B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1644/2013
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieser Gesuche geltend
machten, sie seien ethnische Roma und hätten bis zu ihrer Ausreise in
einem vom Vater des Beschwerdeführers geerbten Haus in E._______
gelebt,
dass anfangs Oktober 2011 unbekannte Männer zu ihnen gekommen
seien und sich zuerst nach der Möglichkeit des Kaufs ihres Hauses er-
kundigt und bei einem zweiten Besuch einige Tage später den Beschwer-
deführer bedroht und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten,
dass sie sich daher umgehend zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen
hätten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. März 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass die am 20. April 2012 gegen die BFM-Verfügung vom 20. März 2012
erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. Mai 2012 abgewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz
Frist bis zum 22. Juni 2012 ansetzte,
dass das Amt (…) am 4. Juli 2012 die Beschwerdeführenden als seit dem
30. Juni 2012 verschwunden meldete,
dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2012 im EVZ
D._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Erstbefragung im EVZ D._______ vom 8. Oktober 2012
und – nachdem sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens erneut dem Kanton F._______ zugewiesen worden waren – anläss-
lich der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern am 19. März 2013 durchgeführten
Anhörung geltend machten, sie hätten sich nach Ablehnung ihres ersten
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Asylgesuches nach G._______ begeben und während mehrerer Monate
bei Verwandten in H._______ gelebt,
dass sie während ihres Aufenthaltes in G._______ krank geworden seien,
dass sie zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Beschwerden drei am
6. und 8. August 2012 von (…) Ärzten ausgestellte Rezepte einreichten,
dass überdies eine von drei Personen unterzeichnete Bestätigung ("[…]"),
wonach der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne,
zu den Akten gegeben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche vom 26. Septem-
ber 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden
anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen hätten,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die am 19. Oktober 2011 eingeleiteten Asylverfahren seien seit
dem 25. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen und es ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass nach Abschluss dieser Verfahren
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb auf die zweiten
Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutre-
ten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an-
zuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass insbesondere auch die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits im Heimatstaat hät-
ten behandeln lassen und überdies auch die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme medizinischer Rückkehrhilfe bestünde,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre am 27. März 2013 bestellte
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. März 2013 gegen die Verfügung
des BFM vom 22. März 2013 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – um Eintreten auf die
am 26. September 2012 gestellten Asylgesuche, eventualiter um Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchten,
dass – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde,
dass zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen wird – ein am 15. März 2013 in "20 Minuten Online" erschienener Ar-
tikel zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2013 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden
Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass in casu –
im Lichte der gefestigten Praxis besehen – keine Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Er-
ledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2013 verwiesen werden
kann,
dass weder der Einwand, die Beschwerdeführenden seien nicht in ihre
Heimat zurückgekehrt, weil sie gewusst hätten, dass sie "dort nicht nor-
mal ohne Bedrohungen und Benachteiligungen leben könnten" und sich
die Situation in Kosovo auch nicht positiv verändert habe, noch der Hin-
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weis auf einen Artikel von "20 Minuten Online" vom 15. März 2013, wo-
nach das Land "aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und den schwa-
chen staatlichen Strukturen ausser Stande sei, die menschenwürdige
Reintegration von Minderheitsangehörigen zu gewährleisten", geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss
gelangte, es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss der ers-
ten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
und in der Folge zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen
besteht (Art. 32 Bst. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bes-
tätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte auf eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar wäre,
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dass unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Be-
schwerdeführenden bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr
darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass an dieser Feststellung auch der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden Angehörige der Ethnie der Roma sind, nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführenden in E._______ ein Haus besitzen und der
Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (…) und (…) verfügt, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei
ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal die Beschwerdeführenden auch
mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz und G._______
wohnhaften Angehörigen rechnen können,
dass sodann auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend
bemerkte, die Beschwerdeführenden hätten keine ärztlichen Zeugnisse
aus der Schweiz zu den Akten gegeben, welche einen Hinweis auf die
Notwendigkeit einer weiterführenden Behandlung geben würden,
dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Wiederauftretens der von
ihnen in den Anhörungen geschilderten Beschwerden (die Beschwerde-
führerin leide unter […] und habe Schmerzen im rechten Arm und am Rü-
cken, während der Beschwerdeführer Probleme mit […] sowie […]-
schmerzen habe) in ihrer Heimat erneut ärztliche Hilfe in Anspruch neh-
men könnten und ihnen überdies – wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend bemerkt wurde – auch die Möglichkeit offen steht, in der
Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und mit einem gewis-
sen Vorrat an Medikamenten in ihre Heimat zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kosovo entgegenstehen könn-
ten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung
allenfalls zusätzlich erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
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dass nach dem Gesagten keine Vollzugshindernisse vorliegen und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind und überdies auch
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: