B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1643/2017
wiv
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
D-1643/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2012 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um
Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
B.
Mit Eingaben vom 3. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Wiedererwägung des abschlägigen Asylentscheids vom 22. De-
zember 2014. Diese Ersuchen lehnte das SEM am 4. Juli 2016 ab. Zwei
gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerden wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteilen D-4769/2016 und D-4772/2016 vom 15. Au-
gust 2016 ab.
C.
Am 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung
vom 28. September 2016 ab.
D.
Am 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wie-
dererwägung des Asylentscheids. Am 19. Oktober 2016 schrieb das SEM
dieses Gesuch formlos ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellten die Beschwerdeführenden
abermals ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 23. November
2016 lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab. Eine gegen den Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-7904/2016 vom 12. Januar 2017 ab.
F.
Am 9. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wie-
dererwägung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte das SEM fest,
dass das Gesuch aussichtslos sei, weshalb ein Gebührenvorschuss von
Fr. 600.– erhoben werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dem Wie-
dererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-1643/2017
Seite 3
G.
Da die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss innert der dafür
vorgesehenen Frist nicht beglichen, trat das SEM auf das Wiederwägungs-
gesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 (Eröffnung am 10. März 2017)
nicht ein, erklärte die Verfügung vom 22. Dezember 2014 für rechtskräftig
und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Diese Nichteintretensverfügung sowie die damit zusammenhängende Er-
hebung eines Gebührenvorschusses fochten die Beschwerdeführenden
mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (vorab per Fax)
beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden
mit der Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch vom
7. Februar 2017 einzutreten.
In prozessualer Hinsicht wurde um sofortige Aussetzung des Vollzugs und
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.
I.
Die Akten trafen am 21. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1643/2017
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revi-
D-1643/2017
Seite 5
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtein-
tretensverfügung des SEM vom 9. März 2017 sowie die diesem Entscheid
vorangehende Verfügung vom 17. Februar 2017, in welcher die Aussichts-
losigkeit des Gesuchs festgestellt und die Beschwerdeführenden zur Be-
zahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurden. Die Be-
schwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensver-
fügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das SEM zu Recht von der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiederwägungsgesuch
damit, dass das Kindeswohl und die Integration der Kinder bisher nicht be-
rücksichtigt worden seien und in den ruralen Gebieten des Kosovo zudem
die Gefahr einer Zwangsheirat bestehe. Als Beweismittel reichten sie
Schulzeugnisse, Schreiben von Klassenkameraden sowie weitere Doku-
mente betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden
3 und 4 sowie eine Erklärung des Centre for Counseling and Assistance
for Women ein.
6.3 Das SEM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den neuen Vorbringen aus-
einandergesetzt habe, indem im Urteil D-4769/2016 vom 4. August 2016
festgehalten worden sei, dass die schulische Integration der Kinder nicht
gegen die Zumutbarkeit spreche. Dabei sei explizit auch der Zeitablauf seit
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung (22. Dezember 2014) berück-
sichtigt worden. In den neu eingereichten Dokumenten seien keine Hin-
weise auf eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Diese Einschät-
zung werde auch dadurch gestützt, dass seit dem letzten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 lediglich ein Monat vergan-
gen sei und in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende
Änderung des Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Der eingereichte
Bericht hinsichtlich der Zwangsheirat äussere sich lediglich zur allgemei-
nen Situation im Kosovo und es gehe daraus nicht hervor, inwiefern sich
die Situation der Beschwerdeführenden seit dem letzten Urteil vom 12. Ja-
nuar 2017 massgeblich geändert habe. Im Übrigen sei auch nicht darge-
legt, wie die Kinder konkret von einer drohenden Heirat betroffen seien.
D-1643/2017
Seite 6
6.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, die Vorinstanz habe den niedrigen Beweisanforderungen bei der Be-
urteilung der Aussichtslosigkeit nicht genügend Rechnung getragen. So sei
von einem reduzierten Beweismass auszugehen und auf ein Gesuch sei
einzutreten, wenn die neu angerufenen Gründe nicht zum vornherein halt-
los seien. Es treffe nicht zu, dass das Kindeswohl der ältesten Tochter be-
reits hinreichend berücksichtigt worden sei, denn dies sei nie Hauptgegen-
stand der bisherigen Wiedererwägungsverfahren gewesen. Eine umfas-
sende Prüfung des Kindeswohls habe vor über zwei Jahren stattgefunden.
Im Urteil vom 15. August 2016 sei lediglich die schulische Integration ab-
gehandelt worden, ohne dass konkret auf die Situation im Falle einer Rück-
kehr in den Kosovo respektive die Reintegrationsmöglichkeit eingegangen
worden sei. Eine Reintegration im Kosovo wäre kaum möglich. Es sei in
den bisherigen Verfahren auch nicht darauf eingegangen worden, dass die
älteste Tochter mittlerweile die prägenden Jahre der Adoleszenz in der
Schweiz verbracht habe. Spätestens bei der Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs habe nicht mehr be-
hauptet werden können, dass sie die prägenden Jahre der Adoleszenz
nicht in der Schweiz verbracht habe. Nur schon in den sieben Monaten seit
August 2016 sei die Verwurzelung weiter vorangeschritten. Bei der Verwur-
zelung handle es sich zudem um einen Dauersachverhalt und es könne
den Beschwerdeführenden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten
im vorangehenden Wiederwägungsgesuch vom 8. November 2016 dies-
bezüglich nichts Neues geltend gemacht. Dieses Verfahren habe sich oh-
nehin zur Hauptsache auf ein Ereignis im Herkunftsstaat bezogen.
Überdies bestünde die konkrete Gefahr einer Zwangsheirat der ältesten
Tochter im Falle einer Rückkehr. Aus dem eingereichten Bericht gehe her-
vor, dass in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden für ethnische
Bosniakinnen ab dem 14. Lebensjahr die konkrete Gefahr einer Zwangs-
heirat bestehe. Dem beiliegenden Schreiben der ältesten Tochter sei zu
entnehmen, dass es in ihrem familiären Umfeld bereits einen solchen Fall
gegeben habe. So sei eine Cousine zwangsverheiratet worden, ohne dass
die eigene Familie im Stande gewesen wäre, dies zu verhindern. Es sei
daher davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden einem
entsprechenden gesellschaftlichen Druck nicht gewachsen wären.
Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom
15. März 2017 eingereicht.
D-1643/2017
Seite 7
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsge-
such auf eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, indem sie gel-
tend machen, dass die Integration der Kinder mittlerweile derart fortge-
schritten sei, dass das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehe. Dazu führte jedoch bereits das SEM zutreffend aus, dass die
Integration der Kinder sowie das Kindeswohl bereits in den vorangehenden
Verfahren berücksichtigt worden sind. So führte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-4769/2016 vom 15. August 2016 aus, dass sich die
Sachlage betreffend das Kindeswohl seit dem 22. Dezember 2014 nicht
wesentlich geändert habe. Dabei wurde sowohl auf die Reintegration sowie
die (schulische) Integration in der Schweiz hingewiesen (vgl. Urteil des
BVGer D-4769/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3), wobei es zu berücksich-
tigen gilt, dass es sich um eine summarische Begründung gemäss
Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG gehandelt hat. Das Argument der Beschwer-
deführenden, die damalige Würdigung sei fehlerhaft, stellt eine appellato-
rische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil und mithin keinen gültigen Wie-
dererwägungsgrund dar. Die Feststellung im Urteil vom 15. August 2016,
wonach selbst in Anbetracht der Integration der Kinder von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, erweist sich auch im heu-
tigen Zeitpunkt noch als zutreffend, zumal diese Beurteilung lediglich sie-
ben Monate zurückliegt.
7.2 Das Argument einer drohenden Zwangsverheiratung vermag ebenfalls
keine Wiedererwägung zu begründen. Wie bereits das SEM ausführte,
stellt dies eine bloss vage Befürchtung dar, ohne sich zu einer konkreten
Gefahr verdichtet zu haben, zumal die Eltern gemäss Beschwerdeschrift
eine Zwangsheirat ihrer Kinder ablehnen würden. Die blosse abstrakte Be-
fürchtung, die Eltern könnten einem etwaigen gesellschaftlichen Druck
nicht standhalten, vermag noch zu keiner konkreten Gefährdung zu führen.
Die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden dieses Argument nicht be-
reits in einem früheren Verfahren hätten einbringen können, kann an dieser
Stelle offenbleiben.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Aus-
sichtslosigkeit des Gesuchs feststellte und einen Gebührenvorschusse er-
hob. Da die Beschwerdeführenden die Frist zur Leistung des Vorschusses
ungenutzt verstreichen liessen, ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
D-1643/2017
Seite 8
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum
vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9.2 Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzu-
setzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive Aussetzung des Voll-
zugs wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1643/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: