B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1643/2014/plo
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Rechtsverzögerung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Für die Beschwerdeführenden – zwei inzwischen volljährige und zwei
nach wie vor minderjährige eritreische Staatsangehörige – wurde von ih-
rer in der Schweiz aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes als Flüchtling lebender Schwester mit Eingabe vom
13. September 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens gestellt. Dabei machte die Schwester der Be-
schwerdeführenden geltend, ihre Mutter, welche auch die Mutter der Be-
schwerdeführenden sei, habe im Zusammenhang mit einem Bombenan-
schlag im Jahr 2000 einen Schock erlitten, sei seither psychisch geschä-
digt und befinde sich in einer psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei gestor-
ben. Ihre jüngeren Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durch-
schlagen. Der älteste ihrer jüngeren Geschwister (K.) sei im Heimatland
inhaftiert worden, weil er für sich und seine jüngeren Geschwister ein
Stück Land bewirtschaftet habe, für welches er infolge der Ausreise sei-
ner Schwester der Regierung hätte eine Summe Geld bezahlen müssen,
die er indessen nicht habe auftreiben können. Da er in Haft nach kurzer
Zeit krank geworden sei, habe man ihn in Spitalpflege gebracht, von wo
aus er zu seinen jüngeren Geschwister zurückgegangen sei. Aus Angst
vor einem weiteren Gefängnisaufenthalt habe er sich entschlossen, in
D._______ zu fliehen. Er sei dort allein, habe immer noch starke Schmer-
zen und fürchte jederzeit, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die
drei jüngeren Geschwister seien nach der Flucht des Bruders von einer
Tante aufgenommen worden. Diese habe aber selber fünf Kinder, wes-
halb es ihr nicht möglich sei, auf Dauer auch noch ihre Geschwister zu
ernähren. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder werde um rasche
Erteilung der Einreisebewilligung ersucht. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel – darunter auch eine Bestätigung des Aufenthalts der Mutter
in einer psychiatrischen Anstalt und eine Spitalbestätigung, das älteste
der Kinder betreffend – bei.
B.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 legte die in der Schweiz lebende
Schwester der Beschwerdeführenden dar, das älteste ihrer Geschwister
(K.) sei an Malaria erkrankt, und der Zustand seiner Hand habe sich
ebenfalls verschlechtert. Er könne in seinem schlechten Gesundheitszu-
stand nicht arbeiten, weshalb er nicht mit den andern eritreischen Leuten
aus dem Lager gegangen sei und Arbeit suchen könne. Es werde um
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baldige Beurteilung des am 13. September 2011 gestellten Gesuchs ge-
beten.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 machte die Schwester der Beschwer-
deführenden geltend, ihrem Bruder K., der sich immer noch im Flücht-
lingscamp D._______befinde, gehe es gesundheitlich immer noch nicht
gut. Leute, die ihn bisher unterstützt und ihm beim Kochen geholfen hät-
ten, seien infolge der prekären Lage im Lager weggegangen. Es werde
um baldige Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde die Einreise von K. vom BFM
bewilligt.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 wurde der Schwester der Beschwerde-
führenden mitgeteilt, das Asylverfahren ihrer jüngeren Geschwister (B.,
S1. und S2.) werde sistiert, weil sich diese in Eritrea befänden, wo es ge-
genwärtig keine schweizerische Vertretung gebe. Wenn sich die Ge-
schwister im Ausland befänden, werde die Schwester gebeten, dies dem
BFM mitzuteilen, damit das Gesuch wieder aufgenommen werden könne.
Zudem werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch eine
schriftliche Vollmachtsurkunde zu belegen. Die Vollmacht müsse die Un-
terschrift der drei jüngeren Geschwister im Original enthalten. Ferner sei
eine von der Mutter der Geschwister unterschriebene Einverständniser-
klärung erforderlich. Die Schwester werde auch um Einreichung von ak-
tuellen Fotos der Geschwister und um Kopien von allfälligen Identitätsdo-
kumenten gebeten.
F.
Mit Eingabe vom 5. September 2012 meldete die in der Schweiz lebende
Schwester, dass ihre jüngeren Geschwister nun in einem Flüchtlingslager
in E._______ seien. Der Eingabe lagen eine Einverständniserklärung der
Mutter, Vollmachten der Geschwister, Fotos, Identitätsdokumente und ei-
ne Bestätigung des Aufenthalts der Geschwister in E._______ bei. Es
wurde erneut um baldige Einreisebewilligung für die Geschwister ersucht.
G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 legte die Schwester der Beschwerde-
führenden dar, sie habe mit Eingabe vom 5. September 2012 verschiede-
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Seite 4
ne Beweismittel ihrer jüngeren Geschwister und die Wiederaufnahme des
Verfahrens zu den Akten gereicht, indessen noch nichts vom BFM gehört.
Die Geschwister seien minderjährig und würden ohne Unterstützung in
E._______ leben. Sie seien dringend auf eine Einreisebestätigung für die
Schweiz angewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 ersuchte die Schwester der Beschwerde-
führenden erneut um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre Ge-
schwister.
I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 bedankte sich die Schwester für die bewil-
ligte Einreise ihres Bruders K. Sie machte ausserdem geltend, ihre drei
jüngeren Geschwister würden sich nicht mehr im Flüchtlingslager in
E._______ aufhalten, sondern sich mit zwei weiteren Flüchtlingen in die-
ser Stadt ein Zimmer teilen. Ihrer Schwester S2. gehe es gesundheitlich
schlecht, weil sie an Malaria erkrankt sei. Mit der Aufnahme eines Darle-
hens in der Schweiz und der Überweisung von Geld nach E._______ hät-
ten sie die rudimentäre medizinische Behandlung der Schwester organi-
sieren können. Die Geschwister seien indessen gezwungen, nächstens in
ein Flüchtlingslager an der Grenze zu Eritrea umzusiedeln. Das Lager sei
desolat und die Versorgung mit Lebensmitteln ungenügend. Ob die ärztli-
che Betreuung der Schwester dort möglich sei, müsse bezweifelt werden.
Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen für die Einreisebewilligungen
vollständig seien. Andernfalls bitte sie um Mitteilung, was noch fehle, da-
mit das Einreisegesuch behandelt werden könne. Da sich ihre minderjäh-
rigen Geschwister ohne Unterstützung in einem fremden Land befänden,
werde inständig um schnelle Behandlung des Einreisegesuchs gebeten.
J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 wurde mitgeteilt, dass sich die Ge-
schwister nun erneut in einem Flüchtlingslager aufhielten. Die 13-jährige
Schwester sei an Malaria erkrankt und sehr geschwächt. Die nötige me-
dizinische Behandlung sei nicht gewährleistet. Im Flüchtlingslager sei die
Wasser- und Nahrungsversorgung ungenügend. Die äthiopischen Wach-
leute hätten kürzlich fünf Personen getötet. Aus Verzweiflung hätten sich
andere Flüchtlinge über den Sudan nach Libyen begeben, um dort per
Schiff nach Lampedusa zu gelangen. Sie habe sich in den letzten zwei
Jahren mehrmals erfolglos nach dem Verfahrensstand erkundigt und er-
suche nochmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre jün-
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Seite 5
geren Geschwister. Sie habe Angst, dass ihre Geschwister den Weg über
die Sahara und das Meer nach Lampedusa nicht antreten könnten. Im
Fall der weiteren Untätigkeit des BFM werde sie eine Rechtsvertretung
mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht beauftragen.
K.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass aufgrund der Durchsicht der Akten Kontaktdaten der
Geschwister (Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse) nicht bekannt
seien. Es werde innert Frist um Bekanntgabe dieser Daten ersucht.
L.
Am 29. November 2013 wurden die Kontaktdaten dem BFM übermittelt.
M.
Am 16. Dezember 2013 führte die schweizerische Vertretung in
E._______ Befragungen mit den beiden älteren Geschwistern durch.
N.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 wurde die Übernahme des Mandats
angezeigt. Es wurde um Mitteilung darüber gebeten, ob weitere Informa-
tionen nötig seien.
O.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigte das BFM den Eingang des
Schreibens vom 21.Oktober 2013 betreffend Erkundigung über den Ver-
fahrensstand. Der Schwester der Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt,
dass die interne Prioritätenordnung des BFM wenig Spielraum für die
vorgezogene Behandlung des Gesuchs erlaube. Eine verbindliche Aus-
sage über den Abschluss des Verfahrens sei somit nicht möglich. Künfti-
ge Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr be-
antwortet.
P.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 brachte die Schwester der Beschwer-
deführenden nochmals ihre Sorge um die jüngeren Geschwister zum
Ausdruck. Zwecks Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
wurde um Akteneinsicht gebeten. Diese Eingabe blieb unbeantwortet.
Q.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess die Schwester der Beschwerdefüh-
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Seite 6
renden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht einreichen. Es wurde beantragt, festzustellen, dass das vor-
liegende Verfahren durch das BFM verzögert worden sei, und das BFM
anzuweisen sei, umgehend einen (positiven) Entscheid zu fällen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen un-
entgeltlichen Prozessführung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das un-
rechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann
wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihre in der Schweiz
lebende Schwester beziehungsweise im Rechtsverzögerungsverfahren
durch deren Rechtsvertreterin, um Einreise in die Schweiz in Form einer
anfechtbaren Verfügung ersuchten, sind sie zur Beschwerdeführung legi-
timiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
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nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Be-
schwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde
ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen
innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben
(Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
1.4 Nachdem die Schreiben vom 21. Oktober 2013 und vom 18. Februar
2014, in welchen rechtliche Schritte beziehungsweise die Eingabe einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in
Aussicht gestellt wurden, erfolglos blieben beziehungsweise das BFM
über die Einreisegesuche bis zum heutigen Zeitpunkt nicht befunden hat,
sondern im Schreiben vom 7. Februar 2014 mitteilte, eine verbindliche
Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich und künf-
tige Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr be-
antwortet, durften die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt nach
Treu und Glauben annehmen, dass ihr Einreisegesuch vorderhand nicht
entschieden werden würde. Angesichts dessen erweist sich die am
27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht – wie in Aussicht gestellt
– erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden werden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich um eine solche, wie nachfolgend aufgezeigt wird, weshalb der
Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
4.
Nachdem das BFM dem Einreisegesuch von K. entsprochen hat, bezieht
sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nunmehr auf die drei andern
Geschwister (B., S1., S2.); sie wären denn auch die Adressaten des aus-
stehenden Entscheides des BFM hinsichtlich der Bewilligung der Einreise
in die Schweiz.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit
dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. September
2012 19 Monate vergangen seien und das BFM in dieser Zeit nur ein Mi-
nimum an Verfahrensschritten getätigt habe. Da nicht einmal das gestellte
Gesuch um Akteneinsicht beantwortet worden sei, seien Zweifel an der
Effizienz der Fallerledigung angebracht. Das vorliegende Verfahren sei
kaum als komplex zu betrachten, weshalb die Verfahrensdauer von über
19 Monaten als überlang bezeichnet werden müsse. Dabei sei auch zu
beachten, dass die Betroffenen minderjährig seien und sich in einem
fremden Land aufhielten. Zudem sei die jüngste Schwester gesundheit-
lich angeschlagen. Da die Beschwerdeführenden in E._______ völlig mit-
tellos seien, ihre Vertreterin in der Schweiz durch die Sozialhilfe unter-
stützt werde und somit ebenfalls als bedürftig gelte, sowie die Begehren
nicht aussichtslos seien, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Prozessführung vorliegend erfüllt. Zudem würden die Beschwerdeführen-
den die deutsche Sprache gar nicht oder ungenügend beherrschen, seien
rechtsunkundig und mit dem in der Schweiz herrschenden Rechtssystem
nicht vertraut, weshalb sie ohne Unterstützung der Rechtsanwältin die
Behörden nicht zu einem Tun veranlassen könnten. Somit sei auch eine
rechtliche Verbeiständung notwendig, wobei die unterzeichnende Rechts-
anwältin bereit sei, das Mandat zu führen. Schliesslich werde aus diesen
Gründen auch ein Antrag auf Entschädigung der Parteikosten gemäss
Honorarnote gestellt.
Der Eingabe lagen nebst der Kopie einer Eingabe an das BFM vom
18. Februar 2014 eine Kopie der Postaufgabe, eine Kopie der Sozialhilfe-
Unterstützung vom 26. März 2014 und eine Honorarnote vom 27. März
2014 bei.
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Seite 9
6.
6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstan-
zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei-
lung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
6.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der
Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das
Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalman-
gels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenber-
ger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20).
6.3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AsylG sind
Entscheide im Fall eines Gesuchs um Einreise in die Schweiz in der Re-
gel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen.
6.4 Gestützt auf Art. 37b AsylG berücksichtigt das BFM bei der Festle-
gung der Priorität seiner Erledigungen insbesondere die gesetzlichen Be-
handlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche
Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Gesuche und das
Verhalten der gesuchstellenden Person.
6.5 Nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten
Minderjährigen prioritär behandelt.
D-1643/2014
Seite 10
7.
7.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei
der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen
getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen
Pendenzen kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren inner-
halb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Auf-
grund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die ge-
setzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzli-
chen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck
kommt.
7.2 Die Beschwerdeführenden liessen ursprünglich am 15. September
2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz einreichen. Mangels einer
schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatland wurde dieses Gesuch
vom BFM mit Schreiben vom 5. März 2012 sistiert. Am 5. September
2012 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführenden mit der Einrei-
chung der vom BFM verlangten Unterlagen und der Mitteilung, die Be-
schwerdeführenden würden sich nun in E._______ aufhalten, um Wie-
deraufnahme des Gesuchs um Einreise in die Schweiz. Erst am 27. No-
vember 2013 – mithin 14 Monate nach der Einreichung des Wiederauf-
nahmegesuchs und nach der Androhung der Beschwerdeführenden vom
21. Oktober 2013, es werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungs-
beschwerde geprüft – teilte das BFM der Schwester der Beschwerdefüh-
renden mit, die Kontaktdaten ihrer Geschwister müssten noch bekannt
gegeben werden. Zwei Tage später wurden diese dem BFM mitgeteilt. Am
16. Dezember 2013 wurden zwei der Geschwister von Mitarbeitern der
schweizerischen Vertretung in E._______ befragt. Seither hat die Vorin-
stanz, abgesehen von der späten Beantwortung der Eingabe vom
21. Oktober 2013 mit Schreiben vom 7. Februar 2013, keine weiteren er-
kennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis zum
heutigen Zeitpunkt an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschlies-
senden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AsylG hätte
diese innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Einreichung des Einreise-
gesuchs beziehungsweise des Gesuchs um Wiederaufnahme des Ver-
fahrens ergehen müssen. Ebensowenig wurde das Gesuch vom 18. Feb-
ruar 2014 um Akteneinsicht beantwortet.
7.3 Die Akten des BFM lassen nicht erkennen, ob das BFM den Sachver-
halt als erstellt betrachtet oder ob es weitere Abklärungsmassnahmen ins
Auge fasst. Die Schwester der Beschwerdeführenden fragte mehrmals
schriftlich nach, ob weitere Beweismittel nachzureichen seien oder ob ge-
D-1643/2014
Seite 11
stützt auf die bestehende Aktenlage bald mit einer Entscheidung gerech-
net werden dürfe. Das BFM indessen erklärte in seinem Schreiben vom
7. Februar 2014 bloss, dass keine verbindliche Aussage über den Ab-
schluss des Verfahrens bekannt gegeben werden könne, ohne sich dar-
über zu äussern, ob im vorliegenden Fall noch weitere Untersuchungs-
massenahmen zu treffen sind beziehungsweise innerhalb welchen Zeit-
rahmens mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Allein der
Hinweis auf die geltende Prioritätenordnung lässt jeden möglichen Spiel-
raum für ein weiteres – auch länger dauerndes – Hinausschieben des
Entscheides offen. Unter diesen Umständen war es für die Beschwerde-
führenden überhaupt nicht abschätzbar, wann sie eine Entscheidung er-
warten dürfen beziehungsweise welches die Gründe sein könnten, warum
in nächster Zeit keine solche ergehen würde. Ebensowenig war es ihnen
klar, ob sie zur Beförderung der Entscheidung etwas beitragen könnten
oder ob von ihrer Seite in Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG die nötigen Schritte unternommen worden sind. Vielmehr wurden
sie in jeder Hinsicht im Ungewissen gelassen, sei es darüber, ob der
Sachverhalt als erstellt gelten kann oder nicht, sei es darüber, innerhalb
welchen Zeitrahmens sie mit einer Entscheidung rechnen dürften. Ange-
sichts der Tatsache, dass das BFM erst 14 Monate nach Eingang des
Wiederaufnahmegesuchs und offensichtlich nach Eingang der mit Schrei-
ben vom 21. Oktober 2013 angekündigten Rechtsverzögerungsbe-
schwerde die Kontaktdaten verlangte und dann eine Befragung in
E._______ durchführen liess, sowie angesichts der Tatsache, dass das
BFM das Schreiben vom 21. Oktober 2013 erst am 7. Februar 2014 be-
antwortete und die Eingabe vom 18. Februar 2014 gänzlich unbeantwor-
tet liess, ist deutlich ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das erstinstanz-
liche Verfahren in mehrfacher Hinsicht nicht mit der nötigen Beförderlich-
keit angegangen wurde.
7.4 Dieses Vorgehen ist nicht gerechtfertigt und widerspricht der im Ge-
setz festgehaltenen prioritären Behandlung von Asylgesuchen Minderjäh-
riger nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG, wobei sinngemäss auch die Gesuche
um Einreise in die Schweiz nach dieser Norm zu behandeln sind. Dies gilt
im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführenden ursprüng-
lich alle drei als minderjährige Personen ohne Begleitung einer erwach-
senen Person in einem fremden Land galten. Inzwischen ist der älteste
Bruder (B.) aufgrund der zu den Akten gereichten Angaben zwar volljährig
geworden; dies ändert indessen nichts daran, dass seine beiden Ge-
schwister nach wie vor minderjährig und ohne Begleitung eines gesetzli-
chen Vertreters im Ausland sind. Die Aktenlage lässt zudem darauf
D-1643/2014
Seite 12
schliessen, dass die jüngste Schwester gesundheitliche Probleme hat
und auf medizinische Betreuung angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist
auch die geltend gemachte prekäre Situation im Lager, in welchem sich
die Geschwister aufhalten sollen.
7.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders
schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen erkennen lassen. Weil den
Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM die Minderjährigkeit
der Beschwerdeführenden (inzwischen noch S1. und S2.) bezweifelt,
scheint auch die Frage des tatsächlichen Alters nicht abklärungsbedürftig
oder strittig.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen
Grund die in Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgegebene Behandlungsfrist um mehr
als eineinhalb Jahre überschritten hat, was insbesondere im Fall von un-
begleiteten Minderjährigen einer massiven Verzögerung gleichkommt. Sie
hat den Beschwerdeführenden bis anhin keine anfechtbare Verfügung er-
lassen. Eine Nichtbehandlung während dieser Zeit ist grundsätzlich und
insbesondere im Fall von minderjährigen Gesuchstellenden mit medizini-
schen Problemen zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
BV ist somit verletzt.
8.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten – un-
besehen davon, dass zwei der Beschwerdeführenden immer noch min-
derjährig und somit die sich aus der Kinderrechtskonvention fliessenden
Grundsätze zu beachten sind – als begründet, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden
mit der Anweisung, die Einreisegesuche der Beschwerdeführenden vom
13. September 2011 beziehungsweise die Gesuche um Wiederaufnahme
vom 5. September 2012 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst ei-
ner anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infol-
gedessen als gegenstandslos zu betrachten.
9.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ih-
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Seite 13
nen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Ge-
such um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgegolten
wird. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, man-
gels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
9.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, welche einen
zeitlichen Aufwand von fünf Stunden umfasst. Dieser Aufwand erscheint
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
Art. 9 und Art. 11 VGKE) vertretbar, so dass eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'350.– (inkl. Aufwand und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1643/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Be-
handlung der Einreisegesuche vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreisegesuche baldmöglichst einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'350.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die
schweizerische Vertretung in E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: