B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1645/2014
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2013 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum D._______ vom 10. Dezember 2013 und den Anhörungen durch das
BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 7. Januar 2014 brachten
die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen vor, sie seien ethni-
sche Bosniaken mit Wohnsitz in E._______ in der Gemeinde F._______
(Entität G._______). Mit den Behörden hätten sie keine Probleme gehabt,
sie seien aber verschiedentlich von ethnischen Serben diskriminiert wor-
den. Dem Beschwerdeführer, der (…) sei, sei beispielsweise eine Ar-
beitsstelle, für die er geeignet gewesen wäre, nicht zugesprochen wor-
den. Die Beschwerdeführerin, die ausgebildete (…) sei und seit 2007 als
(…) in F._______ gearbeitet habe, habe nicht den vollen Lohn erhalten.
(Das Kind) sei im Kindergarten zwei Mal geschlagen worden. In erster Li-
nie seien sie aber wegen des schlechten Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers aus Bosnien und Herzegowina am 12. November 2013
ausgereist. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma in H._______, bei
der er seit September 2007 (…) sei, seit Ende 2012 krankgeschrieben. Er
fühle sich sehr schwach. Seine Hände schmerzten und er sei kaum in der
Lage, etwas zu fassen. Auch das Gehen bereite ihm grosse Mühe. In
Bosnien und Herzegowina sei er zwar behandelt worden (dreimaliger Spi-
talaufenthalt [hauptsächlich in der (…) Klinik in I._______], Physiothera-
pie, Kur), aber ohne nennenswerten Erfolg. Die heimatlichen Ärzte hätten
die Vermutung geäussert, er leide an multipler Sklerose. Eine eindeutige
Diagnose habe er aber bislang nicht erhalten. Er verfüge über ein Kran-
kenbüchlein, habe aber einige Rechnungen zunächst selbst bezahlen
müssen, und das Geld erst mit Verspätung zurückerhalten. Von seinem
Arbeitgeber habe er seit der Krankschreibung weiterhin einen reduzierten
Lohn erhalten. Bei einer Rückkehr dürfte dies aber aufgrund der zwi-
schenzeitlich erfolgten Ausreise nicht mehr der Fall sein, so dass ihm
wohl nur die Möglichkeit bleiben würde, eine IV-Rente zu beantragen, die
kaum zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen dürfte. Der Be-
schwerdeführer habe im Internet gelesen, dass das Niveau der medizini-
schen Versorgung in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin über Ver-
wandte verfüge, höher sei als in Bosnien und Herzegowina, weshalb sie
hierher gereist seien.
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (medizinische Un-
terlagen) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A2, A5, A6,
A7, A11 und A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehn-
te die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführenden hätten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorgebracht. Sie würden deshalb die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen. Ihre Asylgesuche seien abzulehnen und die Weg-
weisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden beide über eine
gute Ausbildung verfügen und seien bis vor Kurzem berufstätig gewesen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme
vermöchten kein Wegweisungshindernis zu begründen. Das Argument,
dass der hiesige Standard der medizinischen Versorgung höher sei als
derjenige im Heimatstaat, vermöge den Wegweisungsvollzug nicht zu
verhindern. Den Kenntnissen des BFM zufolge sei die medizinische Ver-
sorgung des Beschwerdeführers, der über ein Krankenbüchlein verfüge,
in Bosnien und Herzegowina gewährleistet; dies insbesondere in
I._______, wie dies die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen
würden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, wor-
in um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und
um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht.
C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen
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unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide an neurologischen Bewegungs-
störungen. Die durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) hät-
ten Verletzungen des Nervensystems gezeigt. Eine klare Diagnose habe
bislang auch in der Schweiz nicht gestellt werden können. Am 14. März
2014 sei erneut ein MRI durchgeführt worden. Die medizinische Versor-
gungslage in Bosnien und Herzegowina sei ungenügend. Aufgrund der
zunehmenden Invalidität sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der La-
ge, zu arbeiten. Da er zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen auf die
Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei, könnte auch diese bei ei-
ner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ihre Arbeit nicht mehr auf-
nehmen. Die Beschwerdeführenden wären damit nicht mehr in der Lage,
für ihren Lebensunterhalt und die Gesundheitskosten, die von der Kran-
kenversicherung nur teilweise gedeckt würden, sowie allfällige Transport-
kosten zur Klinik in I._______ aufzukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. Februar
2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der
Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Februar 2014)
blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb
einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Fra-
ge der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im
Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung vom 26. Februar 2014 rechtskräftig festge-
stellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus
den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
renden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche
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Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
lässig erscheinen.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
5.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitli-
chen Beschwerden ist festzustellen, dass bei einer Erkrankung nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit
jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an neuro-
logischen Bewegungsstörungen leidet, und der Verdacht einer multiplen
Sklerose besteht. Auch wenn eine eindeutige Diagnose bislang nicht vor-
liegt, ist bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage zu schliessen,
die in Bosnien und Herzegowina schlicht nicht behandelbar wäre. Es ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Zugang zu ärzt-
licher Versorgung hatte und es liegen keine objektiven Gründe vor, die
darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr der
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Fall sein sollte. Gemäss seinen Angaben war er seit Dezember 2012
mehrfach in spitalärztlicher Behandlung (hauptsächlich in der […] Klinik in
I._______ [vgl. A2 und A11 S. 7 F75]), absolvierte Physiotherapien und
eine Kur (vgl. A11 S. 6 ff.). Dass die bosnisch-herzegowinischen Ärzte
bislang nicht in der Lage gewesen seien, eine eindeutige Diagnose zu
stellen, und die bisherigen Therapien zu keiner Besserung geführt hätten,
kann nicht zur Annahme führen, dem Beschwerdeführer komme im Hei-
matstaat keine adäquate medizinische Betreuung zuteil. Die heimatlichen
Ärzte haben MRI erstellt, die neurologischen Bewegungsstörungen fest-
gestellt und die Vermutung geäussert, dass es sich um multiple Sklerose
handeln könnte. Es ist zwar verständlich, dass die Situation für den Be-
schwerdeführer zermürbend ist und er eine klare Diagnose, verbunden
mit einer erfolgversprechenden Therapie, wünscht, indes ist es ange-
sichts der Komplexität und Diversität der Erscheinungsbilder neurologi-
scher Erkrankungen wie der multiplen Sklerose nachvollziehbar, dass
sich die Diagnosestellung äusserst schwierig gestaltet, wie dies auch die
in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen zeigen. Bei den hierzu-
lande erstellten MRI wurden laut dem Befund des Radiologen vom
12. Januar 2014 Läsionen an der Hirnsubstanz festgestellt, die prinzipiell
mit einer multiplen Sklerose vereinbar seien, wenn sie auch nicht typisch
seien (vgl. A14). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen
Schreiben vom 17. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass für den
3. März 2014 ein Untersuchungstermin in (…) anberaumt war (vgl. A20).
Im Anschluss daran wurde laut der Rechtsmitteleingabe vom 27. März
2014 am 14. März 2014 erneut ein MRI erstellt. Einen diesbezüglichen
Arztbericht haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmitteleinga-
be nicht eingereicht. Die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Nach-
reichung erübrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass
eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers auch in Bosnien und
Herzegowina möglich ist. Zumindest in den Krankenhäusern der dortigen
grösseren Städte in beiden Entitäten können alle üblichen medizinischen
Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl.
hierzu bspw. Urteile des BVGer D-7186/2013 vom 18. Februar 2014; E-
4487/2013 vom 19. August 2013). Der Beschwerdeführer wurde denn
auch schon mehrfach in der (…) Klinik in I._______ behandelt.
5.2.2.2 Bezüglich des Wunschs des Beschwerdeführers um weitere Be-
handlung in der Schweiz, wo das Niveau der medizinischen Versorgung
höher sei als im Heimatstaat, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR
grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medi-
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zinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Vereinigtes Königreich). Ein Niveauunterschied hinsichtlich der
medizinischen Versorgung vermag ebenfalls – wie bereits erwähnt – nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei-
tung Rechnung zu tragen.
5.2.2.3 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung medi-
zinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit
flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rück-
kehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medi-
kamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernah-
me von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen
kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im
Übrigen zeigen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er
über ein Krankenbüchlein verfüge und ihm selbst bezahlte Rechnungsbe-
träge – wenn auch mit Verzögerung – zurückerstattet worden seien, dass
er in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Zugang zu grösstenteils
kostenloser medizinischer Versorgung hat. Im Weiteren ist festzuhalten,
dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische
Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betrof-
fene respektive dessen Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen
kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf der Beschwerdeführerin, die
über eine langjährige Berufserfahrung als (…) verfügt, selbst bei einem
erhöhten Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers grundsätzlich – zu-
mindest in einem Teilzeitpensum – zugemutet werden. Im Übrigen obliegt
es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatli-
chen Behörden um Unterstützung zu ersuchen und entsprechende Anträ-
ge (bspw. um Ausrichtung einer IV-Rente für den Beschwerdeführer) zu
stellen, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein soll-
ten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehr-
hilfe zur Überbrückung dienlich sein. Schliesslich verfügen die Beschwer-
deführenden mit einem eigenen Haus in E._______ über eine gesicherte
Wohnsituation im Heimatstaat (vgl. A11 S. 3 F13).
5.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen
damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre
Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefähr-
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dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen
Beschaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz heimatlicher Aus-
weisdokumente – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).
5.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
7.
7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als von vornherein aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der Frage der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, die mangels Einreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nicht belegt ist – nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: