B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1642/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Indien,
und ihre Kinder
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 20. Oktober 2014
wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch befragt (BzP), am 5. Januar
2016 fand ihre Anhörung statt.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen geltend, ihre aus F._______, Sri Lanka, stammenden Eltern
seien in den (…)-Jahren nach Indien ausgewandert. Sie (die Beschwerde-
führerin 1) sei in Indien geboren und aufgewachsen und indische Staats-
angehörige. Am (…) 2003 sei sie nach G._______, Sri Lanka, ausgereist,
wo sie einen sri-lankischen Staatsangehörigen geheiratet und in der Folge
gelebt habe. Aus der Ehe seien drei Kinder (Beschwerdeführende 2-4) her-
vorgegangen; diese seien sri-lankische Staatsangehörige.
Es habe sich bei ihnen zu Hause in G._______ regelmässig ein Freund
ihres Ehemannes aufgehalten, welcher Kontakte zur den (…) gepflegt
habe. Er sei dann festgenommen worden. In der Folge sei ihr Ehemann
mehrmals von den sri-lankischen Behörden befragt und am (…) 2013 von
(…) mitgenommen worden; er gelte seither als vermisst. Ihre Mutter, die
sich besuchsweise in G._______ aufgehalten habe, sei bei der Festnahme
ihres Ehemannes anwesend gewesen und verletzt worden. Sie sei fünf
Tage später ihren Verletzungen erlegen. Sie (die Beschwerdeführerin 1)
habe zusammen mit ihrem Schwiegervater in G._______ Anzeige erstattet.
Nach der Beerdigung der Mutter sei sie mit ihren Kindern ins H._______-
(…) umgezogen, weil sie von den sri-lankischen Behörden weiterhin be-
helligt worden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihren neuen Aufent-
haltsort schnell ausfindig gemacht und sie sei anschliessend mehrmals von
Armeeangehörigen bedroht worden. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt
und für ihre Kinder gebe es keine Sicherheit. Deshalb habe sie am (…)
2013 in I._______ bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Situation habe sich
jedoch verschlimmert, so dass sie beschlossen habe, Sri Lanka zu verlas-
sen. Am (…) 2014 sei sie zusammen mit ihren Kindern ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin 1 und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
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C.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
15. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wies das Gericht das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob von
den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–. Dieser
wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Das SEM reichte am 24. November 2017 eine Vernehmlassung zu den
Akten, welche den Beschwerdeführenden am 27. November 2017 zur
Kenntnis gebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung
die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden abgelehnt
worden ist. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird dieser Punkt in der
Beschwerdebegründung nicht beanstandet. Beschwerdegegenstand bil-
den demnach einzig die geltend gemachte originäre Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden 2–4 und, sollte sich deren Asylberechtigung er-
geben, ein daraus abgeleitetes Familienasyl der Beschwerdeführerin 1.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die
von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Probleme in Sri Lanka
für die Beurteilung ihres Asylgesuchs unwesentlich seien, da sie die Ver-
folgungsmassnahmen ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitze (Indien), erlitten habe. Allfällige Asylvorbringen, die sich in
Sri Lanka ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, wenn diese auch in Indien zu einer Verfolgungs-
situation führen würden. Es könne aus ihren Aussagen und aufgrund der
Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass sie aufgrund der geltend
gemachten Probleme in Sri Lanka auch in Indien entsprechende Nachteile
zu befürchten hätte. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, das von
ihr in Sri Lanka Erlebte im Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaub-
haftigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwäh-
nen, dass sich effektiv über hunderttausend sri-lankische Tamilen mit Ge-
nehmigung in Indien aufhalten würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
gerade die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder in den Fokus der indi-
schen Behörden geraten sollten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
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5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe nicht berück-
sichtigt, dass die Beschwerdeführenden 2-4 die sri-lankische Staatsange-
hörigkeit besässen. Die Verfolgung ihres Vaters aus politischen Gründen
stelle zweifellos eine asylrelevante Verfolgungshandlung dar, von welcher
auch die minderjährigen Beschwerdeführenden 2-4 in starkem Masse be-
troffen seien. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin 1 sowohl in
G._______ wie auch im H._______-(…) belästigt. Die Beschwerdeführen-
den 2-4 wären mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, hätten sie nicht zusammen mit der Be-
schwerdeführerin 1 die Flucht ergriffen. Da die Beschwerdeführenden 2-4
minderjährig seien, seien sie aufgrund der Verschleppung des Vaters durch
den sri-lankischen Staat unmittelbar von Verfolgungshandlungen bedroht.
Ihre Flüchtlingseigenschaft sei eindeutig gegeben und es genüge nicht,
wenn ihnen lediglich eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zugespro-
chen werde. Der Beschwerdeführerin 1 sei als Mutter eine derivative
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auch wenn ihr als Inderin eventuell
eine Flucht ins Heimatland zuzumuten gewesen wäre.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es seien den Akten keine
Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden 2-4
in Sri Lanka von einer Reflexverfolgung bedroht sein könnten.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das SEM bei
seinem Asylentscheid die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-4 ab-
gelehnt habe, ohne deren Asylvorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden 2-4 zum Zeitpunkt, in welchem ihr Vater
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angeblich verschwunden ist, (…) Jahre (Beschwerdeführer 2) respektive
(…) Jahr (Beschwerdeführende 3 und 4) alt gewesen sind. Sie verliessen
Sri Lanka 16 Monate später in Begleitung ihrer Mutter (Beschwerdeführe-
rin 1), welche am 3. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Vor
diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass zumindest die jünge-
ren Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht die Fähigkeit hatten, ein persönli-
ches Asylgesuch in ihrem Namen einzureichen. Bereits aus diesem Grund
kann der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, jedenfalls soweit diese
die jüngeren beiden, heute (…) Kinder betrifft, nicht gefolgt werden.
6.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2, der im Zeitpunkt, als seine Mut-
ter in seinem Namen ein Asylgesuch einreichte, (…) Jahre und bei der Ent-
scheidung der Vorinstanz (…) Jahre alt gewesen ist, ist festzustellen, dass
die Mutter als gesetzliche Vertreterin weder in der BzP noch in der Anhö-
rung auf ihn bezogene Asylgründe geltend gemacht hat. Den Akten sind
keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 (wie auch
seine jüngeren Geschwister) in Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Solches wird denn auch auf Be-
schwerdeebene nicht vorgebracht. Die Ausführungen in der Rechtsmittel-
schrift, dass mit dem „Verschwindenlassen“ des Vaters der Ernährer der
Familie ausgefallen sei, weshalb die minderjährigen Beschwerdeführen-
den 2-4 in ihrer Existenz gefährdet seien, beschlagen nicht die Frage des
Asyls sondern der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf diese ist
angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht weiter einzuge-
hen. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Kinder
„wären mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, hätten sie nicht zusammen mit der Mutter die
Flucht ergriffen“, wird die solchermassen erstmals vorgebrachte Reflexver-
folgung in keiner Weise begründet. Wie das SEM in seiner Vernehmlas-
sung zutreffend ausgeführt hat, sind den Akten keine Hinweise auf eine
drohende Reflexverfolgung der Kinder in Sri Lanka zu entnehmen. Aus der
aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Sri Lanka
geht ausserdem nicht hervor, dass konkrete Hinweise existieren würden,
wonach die sri-lankischen Behörden Kinder von Personen, welche der Mit-
gliedschaft bei den LTTE verdächtigt werden, verfolgen würden. Das auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsrisiko der Beschwerde-
führenden 2-4 erscheint damit sehr hypothetisch.
6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Angaben betreffend eigene Asylgründe
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für die Beschwerdeführenden 2-4 derart dürftig ausgefallen sind, dass de-
ren Beurteilung keine weiteren Abklärungen erforderlich gemacht hat. Die
vorinstanzliche Begründung erscheint sodann mit Blick auf die angeblich
sri-lankische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden 2-4, welche
im Übrigen unbelegt geblieben ist, zwar sehr summarisch, aber hinrei-
chend abgefasst. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn
auch möglich, wie die eingereichte Beschwerde zeigt. Es besteht deshalb
keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch betref-
fend die Kinder zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt hinzuzufügen, dass es
namentlich dem Beschwerdeführer 2 unbenommen bleibt, bei gegebener
Urteilsfähigkeit ein Asylgesuch in eigenem Namen einzureichen, um allfäl-
lige eigene Asylgründe geltend zu machen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt vom
vorliegenden Verfahren jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden geleistete
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Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu