B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1642/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 ohne Einreichung von Iden-
titätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem
angab, am 3. Januar 2001 geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass das SEM am 28. April 2016 eine Handknochenanalyse in Auftrag gab,
welche mit Befund vom 2. Mai 2016 ein Skelettalter des Beschwerdefüh-
rers von 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
hinsichtlich seines Alters angab, von seinem Onkel mütterlicherseits, bei
dem er aufgewachsen sei, erfahren zu haben, dass er am 3. Januar 2001
geboren sei (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ergänzend zum Befund
der Handknochenanalyse angehört wurde und das SEM ihm mitteilte, auf-
grund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung, der fehlenden
Identitätsdokumente und teils unsubstanziierter Angaben von dessen Voll-
jährigkeit auszugehen (vgl. A12 S. 9),
dass der Beschwerdeführer die Nachreichung von Dokumenten in Aussicht
stellte, die seine Minderjährigkeit belegen würden,
dass er im Weiteren geltend machte, als uneheliches Kind auf die Welt
gekommen und, nachdem seine Mutter ihn verlassen habe (seinen Vater
habe er nie gekannt), bei seinem Onkel mütterlicherseits namens A. auf-
gewachsen zu sein,
dass er seine Mutter, die im 75 Kilometer von seiner Heimatstadt
B._______ entfernten C._______ lebe, nie gesehen habe, wobei sein On-
kel sie in C._______ nicht habe ausfindig machen können (vgl. A12 S. 6),
dass er, da er keinen Vater habe, keinem Clan angehöre, nur die Koran-
schule besucht habe und wegen der fehlenden Clanzugehörigkeit von sei-
nen Mitmenschen an seinem Wohnort B._______ diskriminiert und be-
schimpft worden sei, weshalb er am 28. Mai 2015 im Alter von 14 Jahren
ausgereist sei (vgl. A12 S. 8),
dass ihm in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er den
gleichen Namen wie in der Schweiz, indessen sein Alter mit 17 Jahren an-
gegeben habe (vgl. A12 S. 7),
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dass er, nach dem in Italien angegebenen Geburtsdatum gefragt, angab,
dass er «eigentlich gesagt habe, er sei 15, die Behörden indessen 17 ge-
schrieben hätten» (vgl. A12 S. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Geburtsurkunde im Original
einreichte, welche sein Onkel D._______ ihm geschickt habe (vgl. A24 S.
2),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 15. Januar
2018 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er, abweichend von seiner
Aussage anlässlich der BzP, wonach er zwei Onkel mütterlicherseits habe
(vgl. A12 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben habe, nur einen On-
kel mütterlicherseits zu besitzen (vgl. A24 S. 9),
dass der Beschwerdeführe erklärte, dass nur Onkel D._______ sein richti-
ger Onkel sei, der andere sei nur mit seinem Onkel zusammen aufgewach-
sen, weswegen er ihn auch Onkel nenne (vgl. A24 S. 9),
dass er im Weiteren geltend machte, sich alleine zur Ausreise entschlossen
zu haben und erst während seines Aufenthaltes in Libyen seinen Onkel
D._______ angerufen zu haben, um das Reisegeld bezahlen zu können
(vgl. A24 S. 7),
dass er in Libyen acht Monate auf das Geld gewartet habe, wobei sein
Onkel D._______ nur die Hälfte der vom Schlepper geforderten 4’800 USD
habe schicken können und der Schlepper ihn trotzdem mit anderen Rei-
senden habe weiterfahren lassen (vgl. A24 S. 8),
dass das SEM mit Entscheid vom 4. März 2019 (Eröffnung am 6. März
2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
5. April 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern
3 bis 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung und in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
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1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) beantragt wur-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2019 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Be-
reich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bis-
herige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers ausschliesslich
gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug richtet,
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dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung gewährt hat, sich aus den
Akten keine Hinweise auf einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdefüh-
rers ergeben und auch in der Beschwerde kein solcher geltend gemacht
wird,
dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nur
noch die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5) richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die behauptete Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zog,
dass der Beschwerdeführer, da der nachgereichten Geburtsurkunde auf-
grund ihrer käuflichen Erwerbbarkeit keine Beweiskraft beigemessen wer-
den könne, keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht
habe,
dass die Handknochenanalyse vom 2. Mai 2016 ein Alter von 19 Jahren
ergeben habe und auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerde-
führers auf ein höheres Alter schliessen lasse, zumal er teils unsubstanzi-
ierte Aussagen zu seinem Alter gemacht habe (vgl. A12 S. 3),
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter stets kohärent ausgefal-
len seien und nicht einsehbar sei, inwiefern das SEM die Angaben des Be-
schwerdeführers als teilweise unsubstanziiert erachte (vgl. A12 S. 3),
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das äussere Er-
scheinungsbild kein überzeugendes Argument darstelle (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2612/2008 vom 18. November 2010 und
D- 5785/2015 vom 10. März 2016),
dass die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach
die Handknochenanalyse vom 2. Mai 2016 ergeben habe, dass der Be-
schwerdeführer 19 Jahre alt sei, nicht zutreffend sei,
dass das SEM aufgrund der wenig aussagekräftigen radiologischen Unter-
suchung verpflichtet gewesen wäre, die im Original eingereichte Geburts-
urkunde eingehender zu prüfen,
dass das SEM im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen ist,
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Handknochenana-
lyse zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person
nicht geeignet ist (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2),
dass damit keine bestimmten Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers
gemacht werden können und das SEM, wie in der Beschwerdeschrift hin-
gewiesen, unzutreffend von einem festgestellten Alter des Beschwerdefüh-
rers von 19 Jahren sprach,
dass vorliegend das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Vergleich
zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren nicht mehr innerhalb der
Standard-Abweichung von drei Jahren liegt und damit das Ergebnis der
Handknochenanalyse ein relativ starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt,
dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung der äthiopischen Geburts-
urkunde im Original die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu bele-
gen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches
Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), zumal solche Dokumente leicht
fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind,
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dass, da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforder-
licher Identitätspapiere nicht belegt ist, unabhängig von der umstrittenen
Frage der Echtheit des Dokuments ohnehin nicht überprüfbar ist, ob es
sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person um den Beschwer-
deführer handelt,
dass sich bei dieser Sachlage das Vorbringen in der Beschwerde, wonach
das SEM verpflichtet gewesen wäre, die im Original eingereichte Geburts-
urkunde eingehender zu prüfen, als unzutreffend erweist,
dass sich zwar, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, aus
der vom SEM erwähnten Protokollstelle (vgl. A12 S. 3) nicht hinreichend
ergibt, inwiefern die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers
zum Alter als unsubstanziiert zu erachten seien,
dass indessen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen machte (Anzahl
der Onkel mütterlicherseits, vgl. A12 S. 6),
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach nur Onkel
D._______ sein richtiger Onkel sei und der andere nur mit seinem Onkel
D._______ zusammen aufgewachsen sei, weswegen er ihn auch Onkel
nenne (vgl. A24 S. 9), nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden sein
Alter statt mit 15 Jahren (wie im vorliegenden Asylverfahren), mit 17 Jahren
angab (vgl. A12 S. 7),
dass die nachfolgende Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung, wonach er gegenüber den italienischen Behörden «eigentlich
gesagt habe, er sei 15, die Behörden indessen 17 geschrieben hätten»
(vgl. A12 S. 7), nicht zu überzeugen vermag,
dass im Weiteren wenig realitätsnah erscheint, dass sich ein erst 14-jähri-
ger Junge alleine zur Ausreise entscheidet und sich erst nach Ankunft in
Libyen mit seinem Onkel D._______ telefonisch in Verbindung setzt, um
das Reisegeld nach Europa organisieren zu können (vgl. A24 S. 7),
dass es gesamthaft betrachtet somit dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Bestätigung der Vorinstanz weder die allgemeine Lage in Äthiopien
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni
2016, E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 und E-1953/2016 vom
28. März 2018) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des volljährigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einem jungen, gesunden Mann
handelt, der mit seinem Onkel D._______, bei dem er aufgewachsen ist,
über einen engen, verlässlichen Verwandten verfügt, der den Beschwerde-
führer sicherlich wiederaufnehmen wird,
dass das SEM mit dieser Argumentation implizit vom Vorliegen begünsti-
gender Umstände ausgegangen ist,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in
Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AIG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli