B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1643/2018
wiv
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015
und reiste mit dem Flugzeug in die Türkei. Von dort aus gelangte er über
Griechenland sowie verschiedene weitere europäische Staaten am 21.
März 2016 in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Darauf-
hin wurde er am 30. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen
persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Am 1. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______
(Distrikt D._______, Nordprovinz), sei verheiratet und habe zwei Kinder.
Zuletzt habe er einen Laden mit (…) geführt sowie eine (…) betrieben. Er
sei zwar kein Mitglied, aber Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) und habe bereits während seiner Schulzeit an einigen Aktivitäten
teilgenommen. Einer seiner Schwager sei bei den LTTE gewesen und als
Märtyrer gestorben, während ein anderer Schwager an einem Rehabilitati-
onsprogramm habe teilnehmen müssen. Er selbst sei 2007 verdächtigt
worden, einen Bombenanschlag verübt zu haben. Das Militär habe ihn des-
halb mitgenommen und sieben oder acht Tage lang festgehalten, wobei er
auch misshandelt worden sei. Im Jahr 2012 habe er gemeinsam mit ande-
ren Personen in E._______ auf einem grossen Sendemast eine LTTE-
Flagge gehisst. Vier dieser Personen seien festgenommen worden; ihn
habe man aber nicht belangt. Am 26. November 2015 sei der Geburtstag
des Anführers der LTTE gefeiert worden. Aus diesem Anlass habe er an
der Hinterseite seines Tuktuk ein Poster aufgeklebt, auf welchem „61. Ge-
burtstag unseres Führers“ gestanden habe. Zudem habe er zusammen mit
Kollegen beim (…) in der Nähe eines Militärcamps eine Fahne der LTTE
gehisst. Am Tag danach seien Angehörige des Criminal Investigation De-
partment (CID) in der Gegend patrouilliert und am 28. November 2015
seien sie in die Nähe seines Ladens gekommen. Sie seien erst mit ihren
Motorrädern vor diesem auf und ab gefahren, dann seien sie zum Laden
gegangen und hätten in gebrochenem Tamilisch gefragt, ob dies der
F._______-Laden sei. Dieselben Personen seien einen Tag später vor dem
Haus seiner Frau gewesen und hätten ihn beobachtet, als er zur Arbeit
habe gehen wollen. Am 30. November 2015 sei er abends wiederum bei
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seiner Ehefrau gewesen, als sie gehört hätten, dass sich ein Fahrzeug nä-
here. Als sein Schwiegervater die Türe geöffnet habe, seien Militärperso-
nen sowie Angehörige der Special Task Force (STF) davor gestanden.
Seine Frau habe dies ebenfalls gesehen und ihm gesagt, er solle durch die
Hintertür wegrennen, was er auch getan habe. Er sei zum Strand gerannt
und dort auf einen Freund seines Schwiegervaters getroffen, welcher ihn
mit seinem Boot nach G._______ gebracht habe. In der Folge sei er nach
H._______ gelangt und schliesslich am (…) 2015 im Kofferraum eines Bus-
ses nach Colombo gereist. Mithilfe eines Schleppers habe er sich einen
Pass ausstellen lassen und Sri Lanka wenige Tage später auf dem Luftweg
verlassen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Iden-
titätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde in die englische Spra-
che, Geburtsregisterauszüge von seiner Ehefrau und den beiden gemein-
samen Kindern (mit englischer Übersetzung), zwei Hochzeitsfotos sowie
eine beglaubigte Kopie des Ehescheins ein. Zudem gab er die Märtyreran-
zeige eines Schwagers zusammen mit dessen Auszug aus dem Todesre-
gister sowie vier Kopien von Dokumenten betreffend einen anderen
Schwager (Wiedereingliederungsbestätigung, IKRK-Karte, IOM-Karte,
Karte von […]) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 – eröffnet am 14. Februar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei
festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und
unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
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fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, welcher ihm als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ord-
nete ihm das Gericht mit Verfügung vom 30. April 2018 von Amtes wegen
lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem gewährte
es dieser die beantragte Akteneinsicht und räumte ihr die Gelegenheit ein,
die Beschwerde zu ergänzen.
G.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage von meh-
reren Fotos sowie einer Kostennote. Die Aufnahmen habe die Schwester
des Beschwerdeführers am (…) 2018 gemacht; sie zeigten Militärangehö-
rige vor seinem ehemaligen Laden.
H.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung
ein. Die Rechtsvertreterin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 8. Juni
2018 und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver-
fahrens von der bisherigen Instruktionsrichterin auf Richter Schürch über-
tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1643/2018
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe zum Nachweis seiner Identität lediglich Kopien seiner Iden-
titätskarte, seiner Geburtsurkunde sowie seines Ehescheines eingereicht.
Da es sich dabei nicht um rechtsgenügliche Ausweisdokumente handle,
stehe seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Zwar gebe er an, dass er seinen
Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper habe abgeben müssen. Bei
dieser Erklärung handle es sich aber um ein Standardvorbringen vieler
Asylsuchender, die nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Reisedoku-
mente auszuhändigen. Hinzu komme, dass bei seinen Schilderungen zu
den Reiseumständen – gerade auch bezüglich der Reisedokumente – ver-
schiedene Fragezeichen angebracht seien. So falle die zeitliche Gedrängt-
heit seiner Ausreise auf, da er das Haus seiner Ehefrau am 30. November
2015 verlassen habe und bereits am (…) 2015 ausgereist sei. Weiter seien
seine Angaben dazu, ob der vom Schlepper beantragte Pass ein Visum
enthalten habe, inkonsistent. Schliesslich habe er sich darauf festgelegt,
dass im Pass ein türkisches Visum angebracht gewesen sei. Für das Ver-
lassen des Flughafens in Istanbul habe er aber einen grünen – wohl indo-
nesischen – Pass erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er hierfür
ein ihm nicht zustehendes Dokument hätte benutzen müssen, nachdem er
im Besitz eines eigenen Passes mit gültigem türkischem Visum gewesen
sei. Es überrasche auch, dass er seinen Pass für das Verlassen des Flug-
hafens gegen den indonesischen habe eintauschen müssen, daraufhin
den eigenen Pass zurückerhalten und diesen kurz darauf dem Schlepper
wieder habe abgeben müssen. Angesichts dieser unstimmigen Angaben
zu den Reiseumständen und den fehlenden rechtsgenüglichen Identitäts-
dokumenten bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen.
Während der BzP habe er bei der Frage nach seinen Asylgründen darge-
legt, dass er in der Nacht des 26. November 2015 versucht habe, eine
LTTE-Flagge zu hissen. Dann seien Armeeangehörige gekommen und er
sei weggerannt. Im Rahmen der Anhörung habe er das Hissen dieser
Flagge auf Nachfrage näher beschrieben, dabei aber nicht erwähnt, dass
Militärangehörige aufgetaucht seien. Vielmehr habe er die Frage, ob sie
bei ihrer Aktion gestört worden seien, explizit verneint. Mit den abweichen-
den Angaben der BzP konfrontiert, habe er erklärt, das Militär sei mit Ta-
schenlampen in ihre Richtung gekommen, dies aber erst, als sie nach dem
Hissen der Flagge noch vor Ort verweilt seien. Daraufhin seien sie in Rich-
tung Strand davongerannt. Dieser Erklärungsversuch zeige ein situativ an-
gepasstes Aussageverhalten und es bleibe unverständlich, weshalb er
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trotz wiederholter Bitte um eine detaillierte Schilderung nicht erwähnt habe,
dass das Militär gekommen sei. Sodann seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Haltung zu den LTTE und seiner persönlichen
Motivation vage geblieben und beschränkten sich auf Allgemeinplätze. En-
gere persönliche Bezüge zu den LTTE liessen sich seinen Angaben nicht
entnehmen. Seine Motivation, in der Nähe eines Militärcamps eine Flagge
der LTTE zu hissen, habe er nicht nachvollziehbar begründen können und
seine Ausführungen hierzu – und damit zu einem Kernaspekt seiner Vor-
bringen – blieben schemenhaft und knapp. Weiter stützten sich seine Aus-
sagen auf Mutmassungen, da er nur habe vermuten können, weshalb man
ihn verdächtigt habe, hinter dem Hissen der Flagge zu stehen, oder dass
er überhaupt identifiziert worden sei. Auch die Beschreibungen zu den Vor-
gängen zwischen dem 26. und dem 30. November 2015 seien grösstenteils
detailarm und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen und es fehle ihnen an Re-
alkennzeichen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich
diese Ereignisse nicht so zugetragen hätten. Insgesamt seien seine Aus-
sagen oberflächlich und unpersönlich ausgefallen. Anzumerken sei auch,
dass weder der ausgewählte Ort für das Hissen der Flagge einleuchte noch
die angeblich dazu benötigte Zeit von eineinhalb Stunden. Angesichts der
Tragweite des Ereignisses sei es auch nicht plausibel, dass er vor seiner
Ausreise nicht versucht habe, die daran beteiligten Personen zu kontaktie-
ren. Weiter erstaune es vor dem Hintergrund der angeblichen Sympathie-
bekundungen für die LTTE, dass der Beschwerdeführer Anfragen von
LTTE-Leuten, sich in der Schweiz politisch zu engagieren, ausgeschlagen
habe. Fragwürdig erscheine auch das behauptete Vorgehen des CID und
des Militärs gegen ihn, da er kein politisches Profil aufweise, welches ein
derart erhöhtes Verfolgungsinteresse an seiner Person plausibel erschei-
nen liesse.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Somit
habe er nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei; vielmehr
habe er nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in Sri Lanka gelebt.
Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden könnte. Daran vermöge auch der Umstand, dass er 2007
angeblich einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei und
dabei zwei Narben am (…) davongetragen habe, nichts zu ändern, da dies
für ihn später keine Konsequenzen mehr gehabt habe. Die Vorbringen be-
treffend seine beiden Schwager, von denen einer im Jahr 2006 als Märtyrer
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verstorben und der andere rehabilitiert worden sei, seien ebenfalls nicht
geeignet, sein politisches Profil zu verschärfen. Es bestehe deshalb kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sodann
erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, zulässig
und möglich.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift kritisierte der Beschwerdeführer, die pau-
schalisierenden Ausführungen der Vorinstanz – seine Aussage, dass er
seinen Pass dem Schlepper habe abgeben müssen, entspreche einem
Standardvorbringen – würden einer angemessenen Prüfung der Asylvor-
bringen nicht gerecht. Zudem sei es üblich, dass Flüchtende ihre Pässe
den Schleppern abgeben müssten, was auch bei ihm der Fall gewesen sei.
Sein Ziel, die Schweiz zu erreichen, sei wichtiger gewesen, als den Pass
behalten zu können. Die abgegebenen Kopien der Identitätskarte, der Ge-
burtsurkunde sowie des Ehescheins würden ausreichend Aufschluss über
seine Identität geben. Dass er innerhalb einer derart kurzen Zeit ausgereist
sei, habe sich aus seiner Gefährdungslage ergeben. Als die Leute des Mi-
litärs und der STF vor dem Haus seiner Frau aufgetaucht seien, habe er
grosse Angst gekriegt und seiner Flucht alles untergeordnet. Hinsichtlich
seiner angeblich uneinheitlichen Angaben zur Frage, ob sein Pass ein Vi-
sum enthalten habe, gelte es zu berücksichtigen, dass die entsprechenden
Fragen sehr unklar formuliert gewesen seien und es ihm jeweils nicht sofort
klar gewesen sei, was der Befrager gemeint habe. Es sei stossend, wenn
das SEM aus dieser wirren Frageführung schliesse, seine inkonsistenten
Angaben seien „bezeichnend“. Zudem habe er nie gesagt, dass er ein le-
gales Visum in seinem Pass gehabt habe, sondern lediglich ausgeführt,
sein Schlepper habe ihm ein Sticker-Visum gegeben. Mit diesem sei er
durch den Zoll in Colombo gekommen, nicht aber durch jenen in Istanbul.
Dies erkläre auch das Vorgehen, dass er dort einen indonesischen Pass
verwendet habe, da das Sticker-Visum mutmasslich als Fälschung erkannt
worden wäre. Was das weitere Verhalten des Schleppers angehe – dass
er ihm den Pass zurückgegeben und danach wieder abgenommen habe –
müsse festgehalten werden, dass der Schlepper die Reise organisiert habe
und er dessen Anweisungen gefolgt sei. Er könne deshalb nicht erklären,
warum dieser so gehandelt habe. Die Vorwürfe der Vorinstanz betreffend
seine Ausführungen zu den Reiseumständen erwiesen sich als unsubstan-
ziierte, auf Mutmassungen basierende Behauptungen. Das SEM könne
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auch nicht nachweisen, dass er seine Ausweis- und Reisepapiere absicht-
lich vorenthalten habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern daraus Zweifel
an seiner Glaubwürdigkeit entstehen könnten.
In Bezug auf seine zentralen Asylvorbringen halte ihm das SEM vor, er
habe in der BzP ausgesagt, dass sie nach dem Hissen der Flagge vom
Militär ertappt worden und deshalb weggerannt seien, während er dies bei
der Anhörung erst erwähnt habe, als man ihn mit den abweichenden An-
gaben der BzP konfrontiert habe. Er habe jedoch sowohl bei der Anhörung
als auch bei der BzP ausgeführt, dass sie nach dem Hissen der Flagge
vom Militär entdeckt worden und daraufhin zum Strand gerannt seien. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern darin ein widersprüchliches oder „situativ an-
gepasstes“ Aussageverhalten zu erkennen sei. Sodann sei es stossend,
dass die Vorinstanz aus seinen ausführlichen Angaben zu seiner Sympa-
thie für die LTTE schliesse, dass er diese nicht habe überzeugend um-
schreiben können. Er habe klar dargelegt, dass diese Sympathie vor allem
in der Ablehnung gegenüber dem sri-lankischen Staat und insbesondere
den Sicherheitsbehörden gründe. Dies habe er mit konkreten Vorkommnis-
sen illustriert, beispielsweise sei er im Jahr 2007 fälschlicherweise festge-
nommen und gefoltert worden und seine Frau sei einmal von den Militär-
behörden sexuell belästigt worden. Zudem komme seine Ehefrau wie
I._______ aus J._______ und sei sogar eine entfernte Verwandte von die-
sem. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM keine engeren persönli-
chen Bezüge zur LTTE respektive keine klaren Beweggründe für sein Han-
deln erkennen könne. Dem Vorwurf, seine Aussagen zur Verfolgung stütz-
ten sich nur auf augenscheinliche Mutmassungen, sei entgegenzuhalten,
dass er die Gründe für seine Verfolgung nicht kenne. Es ergebe sich aus
der Sachlage, dass er darüber nur Vermutungen anstellen könne. Sodann
werde von der Vorinstanz bemängelt, dass weder der ausgewählte Ort für
das Hissen der Flagge noch die dafür benötigte Zeit einleuchten würden.
Er habe jedoch dargelegt, dass sie den Ort bewusst aufgrund seiner Nähe
zum Militärcamp ausgesucht hätten. Schliesslich sei es darum gegangen,
dem Militär zu zeigen, dass es die LTTE immer noch gebe. Weiter habe er
erklärt, dass sie beim Aufbau der Flagge vorsichtig hätten vorgehen müs-
sen und deshalb nicht besonders schnell vorangekommen seien, weshalb
sie etwa 90 Minuten dafür gebraucht hätten. Es ergebe sich somit ein strin-
genter, stimmiger Sachverhalt und seine Aussagen seien als glaubhaft an-
zusehen.
Bei einer Rückkehr fürchte er um seine Sicherheit und um sein Leben. Es
gebe auch unter der Präsidentschaft von Sirisena Berichte von Verhaftung
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und Folter von tamilischen Rückkehrenden. Die Regierung habe grosse
Angst vor einem Wiederaufflammen der LTTE-Bewegung und gehe nach
wie vor sehr hart gegen Verdächtige vor. Ein Hinweis darauf sei auch der
Umstand, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) trotz anderslauten-
den Versprechungen bis heute nicht abgeschafft worden sei. Die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka sei immer noch prekär und Folter gehöre zur
Tagesordnung. Er sei geflüchtet, da er von den Sicherheitsbehörden ge-
sucht worden sei. Folglich habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr
gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und an seinem Leben be-
droht zu werden.
4.3 Mit der Beschwerdeergänzung wurden sieben Fotografien eingereicht,
welche von der Schwester des Beschwerdeführers am (…) 2018 in Sri
Lanka aufgenommen worden seien. Sie zeigten Militärangehörige vor sei-
nem ehemaligen Laden, welcher zurzeit von seinem Vater geführt werde.
Kurz zuvor hätten sich die Beamten in der Nachbarschaft sowie im Laden
selber nach dem Beschwerdeführer erkundigt und dabei erklärt, sie hätten
vom CID die Anweisung, nach diesem zu fahnden. Dies stelle einen weite-
ren Beleg für seine Gefährdung im Heimatstaat dar. Hinsichtlich der Argu-
mentation der Vorinstanz betreffend das Vorhandensein eines Visums im
Pass des Beschwerdeführers sei zu ergänzen, dass sie zu Unrecht von
inkonsistenten Angaben ausgehe. So habe sie an einer Stelle nach einem
Stempel im Pass gefragt, was der Beschwerdeführer zutreffend verneint
habe, weil ein Sticker-Visum keinen solchen darstelle. Die Vorinstanz habe
auch ausgeführt, es sei nicht logisch, dass er sich nach seiner Flucht nicht
nach der Lage zu Hause erkundigt habe. Er habe sich aber aufgrund von
Sicherheitsbedenken nicht getraut, so kurz nach dem Entkommen am Te-
lefon darüber zu sprechen. Weiter habe es das SEM als unverständlich
erachtet, dass er sich nicht auch in der Schweiz für die Sache der Tamilen
engagiert habe. Hierzu sei anzumerken, dass er wohl an einigen Veran-
staltungen teilgenommen habe, aber nicht Mitglied einer Organisation sei,
da ihn die persönlichen Sorgen im Moment stark beschäftigten.
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die nachgereichten Fo-
tos seien als Beweismittel untauglich, da sie einzig die Präsenz zweier Sol-
daten vor einem Laden dokumentierten. Dabei könne es sich ebenso gut
um Kunden handeln. Jedenfalls vermöchten die Aufnahmen die Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen. Der
Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Frageführung betreffend Pass und
Visum sei wirr gewesen, sei als haltlos zurückzuweisen. Das Vorbringen,
bei seiner Ehefrau handle es sich um eine entfernte Verwandte von
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Seite 11
I._______, sei während des bisherigen Verfahrens nie geltend gemacht
worden. Zudem sei anzumerken, dass seit dem Ende des Bürgerkriegs
mittlerweile neun Jahre vergangen seien und sich seine Frau nach wie vor
in Sri Lanka aufhalte.
4.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es sei eine realitätsfremde
und wenig plausible Mutmassung, dass es sich bei den vor dem Laden
fotografierten Militärangehörigen auch um gewöhnliche Kunden handeln
könnte. Einerseits sei sichtbar, dass die Militärangehörigen keine einge-
kauften Gegenstände bei sich tragen würden. Andrerseits wäre es äusserst
ungewöhnlich, wenn sich Soldaten der sri-lankischen Armee im Herkunfts-
ort des Beschwerdeführers im Distrikt D._______ zum Einkauf in ein priva-
tes tamilisches (…) begeben würden. Die eingereichten Aufnahmen stell-
ten ein starkes Indiz für seine Exponiertheit und Gefährdung dar. Ergän-
zend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Intellektuel-
ler, sondern ein einfacher Kaufmann sei. Es falle ihm daher schwer, sich
wortgewandt zu seiner Haltung gegenüber der LTTE, dem tamilischen Auf-
stand und seiner Rolle darin zu äussern. Zum Umstand, dass er den ent-
fernten Verwandtschaftsgrad der Ehefrau zu I._______ nicht früher er-
wähnt habe, sei anzumerken, dass dieser für ihn nicht im Vordergrund ge-
standen habe. Er gehe auch heute noch davon aus, dass seine eigenen
Aktivitäten sowie die zahlreichen weiteren familiären Verstrickungen seiner
Ehefrau mit LTTE-Mitgliedern für seine Verfolgungssituation relevanter
seien.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
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Seite 12
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Zu den Reiseumständen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
die Ausreise innerhalb von (…) nach dem Verlassen der Wohnung seiner
Ehefrau – in dieser Zeit gelangte er nach Colombo, liess einen Pass aus-
stellen und trat eine Flugreise an – tatsächlich innert kürzester Zeit statt-
fand. Dies führt für sich allein genommen zwar noch nicht zu Zweifeln an
deren Glaubhaftigkeit. Hingegen erscheinen die widersprüchlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Pass ein Visum enthalten
habe, nicht nachvollziehbar. Anlässlich der BzP führte er zuerst aus, im
Pass sei kein Visum gewesen. Als er kurz darauf gefragt wurde, ob er für
die Einreise in die Türkei nicht ein Visum benötigt habe, erklärte er, dass
es ein Sticker-Visum gegeben habe (vgl. A5 Ziff. 4.2). Bei der Anhörung
verneinte er wiederum explizit, dass sein Pass ein Visum enthalten habe
(vgl. A12, F14). Mit seinen Aussagen von der BzP konfrontiert korrigierte
er sich und gab an, dass ihm der Schlepper in Sri Lanka einen sogenann-
ten Sticker gegeben habe, bei dem es sich um das türkische Visum gehan-
delt habe (vgl. A12, F20 f.). Das SEM hat diese Ausführungen zu Recht als
inkonsistent eingestuft, womit es auch darauf schliessen durfte, dadurch
kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Frageführung im
Zusammenhang mit den Reiseumständen und den verwendeten Doku-
menten unklar formuliert oder gar wirr gewesen wäre (vgl. A12, F6 – F24).
Es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert oder
konkret dargelegt, inwiefern und aus welchen Gründen die entsprechen-
den Fragen für ihn schwer verständlich gewesen sein sollen.
5.3
5.3.1 Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffen insbesondere
ein Ereignis vom 26. November 2015. Dabei habe er anlässlich des Ge-
burtstags des LTTE-Führers zusammen mit vier Kollegen auf dem Spiel-
platz des (…) in der Nähe eines Militärcamps eine Flagge der LTTE gehisst.
Bei den Ausführungen zu diesem Vorfall im Rahmen der Anhörung fällt auf,
dass der Beschwerdeführer weder im freien Bericht noch bei der detaillier-
ten Schilderung erwähnt, dass während dieser Aktion Militärangehörige
aufgetaucht seien (vgl. A12, F44 und F66 ff.). Dabei handelt es sich aber
um ein zentrales Sachverhaltselement, zumal der Beschwerdeführer zuvor
betonte, sie hätten sich versteckt, erst bei Dunkelheit mit der Durchführung
begonnen und jeweils zwei Personen hätten aufgepasst, ob das Militär
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Seite 13
komme. Gleichzeitig führte er aus, sie seien von den Leuten, die in den drei
Häusern neben dem Spielplatz gewohnt hätten, beobachtet worden und
diese hätten genau gewusst, wer die Fahne gehisst habe (vgl. A12, F68).
Diese Aussage erstaunt insofern, als die Aktion bei Dunkelheit stattfand,
womit es schwer nachvollziehbar ist, dass die Beteiligten für die Nachbarn
klar erkennbar gewesen sein sollen. Jedenfalls wurde die Frage, ob sie
während ihrem Unterfangen gestört worden seien, vom Beschwerdeführer
explizit verneint. Demgegenüber hatte er bei der BzP noch erklärt, sie hät-
ten am 26. November 2015 versucht, eine Flagge zu hissen, es seien dann
aber Behörden gekommen und sie seien weggerannt (vgl. A5 Ziff. 7.01).
Aus dieser Schilderung geht implizit hervor, dass die Aktion unterbrochen
wurde durch das Auftauchen von Behördenmitgliedern respektive Armee-
angehörigen. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer
erst auf konkreten Vorhalt seiner Aussagen von der BzP, dass das Militär
gekommen sei, nachdem sie die Flagge gehisst hätten und noch einige
Minuten dort gesessen hätten (vgl. A12, F70 und F76). Dies lässt tatsäch-
lich auf ein situativ angepasstes Aussageverhalten schliessen. Ergänzend
ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer später ausführte, dass sie
noch eine kleine Fahne auf den Sendemast hätten hissen wollen, was
ihnen aber nicht gelungen sei, weil das Militär gekommen sei (vgl. A12,
F93). Diese Angabe deutet wiederum darauf hin, dass die Gruppe bei ihrer
Aktion unterbrochen worden war – da diese eigentlich noch nicht abge-
schlossen gewesen war, wenn das Hissen einer weiteren Flagge geplant
gewesen wäre – was jedoch nicht vereinbar ist mit der Aussage des Be-
schwerdeführers, sie seien nicht gestört worden.
5.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch festzuhalten, dass es selt-
sam erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen für das His-
sen einer Flagge rund 1 ½ Stunden benötigt haben sollen. Dies begründete
er damit, dass in der Nähe ein Militärcamp gewesen sei, weshalb sie hätten
beobachten und langsam vorgehen müssen (vgl. A12 F91). Diese Erklä-
rung erscheint wenig einleuchtend, nachdem an der Aktion angeblich rund
fünf Leute beteiligt gewesen sein sollen. Von diesen seien jeweils zwei mit
Beobachten beschäftigt gewesen, womit ausreichend Personen zur Verfü-
gung gestanden hätten, um eine Fahne zu hissen. Zudem würde die Nähe
zum Militärcamp und die damit verbundene Gefahr einer Entdeckung eher
ein rasches Vorgehen indizieren als ein besonders langsames. Weiter ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer im freien Bericht davon gespro-
chen hat, dass sie am Abend des 26. November 2015 „zwischen 23:30 Uhr
bis etwa 23:45 Uhr“ eine LTTE-Fahne gehisst hätten (vgl. A12, F44). Dies
steht im Widerspruch zu seiner späteren Angabe, dass sie bereits um 22
D-1643/2018
Seite 14
Uhr begonnen hätten und erst gegen 23:30 bis 23:45 Uhr fertig geworden
seien (vgl. A12, F76).
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Äusserungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des zentralen Ereignisses vor seiner Aus-
reise als widersprüchlich erweisen und verschiedene Ungereimtheiten ent-
halten. Sodann weisen die Schilderungen der darauf folgenden Begeben-
heiten zwischen dem 26. November 2015 und dem Verlassen seines Hei-
matortes nur wenig Substanz auf. Weder die dahingehenden Ausführun-
gen im freien Bericht noch die präzisierenden Angaben in diesem Zusam-
menhang sind von Realkennzeichen – wie dem Wiedergeben von Gesprä-
chen, der Schilderung von Nebensächlichkeiten, ausgefallenen Einzelhei-
ten oder eigenen Emotionen und Gedankengängen – geprägt (vgl. A12,
F44 und F78 - F90). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise als unglaubhaft
einzustufen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auch zutref-
fend darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel den vom Beschwer-
deführer dargelegten Sachverhalt nicht zu untermauern vermöchten. Es
kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Verfolgung durch die sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden ausgesetzt war.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auch nach seiner Ausreise
noch gesucht worden sei. Nachdem er jedoch nicht glaubhaft machen
konnte, dass er von den Behörden gesucht worden war, ist auch nicht da-
von auszugehen, dass dies später der Fall gewesen ist. Aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Fotografien, welche zwei Personen in Mili-
täruniform auf Fahrrädern vor einem Laden zeigen, vermag der Beschwer-
deführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daraus geht keineswegs
hervor, dass die Militärangehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht
haben, vielmehr können sie sich aus irgendeinem unbekannten Grund dort
aufgehalten haben. Es lässt sich auch nicht überprüfen, ob es sich bei dem
auf den Fotografien erkennbaren Laden überhaupt um jenen des Be-
schwerdeführers handelt. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den
Vorfällen vor seiner Ausreise sind auch die eingereichten Aufnahmen nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen und eine Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
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Seite 15
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied der LTTE, bezeichnet sich
aber als deren Anhänger. Gemäss eigenen Angaben wurde er im Jahr
2007 einmal inhaftiert, da man ihn verdächtigt habe, an einem Bombenan-
schlag beteiligt gewesen zu sein (vgl. A12, F58 f.). Selbst wenn man von
der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls ausgeht, ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer deswegen keine weiteren Probleme gehabt hat (vgl. A12,
F60). Vielmehr lebte er danach über mehrere Jahre hinweg unbehelligt in
seinem Heimatdorf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Weiter will er be-
reits im Jahr 2012 zusammen mit Kollegen eine Fahne der LTTE gehisst
haben. Dies hatte für ihn selbst aber keine Konsequenzen, da seine Iden-
tität offenbar nicht bekannt geworden war (vgl. A12, F47 ff.). Sodann
konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Novem-
ber 2015 wiederum eine Fahne der LTTE gehisst habe, diesmal auf unbe-
kannte Weise identifiziert und in der Folge von den sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden gesucht worden sei. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass er den Behörden seines Heimatstaates als LTTE-Anhänger bekannt
ist respektive früher oder aktuell von diesen gesucht wird. Entsprechend
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Seite 16
ist auch nicht anzunehmen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“
besteht und er zu befürchten hätte, bei der Einreise nach Sri Lanka umge-
hend festgenommen und inhaftiert zu werden.
6.3 Im Verwandtschaftskreis des Beschwerdeführers befinden sich offen-
bar mehrere ehemalige LTTE-Mitglieder. So soll ein Schwager von ihm als
Märtyrer gestorben sein, während ein anderer Schwager Rehabilitations-
massnahmen unterzogen worden sei. Weiter sei ein Cousin seiner Mutter
bei den LTTE gewesen (vgl. A12, F51 f. und F55). Abgesehen davon, dass
er Letzterem einige Male Benzin gebracht und dass seine Familie den
LTTE-Leuten im Dorf jeweils Geld gegeben habe, hat der Beschwerdefüh-
rer keine Unterstützungsleistungen für die LTTE getätigt. Seine konkreten
Verbindungen zu den LTTE beschränken sich somit auf Familienangehö-
rige, welche dieser früher angehört haben sollen. Aus dem Umstand, dass
in seiner Verwandtschaft ehemalige LTTE-Mitglieder sind, lässt sich jedoch
noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lanki-
schen Behörden ebenfalls als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er
selbst verfügt denn auch nicht über ein eigenes politisches Profil, welches
geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn zu lenken. Weder
im Heimatstaat noch in der Schweiz war er politisch tätig oder trat offen als
Unterstützter der LTTE in Erscheinung. Somit ist nicht anzunehmen, dass
er aufgrund der Familienangehörigen mit LTTE-Vergangenheit ebenfalls
als tamilischer Aktivist eingestuft werden würde. Den Akten zufolge verfügt
der Beschwerdeführer über zwei Narben am (…) (vgl. A12, F61). Diese
stellen jedoch einen lediglich schwach risikobegründenden Faktor dar, wel-
cher ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamili-
scher Ethnie ist und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, ge-
eignet ist, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als
Regimekritiker wahrgenommen oder als Person angesehen würde, welche
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Un-
ter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für
den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
D-1643/2018
Seite 17
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
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konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenz-
urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri
Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des
sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen. Er besuchte elf Jahre lang die
Schule und beendete diese mit einem O-Level-Abschluss. Danach arbei-
tete er in seinem eigenen Laden und führte gleichzeitig eine (…) (vgl. A5
Ziff. 1.17.04 f.). Wirtschaftlich ging es dem Beschwerdeführer gut, so dass
er auch die (…) Euro, welche seine Ausreise gekostet habe, aus seinen
Ersparnissen bezahlen konnte (vgl. A12, F39 f.). Die Ehefrau des Be-
schwerdeführers wohnt mit den beiden gemeinsamen Kindern derzeit im
Haus seiner Eltern, zusammen mit seiner jüngsten Schwester. Ebenso
wohnen ein Bruder, eine weitere Schwester, eine Tante sowie die Schwie-
gereltern in seiner Heimatregion. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
er in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz
verfügt, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Vor
diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei
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Seite 19
einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die
Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
22. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer
lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Ein-
gabe vom 8. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kos-
tennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 6.5 Stunden à
Fr. 200.– (im Falle des Obsiegens, andernfalls werde der Ansatz von
Fr. 150.– akzeptiert) sowie Barauslagen von Fr. 120.– (für Porti, Telefon-
und Faxgebühren sowie Dolmetscherkosten) geltend. Der zeitliche Auf-
wand erscheint vorliegend als angemessen, der Stundenansatz beträgt –
wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. April 2018 dargelegt – bei
nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss höchstens Fr. 150.– und
ist entsprechend zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist somit auf
Fr. 1‘095.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und geht zulasten des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘095.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: