Abtei lung IV
D-1644/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1644/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 20. September 2001 und gelangte zunächst via Libyen,
Niger und Burkina Faso nach Côte d'Ivoire. Am 20. Februar 2008 sei er
aus Côte d'Ivoire ausgereist, und am 13. März 2008 sei er von
Mauretanien und Marokko herkommend in die Schweiz eingereist. Am
17. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Nach dem Transfer ins Transitzentrum
(...) wurde er dort am 2. April 2008 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das
BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 gestützt auf Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei seit 1986 Mitglied der Ennahdha-Bewegung
und habe sich für diese Organisation im kulturellen und sozialen Be-
reich engagiert. Am 28. Januar 1994 sei er festgenommen worden, als
er mit seinem Freund A. G. (...) im Auto unterwegs gewesen sei, um
der Familie eines Häftlings Geld zu bringen. Man habe ihn umgehend
inhaftiert. Am 13. Dezember 1994 sei er zu einer Gefängnisstrafe von
achteinhalb Jahren sowie zu einer administrativen Kontrolle von fünf
Jahren verurteilt worden, und zwar wegen Zugehörigkeit zu einer
illegalen Organisation sowie wegen Aufbaus einer Organisation, deren
Ziel es sei, private und öffentliche Einrichtungen zu beschädigen. A. G.
sowie eine dritte, beim Prozess nicht anwesende Person, seien
damals ebenfalls verurteilt worden. Nachdem er siebeneinhalb Jahre
im Gefängnis verbracht habe, wobei er gefoltert worden sei, sei er im
Juli 2001 freigelassen worden, und zwar unter der Bedingung, dass er
während eines Jahres keine neue Tat begehen würde, ansonsten er
zwei weitere Jahre Gefängnis zu gewärtigen hätte. Nach seiner
Entlassung hätte er im Rahmen der ihm auferlegten administrativen
Kontrolle täglich zweimal auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen.
Er sei indessen nur einmal täglich hingegangen, weshalb er Probleme
bekommen habe. Schliesslich habe er sich dort überhaupt nicht mehr
gemeldet. Der zuständige Kommissar habe ihm daraufhin erklärt,
wenn er nicht gehorche, würde er erneut ins Gefängnis geschickt. Mit-
te September 2001 habe er den Dorfvorsteher um Ausstellung einer
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Arbeitsbestätigung ersucht. Diese hätte er benötigt, um eine SIM-Karte
zu erwerben. Der Dorfvorsteher habe sich geweigert, ihm die verlangte
Bestätigung auszustellen, worauf es zwischen ihnen zu einer Ausein-
andersetzung gekommen sei. Wenige Tage später, am 18. September
2001, sei er von Angehörigen der Sicher-heitsbehörde aufgesucht
worden, weil der Dorfvorsteher ihn offenbar gegenüber den Behörden
beschuldigt habe, den Präsidenten be-schimpft, einen Beamten
angegriffen und die Regierung kritisiert zu haben. Er sei auf den
Posten mitgenommen worden und habe dort einen Rapport unter-
schreiben müssen. Er habe befürchtet, erneut ins Gefängnis gehen zu
müssen, und habe daher gedroht, er werde einen Hungerstreik begin-
nen. Die Beamten hätten ihn daraufhin noch am selben Tag dem
Staatsanwalt vorgeführt. Schliesslich sei ihm eine Gerichtsvorladung
für den 20. September 2001 ausgehändigt worden, und man habe ihn
nach Hause geschickt. In der Folge habe er die Angelegenheit mit sei-
ner Familie sowie einem befreundeten Anwalt besprochen. Um einer
erneuten Gefängnisstrafe zu entgehen, habe er sein Heimatland auf
Anraten seiner Familie am 20. September 2001 verlassen. Von seinem
Bruder habe er telefonisch erfahren, dass der Gerichtstermin vom 20.
September 2001 infolge seiner Abwesenheit verschoben worden sei.
Später habe er ausserdem gehört, dass die Behörden nach seiner
Ausreise sein Elternhaus durchsucht und seinen Vater vorgeladen hät-
ten, wobei sie einen gegen ihn ausgestellten Suchbefehl erwähnt hät-
ten. Er habe eigentlich die Absicht gehabt, von Côte d'Ivoire aus nach
Frankreich zu gehen. Die ivorischen Behörden hätten jedoch anläss-
lich seiner Einreise seinen gefälschten Pass eingezogen. Er habe mit
einer Rückschiebung nach Tunesien rechnen müssen und sich daher
entschieden, in Côte d'Ivoire ein Asylgesuch zu stellen. In der Folge
sei er durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe
von den ivorischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlin-
ge erhalten, welche er jährlich habe erneuern lassen müssen. Bis am
2. Juli 2007 sei er in Côte d'Ivoire offiziell als Flüchtling registriert ge-
wesen; danach habe er den Flüchtlingsausweis nicht mehr verlängern
lassen; denn er habe während seines Aufenthalts in Côte d'Ivoire von
den ivorischen Behörden keinerlei Unterstützung bekommen, sondern
sei teilweise sogar schikaniert worden, indem ihm beispielsweise die
Aufenthaltsbewilligung vorübergehend entzogen und erst nach
Bezahlung einer Bestechungssumme wieder zurückgegeben worden
sei. Ausserdem hätten ihm die Behörden keinen Schutz vor den
bewaffneten Milizen gewährt. Die Milizen hätten vor allem Ausländer
behelligt. Er sei mehrmals durch bewaffnete Personen angegriffen
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worden. Die ivorische Polizei reagiere nicht auf entsprechende
Anzeigen. Aus Sicherheitsgründen habe er daher Côte d'Ivoire im
Februar 2008 in Richtung Schweiz verlassen. Bei einer Rückkehr nach
Tunesien müsste er mit Folter rechnen, ausserdem müsste er
möglicherweise erneut eine Gefängnisstrafe absitzen. Nach Côte
d'Ivoire könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da dies kein sicheres
Land sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörungen fol-
gende Identitätsdokumente und Beweismittel zur Sache zu den Akten:
eine tunesische Identitätskarte, einen ivorischen Führerausweis, einen
ivorischen Flüchtlingsausweis, einen provisorischen Ausweis des
UNHCR vom 2. November 2003, eine Empfangsbestätigung des
UNHCR vom 2. November 2003, einen Ausweis des Office National
d'Identification (ONI), einen UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2008, eine
beglaubigte Kopie eines Gerichtsurteils vom 13. Dezember 1994, ein
Urteilszertifikat (inkl. Übersetzung), einen Internetausdruck von
mit Gerichtsurteil ohne Erwägungen, einen Bericht über die
Lage der Flüchtlinge in der Elfenbeinküste vom 10. Juni 2004, eine Ko-
pie des C-Ausweises sowie des Führerausweises von A. G., eine Ko-
pie eines Briefes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
18. Juli 2002 in Sachen A. G. und ein Bestätigungsschreiben der
Ennahdha-Bewegung im Exil vom 8. April 2008.
B.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Abidjan am
21. November 2008 um die Vornahme von Abklärungen betreffend die
Möglichkeit einer allfälligen rechtmässigen Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Côte d'Ivoire und der Erneuerung seiner ivorischen Auf-
enthaltsbewilligung. Die Anfrage des BFM sowie das Antwortschreiben
der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 24. Dezember 2008
wurden dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 in anonymisierter
Form zur Stellungnahme unterbreitet. Die Rechtsvertreterin liess sich
dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2009 vernehmen. Dieser Eingabe la-
gen eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
19. Januar 2009, ein Länderbericht von Human Rights Watch (HRW)
betreffend Côte d'Ivoire vom Januar 2009 sowie ein Auszug aus einem
Bericht des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2008 bei.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 –
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stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
D.
Mit Beschwerde vom 14. März 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Tunesien an das BFM zurückzuweisen,
auf die Wegweisung nach Côte d'Ivoire sei zu verzichten, und es sei
festzustellen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers dort nicht
gewährleistet sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem Human Rights Report
2008 betreffend Côte d'Ivoire des Bureau of Democracy, Human
Rights and Labor, der HRW-World Report 2009 betreffend Côte
d'Ivoire, ein Bericht der International Crisis Group vom 9. März 2009,
ein Bericht von RefWorld (World Refugee Survey 2008 – Côte
d'Ivoire), ein Bestätigungsschreiben der Association Ez-Zeitouna vom
27. Januar 2009, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers
vom 15. März 2009, ein Schreiben des Beschwerdeführers ans
UNHCR in Genf vom 21. Dezember 2004, eine Vollmacht aus dem
Jahr 2005, ein Aufruf von Amnesty International (AI) vom 10. Juni
2004, eine Unterstützungsbestätigung der Asylkoordination (...) vom
19. Februar 2009 sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14.
März 2009 bei.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 18. März 2009
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2009 vollum-
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fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schloss in der Replik
vom 11. April 2009 auf Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag
ein Auszug aus einem Bericht des U.S. Committee for Refugees and
Immigrants (USCRI) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, es sei vorab festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der in Tunesien erlittenen Verfolgung sowohl
vom UNHCR als auch von den ivorischen Behörden als Flüchtling an-
erkannt worden sei. Gestützt darauf habe er in Côte d'Ivoire über ei-
nen geregelten Aufenthalt verfügt. Da er weiterhin unter dem Schutz
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von Côte d'Ivoire stehe, könne darauf verzichtet werden, die in Bezug
auf Tunesien geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu prüfen. Hin-
sichtlich der auf Côte d'Ivoire bezogenen Verfolgungsvorbringen sei
zunächst zu bemerken, dass Nachteile, welche sich aus der politi-
schen, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in einem Staat ergäben,
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Im Weiteren
könne auch die allgemeine Sicherheitslage in Côte d'Ivoire nicht als
asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Ausserdem wäre es dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in ein anderes Quartier umzu-
ziehen. Es sei schliesslich entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers davon auszugehen, dass er in der Hauptstadt ausreichend ge-
schützt sei. Demzufolge seien die Verfolgungsvorbringen hinsichtlich
Côte d'Ivoire, wo der Beschwerdeführer zuletzt Wohnsitz gehabt und
Schutz genossen habe, nicht asylrelevant. Auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen könne daher verzichtet werden. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire sei
durchführbar. Insbesondere könne er bei einer Rückkehr dorthin sei-
nen Flüchtlingsstatus sowie seine Aufenthaltsberechtigung ohne weite-
res erneuern.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei angesichts
der Tatsache, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers so-
wie der eingereichten Beweismittel von dessen Flüchtlingseigenschaft
auszugehen sei, erstaunlich, dass das BFM im Dispositiv seiner Verfü-
gung festgestellt habe, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Im Weiteren treffe es offensichtlich nicht zu, dass der
ivorische Staat fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Dieser
sei aus Côte d'Ivoire ausgereist, weil er die Erfahrung gemacht habe,
dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Sicherheit zu gewährleis-
ten. Die Polizei sei dort teilweise selbst an kriminellen Handlungen be-
teiligt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach Opfer von gezielten Über-
fällen geworden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Spannun-
gen im Land zurzeit wieder zunähmen und der Friedensprozess insta-
bil sei. Es sei im Weiteren unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt
nach Côte d'Ivoire zurückkehren könnte. Die Auskunft der Schweizeri-
schen Vertretung sei unverbindlich, ebenso die dort zitierte Auskunft
des SAARA (Anm.: Service d'Aide et Assistance aux Réfugiés et Apat-
rides). Das BFM habe nicht abgeklärt, ob die Einreise nach Côte
d'Ivoire konkret bewilligt würde. Der Beschwerdeführer besitze keinen
tunesischen Reisepass, und einen UNO-Flüchtlingspass habe er trotz
entsprechenden Antrags nicht erhalten. Zurzeit sei er für die ivorischen
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Behörden daher lediglich ein schriftenloser Ausländer ohne Aufent-
haltsberechtigung. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in
der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weil er enge Beziehungen zu
hier lebenden Personen unterhalte, namentlich zu weiteren Mitgliedern
der Ennahdha, welche teilweise mit ihm zusammen in Tunesien verur-
teilt worden seien. Seine Verfolgung in Tunesien sei gut dokumentiert,
weshalb er berechtigte Hoffnungen gehabt habe, in der Schweiz Asyl
zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits Ende 2004 einmal
versucht, aus Côte d'Ivoire zu flüchten, sei aber nur bis Mali gekom-
men. Nachdem das UNHCR jegliche Unterstützung abgelehnt habe,
sei er schliesslich wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Er fürchte sich
vor einer allfälligen Rückkehr nach Côte d'Ivorie.
3.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei auch mit Blick
auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht davon
auszugehen, dass in Côte d'Ivoire eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2002 dort aufgehalten und sei sowohl vom UNHCR als auch von den
ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt gewesen. Die Behörden
hätten das Non-Refoulement-Gebot ihm gegenüber immer respektiert.
3.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlas-
sung überhaupt nicht auf die seitens des Beschwerdeführers ge-
äusserten Einwände in Bezug auf die Frage der Einreisebewilligung
eingegangen. Es müsse genau abgeklärt werden, ob der Beschwerde-
führer überhaupt nach Côte d'Ivoire einreisen könnte. Er habe das
Land ohne Aus- und Rückreisevisa verlassen und habe im Vorfeld
auch seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuern lassen. Er
habe zwar einen UNO-Pass (international travel document) beantragt,
habe diesen jedoch nicht erhalten, weil er die entsprechenden Bedin-
gungen nicht erfüllt habe.
4.
Das BFM prüfte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zwar gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG, aber lediglich mit Blick auf seine
Vorbringen in Bezug auf Côte d'Ivoire. Es verzichtete dagegen auf eine
Prüfung der Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Tunesien und begrün-
dete dies damit, dass der Beschwerdeführer in Côte d'Ivoire als
Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse. In der Be-
schwerde wird dieses Vorgehen kritisiert, und es wird unter anderem
verlangt, dass BFM sei anzuweisen, auch die auf Tunesien bezogenen
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Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu
prüfen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf
Gesuch hin Asyl. Stellt jemand ein Asylgesuch, ist daher grundsätzlich
zu prüfen, ob diese Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Allerdings
versteht sich die Schweiz praxisgemäss nur dann als Aufnahmeland
für Flüchtlinge, wenn die asylsuchende Person auf die Schutzgewäh-
rung in der Schweiz effektiv angewiesen ist. Dieser Grundgedanke
wurde respektive wird im Asylgesetz durch verschiedene Normen um-
gesetzt und konkretisiert. Unter anderem ist der inzwischen ausser
Kraft gesetzte Art. 52 Abs. 1 aAsylG vor diesem Hintergrund zu sehen.
Diese per 1. Januar 2007 durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845) aufgehobe-
ne Bestimmung sah vor, dass einer Person, welche sich in der
Schweiz befand, ungeachtet einer allenfalls bestehenden Flüchtlings-
eigenschaft in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor
ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den
sie zurückkehren konnte, oder in einen Drittstaat ausreisen konnte, in
dem nahe Angehörige lebten. Das Asylgesuch einer Person, welche
sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten
hatte, konnte demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG unter bestimm-
ten Voraussetzungen abgewiesen werden, ohne dass vorgängig ge-
prüft werden musste, ob die gesuchstellende Person die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt. Im Zuge der Änderung des Asylgesetzes gemäss
dem oben erwähnten Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (in Kraft
seit 1. Januar 2007) wurde die Drittstaatenregelung neu konzipiert
(vgl. die heutigen Nichteintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit den Ausschlusstatbeständen von Art. 34 Abs. 3
AsylG). Gleichzeitig wurde Art. 52 Abs. 1 aAsylG ersatzlos aufgeho-
ben, weil diese Bestimmung im Widerspruch gestanden wäre zum
neuen Konzept der Drittstaatenregelung, gemäss welchem auf die An-
wendung der Drittstaatenregelung nach den Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c
und e AsylG unter anderem dann zu verzichten und ein Asylgesuch
materiell zu behandeln ist, wenn eine asylsuchende Person offensicht-
lich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. zum Ganzen die Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6890). Auf den ersten
Blick besteht damit seit dem 1. Januar 2007 – mit der praktisch ge-
wichtigen Ausnahme von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (sog. "Dublin"-
Verfahren) – keine Möglichkeit mehr, das Asylgesuch einer Person,
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welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufge-
halten hat, ohne vorgängige, zumindest summarische Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft abzulehnen.
4.2 Bei genauerer Betrachtung ist diese Schlussfolgerung indessen
unhaltbar (vgl. dazu respektive zum Nachfolgenden das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 i.S. E-5151/2008 so-
wie dasjenige vom 9. Oktober 2008 i.S. D-6106/2008). Die letzte Asyl-
gesetzrevision, aus welcher die erwähnte Bestimmung von Art. 34 Abs.
3 Bst. b AsylG hervorgegangen ist, war primär vom Gedanken der
Missbrauchsbekämpfung geprägt. Es erscheint mit Blick auf diese Mo-
tivation des Gesetzgebers offensichtlich, dass niemals die Absicht be-
stand, auch jene Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen
Schutz gar nicht benötigen, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat be-
anspruchen. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in den vorstehend er-
wähnten Urteilen festgehalten wurde, bringt die Ausnahmeklause von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG den Grundgedanken der humanitären Tradi-
tion der Schweiz zum Ausdruck, wonach offensichtlich echte Flüchtlin-
ge nicht in den Drittstaat zurückgeschickt werden sollen, selbst wenn
dieser die Rücknahme zusichert (vgl. dazu auch die Botschaft des
Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
BBl 2002 6885). Es ist dagegen nicht im Sinne dieses humanitären
Grundgedankens, dass auch Personen, welche bereits in einem Dritt-
staat als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort asylrechtlichen
Schutz geniessen, von einer Rückschiebung in diesen Drittstaat aus-
genommen werden sollen. Eine solche (einzig dem Gesetzeswortlaut
verhaftete) Auslegung entspräche zudem auch offensichtlich nicht der
Absicht des Gesetzgebers, zumal sie dem Ansinnen der Missbrauchs-
bekämpfung diametral entgegenstehen würde. Zu verweisen ist in die-
sem Zusammenhang im Übrigen auch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG, wo-
nach einem Feststellungsbegehren (wie beispielsweise vorliegend
dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz) nur zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein
schutzwürdiges Interesse nachweist. Wenn aber bereits ein Drittstaat
diesem Feststellungsbegehren entsprochen und der gesuchstellenden
Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt hat, kann der
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht gelin-
gen. Das Auslegungsergebnis, wonach die Ausnahmeklausel von Art.
34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht greift, wenn die asylsuchende Person be-
reits in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, dort asylrechtli-
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D-1644/2009
chen Schutz geniesst und dorthin zurückkehren kann, erscheint
schliesslich auch aus gesetzessystematischen Gründen korrekt; denn
das schweizerische Asylrecht bietet grundsätzlich nicht Hand für eine
doppelspurige Schutzgewährung, sondern lässt das Institut des Zweit-
asyls einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsge-
mässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz zu (vgl. Art.
50 AsylG).
4.3 Nach dem Gesagten hat das BFM bei einer Drittstaatenkonstella-
tion wie der vorliegenden primär zu prüfen, ob ein Nichteintretensent-
scheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Im zu
beurteilenden Fall käme aufgrund der Aktenlage in erster Linie ein
Entscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG in Frage. Die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG käme gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht zum Tragen. Hingegen
wird für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG praxisgemäss
vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen
Drittstaates vorliegt, was vom BFM abzuklären wäre (vgl. dazu auch
die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
4. September 2002 BBl 2002 6884). Ebenfalls abzuklären wäre die
Frage, ob zumindest die persönliche Sicherheit des Beschwerdefüh-
rers bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire gewährleistet wäre.
4.4 Sollte das BFM aus irgendeinem Grund zum Schluss kommen,
dass ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden kann (beispiels-
weise weil keine Rückübernahmezusicherung erhältlich gemacht wer-
den kann), wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell (ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG) zu prüfen, wobei indessen gegebenenfalls
ebenfalls die Bestimmung von Art. 50 AsylG als allfälliger Asylaus-
schlussgrund zu beachten wäre.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Rahmen einer
materiellen Prüfung der Asylvorbringen nach Art. 3 und 7 AsylG auch
die auf Tunesien bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers gewürdigt werden müssten; denn gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
ist für die Frage der Flüchtlingseigenschaft primär die bezüglich des
Heimatstaates geltend gemachte Verfolgung relevant. Entgegen der of-
fenbar vom BFM verteretenen Auffassung bezieht sich nämlich die in
den vorinstanzlichen Erwägungen aus Art. 3 Abs. 1 AsylG zitierte For-
mulierung "im Land, in dem sie zuletzt wohnte" auf Asylgesuche von
staatenlosen Personen und nicht – wie offenbar vom BFM interpretiert
Seite 11
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– auf Asylgesuche von Staatsangehörigen eines bestimmten Staates,
welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat
aufgehalten haben. Da der Beschwerdeführer nicht staatenlos ist,
sondern nach wie vor über die tunesische Staatsangehörigkeit verfügt,
müsste demnach primär geprüft werden, ob er in seinem Heimatland
in asylrelevanter Weise verfolgt ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das BFM im Rahmen der ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsvorbringen zu Unrecht auf
die bezüglich Côte d'Ivoire geltend gemachten Vorbringen beschränkt
hat, damit seiner Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) ungenü-
gend nachgekommen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art.
106 AsylG). Ausserdem wäre das BFM bei der vorliegenden Fallkons-
tellation und mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Prü-
fungskaskade ohnehin grundsätzlich verpflichtet gewesen, zunächst
zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2
AsylG gefällt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 ist aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob das
BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte
d'Ivoire zu Recht als durchführbar erachtet hat.
6.
6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann
zulasten der Vorinstanz antragsgemäss eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Rech-
nung vom 14. März 2009 ausgewiesenen Kosten von Fr. 300.-- er-
scheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als durchaus ange-
bracht. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 14. März
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2009 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig
sind, wird ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM
dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmun-
gen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 350.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben,
und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 350.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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