B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1643/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger christlicher
Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
2. Dezember 2013 (…) verliess und (…) in die Schweiz reiste,
dass er am 7. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte, dort am 28. Januar 2014 zur Person be-
fragt (BzP) und am 5. September 2014 in Bern-Wabern durch das Bundes-
amt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen
geltend machte, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen, wo er
bei seinen Eltern ([…]) gewohnt habe ([...]),
dass er wegen (…), und wegen seines christlichen Glaubens (…) bedroht
und geschlagen worden sei,
dass er seinen Heimatstaat jedoch wegen der allgemeinen prekären Si-
cherheitslage und insbesondere wegen der Probleme (…) verlassen habe
und (…) in die Schweiz gereist,
dass er zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Reisepass und
seine Identitätskarte einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Feb-
ruar 2015 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte
(Dispositiv-Ziff. 1), dessen Asylgesuch ablehnte (Dispositiv-Ziff. 2) und die
Wegweisung anordnete, jedoch deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. März 2015 und in den Erwägungen eingegangen
wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Inaussichtstellung einer
Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses AsylG er-
suchte,
dass er gleichzeitig (…) einreichte,
dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2015 mitteilte, er dürfe namentlich
aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung des
Asyls und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richte,
dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn ein An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Rechtsbegehren mangels entsprechender Begründung
der Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl beschränkten,
dass somit die Verfügung des SEM, soweit sie die Anordnung der
Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betreffe, in Rechtskraft er-
wachsen sei,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum (…) 2015
angesetzt wurde,
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dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus-
geführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen haben, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn
gerichtete Verfolgung durch staatliche Organe geltend gemacht und
eigenen Angaben zufolge persönlich keine Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt habe, während die vorgebrachten Nachteile und die
prekäre Sicherheitssituation letztlich in der Bürgerkriegssituation und
den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien
begründet seien, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen würden,
dass es sich dabei praxisgemäss nicht um Asylgründe handeln würde
und er gemäss Aktenlage in seinem Heimatland auch in Zukunft keine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Vor-
bringen, wonach er aufgrund seines christlichen Glaubens, aber auch
wegen (…) bedroht und geschlagen worden sei, stellten keine
Zwangssituation dar, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland habe
entziehen können,
dass namentlich auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
Voraussetzungen für eine Kollektivverfolgung der christlichen Bevölke-
rung in Syrien nicht gegeben seien, beizupflichten sein dürfte,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass sich die Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der
bisherigen Vorbringen beschränke,
dass die Ausführungen im Zusammenhang mit Christenverfolgungen
und der diesbezüglich als Beweismittel eingereichte Ausdruck eines im
Internet veröffentlichten Medienberichts nicht geeignet sein dürften,
eine persönliche und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im
Sinn von Art. 3 AsylG darzutun,
dass dasselbe auch bezüglich der (…) gelten dürfte,
dass die in der Beschwerde zusätzlich geltend gemachten Nachflucht-
gründe – der Beschwerdeführer sei mittlerweile mehr als 18 Jahre alt,
befinde sich im wehrfähigen Alter und gelte als Dienstverweigerer
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beziehungsweise Ferngebliebener, weshalb ihm eine asylrelevante
Verfolgung drohe – nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen
Einschätzung zu gelangen,
dass nämlich keine Hinweise darauf vorlägen, dass der Beschwerde-
führer konkret zum Militärdienst aufgeboten worden wäre beziehungs-
weise einen Marschbefehl erhalten hätte, weshalb er nicht als Fahnen-
flüchtiger zu betrachten sein dürfte,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupte-
ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sei,
dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in
Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwar-
ten,
dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berück-
sichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Nichtgewährung
des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richtet,
dass die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, soweit sie die Anord-
nung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betrifft, in Rechtskraft
erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat und ihm das Asyl verweigert hat,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer namentlich bereits mit Zwischenverfügung
vom 19. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen
auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung be-
züglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken
vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asyl verweigert hat,
dass demnach die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs ange-
fochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
6. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: