B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1646/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
D-1646/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie
aus Teheran beziehungsweise C._______ (Provinz Khuzistan) mit letztem
Wohnsitz in Teheran, verliessen den Iran eigenen Angaben zufolge illegal
am 11. Januar 2012 und reisten via Istanbul durch unbekannte Länder am
20. Januar 2012 in die Schweiz ein und suchten tags darauf um Asyl nach.
B.
Am 15. Februar 2012 erhob das damalige BFM die Personalien der Be-
schwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie reichten ihre Iden-
titätskarten im Original und einen Ausweis des D._______ zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
bei der Vorinstanz eine Kopie einer gerichtlichen Vorladung vom (…) ein.
D.
Am 21. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch
ihre Rechtsvertreterin eine Kopie der bereits eingereichten Vorladung vom
(…), je eine Kopie der Auftrags- und Zustellbestätigung der Post für die
bereits früher erfolgte Einreichung der Vorladung, eine Kopie des Begleit-
schreibens vom 19. Dezember 2012, drei (…), welche der Beschwerdefüh-
rer produziert und an Kundgebungen im Iran verteilt habe, und vier Fotos
von Kundgebungen während den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009
ein.
E.
E.a
Am 27. Mai 2013 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einläss-
lich zu den Asylgründen an.
E.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, er sei (…) und habe in der E._______ gearbeitet. Im
Februar 2012 habe er sein erstes Semester im (…) beginnen und im Mai
2012 an einer (…) in F._______ teilnehmen wollen. Gegen Ende Dezem-
ber 2011 habe ihm ein langjähriger Kunde den Auftrag erteilt, (…), was er
gemacht habe. Deswegen sei die E._______ am (…) von den Behörden
aufgesucht worden. Der Chef der E._______ sowie dessen zwei Söhne,
welche in der Leitung gewesen seien, seien mitgenommen worden. Die
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Behörden hätten auch nach ihm gesucht und seinen Computer sowie sei-
nen Reisepass beschlagnahmt. Über die Razzia sei er von einem Mitarbei-
ter telefonisch informiert worden, als er sich in G._______ aufgehalten
habe, wo er seine Ehefrau besucht habe. In der Folge seien auch seine
Familienangehörigen in Mitleidenschaft gezogen worden; sein Vater sei
zweimal verhört worden und seine Schwester, welche als Beamtin tätig sei,
habe man mit der Entlassung gedroht. Nach dem Telefonanruf seines
(…)mitarbeiters hätten er und seine Ehefrau sich entschieden, zu einem
Freund nach H._______ zu fahren. Von dort seien sie am 11. Januar 2012
aus dem Iran ausgereist. Als er sich auf der Reise befand, habe ihm seine
Mutter mitgeteilt, dass eine Vorladung für ihn geschickt worden sei.
E.c Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen aus, sie habe in G._______ (…) studiert, weshalb sie an ge-
wissen Wochenenden dort geblieben sei. Am 5. Januar 2012 habe ihr Ehe-
mann sie dort besucht. Weil sie tags darauf erfahren habe, dass ihr Ehe-
mann gesucht werde, seien sie nicht nach Teheran zurückgekehrt, sondern
zu einem Freund ihres Mannes gefahren, von wo sie in die Türkei ausge-
reist seien. Sie selber habe im Iran keine Probleme gehabt.
E.d Die Beschwerdeführenden reichten Unterlagen zum (…) in I._______
und zur internationalen (…) in J._______ inklusive Frachtbrief und Aufga-
bebestätigung der Post zu den Akten. Ferner reichten sie eine Arbeitsbe-
stätigung im Zusammenhang mit der K._______ 2012 ein.
F.
Am 3. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin diverse Übersetzungen sowie Unterlagen zur Zusam-
menarbeit mit der K._______ 2012 zu den Akten.
G.
Am 1. Juli 2013 fragte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Teheran
an, ob die Gerichtsvorladung authentisch sei und falls dies zutreffe, worum
es im mit dem Dokument belegten Gerichtsfall gehe und was dem Be-
schwerdeführer genau angelastet werde. Die Vorinstanz legte dem Schrei-
ben Kopien der Vorladung inklusive Übersetzung der beiden Identitätskar-
ten und des Ausweises des D._______ bei.
H.
Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2013 übermittelte die Schweizer Bot-
schaft in Teheran die Antwort, woraus im Wesentlichen hervorgeht, dass
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die Unterlagen gefälscht seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Doku-
mente im eingereichten Format seit über zwei Jahren nicht mehr verwendet
würden, die Bezeichnung für die Fallnummer ("D") unzutreffend sei, das
auf dem Dokument vermerkte L._______ nicht in M._______ liege und für
den Beschwerdeführer nicht zuständig wäre. Sämtliche Einträge auf dem
Dokument seien offensichtlich von derselben Person geschrieben worden,
was nicht möglich sei, weil gewisse Rubriken vom Gerichtsschreiber, an-
dere jedoch vom Amtsdiener ausgefüllt würden. Der Beschwerdeführer
könne gar nicht im Besitz des eingereichten Dokuments sein, weil es einen
Eintrag enthalte, den nur dasjenige Exemplar enthalte, welches beim Ge-
richt bleibe. Das Dokument sei uneinheitlich, da es einerseits Bezug zum
Straf- und andererseits zum Zivilprozess nehme.
I.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und gab ihnen
die Möglichkeit zur Stellungnahme.
J.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden Stel-
lung und teilten mit, die Vorladung sei dem Beschwerdeführer so, wie sie
eingereicht wurde, zu Hause abgegeben worden. Ob eine Fallnummer D2
existiere oder das Zeichen eine andere Bedeutung habe, könne er nicht
wissen. Auf dem Formular seien sowohl das Gerichtsgebäude und die
Staatsanwaltschaft angemerkt und der Vorgeladene müsse sich bei der
zweiten Abteilung des Untersuchungsrichters melden, weshalb nachvoll-
ziehbar sei, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse. Ge-
mäss ihren Recherchen auf den iranischen Internetseiten "Gerichtsorgani-
sation Teheran" gebe es in der Tat einen Untersuchungsort mit Namen
N._______ und eine zweite Abteilung und verwiesen auf verschiedene In-
ternetseiten. Sie reichten dazu eine Liste von Homepages und ein Aus-
druck der Webseite ein. Der Stempel sei leider unleserlich, sonst
hätte dieser Klarheit verschafft. Sie würden anhand der Schriftform, wie die
Buchstaben N, Sch und Kheh geschrieben seien, zwei Handschriften un-
terscheiden. Bei einer behördlichen Vorladung werde über die Säumnis-
folge informiert und gewarnt. Weil die Säumnisfolge im Iran in der Prozess-
ordnung geregelt sei und die Säumnisfolge sowohl für das Strafverfahren
als auch beim allgemeinen und beim Revolutionsgericht gelte, nehme das
Schriftstück einerseits Bezug zum Straf- und andererseits zum Zivilpro-
zess, was das Schriftstück nicht abwerten müsse. Sie verstünden nicht,
warum das Exemplar nicht habe ausgehändigt werden sollen. Der Titel
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heisse Vorladung der Beklagten/Beschuldigten. Was nütze es, wenn dies
beim Gericht bleibe? Und falls es so wäre, warum habe die Mutter des
Beschwerdeführers dieses Schriftstück unterschreiben müssen. Sie seien
besorgt darüber, dass die Abklärung allenfalls ihren Eltern und Verwandten
Probleme schaffen könne. Der neu gewählte Präsident Rohani spreche
von einer liberalen Politik und wolle Frieden und Sicherheit für die Bevöl-
kerung schaffen. Er habe am 16. Juli 2013 darüber gesprochen, dass die
ins Ausland geflüchteten Staatsangehörigen in den Iran zurückkommen
sollten. Am 21. Juli 2013 habe der Sprecher des Justizministeriums und
der Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass diejenigen, die wegen Vorfälle im
Jahre 2008 den Iran verlassen hätten, nicht für die Einreise gesperrt seien,
aber nach ihrer Rückkehr strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würden.
Dabei verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein YouTube und ein BBC-
Video im Internet.
K.
Am 22. Oktober 2013 reichte O._______, ehemaliger Präsident der
P._______, ein Schreiben ein, in welchem er die Integrationsbemühungen
der Beschwerdeführenden in der Schweiz hervorhob und auf das Schicksal
eines iranischen (…) hinwies, der im Jahre 2006 festgenommen worden
sei.
L.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 verwiesen die Beschwerdeführenden erneut
auf ihre Integrationsbemühungen und auf einen (…), bei welchem der Be-
schwerdeführer als (…) tätig war.
M.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 gab die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden die Möglichkeit, allfällige entscheidwesentliche Ergänzungen
zum Asylverfahren mitzuteilen.
N.
Am 3. November 2014 antworteten die Beschwerdeführenden, es gäbe
keine Neuigkeiten in Bezug auf ihr Asylgesuch, und wiesen auf die aktuelle
Sicherheitslage im Iran hin und darauf, dass die Gefahr, einer gezielten
Verfolgung und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, nach wie vor
bestehe.
O.
Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2015 stellte das SEM
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fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 21. Januar 2012 ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
P.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem
beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden drei Internetartikel des Spiegel online "Neuan-
fang in Iran? Von wegen" vom 2. Oktober 2014, "Irans Behörden wollen
alle Webnutzer identifizieren" vom 7. Dezember 2014 und "Spionage für
die Mullahs" vom 3. Januar 2015, drei Teilnahmebestätigungen und eine
Gratulation für die (…) von politischen Themen, einen Internetartikel vom
April 2014 betreffend eine Vorladung zweier politischen Aktivisten auf Per-
sisch und Englisch eingereicht.
Q.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Ge-
legenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
R.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2015
zur Kenntnis gebracht.
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Seite 7
S.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurden Unterlagen zur (…) des Be-
schwerdeführers im August 2015 in Q._______ und fünf Artikel aus den
Medien, welche über die (…) berichteten, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des BGG [SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und
würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.
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Seite 9
Im Einzelnen führte es aus, dass unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG aus dem Bericht der Schweizer Botschaft hervorgehe, dass
die eingereichte Vorladung gefälscht sei. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Stellungnahme vom 5. August 2013 vermöchten nicht zu
überzeugen und seien insbesondere nicht geeignet, die sehr ausführlich
und sorgfältig vorgenommene Analyse der eingereichten Gerichtsvorla-
dung zu widerlegen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass eine der-
artige Häufung von Ungereimtheiten nicht eine Folge von bisweilen vor-
kommenden Schludrigkeiten in Formularen sein könne, sondern ein un-
trügliches Indiz für die nicht gegebene Authentizität des Dokuments dar-
stelle. Derartige Untersuchungen würden mit der nötigen Diskretion vorge-
nommen, um eine Gefährdung auszuschliessen. Angesichts des nicht au-
thentischen Beweismittels würden erhebliche Zweifel aufkommen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seitens der Behörden ge-
sucht werde. Er habe sich widersprochen betreffend seine politischen Ak-
tivitäten. Seine Ausführungen zu den angeblichen (…) seien vage ausge-
fallen. Er habe keine substantiierten Angaben zu der geltend gemachten
Razzia auf die E._______ machen können. Insbesondere habe er nicht
angeben können, wer die E._______ aufgesucht habe. Seine Erklärung,
wonach sein Informant ihm dies nicht mitgeteilt habe, vermöge in keiner
Weise zu überzeugen, zumal sich die im Iran zahlreich vorhandenen Si-
cherheitsorgane bezüglich ihres Erscheinungsbildes klar unterscheiden
würden. Er habe keinerlei Angaben über den Verbleib des E._______-be-
sitzers und dessen Söhne machen können und sei nicht einmal in der Lage
gewesen, deren Wohnadresse zu nennen. Es erscheine ausgesprochen
wenig wahrscheinlich, dass es zur fraglichen Jahreszeit – im Januar 2012
– möglich gewesen sein soll, die iranisch-türkische Grenze zwischen
R._______ und S._______ illegal zu Fuss zu passieren, zumal diese Re-
gion mit Passhöhen von bis zu 2500 Metern von einer dicken Schnee-
schicht bedeckt sei und Temperaturen bis zu minus 46 Grad Celsius ge-
messen würden. Somit ergebe sich, dass die dargelegten Zweifel am
Wahrheitsgehalt seines angeblichen Ausreisemotivs aus dem Iran auch
durch seine teilweise widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitäts-
fremden Aussagen bestätigt würden. Es könne ihm daher nicht geglaubt
werden, dass er aus seinem Heimatland ausgereist sei, weil er dort seitens
der Behörden aus den von ihm geltend gemachten Gründen gesucht
werde. Folglich werde auch seinem Vorbringen, wonach seine Familie we-
gen ihm in Mitleidenschaft gezogen worden sei, der Boden entzogen. An-
gesichts dessen würden sich weitere, von ihm angeregten Abklärungen, so
beispielswiese bei der fraglichen E._______, erübrigen. Der Beschwerde-
führer habe zur Illustration seiner Tätigkeiten Berichte aus dem Internet
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Seite 10
eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er sich an einer (…) beteiligt
und sich nach den Wahlen im Jahre 2009 einer Kritikbewegung von (…)
angeschlossen habe. Weiter habe er Abbildungen mit einem (…) von
W._______ und einem (…) von U._______ eingereicht und erklärt, dass er
diese beiden (…) im Iran bearbeitet und Demonstrationsteilnehmern bei
Kundgebungen zur Verfügung gestellt habe. Auf vier von seinen zu den
Akten gegebenen Fotos über Kundgebungen seien die besagten (...) sicht-
bar. Diesbezüglich seien ihm aber keine Nachteile erwachsen und die (...)
habe er nicht selber entworfen. Dass er die (…) allenfalls bearbeitet habe,
lasse sich anhand der dem SEM vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen
und vermöge selbst unter den Annahme, dass dies zutreffe, zu keiner an-
deren Einschätzung seiner Situation führen. Auch wenn es zutreffe, dass
es im Iran (…) gebe, welche wegen vom iranischen Regime als regime-
feindlich eingestuften Veröffentlichungen verfolgt worden seien, erscheine
es unwahrscheinlich, dass auch ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit
Verfolgung drohe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nicht habe glaubhaft
machen können, den Iran wegen der Furcht vor Verfolgung verlassen zu
haben. Seine Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran habe
somit kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden aus-
gelöst. Weiter liessen auch seine Aktivitäten nach seiner Ausreise aus dem
Iran – seine Teilnahme an zwei (…) sowie an Veranstaltungen in der
V._______ – angesichts seines geringen regimekritischen Gehaltes nicht
erwarten, dass er daraus flüchtlingsrelevante Nachteile erwachsen könn-
ten. Schliesslich sprächen auch seine Ausführungen in der Stellungnahme
vom 3. November 2014, gemäss denen sich die Sicherheitslage im Iran
seit der Machtübernahme von Hassan Rohani als Präsident nicht verbes-
sert habe, nicht für seine Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land. Weil nicht glaubhaft sei, dass er zuvor im Iran Verfolgung erlitten
habe, könne daher erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass er
heute wegen seiner Tätigkeit als (…) im Iran gefährdet sei. Zusammenfas-
send sei demnach festzuhalten, dass kein begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft von Verfolgung seitens der iranischen Behörden betroffen
werde. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, da sie keinerlei Prob-
leme seitens der Behörden geltend gemacht und angegeben habe, wegen
ihrem Ehemann aus dem Iran ausgereist zu sein. Auch wenn nicht abzu-
streiten sei, dass die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers lang und
eher anstrengend gewesen sei, gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass
dieses Vorgehen die vorliegenden Gesuche zu seinen Ungunsten beein-
flusst haben könne, das heisse die vorliegenden Asylverfahren andernfalls
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Seite 11
zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Seine Rüge sei daher nicht ge-
eignet, einen anderen Verfahrensausgang zu erwirken.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Be-
schwerdeführenden hätten im Schreiben vom 5. August 2013 hinsichtlich
der Abklärungen der Schweizer Botschaft so gut wie möglich alle bestritte-
nen Punkte zu erklären versucht. Um Wiederholungen zu vermeiden,
werde das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Schreiben verwiesen. Er-
gänzend wird ausgeführt, das SEM bezeichne das Dokument als Gerichts-
vorladung, obwohl der Titel des Dokuments nur "Vorladung des Beschul-
digten / Beklagten" heisse und der Beschwerdeführer darin zur zweiten Ab-
klärung des Untersuchungspostens in M._______ vorgeladen werde. Dazu
würden sie einen Internetartikel vom 15. April 2013 der Webseite
einreichen. In diesem Artikel werde
über eine gerichtliche Vorladung berichtet und eine Vorladung sei abgebil-
det. Betrachte man die Formularnummer, die Folge eines Versäumnisses,
das Datum der Ausstellung (13. Februar 2013) und die Bezeichnung D auf
der Vorladung, stelle man fest, dass diese Vorladung, obwohl fast ein Jahr
später ausgestellt und ausgehändigt als diejenige, die er eingereicht habe,
mit seinem Dokument identisch sei. Damit sei die Feststellung des SEM zu
bezweifeln, wonach solche Dokumente seit über zwei Jahren nicht mehr
verwendet würden. Es gebe ein Gerichtsgebäude und eine Institution mit
dem Namen L._______ und die persische Schreibweise zwischen
L._______ und N._______ unterscheide sich nur durch ein kleines "m". Es
könne sich um einen Schreibfehler handeln. Das SEM habe auf der Titel-
seite der Verfügung unter dem Adressaten seinen Nachnamen A._______
mit "h" geschrieben, aber bei der Begrüssung ohne "h". Ein Tippfehler, auf
welchen er keinen Einfluss habe, könne seine Freiheit und sein Leben be-
einträchtigen. Er habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er immer
noch keiner politischen Partei beigetreten sei. Das heisse aber noch lange
nicht, dass er sich für Politik nicht interessiere. Er sei nur kein Mitglied einer
Oppositionspartei. Er könne anhand der eingereichten Dokumente bewei-
sen, dass er früher auch politisch aktiv gewesen sei, aber damit keine Prob-
leme mit den iranischen Behörden bekommen habe. Bei den Präsident-
schaftswahlen 2009 und dem damaligen Wahlbetrug habe er mit
W._______ und U._______ zusammengearbeitet, (...) gestaltet und ver-
teilt. Oder als Mitglied des (…) habe er das eine oder das andere staatliche
Projekt, das unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinejad durchgeführt
worden sei, kritisiert oder boykottiert. Er habe versucht seine Aktivitäten bei
der Anhörung zu erklären, obwohl im ungeduldig zugehört worden sei und
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Seite 12
man ihn mehrmals mit Fragen unterbrochen habe. Das SEM reisse die ein-
zelnen politischen Aktivitäten aus dem Zusammenhang und bagatellisiere
diese, statt sie einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Mit der Beschlag-
nahmung seines Computers zu Hause seien die iranischen Behörden auch
über seine früheren Aktivitäten gegen die Regierung im Bild, was ihn noch
weiter belaste. Er habe eine Protokollseite lang über den Vorfall in der
E._______ gesprochen. Wie solle er die Razzia in der E._______ ausführ-
lich erzählen, wenn er selbst nicht vor Ort gewesen sei? Er habe erstens
nur kurz und nicht stundenlang mit dem Mitarbeiter gesprochen, der ihn
angerufen habe. Er habe die drei festgenommenen Personen mit Namen
beschreiben können. Dass er über deren Verbleib nichts wisse, liege in der
Natur der Sache. Es sei realitätsfremd, dass das SEM von ihm die genaue
private Adresse seines Chefs und Mitarbeiters wissen wolle und wenn er
diese nicht genau nennen könne, daraus schliesse, er habe, was er erzählt
habe, nicht erlebt. Oder dass es frage, welche iranischen Behörden die
Razzia durchgeführt hätten. Sie hätten sich mit Sicherheit weder bei sei-
nem Mitarbeiter noch bei ihm mit Namen und Funktion vorgestellt. Nach
allgemeinen und gesicherten Erkenntnissen seien es Beamte des Geheim-
dienstes Etelaat gewesen. In einem Land, wo politische Gefangene kein
Recht auf einen Anwalt und Verteidiger hätten, wo selbst Anwälte für ihre
Arbeit schikaniert und gefangen genommen würden, wie solle er da mit
Hilfe eines Anwalts Informationen über den Verbleib seines Chefs und des-
sen zwei Söhne bekommen? Sein Vater habe ihm lediglich berichten kön-
nen, dass die E._______ immer noch geschlossen sei. Das SEM hätte sei-
nem Begehren nachgehen sollen, eine Abklärung über die E._______ in
Auftrag zu geben. Anstelle von Spekulationen und Unterstellungen hätte
es so, seine Verpflichtung zur Untersuchungsmaxime wahrnehmen, den
Sachverhalt vollständig abklären und herausfinden können, ob die
E._______ immer noch geschlossen sei. Wenn man auf der Flucht sei und
um sein Leben fürchte, nehme man vieles in Kauf. So auch dass sie im
Winter die iranisch-türkische Grenze überquert hätten. Sie seien fünf Tag
lang vom Iran bis nach Istanbul unterwegs gewesen und hätten davon
24 Stunden in den Bergen verbracht. Es sei gewiss kalt und unangenehm
gewesen, aber sie hätten warme Kleider getragen und in einem Zelt im
Schlafsack geschlafen und warme Milch oder Tee getrunken. Sie hätten
von Istanbul bis in die Schweiz etwa fünf Tage im LKW verbracht. All das
sei vorstellbar, möglich und machbar, vor allem wenn man keine andere
Alternative habe und um sein Leben fürchte. Die Argumente des SEM wür-
den sich auf allgemeine Informationen stützten und nicht auf ein grapholo-
gisches Gutachten. Das SEM halte die Aktivitäten des Beschwerdeführers
seit seiner Ausreise aus dem Iran als nicht genügend für die Befürchtung
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Seite 13
von Sanktionen von Seiten der iranischen Regierung. Im Iran hätten es die
(...) besonders schwer, ihre Ideen und Weltanschauungen offen preis zu
legen. Man werde für jede Kritik, eine (…), sei es ein Zeichen oder ein Bild,
bei den Sicherheitskräften in Ungnade fallen und dann politischen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt, die bis zum Tod führen könnten. Die An-
nahme des SEM, dass sich die Menschenrechtslage im Iran seit der Macht-
übernahme durch Präsident Rohani verbessert habe, werde durch keiner-
lei Hinweise belegt. Diese Aussage widerspreche der Realität. Die Sitten-
wächter würden seither dutzende von Grossrazzien durchführen, etwa in
Universitäten, Internetcafés und Parks und würden Journalisten und alle,
die unislamische und zu westliche Ideen in der Islamischen Republik ver-
breiten würden, verhaften. Der Beschwerdeführer habe sich (...) zu politi-
schen und gesellschaftlichen Themen geäussert. Er habe sowohl vom Iran
als auch von der Schweiz aus an (…) teilgenommen. In der Beilage habe
er Unterlagen für seine Teilnahme an Projekten in Deutschland, Belgien,
Russland und Grossbritannien eingereicht; dazu auch die Titelseite des
publizierten Berichts (…). Damit sei die Gefahr, dass der iranische Geheim-
dienst über seine politischen Aktivitäten informiert sei und ihn bei der Rück-
kehr zur Rechenschaft ziehen werde, überwiegend wahrscheinlich. Im Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
M.M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 sei betont worden,
dass bei auftauchenden Widersprüchen diesen im Zweifel nicht zu viel Ge-
wicht zuzumessen und nach Erklärungen dafür zu suchen sei. Der Fokus
sei auf eine mögliche Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu legen und im
Zweifel die Glaubhaftigkeit der Aussage anzunehmen. Der Gerichtshof sei
der Meinung dass sobald ein Dokument geeignet sei, eine Verfolgung zu
belegen, diese im Zweifel als echt anzuerkennen sei. Er habe durch die
eingereichten Dokumente nicht nur seine Angaben bekräftigt und glaubhaft
gemacht, sondern auch bewiesen, dass er sich als (...) sowohl in seinem
Beruf als auch privat gegen die iranische Regierung engagiere und sein
Recht auf freie Meinungsäusserung ausgeübt habe. Durch die durchge-
führte Razzia am Arbeitsplatz und bei ihm zu Hause hätten die iranischen
Behörden Computer und Material beschlagnahmt und damit seien seine
politischen Aktivitäten und damit seine Schuld für sie bewiesen. Da er von
staatlichen Organen vorgeladen worden sei und gesucht werde, habe er
keine inländische Fluchtalternative.
4.
4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
D-1646/2015
Seite 14
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-spre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erachtet es das SEM
im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden
im Iran gesucht werden, auch wenn seine zur Begründung dieser Schluss-
folgerung angeführten Erwägungen nicht in allen Teilen restlos zu überzeu-
gen vermögen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitglied einer (...) gewe-
sen und habe sich persönlich politisch im (...) Bereich betätigt. Aufgrund
der eingereichten Unterlagen und Schilderungen des Beschwerdeführers
ist nicht von widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner politischen Ak-
tivitäten auszugehen. Das SEM hat diesbezüglich einzelne Angaben des
Beschwerdeführers aus dem Kontext gerissen. Es trifft zwar zu, dass er
anlässlich der Befragung im EVZ angab, er sei kein politischer Mensch,
und anlässlich der Anhörung erklärte, er habe früher politische Aktivitäten
gehabt. Damit hat er aber seine Mitgliedschaft bei der (...) gemeint und
seine persönlichen politischen (...) Aktivitäten, wie zum Beispiel das Bear-
beiten der (…) oder das Boykottieren einiger staatlicher Aufträge. Anläss-
lich der Anhörung führte er auch aus, dass er kein Mitglied einer politischen
Gruppierung sei. Soweit er sich im (...) Bereich politisch betätigte, gab er
jedoch an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, (vgl. Akte
A24/18 F51). Angesichts dessen sind seine früheren politischen Aktivitäten
sowie die Mitgliedschaft bei der (...) asylrechtlich bedeutungslos, weshalb
D-1646/2015
Seite 15
auch irrelevant ist, dass die Anhörung lange gedauert hat und dem Be-
schwerdeführer hierzu ungeduldig zugehört worden sei (vgl. Akte A24/18
Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung).
4.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, es habe eine Razzia an
seinem Arbeitsort gegeben, sein Computer und sein Reisepass seien be-
schlagnahmt und er sei zu Hause von Beamten gesucht worden. Sein Va-
ter sei danach zwei Mal zur Untersuchung mitgenommen worden. Unter
Berücksichtigung seiner Angaben ist es durchaus glaubhaft, dass er als
(…) in der genannten E._______ gearbeitet hat. Er kannte zwar als Ange-
stellter die Adresse seines Chefs und seiner Söhne nicht, jedoch deren Na-
men und die Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens, die Adresse des Un-
ternehmens, die Namen seiner Mitarbeiter, und führte aus, was sie alles
produziert haben. Er gab weiter an, was auf dem politisch heiklen (…), wel-
ches von der E._______ (…) worden sei und wahrscheinlich zur Razzia
geführt habe, gestanden habe. Zudem gab er an, wo das (…) hätte verteilt
werden sollen und an wen es sich richtete (Akte A24/18 F56-F58). Er hat
ausführlich geschildert, von welchem Mitarbeiter er telefonisch über die
Razzia informiert worden sei und gibt den Vorfall so weiter, wie es von einer
Person, welche die Ereignisse nicht selbst erlebt hat, aber von einer dritten
Person erfahren hat, erwartet werden kann. Bereits anlässlich der Befra-
gung im EVZ erklärte er, dass es sich vermutlich bei den Beamten, welche
die Razzia durchführten, um Personen vom Geheimdienst Etelaat, beglei-
tet von Ordnungskräften gehandelt habe (vgl. Akte A9/10 S. 7 Ziff. 7.02).
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vorstellbar, dass es in der
E._______ eine Razzia gegeben hat, als sich der Beschwerdeführer bei
seiner Frau aufgehalten hat. Hierfür spricht auch seine Beschreibung der
persönlichen Reaktion und die seiner Frau auf den Anruf seines Mitarbei-
ters sowie das von ihm wiedergegebene Telefongespräch mit seiner Mutter
(vgl. Akte A24/18 F81). Zudem sind seine Angaben kohärent mit denjeni-
gen der Beschwerdeführerin. Seine Vorbringen erscheinen deshalb in Be-
zug auf die Razzia glaubhaft. Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen
dazu, ob die E._______ infolge einer Razzia geschlossen wurde.
4.5 Hingegen kann ihm aus den vom SEM zutreffend dargelegten Gründen
nicht geglaubt werden, dass er von der iranischen Behörden im behaupte-
ten Zusammenhang vorgeladen wurde. Die Prüfung der eingereichten Vor-
ladung basiert auf einer ausführlichen Analyse, welche mehrere Unge-
reimtheiten zu Tage förderte. Es mag zwar sein, dass das alte Format in
einigen Regionen des Irans noch in Gebrauch gewesen ist. Dass dies je-
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Seite 16
doch auch in der Hauptstadt Teheran der Fall gewesen sein sollte, er-
scheint unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Schreibweise des Untersu-
chungsortes ist festzustellen, dass es zwar auch auf wichtigen Dokumen-
ten zu einem Schreibfehler kommen kann. Vorliegend ist jedoch aufgrund
der anderen Unzulänglichkeiten davon auszugehen, dass die Person, wel-
che das Dokument ausstellte, nicht über die notwendigen Kenntnisse zum
korrekten Ausfüllen der Vorladung verfügte. Selbst wenn das Dokument
wie verlangt, von zwei Personen ausgefüllt worden sein sollte, kann der
Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, warum er in den Besitz des
Teils des eingereichten Dokuments gekommen ist, welcher beim Gericht
hätte bleiben sollen, statt in denjenigen, welcher für ihn bestimmt wäre.
Aufgrund der Häufung von Unstimmigkeiten die Vorladung vom (…) betref-
fend hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass dies ein untrügliches Indiz
für die nicht gegebene Authentizität des Dokuments sei. Daran ändert auch
der Vergleich mit einer anderen Vorladung aus dem Internet, welche mit
der Beschwerde eingereicht wurde, nichts, zumal nicht belegt ist, dass es
sich bei derjenigen um ein authentisches Dokument handelt und in wel-
chem Zusammenhang es ausgestellt worden ist. Im Dokument vom (…)
wird als Grund für die Vorladung schliesslich "Für die Aufklärung mancher
Fragen" angegeben. Der Beschwerdeführer wäre demnach bloss für die
Klärung eines nicht näher spezifizierten Sachverhalts aufgeboten, was für
sich noch keinen Beweis für eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar-
stellt.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es am Arbeitsort des Be-
schwerdeführers – wie geltend gemacht – zu einer Razzia durch die irani-
schen Behörden gekommen ist und die Leitung des Unternehmens, welche
auch die Verantwortung für den (…) trägt, festgenommen wurde. Es ist je-
doch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter
persönlich von den iranischen Behörden verfolgt wird. Dafür spricht auch,
dass die iranischen Behörden letztlich nicht mehr beim Beschwerdeführer
zu Hause beziehungsweise seinen Eltern vorstellig geworden sind (vgl.
Eingabe vom 3. November 2014 bei der Vorinstanz). Durch die Einreichung
der gefälschten Vorladung entsteht sodann der Eindruck, der Beschwerde-
führer versuche, basierend auf einem reellen Ereignis in der E._______
eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung zu konstruieren.
4.7 Ferner bestehen am Wahrheitsgehalt der angeblichen Ausreise der Be-
schwerdeführenden von H._______ über R._______ zu Fuss und per
Maultier beziehungsweise den letzten Abschnitt per Minibus in die Türkei
nach S._______ überwiegende Zweifel. Einerseits ist auffallend, dass die
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Seite 17
Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im EVZ die Reise fast
wortwörtlich gleich erzählten (vgl. Akte A9/10 und A11/10 S. 6 Ziff. 5.02),
was darauf hindeutet, dass sie sich abgesprochen haben und die geschil-
derte Ausreise nicht den wahren Gegebenheiten entspricht. Anderseits ha-
ben sie betreffend die Ausreisemodalitäten unterschiedliche Angaben ge-
macht. So gaben beide bei der Befragung im EVZ an, sie seien zu Fuss
und per Maultier bis nach S._______ gegangen und von S._______ nach
Istanbul in einem Minibus gereist (vgl. Akte A9/10 und A11/10 S. 6
Ziff. 5.02). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der An-
hörung an, sie seien bereits der letzte Abschnitt von R._______ nach
S._______ ungefähr drei bis vier Stunden in einem Minibus gefahren (vgl.
Akte A23/14 F95-98). Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, weshalb
eine Ausreise über die iranisch-türkische Grenze im Winter zu Fuss wenig
wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der Anhö-
rung an, das Einzige, an was sie sich noch erinnere, sei die Kälte, Staub
und Steine. Es sei trocken-kalt gewesen und an bestimmten Orten habe
Schnee gelegen. Sie hätten warme Kleider dabei gehabt und sich einmal
in einem Haus und ein anderes Mal in einem Zelt aufwärmen können (vgl.
Akte A23/14 F82 ff.). Bereits die Stadt S._______ liegt auf 1750 Meter über
Meer und hat im Januar durchschnittliche Temperaturen von minus acht bis
zwei Grad Celsius. Dementsprechend liegen die Temperaturen in den Ber-
gen weit tiefer, weshalb die geltend gemachte Reise nicht glaubhaft ist.
4.8 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insbesondere aufgrund der ge-
fälschten Vorladung Zweifel, dass der Beschwerdeführer im geschilderten
Ausmass von den iranischen Behörden verfolgt wurde und sich die Ereig-
nisse so zugetragen haben, wie er glaubhaft machen will. Vielmehr ent-
steht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt
handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie behauptet – wegen eines politisch heiklen (…), den er (…) bear-
beitet hat, von den iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist – wie bereits in Erwägung 2.3 erwähnt – jedoch nicht die Situation
im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids. Wer sich in diesem Kontext darauf beruft, dass durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat –insbesondere
D-1646/2015
Seite 18
durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft ge-
tretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat-
oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Begründeter Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1,
2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA
OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz.
11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.;
ACHER-MANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S.111 f.; die-
selben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S.
45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachflucht-
gründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur An-
nahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5,
2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso-
nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma-
chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
D-1646/2015
Seite 19
5.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Einschlägigen Berichten zufolge
wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und
verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen
Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische
Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres mög-
lich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-
schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei-
nen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisa-
tion, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei
übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschät-
zung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form
und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatland – wie aus den vorangehenden Erwägun-
gen hervorgeht – als nicht glaubhaft erachtet werden kann, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner
Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend regis-
triert worden.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Einreise in
die Schweiz an (…) und an einer Veranstaltung in der V._______ zum
Thema "(…)" mitgemacht. Zudem sei er bei einem (…) zu den Themen
Tabak, Alkohol, Cannabis sowie zu neuen Medien im (…) in der Sparte
"(…)" Mitglied in der Jury gewesen. Aus den am 27. August 2015 einge-
reichten Unterlagen geht weiter hervor, dass er in Q._______ eine (…)
durchgeführt hat, über die auch in der Presse berichtet wurde.
D-1646/2015
Seite 20
5.5 Es ist davon auszugehen, dass (…) im Iran ins Visier der Behörden
geraten, falls der Inhalt ihrer Werke dem Regime missfallen. Vorliegend
steht bei den (…) des Beschwerdeführers jedoch der (…) Aspekt im Vor-
dergrund – auch wenn diese mitunter durchaus politische Themen aufgrei-
fen. Dies verdeutlicht denn auch der (…) vom (…), in welchem das (…) des
Beschwerdeführers wie folgt beschrieben wird: "(…) bewegt sich zwischen
derjenigen des Irans und des Westens und gibt Einblick in unterschiedliche
Sehensweisen und den Dialog zwischen Sprachen und Kulturen des Ori-
ents und des Westens. Eine Spezialität von A._______ ist die Umsetzung
von (…) seiner Heimat in (…), die er für (…)." Aufgrund der eingereichten
Unterlagen sowie den im Internet vorhandenen Informationen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem langjährigen Wirken
in Fachkreisen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Darüber hin-
aus dürfte er mit seinem (...) Tätigkeiten im Iran und im Exil jedoch kaum
für ein solches Aufsehen gesorgt haben, dass ihn die iranischen Behörden
als Regimekritiker einstufen, zumal sich in seinen Werken keine unmittel-
bar und brüsk zu Tage tretende regimekritische Haltung manifestiert. Es ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Ausreise infolge seiner (...) Aktivitäten in den Blickwinkel der iranischen
Behörden gekommen ist und sie ihn als Regimegegner identifiziert hätten.
5.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem
Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden
kann.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Die Beschwerdeführerin machte selber keine Gefährdung geltend. Ge-
mäss ihren Ausführungen hat sie im Iran keine Probleme gehabt und ist
allein wegen den Schwierigkeiten ihres Mannes ausgereist. Sie hat somit
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht und ist folglich nicht als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
D-1646/2015
Seite 21
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-1646/2015
Seite 22
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als
totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwa-
chung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hin-
sicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach
der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
9.4.2 Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben
sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, die Beschwerdeführenden geraten im Falle der Rückkehr in
den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen
Angaben hat der Beschwerdeführer einen (…), arbeitete als (…) und hatte
ein monatliches Salär und aus privaten Aufträgen dazu verdient. Die Be-
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Seite 23
schwerdeführerin studierte (…) (vgl. Akten A9/10 und A11/10 S. 4). Die Be-
schwerdeführenden verfügten über eine eigene Wohnung (vgl. Akte
A24/18 F100) und mit ihren Eltern und Geschwister (vgl. Akten A9/10 und
A11/10 S. 5) über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration
unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 25. März 2015 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1646/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: