
ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hin-
aus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer
Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation
nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE
2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9
E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die
betreffende Person selbst geleistet hat. Dabei ist einfache politische Pro-
paganda zugunsten der kurdischen Sache, auch wenn sie unter dem Ban-
ner der PKK erfolgt, unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit in der Regel
nicht als relevant zu erachten, solange sie nicht mit Aufrufen zu Gewalt und
Hass verbunden ist (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 4.9 in Bezug auf Art. 53 Bst. b
AsylG).
4.2.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland began-
genen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche
Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl.
BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK überein-
stimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung
von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene
Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwie-
genden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende
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Seite 10
Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der ge-
nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen
an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999
Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).
4.3 Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähn-
ten Sinn vorgeworfen werden können.
4.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist in diesem Zusammenhang zunächst
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des türkischen Ge-
richts [...] vom [...] 1995 aufgrund der Anklage, für die PKK Kurierdienste
geleistet und bei der Erhebung von Abgaben mitgewirkt zu haben, zu einer
Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Ausserdem machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im
vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die folgenden Aussagen: Nach
seinem Beitritt zur PKK und der Flucht in den Nordirak im Jahr 1993 habe
er zunächst vorgehabt, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Jedoch
sei er gleich zu Beginn seiner entsprechenden Ausbildung schwer verletzt
worden, weshalb es ihm danach nicht mehr möglich gewesen sei, als
Kämpfer zu fungieren. Er habe deshalb in den nordirakischen Kandil-Ber-
gen für die PKK verschiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und
der Logistik ausgeübt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Auf-
klärungsarbeit geleistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und
die Ziele der PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert
habe. Dabei sei es darum gegangen, den Dorfbewohnern die Ideologie der
PKK bekannt zu machen, damit sie ihren Beitrag leisteten und wüssten,
was ihre Verpflichtungen seien. Zum anderen habe er in diesen Dörfern für
die Bewegung Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs wie
Kleider und Strümpfe besorgt. Zum Zweck der Selbstverteidigung habe er
dabei eine Waffe getragen (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22,
S. 11 ff.).
Wegen seiner schlechten Gesundheit habe er sich manchmal bis zu zwei
Wochen lang fast nicht bewegen können, und gelegentlich sei er in Ohn-
macht gefallen. Deshalb sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins
Flüchtlingslager C._______ gebracht worden. In C._______ habe er im La-
gerparlament und verschiedenen Komitees mitgewirkt. So sei er eine Zeit
lang die verantwortliche Person des Komitees der Familien der Märtyrer
gewesen. In dieser Funktion habe er Märtyrerfamilien besucht und Treffen
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Seite 11
unter diesen Familien organisiert. Dabei habe das Komitee eine Räumlich-
keit für 400 bis 500 Personen errichtet, in welcher sich die Familienmitglie-
der hätten treffen können. Auch seien deren Bilder aufgehängt worden. Im
Lager habe es weitere Komitees gegeben, so ein Komitee von Geschäfts-
leuten, für Infrastruktur wie beispielsweise Wasser, für auswärtige Angele-
genheiten und für das Quartierwesen. Über einen Zeitraum von zehn Jah-
ren hinweg habe er in nahezu allen Komitees des Lagers mitgewirkt. Im
Lager C._______ hätten sich 10'000 bis 12'000 kurdische Flüchtlinge auf-
gehalten. Für dessen Schutz gegen aussen seien das UNHCR sowie die
Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP (englisches Kürzel für
Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]; Demokratische Partei Kurdistans)
zuständig gewesen, während im Inneren des Lagers die Selbstverwaltung
durch Angehörige der PKK, nämlich Verletzte und Veteranen, ausgeübt
worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22, S. 14 f.).
4.3.2 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hin-
weise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in der Türkei oder
im Irak in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbre-
chen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sei somit für verwerf-
liche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich.
Zunächst ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in der
Türkei zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzuhalten,
dass nicht ausreichend ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Vor-
würfe das Strafverfahren überhaupt erfolgte und ob es sich dabei um Ver-
brechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handeln würde. Im Üb-
rigen ist das fragliche Urteil des [...] vom [...] 1995 offensichtlich nicht als
Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung aufzufassen (vgl.
dazu BVGE 2014/21), nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Anhörung durch das SEM in glaubhafter Weise geltend machte, er sei wäh-
rend seiner Gefängnishaft in der Türkei in schwerwiegender Weise gefol-
tert worden. Auch in der angefochtenen Verfügung wird diese Verurteilung
nicht zur Begründung des Asylausschlusses herbeigezogen.
Soweit der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2004/2005 in den Dör-
fern der nordirakischen Kandil-Berge Propaganda zugunsten der PKK be-
trieb sowie Lebensmittel und sonstige Bedarfsgüter besorgte, ist dem SEM
zwar insofern zuzustimmen, als nicht auszuschliessen ist, dass er bei der
lokalen Bevölkerung in diesem Rahmen auch darauf hinwirkte, den militä-
rischen Kampf der Organisation zu unterstützen. Zugleich ist jedoch fest-
zustellen, dass keinerlei konkrete Kenntnisse über die genauen Umstände
und das Ausmass seiner Tätigkeit in den Kandil-Bergen vorhanden sind.
D-164/2018
Seite 12
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich nach seinen als glaubhaft
zu bezeichnenden Angaben im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in
den Kandil-Bergen in einem schlechten Gesundheitszustand befand, wo-
bei er sich öfters kaum habe bewegen können. Somit erscheint sehr frag-
lich, ob seine dortige Tätigkeit für die PKK ein Ausmass hatte, aus welchem
sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne einer mittelbaren Täterschaft ableiten liesse.
Von einer aus schwerwiegenden Gründen resultierenden überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer derartigen Straftat schuldig gemacht
hat, wie praxisgemäss vorausgesetzt (vgl. E. 4.2.3), kann angesichts des-
sen nicht gesprochen werden.
In Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der nachfol-
genden zehn Jahre bis zu seiner Ausreise aus dem Nordirak im Jahr 2015
im Flüchtlingslager C._______ ist schliesslich festzustellen, dass er dort
ausschliesslich Aufgaben in der Lageradministration wahrnahm. Es sind
keine Hinweise ersichtlich, er könnte im Rahmen der damit verbundenen
Tätigkeiten verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn begangen haben.
Dabei ist zu erwähnen, dass das genannte Flüchtlingslager, auch wenn die
interne Administration gemäss Aussagen des Beschwerdeführers durch
Angehörige der PKK wahrgenommen wurde, eine Einrichtung des UNHCR
bildet (vgl. [...]). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen, dass die Bevölkerung des Lagers C._______ im damaligen
Zeitraum aktiv an militärischen Bestrebungen der PKK beteiligt war. Die
Einschätzung, dass aus dem dortigen Engagement des Beschwerdefüh-
rers keine verwerflichen Handlungen ableitbar sind, gilt weiter auch für den
vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstand, dass er
unter anderem während gewisser Zeit als Verantwortlicher des Komitees
der Familien der Märtyrer fungierte. Wie den Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
bestand seine Aufgabe im Wesentlichen darin, Familien von im Kampf für
die PKK Verstorbenen die Gelegenheit zur Zusammenkunft und zum Ge-
denken zu ermöglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies mit ver-
werflichen Handlungen im Sinne der gesetzlichen und praxisgemässen Kri-
terien von Art. 53 Bst. a AsylG verbunden sein sollte.
4.4 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass – wäre von verwerflichen
Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG
auszugehen – in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge
des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt.
In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss Praxis unter anderem das Alter
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des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Verände-
rungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der
erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat be-
reits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu
berücksichtigen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4291/2012 vom
26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015
vom 19. April 2016 E. 5.5; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9
E. 7d). Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist festzustellen, dass die
Betätigung des Beschwerdeführers zugunsten der PKK in den nordiraki-
schen Kandil-Bergen – dem einzigen Aspekt des Sachverhalts, der hin-
sichtlich Art. 53 Bst. a AsylG überhaupt von möglicher Relevanz sein
könnte, wobei die entsprechende Täterschaft nicht ausreichend wahr-
scheinlich scheint (vgl. E. 4.3.2) – im Zeitraum zwischen 1993 und
2004/2005 erfolgte und somit mindestens vierzehn Jahre zurückliegt. Es
sind keinerlei Hinweise vorhanden, der Beschwerdeführer könnte seither
in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a
AsylG begangen haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer nahezu seit Anbeginn seines Engagements zugunsten der
PKK an den Folgen der im Jahr 1993 zugezogenen Kriegsverletzung lei-
det. Wie aus verschiedenen im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen
ärztlichen Zeugnissen des [...] hervorgeht, befand sich der Beschwerde-
führer vom 3. bis zum 12. August 2015 wegen eines Verdachts auf Hirnin-
farkt in klinischer Behandlung. Dabei geht aus den medizinischen Berich-
ten hervor, dass der Beschwerdeführer im Schädel und im Oberkörper Me-
tallsplitter aufweist, welche auf Kriegsverletzungen zurückzuführen sein
dürften und unter anderem zu chronischen Rückenschmerzen führen. Zu-
dem wurde im Rahmen der Hospitalisierung unter anderem auch eine auf
Foltererlebnisse zurückgehende posttraumatische Belastungsstörung di-
agnostiziert. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausschluss des Beschwer-
deführers vom Asyl als offensichtlich unverhältnismässig zu erachten.
5.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, die Ziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–6 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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