Abtei lung IV
D-1646/2007
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Urteil vom 26. April 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz
und Gerichtsschreiber Daniel Merkli
A._______, angeblich sudanesischer Herkunft, alias (....), Liberia
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 unter der Identität B._______,
Sudan, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 7. Dezember 2005 im
Empfangszentrum Kreuzlingen unter anderem angab, in C._______ im Süden
Sudans geboren und sich dort bis Ende August 2005 aufgehalten zu haben,
dass er Ende August 2005 durch eine Unachtsamkeit beim Kochen einen
grossen Brand verursacht habe und ihn seine muslimischen Nachbarn, durch den
Brand ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden, wegen seines katholischen
Glaubens hätten umbringen wollen,
dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag mit einem Freund seines Vaters
in den Tschad gefahren und nach kurzem Aufenthalt nach Libyen weitergereist
sei, wo er sich zirka zwei Monate bei einem Onkel aufgehalten habe,
dass er danach ohne Identitätsdokumente und ohne in der Folge kontrolliert zu
werden, mit einem Boot nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen
bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der
Begründung, 'die Identitätskarte bei sich Zuhause vergessen zu haben (vgl. A1,
S. 4) und nur dann Papiere abgeben zu können, wenn sein Vater, bei dem sich
seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde befänden, noch lebe und er
jemanden kontaktieren könne, der sich mit seinem Vater in Verbindung setze'
(vgl. A29, S. 11),
dass dem nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Anhörung vom 28. März 2006
noch minderjährigen Beschwerdeführer trotz Zweifeln an dessen Altersangabe
von der Vorinstanz eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche bei der
Befragung des Beschwerdeführers vom 28. März 2006 durch die kantonalen
Behörden anwesend war,
dass ein Fingerabruckvergleich mit den österreichischen Behörden ergab, dass
der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 im Rahmen eines Asylverfahrens in
Österreich unter der Identität (...) Liberia, daktyloskopiert worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. März 2006
Gelegenheit erhielt, sich zu dem Abklärungsergebnis zu äussern, wobei dieser
bestritt, 'jemals in Österreich gewesen zu sein' und weiter erklärte , 'es könne
sich nicht um seine Fingerabdrücke handeln' (vgl. A29, S. 18 und 19),
dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Juni und Oktober 2006 polizeilich erfasst wurde und
die zuständigen kantonalen Behörden (...) am 24. April und 9. Oktober 2006
3dessen Ausgrenzung verfügten,
dass das BFM mit Entscheid vom 22. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des - in der Zwischenzeit gestützt auf dessen Altersangaben
volljährig gewordenen - Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der Schweizerischen Post
am 2. März 2007 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht, da die Beschwerde keine Unterschrift
enthielt, diese dem Beschwerdeführer im Original retournierte mit der
Aufforderung, sie innert drei Tagen mit der eigenhändigen Unterschrift versehen
zurückzusenden,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert der angesetzten
Verbesserungsfrist nachkam und damit eine rechtsgenügliche Beschwerde
vorliegt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
4auf einen Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zur Einreichung von
Identitätsdokumenten aufgefordert, 'er habe die Identitätskarte bei sich Zuhause
vergessen (vgl. A1, S. 4) und könne nur dann Papiere abgeben, wenn sein
Vater, bei dem sich seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde befänden,
noch lebe und er jemanden kontaktieren könne, der sich mit seinem Vater in
Verbindung setze' (vgl. A29, S. 11), auffallend ausweichend ausgefallen sind und
der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine
Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die An-
gabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Boot nach
Europa und weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Sudan zu
stammen und dort von Nachbarn wegen seiner Glaubenszugehörigkeit behelligt
worden zu sein, offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass es in dieser Hinsicht insbesondere darauf hinzuweisen gilt, dass zum einen
die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen
Lebensumstände im Sudan und zu seiner geltend gemachten Reise vom Sudan
in die Schweiz auffallend unsubstantiiert ausgefallen sind,
dass zum anderen der Beschwerdeführer, obwohl davon auszugehen ist, dass
sudanesische Staatsangehörige nicht arabischer Ethnie grundsätzlich die
entsprechende Stammessprache beherrschen, angibt, ausser Englisch keine
weitere Sprache zu sprechen, wobei es festzuhalten gilt, dass dieser auch
Englisch nicht fliessend sprechen kann (vgl. A29, S. 12),
dass es schliesslich auf die Tatsache hinzuweisen gilt, dass der
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 im Rahmen eines Asylverfahrens in
Österreich unter der Identität (...) Liberia, daktyloskopiert worden war, zu einem
Zeitpunkt, in dem er sich nach seinen Aussagen im vorliegenden Asylverfahren
noch in Libyen aufgehalten haben will,
5dass überhaupt das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen
Identitäten, vom Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage stets bestritten,
dessen Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stellt,
dass daher das BFM die geltend gemachte sudanesische Herkunft des
Beschwerdeführers und die damit verbundenen Behelligungen durch Nachbarn
im angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers zu Recht und mit
hinreichender Begründung in Zweifel gezogen hat,
dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht aus dem
Sudan stammt und seine wahre Identität nicht feststeht, keinen Grund für weitere
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG darstellen kann,
dass dies insbesondere in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu gelten hat,
in denen es der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den
Asylbehörden verunmöglicht, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen
Heimatstaat Gefahr drohe,
dass es nämlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Treu und
Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder
Herkunftsländern zu forschen und damit nach grundsätzlich weiterhin geltender
Praxis bei einer solchen Fallkonstellation davon auszugehen ist, einer
Wegweisung aus der Schweiz würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2.),
dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und
blossen Behauptungen erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass das Bundesamt somit im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche
Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch
keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der
Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
6ist, eine entsprechende konkrete und ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3
EMRK glaubhaft zu machen, als zulässig, zumutbar und auch als möglich zu
erachten ist, da es, wie bereits erwähnt, bei fehlenden Angaben des
Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, allfällige
Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1/E.3.2.2. S. 5f.),
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und
die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen ist, da die
Rechtsbegehren, wie vorstehend dargelegt, zum Vornherein aussichtslos
erschienen,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr.
600.-- , werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (...)
- (...)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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