Abtei lung IV
D-1642/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, alias B._______,
geboren Y._______, alias C._______, geboren
Z._______,
Nigeria,
vertreten durch LL.M. Reto M. Picenoni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 6. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1642/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei D._______ am
Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 17. Februar 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren
Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom
18. Februar 2009 sowie der Anhörung vom 25. Februar 2009 im We-
sentlichen geltend machte, zusammen mit seiner Mutter in E._______
gelebt und dort die Schulen besucht zu haben,
dass sein Vater und seine Zwillingsschwester in F._______,
G._______, gewohnt hätten, wo die Familie zwei Häuser und Land
besessen habe,
dass ihn im Jahre W._______ eine Nachbarin, welche Mieterin in
einem der Häuser gewesen sei, angerufen und mitgeteilt habe, dass
das Elternhaus in Brand gesteckt worden sei,
dass dabei sein Vater und seine Schwester umgekommen seien, da
man diese im Haus festgehalten habe,
dass er einige Wochen später anlässlich der Beerdigung von einem
Mann angesprochen worden sei, der sich als Chef der vom Staat er-
mächtigten Militanten, welche für den Hausbrand verantwortlich seien,
ausgegeben habe,
dass er von diesem erfahren habe, dass sich sein Vater geweigert
habe, das Land - auf diesem sei Erdöl gefunden worden, weshalb der
lokale Gouverneur das Land habe übernehmen wollen - an den Staat
abzutreten,
dass ihm dieser zudem gesagt habe, er könne entweder fliehen oder
sterben, worauf er sich nach der Beerdigung nach E._______ zurück-
begeben habe,
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dass er neun Monate später von unbekannter Seite mit SMS und An-
rufen bedroht worden sei, worauf er sich nach H._______ begeben
und dort als Händler gearbeitet habe,
dass er aber auch dort auf seinem Handy telefonisch bedroht worden
sei und sich eines Tages ein grosser Mann nach ihm erkundigt und
ihm Geld dafür gegeben habe, wenn er dem Mann - der ihn nicht er-
kannt habe - seinen Aufenthaltsort preisgebe,
dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, das seine Identitätsdoku-
mente beim Brand des Elternhauses zerstört worden seien,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass die Flughafenpolizei beim Beschwerdeführer einen nigeriani-
schen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, geboren
Y._______, sicherstellte und dieses Dokument in der Folge vom (...)
als echt qualifiziert wurde,
dass die Flughafenpolizei im Weiteren eine auf denselben Namen lau-
tende schweizerische B-Bewilligung sicherstellte, welche sich gemäss
Bericht des (...) als manipuliertes Dokument erwies,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. März 2009 - eröffnet am 8. März 2009 - abwies und die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Kloten sowie den Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den genauen Todestag
seines Vaters anzugeben und detaillierte Aussagen zum Brand des El-
ternhauses und zum Tod seines Vaters und der Schwester zu machen,
dass ferner logisch nicht nachvollziehbar sei, dass die Leichen seiner
Familienangehörigen vor der Beisetzung mehrere Wochen aufbewahrt
worden seien,
dass der Beschwerdeführer zudem keine überzeugenden Informatio-
nen zum angeblich erdölreichen Land seines Vaters zu geben ver-
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mocht habe, zumal er weder gewusst habe, wie gross das Grundstück
sei, noch den Zeitpunkt der Erdölentdeckung habe nennen können,
dass weiter unlogisch sei, dass die Verfolger die Handy-Nummer des
Beschwerdeführers erst nach neun Monaten hätten ausfindig machen
sollen, und unglaubhaft sei, dass man den Beschwerdeführer bis nach
H._______ verfolgt habe, zumal sich seine Verfolger aufgrund seiner
Abwesenheit im Heimatort ohne weitere aufwändige Such- und
Verfolgungsaktionen das Grundstück das Vaters hätten aneignen
können,
dass schliesslich nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in (...)
H._______ von einem Mann gefunden worden sei, der ihn zuerst
angerufen, aber dann trotzdem nicht als A._______ erkannt haben
soll,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
13. März 2009 (Datum Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vom 6. März 2009 für nichtig zu erklären, eventualiter sei ihm
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Beschwerdeschrift unter anderem (...) beilagen,
dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen
verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 in Kopie beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der
beantragten Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung anführte,
diese sei von einem namentlich nicht genannten "Wiss. Mitarbeiter"
und von einem "Dienstchef" unterzeichnet worden, wobei infolge unle-
serlicher Unterschriften deren Namen nicht entziffert werden könnten,
weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob diese Personen über-
haupt zur Unterzeichnung der Verfügung ermächtigt gewesen seien,
dass ferner die Unterschrift des Dienstchefs "i.V." unterzeichnet wor-
den sei und abzuklären wäre, ob eine solche Substitution überhaupt
zulässig und der Vertreter per se zur Unterzeichnung ermächtigt gewe-
sen sei,
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dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig er-
achtet wird, enthält doch die angefochtene Verfügung des BFM sämtli-
che Grundelemente eines Entscheids (verfügende Behörde, Parteien,
Begründung, Dispositiv; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 130, mit Hinweisen auf die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung, so insbesondere BGE 106 Ib 179),
dass es gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts
für die Gültigkeit einer Verfügung ausreicht, wenn die verfügende Be-
hörde als solche genannt wird, es sei denn, das Gesetz verlange aus-
drücklich, dass die einzelnen Mitglieder der Behörde mit Namen aufge-
führt werden,
dass jedoch weder im AsylG noch im VwVG eine solche Namensnen-
nung als Erfordernis enthalten ist,
dass überdies - wird der Argumentation in der Beschwerdeschrift ge-
folgt - selbst bei lesbarer Unterschrift keine Gewähr dafür bestünde,
dass die unterzeichnende Person auch tatsächlich zur Unterschrift be-
fugt gewesen wäre, und dies dadurch für den Verfügungsadressaten
stets durch Nachfrage bei der verfügenden Behörde abgeklärt werden
müsste,
dass sodann gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
die in der angefochtenen Verfügung unterschriftlich aufgeführten BFM-
Mitarbeiter zur Unterzeichnung (auch i.V.) berechtigt sind,
dass zusammenfassend die Unleserlichkeit einer Unterschrift auf einer
Verfügung keinen Grund für deren Nichtigkeit darstellen kann, weshalb
der dementsprechende Feststellungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen nicht gefragt worden sei, ob ihm die Nachbarn den genauen
Todestag seines Vaters überhaupt mitgeteilt hätten, was eine ungenü-
gende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz darstelle, als unbe-
heflich zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung vom 25. Februar 2009 anführte, er sei von der Nachbarin am
Tag, als das Haus gebrannt habe, über den Vorfall informiert worden
und er habe bei einem weiteren Telefongespräch erfahren, dass sein
Vater beim Brand umgekommen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer demnach ohne weiteres in der Lage gewe-
sen wäre, sowohl den genauen Todeszeitpunkt seines Vaters als auch
denjenigen der Beerdigung - welche gemäss eigenen Angaben im glei-
chen Jahr gewesen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8) - mitzu-
teilen, und diesbezüglich keine explizite Nachfrage seitens der Vorins-
tanz vonnöten war,
dass zudem der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer angeführten telefonischen Bedrohung und
Verfolgung in H._______ vollumfänglich beizupflichten ist, gab der Be-
schwerdeführer doch selber an, die Mieter seines Vaters seien im Be-
sitz seiner Telefonnummer gewesen, weshalb es für die Verfolger ein
Leichtes gewesen wäre, diese innerhalb kürzester Zeit erhältlich zu
machen,
dass ferner der Beschwerdeführer weder in den Anhörungen noch in
seiner Rechtsmitteleingabe in plausibler Weise darzulegen vermag,
warum er in (...) H._______ von den Militanten noch gesucht worden
sein soll, zumal ihm der Chef der Militanten anlässlich der Beerdigung
geraten haben soll, zu fliehen, und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung ja nachgekommen ist,
dass überdies unerklärlich bleibt, warum sich der Beschwerdeführer
den Drohtelefonaten und SMS-Belästigungen nicht sofort durch simp-
les Entledigen seines Handys beziehungsweise seiner SIM-Karte ent-
zogen hat, sondern damit bis zu seiner Ausreise wartete (vgl. Protokoll
direkte Anhörung, S. 16), zumal er dadurch auch einer (in der Be-
schwerdeschrift angeführten) allfälligen Lokalisation seines Handys
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beziehungsweise seiner Person durch Triangulation wirksam hätte ent-
gegenwirken können,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selber
widerspricht, wenn er einerseits anführt, auch regierungsnahe Militan-
te könnten sich nicht einfach Land aneignen, sondern müssten Dritte
mittels Druck zur Unterschrift zwingen, um andererseits in den Befra-
gungen hervorzuheben, dass man seinen Vater beseitigt habe, weil
dieser nicht habe unterschreiben wollen, und auch er deswegen um
sein Leben habe fürchten müssen,
dass der wiederholte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
Ausführungen des Beschwerdeführers in den von der Vorinstanz ge-
rügten Punkten plausibel seien, nicht zu überzeugen vermag, zumal
sich diese Einschätzung durch die fraglichen Protokollstellen nicht er-
härten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise jeglichen persönli-
chen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) ver-
missen,
dass in casu insbesondere der Umstand, dass die nigerianischen Be-
hörden im Falle einer Weigerung des Vaters des Beschwerdeführers,
sein Land dem Staat abzutreten respektive zu verkaufen, den Weg
über eine Enteignung hätten beschreiten können, ohne gleich die da-
von betroffenen Personen umzubringen oder ganze Häuser niederzu-
brennen, den als abwegig zu erachtenden Schilderungen des Be-
schwerdeführers jegliche glaubhafte Grundlage entzieht,
dass unter diesen Umständen auf die weiteren, von der Vorinstanz auf-
gezählten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerde-
führers und den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde-
schrift nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, wurde einerseits der darin ent-
haltene Sachverhalt (Landkauf durch Vater) im angefochtenen Ent-
scheid nicht bestritten und sind die Dokumente andererseits, so im
Falle der (...) Bestätigungen, als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne
rechtserheblichen Beweiswert zu qualifizieren, zumal die eine der er-
wähnten Bestätigungen lediglich in pauschaler Form auf die Ge-
fährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat hinweist und die an-
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dere, ausführlichere Bestätigung teilweise nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers übereinstimmt, so hinsichtlich des Umstandes,
dass (...) noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers von diesem
kontaktiert worden sein soll, was aus den Befragungsprotokollen
jedoch an keiner Stelle ersichtlich wird,
dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass in den beiden Bestäti-
gungen eine Person namens A._______ aufgeführt wird, diese vom
Beschwerdeführer angegebene Identität indessen nicht belegt wurde
und er sich eines Passes bediente, der auf die Identität B._______
lautet und der vom (...) als echt bezeichnet wurde, weshalb nicht
feststellbar ist, ob sich die beiden Bestätigungen überhaupt auf den
Beschwerdeführer beziehen und ihm zustehen,
dass bei dieser Sachlage die Asylrelevanz der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass zudem keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, weshalb der
diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie nament-
lich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug
nicht entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax)
- I._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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