B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1647/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November
2007 seinen Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und
nach einer Reise via Thailand und Laos am 27. November 2007 am Flug-
hafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2007 durch die Flughafen-
polizei M._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember
2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewil-
ligte,
dass er anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2007 zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sowie der
direkten Anhörung vom 10. Januar 2008 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsange-
höriger tamilischer Ethnie und stamme aus Trincomalee,
dass er seit Juni 2000 im Gesundheitsdepartement für die sri-lankische
Regierung gearbeitet und im Sommer 2007 seinen Vorgesetzten mitge-
teilt habe, in gewissen Flüchtlingslagern seien die benötigten Lebensmit-
tel und Medikamente nicht verfügbar,
dass in der Folge am 2. Oktober 2007 Leute der Karuna-Gruppe zu ihm
nach Hause gekommen und seiner Frau gesagt hätten, er solle sich bei
ihnen melden,
dass sie einige Stunden danach erneut aufgetaucht seien und dasselbe
verlangt hätten, was ihn dazu bewogen habe, sich fortan an verschiede-
nen Orten zu verstecken,
dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass, seine sri-
lankische Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein und weitere
Dokumente, die seine beruflichen Tätigkeiten belegen, als Beweismittel
zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Februar 2012 – eröffnet am 23. Februar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der sri-
lankische Staat sei fähig und gewillt, seine Bürger vor illegalen Übergrif-
fen von Seiten Dritter zu schützen, weshalb er sich an den sri-lankischen
Staat wenden könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Ent-
scheid des BFM vom 21. Februar 2012 sei aufzuheben; das Verfahren sei
an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem
Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 Gelegenheit
einräumte, sich bis zum 16. April 2012 zur beabsichtigten Motivsubstituti-
on zu äussern, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 16. April 2012 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. April 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2012 ein Frist-
erstreckungsgesuch einreichen liess, das der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. April 2012, soweit noch
nicht gegenstandslos geworden, antragsgemäss bewilligte,
dass die Stellungnahme vom 4. Mai 2012 des Beschwerdeführers zur
Motivsubstitution innert erstreckter Frist eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Vorinstanz habe ih-
rer Verfügung einen "veralteten" Sachverhalt zugrunde gelegt,
dass der Beschwerdeführer indessen, hätten sich seit dem Januar 2008
irgendwelche neuen, allenfalls asylrelevanten Begebenheiten zugetragen,
die Pflicht gehabt hätte, dies der Vorinstanz umgehend mitzuteilen,
dass nämlich Asylsuchende nach Art. 8 AsylG verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie inner-
halb einer angemessenen Frist zu beschaffen,
dass allfällige Unterlassungen des Beschwerdeführers keinen Verfah-
rensmangel begründen, den er als Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz rügen kann,
dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen ver-
alteten Sachverhalt zugrunde gelegt und den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann,
dass zwischen Vorkommnissen aus dem letzten Jahrhundert (vgl. A23/18
S. 6) und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat, die
am 9. November 2007 stattgefunden haben soll, kein adäquater Kausal-
zusammenhang besteht, weshalb jene Vorkommnisse asylrechtlich uner-
heblich sind,
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dass der Beschwerdeführer im Dienste der sri-lankischen Regierung eine
verantwortungsvolle Aufgabe als Gesundheitsinspektor wahrnahm, für
seinen Einsatz kurze Zeit vor seiner Ausreise auch noch befördert wurde
und zur Weiterbildung nach Japan hätte gehen sollen (A23/18 S. 14),
weshalb nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden be-
trachteten den Beschwerdeführer zumindest als "Unterstützer der LTTE"
und als "Gefahr für die Regierung", wie die Beschwerdeschrift weisma-
chen will,
dass der Beschwerdeführer demnach entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift den Schutz der sri-lankischen Behörden gegen allfälli-
ge Drittpersonen ohne Bedenken hätte in Anspruch nehmen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Be-
weismittel näher einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass im Übrigen zahlreiche wesentliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einen wirklichkeitsfremden Charakter haben,
dass beispielsweise das Vorbringen, Soldaten hätten neun Personen sei-
ner Familie, darunter einen dreijährigen Bruder, abgeholt und definitiv
verschwinden lassen, weil ein anderer Bruder bei der TELO gewesen sei
und dem Gouverneur einen Brief geschrieben habe, den wirklichkeits-
fremden Charakter seiner Vorbringen dokumentiert,
dass nicht anzunehmen ist, die Karuna-Leute hätten ihn am 1. Oktober
2007 zweimal zu Hause aufgesucht, und der Beschwerdeführer habe die
folgende Nacht noch zu Hause verbracht, wie er anlässlich ein- und der-
selben Befragung sinngemäss geltend machte (A21/9 Ziff. 15 S. 5 und 6),
dass des Weiteren nicht anzunehmen ist, seine Ehefrau wäre auf die Idee
gekommen, danach nach Hause zu gehen, um den Reisepass und die
Kleider des Beschwerdeführers abzuholen, wenn die obigen Vorbringen
zum Verschwinden von neun Familienangehörigen ganz oder teilweise
den Tatsachen entsprächen,
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dass der Vorfall mit den Karuna-Leuten am 2. Oktober 2007 stattgefun-
den haben soll, sich der Beschwerdeführer aber noch einen Monat lang
bei seiner Schwiegermutter aufgehalten habe, was nicht den Schluss na-
helegt, der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst vor Verfolgung ge-
lebt,
dass derartige Vorbringen wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft er-
scheinen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments in casu keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungs-
vollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hin-
sichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wo-
bei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
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Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist,
dass es sich zunächst um einen jungen, den Akten zufolge gesunden
Mann handelt, der auf eine mehrjährige Berufserfahrung als staatlicher
Gesundheitsinspektor zurückblicken kann und über beste Englischkennt-
nisse sowie ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt (A21/9 Ziff. 8
und 9 S. 2, Ziff. 11/2 S. 3),
dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es
werde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen, eine Arbeits-
stelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerde-
führer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu be-
stätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 13. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: