B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1643/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) mit einem bis zum (…) gültigen (…)
in die Schweiz ein und suchte am (…) um Asyl nach. Am 28. Dezember
2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 27. März 2018 fand
die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und in B._______,
C._______, geboren. Er sei im Kindesalter mit seiner Familie nach Syrien
zurückgekehrt, wo er bis zu seinem 19. Lebensjahr in D._______ gelebt
und die Schule mit der Matura abgeschlossen. Danach habe er ein Stu-
dium als (…) in Syrien und E._______ absolviert. Er habe zwar ein Militär-
büchlein erhalten, jedoch nie Militärdienst geleistet, da er sich davon habe
freikaufen können. Er sei Atheist und in diesem Zusammenhang im Jahr
(…) in D._______ von Personen tätlich angegriffen und bedroht worden.
Er habe sich aufgrund seines Atheismus in Syrien unter Druck gesetzt ge-
fühlt. Seit dem Jahr (…) habe er in C._______ gelebt und sei dort als (…)
tätig gewesen. Er habe sich letztmals im (…) ferienhalber einen Monat lang
in Syrien aufgehalten, wobei er vor allem zu Hause gewesen sei, da sich
die Einstellung der Menschen in Bezug auf Atheismus nicht geändert habe.
Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt und nie mehr in Syrien ge-
wesen. Da er im (…) seine Arbeitsstelle in F._______ verloren habe, sei
seine Aufenthaltsbewilligung in C._______ nicht verlängert worden. Des-
halb habe er beschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Auf-
grund seines Atheismus und des in Syrien herrschenden Krieges könne er
nicht nach Syrien zurückkehren.
Als Beweismittel reichte er drei syrische Pässe, ein (…) sowie ein Militär-
büchlein zu den Akten (jeweils im Original). Weiter reichte er ein Kündi-
gungsschreiben, seine syrische Identitätskarte (in Kopie) und eine Quittung
für den Freikauf vom Militärdienst (in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2019 – am 6. März 2019 eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 gelangte der rubrizierte Rechtsvertreter an
das SEM und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Akten.
Das SEM gewährte mit Schreiben vom 22. März 2019 Akteneinsicht.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 4. März
2019 mit Eingabe vom 5. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling anzuerken-
nen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner sei ihm Einsicht in die Akten A5/6 und A6/2, eventuell das rechtliche
Gehör zu diesen Akten, zu gewähren und anschliessend eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 9. April 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeliste-
ten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechtes verletzt, da ihm die
vorinstanzlichen Aktenstücke A5/6 und A6/2 durch das SEM nicht editiert
worden seien (vgl. Art. 2 bis 6 der Rechtsmittelschrift).
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Das SEM verweigerte die Einsicht in die fraglichen Aktenstücke einerseits
mit der Begründung, wesentliche öffentliche oder private Interessen wür-
den die Geheimhaltung erfordern (Akte A5/6), und andererseits hielt es
fest, es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen
Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden (Akte A6/2).
Den Parteien ist grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist (Art. 26
VwVG), ausser es liegen überwiegende öffentliche beziehungsweise pri-
vate Interessen vor, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG).
Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses
nur zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Ge-
legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be-
zeichnen (Art. 28 VwVG). Die Akteneinsicht darf ferner verweigert werden,
wenn es sich um interne Aktenstücke oder um Kopien von Akten anderer
Behörden handelt. Interne Akten sind Unterlagen, denen für die Behand-
lung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, und die vielmehr aus-
schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen; interne Ak-
ten sind somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt (z.B.
Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV
141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E 6.2.1).
Bei Akte A5/6 ([…]) handelt es sich um Print-Screens aus der Datenbank
„[…]“, auf welche das SEM in seinem Entscheid keinen Bezug genommen
hat, womit der Akte keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung zukam und
zukommt. Der integralen Offenlegung dieser Akte stehen überwiegende
Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG entgegen. Bei der
verweigerten Einsicht in Akten, die wie hier keinerlei Einfluss auf die mit
der Verfügung vom 4. März 2019 zu klärenden Fragen des Vorliegens der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Weg-
weisung haben, liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Bei Akte A6/2 ([…]) handelt es sich um einen internen Bericht des SEM zur
Identitätsabklärung (die vom SEM intern geprüften Dokumente wurden al-
lesamt als „echt“ beziehungsweise als „Erstprüfung unauffällig“ bezeichnet;
in der angefochtenen Verfügung wurden dementsprechend die Dokumente
als Originale bezeichnet (vgl. a.a.O.: Ziff. I, Nr. 3 [S. 2]). Die Bezeichnung
dieses Aktenstücks als intern – nicht editionspflichtig – ist gesetzes- sowie
praxiskonform und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in
interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
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Seite 6
Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine
Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Es besteht demnach
kein Anspruch auf Einsicht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die
ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet
wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Überdies ist auch betreffend die Akte A6/2 fest-
zuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid auf diese nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hat.
Das SEM hat dem Gesagten nach die fraglichen Aktenstücke zu Recht
nicht ediert und der Beschwerdeführer vermochte kein schützenswertes
Interesse an deren Offenlegung darzulegen, weshalb der Antrag auf Ein-
sicht in diese Akte oder allenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu
abzuweisen ist. Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 VwVG für eine
Beschwerdeergänzung sind nicht gegeben, weshalb der Antrag auf ent-
sprechende Fristansetzung abzuweisen ist.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Identitätsbericht
(Akte A6/2) in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (vgl. Art. 9 der
Rechtsmittelschrift). Wie bereits ausgeführt, wurde das Ergebnis des (in-
ternen) Identitätsberichts, nämlich dass es sich bei den eingereichten Iden-
titätsdokumenten um Originale handelt, explizit in der angefochtenen Ver-
fügung erwähnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersicht-
lich.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe aktenwidrig behaup-
tet, es sei eine Kopie des Kündigungsschreibens eingereicht worden (vgl.
Art. 11 der Beschwerdeschrift), legt er nicht dar – und es ist auch nicht zu
erkennen – inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann implizit eine Verletzung der Be-
gründungspflicht, indem das SEM verschiedene Aspekte nicht gewürdigt
habe (vgl. Art. 10, 12 bis 13 der Rechtsmittelschrift). Die Vorinstanz hat die
wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt.
Darüber hinaus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht
vor.
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4.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt, indem es zwischen Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung
über ein Jahr und drei Monate und anschliessend bis zum Entscheid noch-
mals rund ein Jahr gedauert habe (vgl. Art. 15 bis 16 der Rechtsmittel-
schrift), legt er nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus
ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht
liegt nicht vor.
4.7 Weiter macht der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher aufgrund dessen mangelhafter Qualifikation geltend
(vgl. Art. 17 bis 19 der Rechtsmittelschrift). Zwar merkte die Hilfswerkver-
tretung (HWV) auf dem Unterschriftenblatt in der Tat viele Rückfragen des
Dolmetschers sowie zahlreiche Anmerkungen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Übersetzung an (vgl. SEM act. A16, S. 15). Gesamthaft lassen
sich dem Protokoll jedoch weder Verständigungsschwierigkeiten noch eine
mangelhafte Qualifikation des Dolmetschers entnehmen. So gab der Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung etwa an, den Dolmetscher gut zu
verstehen (vgl. SEM act. A16, F. 1). Es ist auch nicht von einem Einfluss
des Dialektes auf die Übersetzung auszugehen. So merkte der Beschwer-
deführer zwar an, der Dolmetscher verwende oftmals das Wort „[…]“ (Dia-
lekt für die Stadt G._______), weswegen er einfach nochmals festhalten
wolle, dass er „aus D._______ und nicht aus G._______“ stamme (vgl.
SEM act. A16, F. 22). Aus der vorangehenden Frage geht jedoch klar her-
vor, dass der Dolmetscher die Herkunft D._______ bereits im Vorfeld kor-
rekt benannt hatte (vgl. SEM act. A16, F. 21). Auch den Anmerkungen an-
lässlich der Rückübersetzung sind keine Verständigungsschwierigkeiten
zu entnehmen, beziehen sich diese doch grösstenteils auf geringfügige
Protokollierungsfehler (…) (vgl. SEM act. A16, F. 38 ff.). Eine Verletzung
der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
4.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Unter-
suchungspflicht beziehungsweise des Willkürverbots anlässlich der Anhö-
rung rügt, da das SEM aktenwidrig behauptet habe, er sei regelmässig
nach Syrien zurückgekehrt, beziehungsweise indem es seine Gefährdung
nicht richtig verstanden und geradezu willkürlich argumentiert habe (vgl.
Art. 27 sowie Art. 31 bis 33 der Rechtsmittelschrift), vermag er nichts für
sich abzuleiten. Es handelt sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Wür-
digung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft.
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Seite 8
4.9 Der Beschwerdeführer rügt schlussendlich einen Protokollierungsfeh-
ler bei Frage 97 der Anhörung. Er habe gesagt, auch im Falle einer Abset-
zung der Regierung nicht zurückkehren zu können, da sein Problem wei-
terhin bestehe. Für diese Behauptung bestehen in den Akten keine Hin-
weise, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung mit
seiner Unterschrift vorbehaltslos die Richtigkeit der protokollierten Aussa-
gen unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM act. A16, S. 14). Ferner wäre bei
einer Absetzung des Regimes eine Rückkehr durchaus denkbar, wenn in
der Folge die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates anzuneh-
men wäre.
4.10 Dem Gesagten nach erweisen sich die formellen Rügen als unbe-
gründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
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Seite 9
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit könne deshalb verzichtet werden.
So habe der Beschwerdeführer abgesehen vom Vorfall im Jahr (…) keine
weiteren Vorkommnisse vorgebracht, bei welchen er aufgrund seines Athe-
ismus asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Auch während
des einmonatigen Besuchs in Syrien (…) habe er keine konkreten Vorfälle
geltend gemacht. Es sei nicht von einem genügend engen zeitlichen und
kausalen Zusammenhang auszugehen. Auch bestünden keine Hinweise
auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass er nicht mehr
nach Syrien zurückkehren könne, sei der allgemein schwierigen Sicher-
heitslage in seinem Heimatstaat geschuldet und daher ebenfalls nicht asyl-
relevant.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift in materiel-
ler Hinsicht, seine Vorbringen seien glaubhaft dargelegt worden und durch-
aus asylrelevant. Er sei wegen seines Atheismus von religiösen Fanatikern
verfolgt worden. Der syrische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwil-
lig. Es sei logischerweise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, da er
ab (…) ausserhalb von Syrien gelebt habe. Der Aufenthalt (…) sei nicht mit
einer Wohnsitznahme zu vergleichen. Er sei aufgrund der Verfolgung aus-
gereist, der Kausalzusammenhang sei damit offensichtlich gegeben. Über-
dies hätten sich nach dem Aufenthalt mehrere traditionell gekleidete Per-
sonen bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Ungefähr (…) sei er dann von
einem der Verfolger telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Er habe
darauf die Verbindung beendet und seine Telefonnummer gewechselt.
Schlussendlich drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung durch das Regime, da sich der Verdacht hinsichtlich po-
litischer Aktivitäten bei der Rückkehrbefragung erhärten und er deshalb an
den Geheimdienst überstellt werde. Als atheistischer „Abtrünniger“ mit jah-
relanger Landesabwesenheit und aufgrund des Einreichens eines Asylge-
suchs in der Schweiz weise er ein Risikoprofil auf.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen sind. Im
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Seite 10
Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorgebrachten
Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausschliesslich unter dem Aspekt
der Asylrelevanz geprüft hat. Nachdem sie zum Schluss gelangt ist die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, erübrigte sich eine
(vorgängige) Prüfung der Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 7
AsylG. Das SEM hat sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung indessen ausdrück-
lich vorbehalten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Seite 4), womit die
Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM sei von der Glaubhaftigkeit
der dargelegten Fluchtgründe ausgegangen, nicht zutrifft.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch religiöse Funda-
mentalisten geltend macht, vermag er nicht zu überzeugen. Vorab fällt in
diesem Zusammenhang auf, dass er die Intensität der angeblichen Verfol-
gung im Laufe des Verfahrens gesteigert hat. Nachdem er in der BzP als
Hauptausreisegrund den Krieg angab und in zweiter Linie ausführte, er
habe es nicht mehr ertragen, dass eine Gruppe aus seinem Quartier ihn
unter Druck gesetzt habe, indem er immer wieder gefragt worden sei, wes-
halb er nicht bete (vgl. SEM act. A7 S.6), erwähnte er anlässlich der Anhö-
rung erstmals, er sei wegen seiner Ungläubigkeit geschlagen und mit dem
Tod bedroht worden (vgl. SEM act. A16 F49, 64). Vor diesem Hintergrund
überzeugen die Darlegungen in der Rechtsmittelschrift, dass er nach sei-
nem einmonatigen Ferienaufenthalt in Syrien (…) telefonisch erneut be-
droht worden sei, nicht. Dieses Bedrohungselement hat der Beschwerde-
führer weder anlässlich der BzP noch der Anhörung erwähnt, weshalb da-
von auszugehen ist, dass er damit versucht, nachträglich eine Gefähr-
dungslage zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als grund-
los nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten.
7.3 Ferner ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich jemand zurück in
den (angeblichen) Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür darstellt,
dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht
mehr bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Beschwer-
deführer mit seiner Reise nach Syrien im (…) freiwillig mit seinem Heimat-
land in Kontakt getreten ist. So gab der Beschwerdeführer als Zweck für
seine Heimatreise an, er habe dort einen Monat Urlaub verbracht. Auch
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sein Beschwerdevorbringen des fehlenden Schutzwillens der syrischen
Regierung vor einer Verfolgung durch religiöse Fanatiker vermag damit
nicht zu überzeugen. Er hat mit seiner Heimatreise zum Ausdruck ge-
bracht, zum gegebenen Zeitpunkt keiner asylrelevanten Gefährdung in sei-
nem Heimatstaat mehr ausgesetzt zu sein. Aus dem Vorbringen, der Feri-
enaufenthalt in Syrien (…) sei nicht mit einer Wohnsitznahme zu verwech-
seln, vermag er dem Gesagten nach nichts für sich abzuleiten Das SEM
hat somit zutreffend festgehalten, dass kein genügend enger zeitlicher und
sachlicher kausaler Zusammenhang zwischen dem angeblichen Vorfall im
Jahr (…) und der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) besteht. Auf-
grund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz kann darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige (weitere) Unglaubhaftigkeits- elemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen.
7.4 Gemäss Praxis führt sodann das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt
war, er sich vom Militärdienst freigekauft hat und bei ihm keine besondere
Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in
dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit
bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exili-
aktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen)
Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3
[als Referenzurteil publiziert]).
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
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Seite 12
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vo-
raussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: