B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-164/2020
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Ja-
nuar 2017 in die I._______, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
26. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 31. Au-
gust 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe auf den familienei-
genen Feldern Landwirtschaft betrieben und zudem als Händler in
B._______ und in den Gebieten der Nomaden gearbeitet. Ferner habe er
(Nennung berufliche Tätigkeiten). Er habe mehrmals geheiratet. Seine Ex-
Frau (C._______, N_______) und einer seiner Söhne (D._______,
N_______) lebten in E._______. Die beiden anderen Ehefrauen würden in
F._______ oder in der näheren Umgebung dieser Ortschaft leben. Er sei
von der G._______ wegen seines Geschäfts um Schutzgeld erpresst wor-
den. Während es zunächst nur kleine Summen gewesen seien, habe er
plötzlich (Nennung Betrag) bezahlen müssen, was er nur getan habe, weil
die G._______ einen Geschäftsinhaber in der Nachbarschaft umgebracht
hätten. (Nennung Zeitpunkt) später sei er aufgefordert worden, einen Be-
trag von (Nennung Betrag) zu bezahlen. Er habe sich kurz Zeit ausbedun-
gen, um in den verschiedenen Teilen des Geschäfts das verlangte Geld
aufzutreiben, und die G._______ aufgefordert, etwas später wieder zu
kommen. Nachdem diese das Geschäft verlassen habe, habe er zusam-
men mit seinem Assistenten umgehend die Geschäfte geschlossen und sei
geflüchtet. Da er die weitere Forderung von (Nennung Betrag) nicht begli-
chen habe, habe ihn die G._______ in der (Nennung Zeitpunkt) zuhause
aufgesucht, brutal zusammengeschlagen – was zu (Nennung Verletzun-
gen) geführt habe – und ihn mit einem Fahrzeug in ein Gefängnis gebracht.
Dort sei er während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihn
einfach auf dem Boden liegenlassen und auf seine Bitte, Wasser zu be-
kommen, mit einer Todesdrohung geantwortet. Man habe ihn dadurch zur
Zahlung der Geldsumme bewegen wollen. Am dritten Tag hätten die Unru-
hen begonnen und es sei zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
den Regierungstruppen und der G._______ gekommen, in deren Verlauf
die Miliz besiegt und die Gefangenen, unter denen auch er sich befunden
habe, befreit worden seien. In der Folge habe er sich während (Nennung
Dauer) Jahren bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in
B._______ aufgehalten und vor der G._______ versteckt. Da die Miliz noch
immer nach ihm gesucht habe, habe er sich zunächst während längerer
Zeit bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in B._______
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versteckt und in der Folge seinen Aufenthaltsort innerhalb der Stadt immer
wieder gewechselt. So habe er unter anderem während (Nennung Dauer)
unter (Nennung Örtlichkeit) übernachtet. Während des Aufenthalts bei sei-
ner (Nennung Verwandte) seien seine (Nennung Verletzungen und Be-
handlung) behandelt worden. Eines Tages sei die G._______ im (Nennung
Quartier) aufgetaucht. Als er unterwegs gewesen sei, um in einer Apotheke
Medikamente gegen seine Schmerzen zu besorgen, hätten die Mitglieder
der G._______ seinen (Nennung Verwandter) angetroffen und erschossen.
Er sei am nächsten Tag aus B._______ geflüchtet, da er befürchtet habe,
das gleiche Schicksal wie sein (Nennung Verwandter) zu erleiden. Zudem
habe er vor seiner Ausreise erfahren, dass ihm die G._______ sein Land
von (Nennung Fläche) weggenommen habe und sein Lager von Soldaten
geplündert worden sei. Mit den bei einem Geschäftspartner hinterlegten
Ersparnissen habe er seine Heimat im (Nennung Zeitpunkt) in Richtung
H._______ verlassen. Nach seiner Ausreise sei eine seiner Ehefrauen mit
(Nennung Anzahl) Kinder von der G._______ entführt worden, damit er
sich der Miliz stelle und die ausstehende Forderung von (Nennung Betrag)
begleiche. Er sei (Nennung Leiden) und wegen seiner (...) Beschwerden in
der I._______ in Behandlung.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zum Nachweis
seiner Herkunft, jedoch (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der I._______ an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der I._______ auf.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin
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die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 11. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. Januar 2020 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten und führte an, dass er (Nennung Behand-
lung) befinde. Er stellte die Nachreichung eines Berichts derselben in Aus-
sicht.
F.
Am 21. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestell-
ten (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die I._______ Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen
hielt es fest, dass die Schutzgelderpressung, die Bedrohung und Ein-
schüchterung verbunden mit Misshandlungen sowie Enteignung von Ver-
mögenswerten durch die G._______ aufgrund eines fehlenden asylrele-
vanten Verfolgungsmotivs und die Nachteile aufgrund der allgemeinen Ge-
waltsituation in Somalia im Allgemeinen und der Situation in B._______ im
Speziellen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Die eingereichten
Dokumente (Nennung Beweismittel) seien nicht geeignet, an diesen Er-
kenntnissen etwas zu ändern. Auch die Konsultation der Akten seiner Ex-
Frau C._______ (N_______) und seines Sohnes D._______ (N_______)
ergebe keine andere Schlussfolgerung, da zwischen deren Asylvorbringen
und denjenigen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestehe.
Schliesslich seien die medizinischen (...) Probleme des Beschwerdefüh-
rers asylunbeachtlich.
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Seite 6
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, die
Durchführung der BzP und der Anhörung habe sich äusserst schwierig ge-
staltet. Er sei aufgrund der Ereignisse in Somalia schwer traumatisiert.
Während der Anhörung sei er gedanklich immer wieder "abgetaucht" und
habe "zurückgebracht" werden müssen. Weiter sei darauf hinzuweisen,
dass die G._______ wiederkehrend Teile Somalias erobere und dort eine
quasi-staatliche Funktion innehabe, so auch in jenem Quartier von
B._______, wo er sein Geschäft geführt habe. Da er kein Schutzgeld mehr
habe bezahlen wollen, sei er von der G._______ gezielt als deren Feind
angegriffen und misshandelt worden. In den Augen der Miliz sei er sowohl
ein politischer Gegner als auch ein Verräter gewesen. Der Flüchtlingsbe-
griff sei nicht bloss bei fehlendem Schutzwillen, sondern auch bei fehlender
Schutzfähigkeit erfüllt. So sei für die Flüchtlingseigenschaft entscheidend,
ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmassnahmen er-
halten könne. Da der somalische Staat unfähig sei, ihn vor der G._______
zu schützen, erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft.
Infolge der gezielten Angriffe gegen seine Person leide er an (Nennung
Leiden).
4.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten wird auf die vom Beschwer-
deführer geschilderte Situation in seiner Heimat (Bedrohung und Verfol-
gung durch die G._______) Bezug genommen und ausgeführt, dass bei
ihm (Nennung Diagnose) bestehe. Der Beschwerdeführer werde (Nennung
Therapie) behandelt. Er sei mittlerweile in (Nennung Institution) übernom-
men und erste Termine seien vereinbart worden.
5.
5.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Asylentscheid darauf, auf
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwer-
deführers einzugehen, da diese – selbst bei Wahrunterstellung – keine
Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG in der Tat nicht erfüllen und das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag
mit seinen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift die vom SEM im ange-
fochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
5.2 Vorweg weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Durchführung
der BzP und der Anhörung äusserst schwierig gewesen seien, er des Öf-
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teren gedanklich "abgetaucht" sei und jeweils wieder habe "zurückge-
bracht" werden müssen. Dem aktuellen (Nennung Beweismittel) der (Nen-
nung Institution) zufolge kommt es beim Beschwerdeführer zu (Darlegung
der Ausführungen im Bericht) (vgl. Bericht S. 1, letzter Absatz). Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Ende der
BzP auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinwies und auf Nach-
frage, ob ihn der – von ihm – als "Schock" bezeichnete Zustand wesentlich
beeinträchtige, anführte, dass er deswegen (Nennung Probleme) (vgl. act.
A7/20, S. 17, Ziff. 8.02). Er führte jedoch zu keinem Zeitpunkt an, dass es
ihm deswegen nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen wäre, der
Befragung zu folgen. Es sind dem hier sehr ausführlich gehaltenen Proto-
koll der BzP auch keine Hinweise zu entnehmen, welche infolge gesund-
heitlicher Probleme an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel
entstehen lassen würden. Aufgrund der in der Muttersprache des Be-
schwerdeführers durchgeführten Befragung, des Protokollverlaufs und der
überwiegend schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen ist deshalb
zu schliessen, dass die BzP trotz der angeführten gesundheitlichen
Schwierigkeiten insgesamt in sprachlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht
korrekt durchgeführt wurde. Sodann ist betreffend die SEM-Anhörung fest-
zustellen, dass während dieser die psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers wohl zum Ausdruck gekommen sind und sich auch
dergestalt in seinem Aussageverhalten niedergeschlagen haben, wie dies
im oben erwähnten Arztbericht festgehalten wurde. Jedoch hatte der Be-
schwerdeführer auch anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit,
seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche in der
Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A22/27,
S. 12 ff.). Sodann erhielt er am Ende der Anhörung die Möglichkeit, ergän-
zende Bemerkungen und im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen
am Protokoll anzubringen, wovon er auch Gebrauch machte (vgl. act.
A22/27, S. 23 – 269), um schliesslich die Korrektheit und Vollständigkeit
seiner Vorbringen unterschriftlich zu bestätigen (vgl. act. A22/27, S. 26).
Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls liefert denn auch keine Anhalts-
punkte, die dessen Tauglichkeit ausschlössen. Der Beschwerdeführer wies
zu Beginn der Anhörung auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand
hin (vgl. act. A22/27, S. 2, F2) und war im Rahmen der Anhörung erkennbar
an verschiedener Stelle emotional aufgewühlt oder wirkte geistig abwe-
send (vgl. act. A22/27, S. 5, F33 ff., S. 16 f., F127, F136 und F142). Dieser
Eindruck wird durch den oben erwähnten (Nennung Beweismittel) ohne
Weiteres gestützt. Dennoch bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfra-
gen wiederholt, er wolle die Anhörung durchführen lassen und sie auch zu
Ende bringen (vgl. act. A22/27, S. 6, F40). In diesem Zusammenhang ist
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festzustellen, dass der Befrager jeweils behutsam auf die Situation einging
und bemüht war, durch wiederholtes Nachfragen die bei der Schilderung
des Sachverhalts entstandenen Unklarheiten zu bereinigen und den Be-
schwerdeführer zu einer vollständigen Darlegung seiner Asylgründe zu be-
wegen. Trotz der dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten war es
dem Beschwerdeführer insgesamt dennoch möglich, seine Asylgründe in
den wesentlichen Punkten umfassend darzulegen. In der Rechtsmittelein-
gabe wird denn auch festgehalten, dass der Asylentscheid des SEM in der
Sachverhaltsdarstellung die verfolgungsrelevanten Punkte im Wesentli-
chen korrekt wiedergegeben habe. Alleine der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen mehrmals in Gedanken abge-
schweift sei, deshalb auf Fragen kurzzeitig nicht mehr geantwortet habe
und sich jeweils wieder kurz habe sammeln müssen, bevor ihm die nächste
Frage beziehungsweise die bereits gestellte Frage erneut habe gestellt
werden können (vgl. der Anhörung beigefügtes Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung), vermag daran nichts zu ändern. Da sich die Vor-
instanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache
auf Art. 3 AsylG stützte, braucht auf die sich in diesem Zusammenhang
allenfalls stellende Frage, ob und inwiefern das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers und mithin die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen
durch seine gesundheitlichen Probleme beeinflusst worden sein könnte,
nicht eingegangen zu werden.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei
einer gezielten Verfolgung seitens der G._______ ausgesetzt gewesen, da
man ihn als Feind und politischen Gegner betrachtet habe. Was die Frage
der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass sich fraglos
auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich
relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung
ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter
Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen,
wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkun-
gen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und
somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter
"Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als
individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen
Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen
relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl.
Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 8.3 m.w.H.).
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Sollten vorliegend die Darlegungen im Zusammenhang mit der G._______
glaubhaft sein, ist nicht zu verneinen, dass der Beschwerdeführer
erheblichen und gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die G._______
ausgesetzt war. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen
die Glaubhaftigkeit der Vorbingen mangels Asylrelevanz offenbleiben.
5.4 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn
sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung,
ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die
Perspektive des Verfolgers. So ist für die Bejahung einer Verfolgung im
Sinne der Flüchtlingskonvention allein ausschlaggebend, dass die
Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der
Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a.
Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe,
Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken,
politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen
des Tuns. Die Handlung – beziehungsweise hier die dargelegte
Verweigerung der geforderten Handlung (Geldzahlung) – kann wohl vom
Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein;
bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers
aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung,
Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. dazu
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10 f.).
Ein solchermassen flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt den hier
dargelegten Übergriffen nicht zugrunde. Es ist aufgrund der Akten vielmehr
davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten
Drohungen und Übergriffe aus der Sicht der G._______ aus rein
monetären Gründen gegen ihn gerichtet waren. Der Beschwerdeführer
bestätigt denn auch in diesem Sinne (vgl. Beschwerdeschrift Seite 4), dass
er verfolgt worden sei, weil er sich geweigert habe, höhere Abgaben zu
zahlen. Zudem führte er im Rahmen der Anhörung auf explizite Nachfrage,
weshalb die G._______ ein solches Interesse an seiner Person habe,
selber an, weil er (Nennung Betrag) an diese bezahlen müsse, mit diesem
Geld kaufe die G._______ die Munition, um den Krieg gegen die Regierung
weiterführen zu können. Auch das Vorbringen, dass seine Kinder wegen
der ausstehenden Geldzahlung noch immer in der Gewalt der G._______
seien (vgl. act. A22/27, S. 14, F107 ff. und F112 f.), macht deutlich, dass
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die dargelegte Verfolgung aus monetären Gründen, mithin wegen der
Verweigerung der geforderten Geldzahlung, erfolgt ist. Den Vorbringen
sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Verfolgung
wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person
oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbunden sind,
geschehen wäre. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Auffassung
des Beschwerdeführers, er sei (auch) verfolgt worden, weil er nicht mit den
G._______ habe zusammenarbeiten wollen, lässt sich durch die
protokollierten Aussagen jedenfalls nicht stützen. Entgegen der auf
Beschwerdeebene wiederholt geäusserten Auffassung wurde der
Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner politischen Anschauungen oder
anderen asylrelevanten Motiven, etwa als Angehöriger eines bestimmten
Clans (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der I._______erischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18 E. 6.2) oder aus religiösen
Gründen verfolgt, sondern er litt – wie viele andere Personen auch – unter
der Herrschaft der G._______, welche ihn – im Falle der Wahrunterstellung
seiner Angaben – aus einem nicht asylrelevanten Motiv (monetäre Gründe;
vgl. dazu Urteil des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2) zu
treffen versuchte. Sodann ist auch im Entzug von Vermögenswerten (Land)
durch die G._______ kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zu
erkennen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-6565/2012 vom 22. Januar
2013, S. 6).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen
und die Gewaltsituation in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM beizupflich-
ten, dass auch diese Umstände keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine
überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen
sind und solche Umstände daher keine konkret gegen ihn persönlich ge-
richteten Nachteile darstellen.
5.6 Aus den Asylakten seiner sich in der I._______ aufhaltenden Ex-Frau
(N_______) und eines Sohnes (N_______) ergeben sich in Ermangelung
eines relevanten Sachzusammenhangs keine gegenteiligen Ergebnisse.
Ebenso sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen
Einschätzung zu führen, zumal diese dem Beleg des von der Vorinstanz im
Wesentlichen nicht bestrittenen Sachverhalts dienen.
5.7 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutref-
fend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
D-164/2020
Seite 11
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der generellen
Gefährdung aufgrund der in Mittel- und Südsomalia herrschenden desola-
ten Sicherheitslage Rechnung getragen und den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung die-
ser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht allerdings nicht näher zu prü-
fen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festge-
stellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfällt ein schützens-
wertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, etwa infolge einer Betroffenheit von Übergriffen rein
privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur und entspre-
chenden Gefährdungslagen. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeit-
punkt weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer dargelegten Ge-
fährdungssituation durch die G._______. Im Falle einer Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wä-
ren (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt
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Seite 12
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 31. Januar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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