B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1645/2018
lan
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
D-1645/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. September
2017 in die Schweiz ein, wo er am 25. September 2017 um Asyl nach-
suchte. Am 3. Oktober 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch befragt und am 10. und 19. Oktober 2017 vertieft
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei tür-
kischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und in B._______, C._______, Tür-
kei geboren. Er habe die Schule im Jahr 2001 abgeschlossen und verfüge
über einen (…) im Sektor (…). Nach der Schule habe er ungefähr ein Jahr
gearbeitet und sei dann nach D._______, ausgereist, wo er sich bis im Jahr
2011 aufgehalten und gearbeitet habe. Danach sei er in die Türkei zurück-
gekehrt. Im Jahr 2013 sei er von der Türkei illegal nach D._______ gereist
und nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt, ebenfalls illegal, wie-
der in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er an verschiedenen Adres-
sen gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei im (…) 2016 Mit-
glied der Demokratischen Partei der Völker/Halkların Demokratik Partisi
(HDP) geworden. Wegen seiner Parteizugehörigkeit und diverser Teilnah-
men an Kundgebungen sowie Protesten sei er ins Visier der Behörden ge-
raten. Er sei mehrmals festgenommen und dabei auch geschlagen worden.
Man habe ihn aber immer wieder laufen lassen. Zudem sei er als Angehö-
riger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden benachtei-
ligt worden und habe als Alevite allgemeine Probleme gehabt. Zuletzt sei
er am (…) 2017 zu Hause festgenommen und sieben Tage festgehalten
worden. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu (…) auf-
gefordert und nach entsprechender Zusage wieder entlassen worden. Un-
mittelbar danach habe er die Türkei noch im September 2017 verlassen.
Von Istanbul sei er in einem LKW, durch ihm unbekannte Länder, in die
Schweiz gefahren. Für die Reise habe er 4‘500 Euro bezahlt und als End-
ziel eigentlich Kanada vereinbart. Er sei in der Stadt E._______ abgeladen
worden und später mit dem Zug nach F._______ gefahren, wo er am 25.
September 2017 in einem PW sitzend von einer Polizeipatrouille angehal-
ten worden sei. Bei der Inhaftierung durch die Polizei sei ein Effektenver-
zeichnis erstellt worden. Dabei handle es sich um ein Mobiltelefon mit Zu-
behör und diversen Schriftstücken und Zetteln, darunter befänden sich
auch mehrere Internetartikel. Im Verlaufe der Anhörung habe er angege-
ben, nicht Besitzer dieses Mobiltelefons zu sein.
D-1645/2018
Seite 3
B.
Am 17. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons
E._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen
Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig
und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. SEM act.
A15).
C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Eingang: 20. Oktober 2017) ist dem
SEM seitens seines Rechtsvertreters die Mandatsübernahme bekanntge-
geben worden.
D.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom
9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Sachbe-
schädigung, begangen im EVZ M._______, schuldig gesprochen und zu
einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. SEM act. A25).
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am 14. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zugleich wurden ihm die editionspflichtigen
Asylakten sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt.
F.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 10. April 2018 eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
D-1645/2018
Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 10. April 2018.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Mai 2018.
K.
Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23. April 2018 und
der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24. Mai 2018 wegen Widerhand-
lung respektive mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförde-
rungsgesetz (PBG, SR 745.1) schuldig gesprochen und jeweils zu einer
Busse verurteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-1645/2018
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E.
5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
D-1645/2018
Seite 6
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch
das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Kon-
sequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er tatsächlich verhaftet worden sei, auch wenn es sich bei der HDP
um eine legale Partei handle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten
– namentlich die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen – für die HDP
und die Behauptung, dass die Behörden deswegen an ihm interessiert ge-
wesen seien, genügten indes nicht, um begründete Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen
gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewe-
sen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich
seine Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie
vor, obwohl auch die Partei der Demokratischen Gesellschaft/Demokratik
Toplum Partisi (DTP) im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile
seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten Partei des Friedens und
der Demokratie/Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) und HDP formell legal
tätig. Einfache Parteimitglieder hätten lediglich wegen ihrer damals legal
gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträgli-
chen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen
zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen könn-
ten somit nicht als asylrelevant qualifiziert werden.
D-1645/2018
Seite 7
Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Be-
nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei
handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes,
die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er-
schweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation der
kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der
verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 die Situation der
Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht
mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum
toleriert. Die geltend gemachten allgemeinen Gründe gingen in ihrer Inten-
sität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwer-
deführer habe sogar angegeben, wenig über die kurdische Kultur zu wis-
sen und kaum Kurdisch zu sprechen. Dasselbe gelte für die vorgebrachten
allgemeinen Probleme als Alevite. Er wisse auch darüber wenig und sei
lediglich Alevite, weil sein Vater Alevite gewesen sei. Seine Vorbringen
seien somit nicht als ausreichend ernsthaft zu qualifizieren und seien damit
asylrechtlich nicht relevant.
Sodann seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich
und entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns. Er habe verschiedene Daten für seine Ausreise angegeben. Zudem
falle auf, dass seine Reiseschilderungen äussert vage ausgefallen seien
und es diesbezüglich Unterschiede in der BzP und der Anhörung gegeben
habe. Zusätzlich habe es Ungereimtheiten betreffend den Äusserungen
zum Treffpunkt mit dem Schlepper gegeben. Des Weiteren sei nicht nach-
vollziehbar, wie er Ausdrucke auf sich getragen haben solle, die er angeb-
lich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland selber ausgedruckt habe, die
aber ein Ausdrucksdatum aufweisen, als er in einem LKW in Richtung Eu-
ropa gewesen sein wolle. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen. Er habe auch das mehrmals in Aussicht gestellte
Arztzeugnis, welches die erlittenen Schläge durch die Behörden belegen
solle, nicht eingereicht. Trotz des zeitlich geringen Abstandes zwischen
den Befragungen – die BzP und die Anhörung inklusive Fortsetzung seien
innerhalb eines Monats durchgeführt worden – fänden sich in seinen Dar-
legungen bereits zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zu zentra-
len Punkten seiner Vorbringen. Seine Vorbringen seien somit nicht glaub-
haft.
D-1645/2018
Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er sei
jahrelang zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner po-
litischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten. Deshalb
sei er mindestens drei Mal festgenommen worden und jedes Mal einer
menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Zuletzt habe die
Polizei seine Wohnung am (…) 2017 gestürmt und ihn festgenommen. Er
sei sieben Tage lang in Haft gewesen. Während dieser Zeit sei er gefoltert
und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er
die (…) zugunsten der Polizei akzeptiert. Erst dann habe man ihn freige-
lassen. Nach seiner Freilassung habe er die Flucht ergriffen. Personen, die
bereits einmal aus politischen Gründen verhaftet worden seien, seien
fichiert und ständen im Visier der türkischen Behörden. Insbesondere wenn
die betreffenden Personen im Zusammenhang mit der HDP oder der Ar-
beiterpartei Kurdistans/Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Haft genom-
men worden seien. Solche Personen gälten nach Massstab des türkischen
Staates als „Terroristen“, die mit allen Mitteln erbarmungslos bekämpft wer-
den müssten. Aus diesem Grund würden sie für immer fichiert und eine
Löschung komme nicht in Frage. Die Löschung der Fichen könne nur in
einem demokratischen Rechtsstaat erfolgen, nicht in einem Land wie die
Türkei, wo ein Despot per Dekret regiere und die Begriffe wie Demokratie,
Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte
zu leeren Worten verkommen seien. Willkürliche Verhaftungen und Folter
seien wieder an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im
Sommer 2015 in der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen
die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen. Seither würden
die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei in kurdischen Gebieten
nach Belieben vorgehen. Gemäss dem Massstab des türkischen Staates
sei die HDP eine Unterstützerin des Terrorismus beziehungsweise der
PKK. Die HDP sei die einzige oppositionelle Partei. Aus diesem Grund
stehe sie unter ständigem Druck der türkischen Regierung. Bereits vor ei-
nem Jahr seien zwei ihrer Co-Präsidenten unter dem Vorwurf der Terroris-
musunterstützung willkürlich verhaftet worden, um die Partei mundtot zu
machen. Von derselben Partei seien auch mehrere Abgeordnete sowie
Tausende von Sympathisanten verhaftet worden. Ein kleiner Verdacht ge-
nüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus verhaftet
zu werden. Eine angebliche Verbindung zur PKK genüge ebenfalls, um in
Haft genommen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass er mindestens drei
Mal aus politischen Gründen festgenommen und gefoltert worden sei,
bleibe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die türkischen Be-
hörden nicht für ihn interessieren würden, unbegründet. Die Vorinstanz
blende die Tatsache aus, dass er in Zusammenhang mit der HDP verhaftet
D-1645/2018
Seite 9
worden sei und eine politische Vergangenheit habe. Er stehe somit im Vi-
sier der türkischen Behörden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich
seine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen
würde. Hinsichtlich der Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
sei festzuhalten, dass seit der Beendigung der Friedensverhandlungen mit
der PKK im Sommer 2015 ein Krieg im Gange sei. Nach dem Putschver-
such im Juli 2016 habe sich die politische Lage insbesondere für die Kur-
den verschlimmert. Es vergehe kaum ein Tag, an dem es nicht zu Verhaf-
tungen komme und die Verhaftungswelle halte an. Die türkische Regierung
führe sowohl in der Türkei als auch in Nordsyrien und in Nordirak einen
brutalen Krieg gegen die Kurden.
4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer
habe in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er jahrelang zugunsten der
HDP politisch aktiv gewesen sein soll. Er habe angegeben, die Türkei im
September 2017 verlassen zu haben, viele Jahre im Ausland gelebt zu ha-
ben und seit dem (…) 2016 Mitglied der HDP zu sein. Von einer jahrelan-
gen politischen Aktivität könne daher keine Rede sein. Zudem habe er an-
gegeben, wenig Kurdisch zu sprechen und keinen grossen Bezug zur kur-
dischen Kultur zu haben. Auf Nachfrage habe er lediglich angegeben, dass
sein Vater Kurde gewesen und dies sein Ursprung sei. Er habe zudem we-
nige Angaben zur HDP machen können, vielmehr schiene er sich die we-
nigen Kenntnisse erst kurz zuvor angeeignet zu haben. Bis heute habe er
trotz mehrfacher Zusicherung weder polizeiliche Akten, noch Arztzeug-
nisse zu den Akten gelegt.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch vor seiner
Mitgliedschaft mit der HDP sympathisiert. Beispielsweise habe er oft im
Parteilokal verkehrt und an Demonstrationen sowie Newroz-Feierlichkeiten
teilgenommen. Als (…) habe er manchmal im Lokal für die anwesenden
Sympathisanten und Mitglieder der Partei (…). Nach seiner offiziellen Mit-
gliedschaft habe er sich noch stärker für die Partei engagiert. Aufgrund die-
ser Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten und ein paar
Male festgenommen worden, dabei sei er einer menschenunwürdigen Be-
handlung ausgesetzt gewesen. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass
er tatsächlich jahrelang zugunsten der HDP aktiv gewesen sei. Selbst
wenn man die Zeit vor der Mitgliedschaft nicht dazu zählen würde, lägen
seit seiner Mitgliedschaft am (…) 2016 bis zu seiner Flucht im September
2017 mehr als anderthalb Jahre. Sein Vater sei Kurde gewesen, da man
D-1645/2018
Seite 10
jedoch in der Familie fast immer Türkisch gesprochen habe, könne er we-
nig Kurdisch. Es gäbe jedoch viele Kurden, die infolge der brutalen Unter-
drückung und Assimilationspolitik des türkischen Staates der kurdischen
Sprache nicht mächtig seien.
Infolge der Misshandlungen durch die Polizei während seiner Haft habe er
ins Spital gehen müssen. Die Folterspuren trage er immer noch an seinem
Körper. Er habe alle Unterlagen, die er in seiner Tasche bei sich gehabt
habe, auf der Flucht verloren. Von der Schweiz aus habe er einige Male
versucht, mit Hilfe von Verwandten zumindest die Arztberichte zu beschaf-
fen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, weil das Spital aus Angst vor Re-
pressalien nicht bereit sei, die Arztberichte herauszugeben oder neu aus-
zustellen. Zurzeit wage es in der Türkei kein Arzt, Berichte auszustellen,
die Misshandlungen attestieren würden. Die Beschaffung von Polizeibe-
richten sei sowieso nicht möglich. Allein schon eine solche Anfrage bei der
Polizei würde für die ersuchende Person Konsequenzen haben.
5.
5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Gemäss Art. 29 VwVG haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einer-
seits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört ins-
besondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent-
scheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen,
wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korre-
liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft
zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Festnahmen und die
damit verbundene menschenunwürdige Behandlung bei ihm sowohl physi-
sche als auch psychische Narben hinterlassen hätten. Aus diesem Grund
habe er sich an manche Dinge nicht genau erinnern können. Diesem Um-
stand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Dieser Vorwurf stösst
jedoch ins Leere. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung
nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragen des zuständigen Sachbe-
arbeiters zu folgen und sie zu beantworten. Zudem hat der Beschwerde-
führer am Ende der Befragung ohne Bemerkungen der Hilfswerkvertretung
D-1645/2018
Seite 11
unterschriftlich bestätigt, dass das Anhörungsprotokoll korrekt ist und sei-
nen Ausführungen entspricht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM im Ergebnis zu Recht darauf hin,
dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft beziehungsweise asylrelevant zu erachten sind.
6.2 Hinsichtlich der Verhältnisse in der Türkei kann allerdings keineswegs
von einer verbesserten Situation ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil
des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen
Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türki-
sche Regierung am 15./16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhän-
gung des Ausnahmezustands, der zwei Jahre andauerte (vgl. NZZ online,
Der Ausnahmezustand in der Türkei endet nach zwei Jahren, 19. Juli 2018,
det-nach-zwei-jahren-ld.1404731, abgerufen am 20.9.2018) ist vielmehr
eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen
festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen
und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von „Anti-Terror"-
Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die
politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaf-
fenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der
pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mut-
masslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Dabei richten sich die Aktivitäten
der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen
einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker
und -politikerinnen. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, wel-
chen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgewor-
fen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche
oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnli-
chen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat
führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich
teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbin-
dungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es be-
stehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Neben
Misshandlungen in türkischen Gefängnissen wird auch auf das weiterhin
bestehende Problem massiver Überbelegung und der damit verbundenen
D-1645/2018
Seite 12
mangelnden Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln hingewie-
sen (Al-Monitor, What’s going on in Turkey’s prisons?, 03.04.2017,
treatment-in-prisons.html, abgerufen am 20.9.2018). Gemäss türkischem
Amtsblatt wurde im Januar 2017 per staatlichem Dekret Nr. 684 die Dauer
der Polizeihaft für Festgenommene wieder auf sieben Tage reduziert. Die
bisherige Dauer betrug bis zu 30 Tage (vgl. Demokratisches Türkeiforum,
Informationen des Demokratischen Türkeiforums Januar 2017: Notstands-
verordnung bezüglich einiger Maßnahmen im Rahmen des Notstands,
letzte Aktualisierung am 06.02.2017,
gen_des_DTF_im_Januar_2017, abgerufen am 20.9.2018). Vor diesem
Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände
zum Ergebnis, dass vorliegend nicht von asylrechtlich relevanter Vorverfol-
gung auszugehen und die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor
asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreicht ist. Die geltend gemach-
ten ersten beiden Festnahmen – sofern diese denn geglaubt werden kön-
nen – vermögen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen,
da der Beschwerdeführer jeweils nach höchstens drei Stunden wieder frei-
gelassen worden sei (vgl. SEM act. A10/F299). Diese Festnahmen können
aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylrelevant bezeichnet werden.
Bei seiner letzten Festnahme am (…) 2017 vor seiner Ausreise sei er sie-
ben Tage lang festgehalten und gefoltert worden beziehungsweise sei ihm
Nahrung und Trinkwasser vorenthalten worden. Danach sei er ohne wei-
tere Konsequenzen wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A10/F267
ff., 327). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, diese angebliche
Festnahme glaubhaft zu machen beziehungsweise mit seinen angeblichen
politischen Tätigkeiten glaubhaft in Verbindung zu bringen. Hinsichtlich sei-
ner Mitgliedschaft bei der HDP erwog das SEM zu Recht, dass er nicht in
exponierter Weise für die Partei tätig war. Eigene politische Aktivitäten
machte er nur vage und äusserst niederschwellig geltend, namentlich die
Teilnahme an Protesten und Kundgebungen für die HDP. Mitglied sei der
Beschwerdeführer sodann erst im Jahre 2016 geworden. Es ist somit nicht
ersichtlich, weshalb der türkische Staat ihn aufgrund seines politischen En-
gagements gezielt verfolgt und bei ihm zu Hause festgenommen haben
soll. Bezüglich Glaubhaftigkeit weist das SEM denn auch ebenfalls zu
Recht auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausdrucke mit den Da-
ten vom 22. und 24. September 2017 hin. Bereits die Daten weisen klar
darauf hin, dass die Fluchtgeschichte nicht den tatsächlichen Gegebenhei-
ten entsprechen kann. Alle diesbezüglichen Erklärungen müssen als
D-1645/2018
Seite 13
Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Inhaltlich lassen die Unterlagen
den Schluss zu, dass sie einige Informationen – auch zur politischen Situ-
ation in der Türkei – enthalten, die im Hinblick auf die Stellung und Begrün-
dung eines Asylgesuches in der Schweiz zusammengestellt wurden.
Schliesslich sprechen auch die ungereimten und widersprüchlichen Aussa-
gen zum Ausreisedatum und den entsprechenden Modalitäten gegen das
Vorgebrachte. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, ernsthafte
Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen unmittelbar vor seiner
Ausreise glaubhaft zu machen.
6.4 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respek-
tive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kur-
denkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem ge-
scheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän-
gung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch rich-
ten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Par-
teien und dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion in-
nerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheits-
lage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Perso-
nen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
Da der Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht über ein entsprechen-
des politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspit-
zung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Fol-
gen nach sich ziehen wird.
6.5 Die allgemeine Diskriminierung sowie die Schikanen, welche alawiti-
sche Kurden in der Türkei zu erleiden haben, sind nicht hinreichend inten-
siv, um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Es ist aus den
Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Merkmale gezielt staatlich verfolgt worden wäre. Er hat diesbezüglich keine
konkreten Schwierigkeiten dargelegt.
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
D-1645/2018
Seite 14
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1645/2018
Seite 15
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschla-
gung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt. Die Einwände auf Beschwerdeebene, die
Türkei werde von einem Despoten per Dekret regiert und es könne keine
Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschrech-
ten oder einem fairen Prozess sein, vermögen nicht zur gegenteiligen An-
nahme zu führen, zumal trotz der rechtsstaatlichen Defizite allgemeiner
D-1645/2018
Seite 16
Natur in der Türkei nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat
schliessen. Er stammt aus der Provinz C._______ und hat zuletzt in der
Provinz I._______ gelebt. Er gab an, an (…) zu leiden, reichte jedoch kei-
nen entsprechenden Arztbericht ein. Er ist jung, verfügt über eine gute
Schulbildung in seinem Heimatland sowie über mehrjährige Arbeitserfah-
rung in der (…), die ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz
entgegenkommen wird. Zudem verfügt er über ein tragfähiges soziales und
familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. So lebte er nach seiner Rückkehr
aus D._______, bei einem Freund und bei seiner Tante in J._______/
I._______. Sein Bruder lebt in K._______, und zahlreiche Tanten und On-
kel leben in C._______ oder L._______, diese können ihm bei der Rein-
tegration behilflich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass er den
Kontakt zu seiner Familie trotz des behaupteten Unterbruchs wieder auf-
nehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-1645/2018
Seite 17
SR 173.320.2]). Der am 10. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1645/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: