B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1646/2018
Ur t e i l vom 5 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
D-1646/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2015 (…) in Richtung C._______. Von dort reiste er über ihm un-
bekannte Länder am (…) 2015 illegal in die Schweiz. Am 2. Juli 2015
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nach. Am 8. Juli 2017 wurde er dort zu seiner Person, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Am 31. August 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asyl-
gründen an (Anhörung),
Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei von (…) bis (…) Peshmerga bei der (...)-Partei gewesen. Im
Jahr (…) habe er sich den iranischen Behörden gestellt und in der Folge
für die (...)-Partei gearbeitet. Zudem habe er den Militärdienst absolviert,
wobei er während (…) Monaten inhaftiert gewesen sei, da er seine Vorge-
setzten wegen (…) verraten habe. Im Jahr (…) sei er festgenommen wor-
den, weil in seinem Auto (…)-Flaschen gefunden worden seien. In Haft sei
er geschlagen worden, weil seine frühere Mitgliedschaft bei der (...)-Partei
bekannt gewesen sei. Nach (…) Monaten sei er gegen eine von seinem
Vater geleistete Kaution freigekommen. Nach der Freilassung habe er
keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behörden gehabt, weil diese
nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. In letzter Zeit habe er jedoch
gehört, dass die Behörden von seinem Vater verlangt hätten, dass dieser
ihnen seinen Sohn übergebe, ansonsten das Haus beschlagnahmt werde.
Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Bei der Anhörung führte er aus, die Verhaftung wegen des Alkoholbesitzes
sei nur ein Vorwand gewesen. Nach (…)monatiger Haft sei er zwar gegen
Kaution freigelassen worden, später aber vom Gericht zu einer (…)jährigen
Haftstrafe und (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Davon habe er (…)
Monate im Gefängnis von E._______ abgesessen. Daraufhin sei er dank
Bestechung eines Beamten freigekommen. Auch nach der Freilassung
habe er sich noch verfolgt gefühlt und gewusst, dass ihn der Ettala'at kon-
trollieren werde. Deshalb habe er nicht mehr zuhause bei seinem Vater
gelebt, sondern sich hauptsächlich (…) und abends bei seinem Bruder
F._______ aufgehalten. Am (…) 2015 hätte er im Auftrag der
(...)-Partei Flugblätter verteilen und eine Mauer besprühen sollen. Als er
gegen 23 Uhr zur bestimmten Gasse gegangen sei, sei ihm eine Person
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entgegengekommen. Als er gesehen habe, dass diese eine Waffe trage,
sei er umgekehrt. Die Person sei misstrauisch geworden, habe ihn zum
Anhalten aufgefordert und geschossen. Er sei davongerannt und habe
rechtzeitig einen Kollegen erreicht, der ihn mit (…) weggebracht habe. Un-
terwegs habe er festgestellt, dass er seine Tasche verloren habe. Darin
hätten sich alle Parteimaterialien, seine (…)-Karte und seine (…)karte be-
funden. Er habe die Nacht bei (…) verbracht. Dieser habe am nächsten
Tag in Erfahrung bringen können, dass die Behörden ihn wegen der Tasche
bereits bei seinem Vater zuhause gesucht hätten. Deshalb habe er seine
Ausreise organisiert.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
Shenasnameh im Original ein. Als Beweismittel reichte er diverse Doku-
mente und Fotos in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Februar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton G._______ mit dem Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen (…) weitere Be-
weismittel in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 teilte der damalige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Erlass des Kostenvorschusses und der Verfah-
renskosten) mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ab und forderte diesen auf, bis zum 5. April 2018 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Seite 4
E.
Am 3. April 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– eingezahlt.
F.
Am 27. März 2018 ging der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt
H._______ die Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der Ehe-
schliessung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung habe, und fragte ihn unter Ansetzung einer Frist bis zum
25. April 2018 an, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte
oder diese zurückzuziehen gedenke. Bei ungenutzter Frist werde vom
Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise fortgeführt. Für den Fall des Festhal-
tens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, einen Beleg über die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen ei-
nes Gesuchs um Erteilung einer solchen zu den Akten zu reichen, wobei
beim Ausbleiben eines solchen Belegs praxisgemäss vom Verzicht auf das
Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden
Wegweisungshindernisses ausgegangen werde.
Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
H.
Mit Schreiben vom 2. August 2018 teilte das SEM mit, dass es dem kanto-
nalen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fa-
miliennachzugs (aArt. 42 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) zugestimmt
habe.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge durch den Kanton G._______
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
26. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
1.5 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat im Besitz einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung ist, bilden nur noch die Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung, mithin die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers damit, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, er
werde von den iranischen Behörden wegen seiner früheren Zugehörigkeit
zur (...) beziehungsweise seiner Tätigkeit für die (…)-Partei verfolgt, erheb-
liche Zweifel anzubringen seien, da krasse Widersprüche in seinen Aussa-
gen sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Angaben als auch betreffend
seine Ausreisegründe bestehen würden. Abschliessend hielt es fest, dass
insgesamt sämtliche Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Daher könne sowohl auf die Prü-
fung weiterer Ungereimtheiten als auch der Asylrelevanz verzichtet wer-
den.
4.1.1 Insbesondere erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP angegeben habe, von Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern
und Geschwistern im selben Haushalt zusammengelebt zu haben, bei der
Anhörung aber ausgeführt habe, er hätte seit der Haftentlassung nicht
mehr zuhause gelebt, sondern bei seinem Bruder F._______ gewohnt.
Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, er habe nach sei-
ner dritten "Entlassung" versteckt bei Verwandten gelebt, regelmässig sei-
nen Aufenthaltsort gewechselt und bei verschiedenen Familienmitgliedern
in B._______ übernachtet. Er habe aber ein festes Zimmer bei seinem Bru-
der gehabt und dort seine persönlichen Sachen aufbewahrt, weshalb er bei
der BzP die Adresse seines Bruders als letzte Wohnadresse angegeben
habe.
Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der BzP
nicht die Adresse seines Bruders als letzte Wohnadresse angab und bei
der Anhörung das Domizil beim Bruder damit begründete, dass auf allen
Urteilen und Dokumenten die Adresse und die Telefonnummer seines Va-
ters stünden und er nicht gewollt habe, dass der Ettala'at ihn bei jeder Klei-
nigkeit dort finden könne. Es sei (…) Jahre alt, seine (…) jüngeren Brüder
seien bereits verheiratet und hätten Familien gegründet. Er aber habe, ob-
wohl in seiner Kultur zuerst der ältere eine Familie gründen müsse, nicht
heiraten können, weil er so viele Probleme und keinen festen Wohnsitz
gehabt habe, sondern immer auf der Flucht gewesen sei (vgl. act. […]).
4.1.2 Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe betreffend
seine letzte ausgeübte Berufstätigkeit bei der BzP erklärt, er sei in den zwei
Jahren vor der Ausreise heimlich als Alkoholverkäufer tätig gewesen und
habe gelegentlich seinen Vater in (…) unterstützt, wogegen er gemäss sei-
nen Aussagen bei der Anhörung nur (...) gearbeitet habe. Auf diese Diskre-
panz hingewiesen, habe er seine frühere Aussage bestritten, den Wider-
spruch aber weder erklärt noch aufgelöst. Sein späterer Erklärungsver-
such, der Dolmetscher bei der BzP sei ein (…) gewesen und habe ihm wohl
Unterstellungen gemacht, sei völlig unbehelflich, ebenso wie seine Bemer-
kung, er habe ihm nicht vertrauen können. Bei allfälligen Problemen bei
der BzP hätte erwartet werden können, dass er diese entweder umgehend
oder spätestens nach der Befragung thematisiert hätte. Die erst nach dem
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Hinweis auf Ungereimtheiten vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Dol-
metscher erweckten eher den Eindruck, er versuche eigene Unstimmigkei-
ten und Widersprüche abzuschieben.
Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, es handle sich um ein
Missverständnis. Zum einen sei er verurteilt worden, weil ihm Alkoholhan-
del unterstellt worden sei. Dabei habe es sich um eine falsche Anschuldi-
gung gehandelt, habe man doch versucht, ihn als ehemaliges Mitglied der
(...)-Partei zu schikanieren. Zum andern seien die Missverständnisse auf
den Sorani-Dolmetscher bei der BzP zurückzuführen, sei dieser doch bei-
spielsweise nicht in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel zu übersetzen.
Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Dazu ist vorweg auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM zu verweisen. Was die (…) anlässlich der
BzP eingereichten Beweismittel anbelangt, vermag der Beschwerdeführer
daraus keine Missverständnisse abzuleiten, da der Beschrieb dieser Do-
kumente gemäss dem BzP-Protokoll auf seinen eigenen Aussagen basiert,
weil kein Farsi-Dolmetscher anwesend war (vgl. act. […]).
4.1.3 Das SEM hielt sodann fest, die Vorbehalte gegenüber den Aussagen
des Beschwerdeführers würden zusätzlich dadurch erhärtet, dass er sich
bei beiden Befragungen zu Inhaftierungen und Verurteilungen in diversen
Punkten unterschiedlich geäussert habe. So habe er bei der BzP unmiss-
verständlich zu Protokoll gegeben, er sei lediglich im Sommer (…) wegen
Alkoholbesitzes für (…) Monate inhaftiert worden. Abgesehen von der
(...)monatigen Bestrafung während des Militärdienstes habe er keine wei-
teren Gefängnisaufenthalte oder Gerichtsverfahren geltend gemacht. Es
sei keinesfalls nachvollziehbar – so das SEM –, dass er bei der Anhörung
nachgeschoben habe, er sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis in
B._______ vom Gericht zu (…) Peitschenhieben und einer (...)jährigen
Haftstrafe verurteilt worden, wovon er (…) Monate im Gefängnis von
E._______ abgesessen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er so-
wohl das Urteil als auch die erneute Inhaftierung bereits bei der BzP er-
wähnt hätte, zumal er konkret danach gefragt worden sei. Dieses Nichter-
wähnen bei der BzP habe er stereotyp damit erklärt, dass er keine Zeit
gehabt habe, ausführlich zu reden, und man ihn auf die Anhörung vertrös-
tet habe. Nach dem Hinweis, diese Begründung sei wenig plausibel, sei er
abgeschweift und habe dadurch die Nachgeschobenheit nicht zu erklären
vermocht. Sowohl gegenüber dem angeblichen Urteil als auch der zweiten
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Inhaftierung und der Peitschenhiebstrafe seien daher grundlegende Zwei-
fel anzubringen.
Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, der Beschwerdeführer sei
bei der BzP ausdrücklich dazu aufgefordert worden, sich kurzzuhalten. Die
BzP habe kurz vor Mittag begonnen und sei kurz nach dem Mittag abge-
schlossen worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Inhaftierung im
Jahr (…) und die darauffolgende Verurteilung näher zu erläutern oder wes-
halb sein Vater in letzter Zeit von den Behörden unter Druck gesetzt wor-
den sei. Die Probleme seines Vaters hingen aber letztlich auch mit der "Ent-
lassung" des Beschwerdeführers aus E._______ zusammen. Deshalb sei
für ihn der Vorwurf nicht nachvollziehbar, er hätte dieses Ereignis bei der
BzP nicht erwähnt.
Diese Einwände sind unbehelflich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist da-
rauf hinzuweisen, dass die BzP um (…) Uhr (…) begann und bis (…) Uhr
dauerte (vgl. a.a.O., […])
4.1.4 An den grundlegenden Zweifeln bezüglich des angeblichen Urteils,
der zweiten Inhaftierung und der Peitschenhiebstrafe vermöchten – so das
SEM – auch die zahlreich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer habe bislang lediglich Kopien eingereicht, zwar mit ori-
ginalen Marken, aber mit kopiertem Inhalt. Unter diesen Umständen sei der
Beweiswert der Dokumente erheblich eingeschränkt. Dazu trügen ferner
die Ungereimtheiten in der zeitlichen Einordnung bei. Unter diesen Um-
ständen seien die eingereichten Beweismittel ungeeignet, die Unglaubhaf-
tigkeitseinschätzung infolge Widersprüchlichkeit und Nachgeschobenheit
zu revidieren. Daher seien seine zweite Inhaftierung, die Verurteilung so-
wie die Freilassung gegen Bestechung als unglaubhaft einzustufen. Das-
selbe gelte bezüglich des Vorfalls vom (…) 2015. Auch diesen habe er bei
der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern als fluchtauslösenden Grund
lediglich angeben, die Behörden hätten seinem Vater in letzter Zeit gesagt,
dass er ihnen seinen Sohn übergeben solle. Falls aktiv nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden wäre, weil er sich politisch betätigt hätte,
wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Ereignis bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Da er es erst bei der Anhörung
nachgeschoben habe, seien erhebliche Zweifel am Vorbringen anzumel-
den. Dazu trügen die fehlende Nachvollziehbarkeit sowie die Ste-
reotypie des Vorfalls bei. So erscheine wenig plausibel, dass er – angeblich
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eine von den Behörden kontrollierte und bewachte Person – die geschil-
derte Aktion überhaupt durchgeführt habe. Es sei als geradezu abwegig zu
bezeichnen, dass ihm dabei ausgerechnet die Tasche mit den Unterlagen
zur Parteitätigkeit und seinen Identitätspapieren verloren gegangen sein
soll. Dass die Tasche von den Behörden gefunden worden sei und nun als
das lange gesuchte, zentrale Beweismittel gegen ihn verwendet würde,
lasse schliesslich die gesamte Schilderung unglaubhaft erscheinen. An
dieser Einschätzung vermöchten die dazu eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Auch diese Dokumente verfügten über keinerlei Sicher-
heitsmerkmale und hätten demnach nur einen äusserst geringen Beweis-
wert. Zudem seien sie auch inhaltlich nicht überzeugend. Namentlich sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers aufgefor-
dert worden sein soll, seinen Sohn an die Behörden auszuliefern, zumal
dieser ein erwachsener, mündiger Mann sei. Noch weniger plausibel sei,
weshalb der Vater bei Nichtbefolgung der Aufforderung eine Bürgschaft an
den Staat leisten sollte. Weder sei evident, weshalb der Vater persönlich in
den Fall einbezogen werden sollte, noch was die Hinterlegung einer Bürg-
schaft in Abwesenheit des Gesuchten bezwecken sollte. Demnach werde
auch das Vorbringen bezüglich der staatlichen Suche nach dem Beschwer-
deführer wegen des angeblichen Vorfalls vom (…) 2015 als unglaubhaft
eingestuft.
Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2015 wandte der Beschwerdeführer ein,
er habe detailliert geschildert, was damals vorgefallen sei. Zudem verwies
er auf die als Beilage (…) der Beschwerde neu eingereichten Aussagen
seines Bruders F._______. Zum Vorwurf des SEM, er habe die meisten
Beweismittel nur als Kopie eingereicht, hielt er fest, dass die iranischen
Behörden oft vorgefertigte Formulare benutzten, welche sie ausfüllen und
kopieren würden. Die Behörde behalte das Original, während die be-
troffene Person eine Kopie mit originaler Marke erhalte. Es sei ihm nicht
möglich, die Version des Gerichts zu beschaffen. Die von ihm zahlreich
eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht. Ohne nähere Prüfung o-
der Konsultation der Schweizer Vertretung im Iran sei der Vorwurf, alle von
ihm eingereichten Beweismittel seien gefälscht, für ihn nicht begreiflich.
Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und überzeugend begrün-
det, weshalb sowohl das Urteil als auch die zweite Inhaftierung und die
Peitschenhiebstrafe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
hielten. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Was dagegen in
der Beschwerde vorgebracht wird, vermag an den Ausführungen der Vo-
rinstanz nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der vom
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Seite 11
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde wurden diese vom SEM nicht als Fälschungen qua-
lifiziert. Vielmehr führte das SEM zutreffend aus, weshalb zum einen deren
Beweiswert als Kopien erheblich eingeschränkt ist und sie zum andern in-
folge Widersprüchlichkeit und Nachgeschobenheit der Vorbringen unge-
eignet sind, die Unglaubhaftigkeitseinschätzung zu revidieren. Dies gilt
auch in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren in Kopie neu zu den Akten
gereichten iranischen Beweismittel (Beilagen […], […]), dies umso mehr,
als die Beilagen (…) bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden waren.
Die Beilagen (…) und (...) betreffen ein (…) Asylverfahren. Es handelt sich
um die Niederschrift der Erstbefragung vom (…) 2015 von I._______, ge-
boren (…) in B._______, betreffend dessen Antrag auf internationalen
Schutz (Beilage […]), und den am (…) 2017 durch das Bundesamt (…)
ausgestellten, für alle Staaten mit Ausnahme des Irans gültigen Reisepass
von F._______, geboren am (…) in B._______, beides in Kopie. Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen
Bruder F._______. Dieser gab als Fluchtgrund an, dass vor circa (…) Mo-
naten der iranische Geheimdienst zu seinem Elternhaus gekommen sei
und seinen Bruder (Beschwerdeführer) habe mitnehmen wollen, weil die-
ser politisch engagiert sei. Seine (…)mutter habe gesagt, dass er bei ihm
(F._______) sei. Dann seien sie zu ihm und seiner Frau gegangen. Dort
hätten sie Parteimaterial, welches dem Beschwerdeführer gehöre, gefun-
den. Circa eine Stunde nach dem Vorfall sei er (F._______) von seiner Frau
davon verständigt worden. Er sei dann nicht nach Hause, sondern für (…)
Tage in die Stadt J._______ gegangen. Dort habe er (…). Dann sei er ge-
flüchtet. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. Beilage […, Frage [..]).
Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers in
K._______ um Asyl nachsuchte, wobei er sich auf dessen politische Aktivi-
täten berief, und ihm von den (…) Behörden ein Reiseausweis ausgestellt
wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, zumal die Vorinstanz mit zutreffender Begründung insbesondere fest-
hielt, dass sowohl die von ihm im Zusammenhang mit der ehemaligen Mit-
gliedschaft bei der (...)-Partei geltend gemachte Inhaftierung und Verurtei-
lung zu (…) Peitschenhieben als auch der Vorfall vom (…) 2015, in dessen
Nachgang eine Tasche mit Flugblättern der (…)-Partei zusammen seinen
Identitätspapieren von den Behörden sichergestellt worden sei, woraufhin
diese ihn am darauffolgenden Tag bei seinem Vater gesucht hätten, nach-
geschoben und unglaubhaft seien.
4.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
D-1646/2018
Seite 12
machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer
solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde detaillierter einzugehen,
da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der
Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
(B-Bewilligung; vgl. Bst. I). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegwei-
sungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispo-
sitivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos ge-
worden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – nicht angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher
und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
7.
7.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
D-1646/2018
Seite 13
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In diesem Umfang wird der geleistete
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die
in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine
allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE).
Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten
vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungs-
grundes – der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung – sind die Er-
folgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering
zu betrachten, so dass die entsprechenden Verfahrenskosten von
Fr. 375.– ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei der
geleistete Kostenvorschuss zu deren Bezahlung zu verwenden und keine
Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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