Abtei lung IV
D-1642/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1642/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
28. Juni 2004 und gelangte über den Iran, die Türkei und Italien am
31. Juli 2004 in die Schweiz, wo er am 2. August 2004 um Asyl nach-
suchte. Am 3. August 2004 wurde er summarisch befragt und infolge-
dessen am 10. September 2004 für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Z._______ zugewiesen. Am 21. Oktober 2004 wurde er durch
die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er dabei im Wesentlichen
an, er stamme aus Kirkuk und sein Vater sei im Jahr 2003 von den
Peschmerga wegen seiner Arbeit für die gestürzte irakische Zentralre-
gierung – er habe eine hohe Stelle gehabt und sei für den Checkpoint
Y._______ zuständig gewesen – entführt worden. Seither habe er
nichts mehr von seinem Vater gehört. Eine Woche später hätten die
Peschmerga auch ihn zu suchen begonnen. Daraufhin habe er sich zu-
erst bei seiner Tante versteckt und sei dann ausgereist.
B.
Im Rahmen einer LINGUA-Analyse wurde am 19. August 2005 festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk sondern mit grosser
Wahrscheinlichkeit im Grossraum Erbil sozialisiert worden sei. Sein
kurdischer Dialekt entspreche der Mundart dieser Region und nicht
der in Kirkuk typischen Mundart. Weiter könne er nur eine Strasse und
ein Quartier in Kirkuk richtig angeben und nenne das Quartier beim al-
ten Namen. Er gebe an, dass der Fluss Khassa mit Dreckwasser ge-
füllt sei, dieser sei jedoch die meiste Zeit des Jahres trocken. Er habe
gesagt, es gebe nur eine Brücke über den Khassa, habe sich dann auf
vier korrigiert und angegeben, es gebe keine Gehsteige auf diesen
Brücken, was nicht stimme. Weiter könne er nicht sagen, wo sich das
Haus des Gouverneurs oder der TV-Turm – ein auffälliges Merkmal in
der Stadt – befinde und könne keine Cafés oder Hotels angeben. Er
gebe zwar korrekt an, dass man im Fernsehen die Sender Shabab und
Bagdad empfangen könne, vergesse aber den lokalen Kirkuk-Sender.
Auch habe er ausgesagt, es werde nur in Arabisch gesendet, dann
aber angefügt, am Morgen gebe es auch kurdische Programme. In
Wahrheit würden diese aber nachmittags gesendet. Den Benzinpreis
gebe er zu tief an. Zudem sei ungewöhnlich, dass sein Vater am
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Checkpoint südlich von X._______ gearbeitet haben wolle, da das
Pendeln im Irak nicht einfach und selbstverständlich sei.
C.
Am 30. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer zur LINGUA-Analyse
Stellung. Dabei wiederholte er, dass er aus Kirkuk stamme. Er habe
sich nicht mit Brücken, Hotels und Cafés beschäftigt, deshalb wisse er
die Namen nicht. In Kirkuk gebe es keine Strassen- und Quartierna-
men. Auch könne er nicht sagen, wie viele Fernsehtürme es dort habe.
Er erwarte seine Identitätskarte und werde sie einreichen, sobald sie
eingetroffen sei.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies des BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und
ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug wurde jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Diese Verfügung wuchs am 10. März 2006 unangefochten in Rechts-
kraft.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm
gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Ana-
lyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zu-
mutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gemäss
LINGUA-Analyse sei er nicht wie von ihm angegeben in Kirkuk, son-
dern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Erbil sozialisiert worden.
Seinen Angaben zufolge lebten überdies zwei Onkel in Erbil, womit er
dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Den Akten zufolge sprächen
überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
F.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 nahm der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – dazu Stellung. Dabei verwies
er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im
Nordirak. Zudem drohe die türkische Armee die Region anzugreifen
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und habe bereits Truppen an die Grenze verlegt. Entgegen der LIN-
GUA-Analyse stamme er aus Kirkuk und es sei ihm gelungen über sei-
ne Mutter zwei Dokumente und Fotos kommen zu lassen, die seine
Identität zweifelsfrei belegten. In Kirkuk sei die Lage sehr unstabil und
gefährlich, insbesondere angesichts des anstehenden Referendums.
Zudem bestehe die Gefahr, dass er wegen seines Vaters von den
Peschmerga festgenommen werde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem einen Natio-
nalitätenausweis und eine Identitätskarte im Original sowie zwei Foto-
grafien ein.
G.
Nach internen Abklärungen teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. September 2007 mit, es erachte die eingereichten
Dokumente als gefälscht und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu
Stellung zu nehmen. Beim Nationalitätenausweis entsprächen die Ge-
bührenmarke, der Umschlag, das Wappen und die Serienbezeichnung
nicht dem Ausstellungsdatum. Beim Identitätsausweis stimme der
Druck nicht mit der Druckart der Seriennummer überein, die Serien-
nummer sei nicht im richtigen Druckverfahren gedruckt worden und die
Serienbezeichnung stehe nicht im Einklang mit dem Ausstellungsda-
tum.
H.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 bestand der Beschwerdefüh-
rer auf der Echtheit der eingereichten Ausweise. Er sei kürzlich auf das
irakische Konsulat gegangen, um dies bestätigen zu lassen. Dort sei
ihm gesagt worden, dass er die Originale bringen müsse. Deshalb be-
antrage er die Aushändigung der Originalausweise.
I.
Am 3. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Kan-
tonspolizei Z._______ befragt, weil der von ihm beim Strassenver-
kehrsamt eingereichte irakische Führerausweis als Totalfälschung qua-
lifiziert worden war.
J.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am 12. Februar 2008 –
hob das BFM die am 6. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf.
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K.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
L.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 verzichtete die zuständige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 (Poststempel) nahm der Beschwer-
deführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
O.
Im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ge-
mäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] reichte der
Beschwerdeführer am 2. November 2009 seinen irakischen Pass im
Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen
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Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3
AuG i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Feb-
ruar 2006 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten über-
gangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
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sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 7. Februar 2008 verwies das BFM be-
treffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abwei-
sung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten
ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es
aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Auch
eine individuelle Gefährdungslage liege nicht vor. Eine LINGUA-Ana-
lyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm an-
gegeben in Kirkuk, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
Erbil sozialisiert worden sei. Diese Feststellung im Asylentscheid sei
unbestritten geblieben. Eigenen Angaben zufolge lebten überdies zwei
Onkel in Erbil und der Beschwerdeführer wolle während Jahren als
Auto-Elektriker gearbeitet haben. Eine eingehende Prüfung, ob allfälli-
ge Vollzugshindernisse vorlägen, sei nicht möglich, da der Beschwer-
deführer seine Herkunft gegenüber den schweizerischen Asylbehör-
den nicht offengelegt habe. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer
offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Sodann sei der
Vollzug der Wegweisung auch möglich. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Nationalitäten- und Identitätsausweise wurden vom BFM
eingezogen, weil bei den Dokumenten in einer amtsinternen Überprü-
fung objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die Be-
hauptung in der Stellungnahme vom 19. September 2007, wonach die
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Dokumente echt seien, vermöchten die drucktechnisch festgestellten
Mängel und Abweichungen nicht zu widerlegen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer an den Befragungen zu den Asylgründen angegeben,
der Identitätsausweis – ein anderes Dokument wolle er nie besessen
haben – sei zirka 1990 respektive als er noch sehr klein gewesen sei,
ausgestellt worden und enthalte auch ein entsprechendes Foto von
ihm als Kleinkind. Die nunmehr eingereichten Dokumente wiesen in-
dessen als Ausstellungsdatum den 21. Oktober 2002 auf und enthiel-
ten ein Foto des Beschwerdeführers als Erwachsener. Eine diesbe-
zügliche Erklärung sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nord-
irak und in Kirkuk anlässlich seiner Stellungnahme vom 19. Septem-
ber 2007. Im Weiteren hielt er daran fest, dass die eingereichten Aus-
weise echt seien. Die kurdische Vertretung in Bern habe dies mit ei-
nem Stempel bestätigt. Der vom irakischen Konsulat vorher für den
Fall, dass die Ausweise echt seien, in Aussicht gestellte Pass sei ihm
dann aber nicht ausgestellt worden. Bei ihrer Behauptung, er stamme
„mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ aus Erbil, sei sich die Vor-
instanz offenbar auch nicht sicher und stütze sich hauptsächlich auf
die LINGUA-Analyse. Er habe bei den Befragungen klar zu Protokoll
gegeben, dass er aus Kirkuk stamme.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer von der
Vertretung der kurdischen Regionalregierung am 18. September 2007
abgestempelte Kopien seiner Ausweise ein.
4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz vorab er-
neut zur Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen. Danach führte
sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Rapport der Kan-
tonspolizei Z._______ dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Z._______ ebenfalls einen gefälschten irakischen Führerausweis ein-
gereicht. Auf die festgestellten Mängel und Abweichungen beim Iden-
titäts- und Nationalitätenausweis werde in der Beschwerdeschrift nicht
eingegangen. Aus der abgestempelten Kopie der Dokumente könne
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Origina-
le hätten sich zu diesem Zeitpunkt (18. September 2007) in ihrem Be-
sitz befunden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie die Echtheit der
Dokumente durch eine kurdische beziehungsweise irakische Behörde
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hätte beurteilt werden können. Der Beschwerdeführer versuche seine
Herkunft zu verschleiern.
4.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer noch einmal, er
stamme aus Kirkuk und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vor-
instanz die LINGUA-Analyse als absolut unfehlbar erachte. Zur Über-
prüfung der Echtheit der Dokumente habe er mit Schreiben vom
19. September 2007 vom BFM die Herausgabe der Originale verlangt.
Da dieses nicht reagiert habe, sei er gezwungen gewesen, sich mit
den Kopien an die kurdische Vertretung zu wenden. Es sei nicht nach-
vollziehbar, wieso das BFM einerseits die Originale nicht freigegeben
habe und andererseits vorbringe, anhand von Kopien lasse sich die
Echtheit nicht überprüfen. Zudem könne das BFM die Ausweise auch
selber durch das irakische Konsulat überprüfen lassen. Weiter treffe es
nicht zu, dass er zu den Mängeln nicht Stellung genommen habe. Da
die Ausweise echt seien, wiesen sie folglich auch keine Mängel auf.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner
Verfügung vom 6. Februar 2006 – welche unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist da-
her unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden
doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausfüh-
rungen als unglaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk,
Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak
im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenan-
griffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak
nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageein-
schätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel-
lenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
6.4 Anlässlich einer im Asylverfahren durchgeführten LINGUA-Ana-
lyse wurde aufgrund des Dialektes des Beschwerdeführers und seiner
mangelnden Kenntnisse der Stadt Kirkuk festgestellt, dass er entge-
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gen seinen Angaben nicht in Krikuk, sondern mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in Erbil sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer
vermochte diesem Ergebnis in seiner Stellungnahme vom 30. Janu-
ar 2006 nichts Wesentliches entgegenzuhalten und focht denn die ab-
lehnende Verfügung vom 6. Februar 2006 auch nicht an. Im vorliegen-
den Verfahren macht er nun zwar geltend, das BFM stütze seinen Ent-
scheid einzig auf die LINGUA-Analyse und es sei nicht nachvollzieh-
bar, wieso es diese für absolut unfehlbar halte. Dazu gilt es einerseits
festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Zweifel an der LIN-
GUA-Analyse ergeben. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall von zwei
Experten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk, son-
dern in Erbil sozialisiert worden sei. Andererseits kann ergänzend fest-
gehalten werden, dass sich bereits aus Antworten an den Befragun-
gen zu den Asylgründen Zweifel an der Herkunft des Beschwerdefüh-
rers ergaben. So wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht,
wie die seinem Elternhaus nächst gelegene Moschee heisst, in der er
seine Religion ausgeübt haben will. Zudem äusserte schon der Dol-
metscher an der kantonalen Anhörung den Verdacht, der Beschwerde-
führer stamme nicht aus Kirkuk. An dieser Einschätzung vermögen
auch die nun im Verfahren um die vorläufige Aufnahme eingereichten
Identitätsausweise und der im Rahmen des Gesuches um eine Aufent-
haltsbewilligung eingereichte Pass mit Geburtsort Kirkuk nichts zu än-
dern. An der Echtheit des Nationalitäten- und des Identitätsausweises
äusserte das BFM begründete Zweifel und stellte die Echtheitsprüfung
der kurdischen Regionalregierung zu Recht in Frage, da dieser nur Ko-
pien vorlagen. Sodann bleibt die Herkunft des neu eingereichten im
Jahre 2008 ausgestellten Reiseausweises unklar. Der Beschwerdefüh-
rer kann aber aus den eingereichten Dokumenten, unabhängig ihrer
Echtheit, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird näm-
lich lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Kirkuk geboren
wurde. Wo er aber gelebt hat, geht aus den Dokumenten nicht hervor.
Die LINGUA-Analyse hinterlässt diesbezüglich jedoch keine Zweifel.
Somit vermögen die eingereichten Dokumente die in der LINGUA-Ana-
lyse festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in Kirkuk,
sondern in Erbil sozialisiert worden ist, nicht zu widerlegen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer den grössten Teil seines Lebens in Erbil verbracht hat. Er ist
alleinstehend, 22-jährig und ethnischer Kurde. Es ist davon auszuge-
hen, dass er in Erbil nach wie vor über ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss seinen Aussagen wohnen zudem zumin-
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dest zwei Onkel von ihm dort. Der Beschwerdeführer hat gemäss Ak-
tenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über berufliche
Erfahrung als Auto-Elektriker. In der Schweiz arbeitete er zudem im
Gastgewerbe. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen,
dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak ge-
lingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Exi-
stenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen
Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rück-
kehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter die-
sen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.5 Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer einen gültigen iraki-
schen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Absatz 1
Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-1642/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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