B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1647/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
D-1647/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
(Distrikt C._______, teilautonomes Gebiet D._______) stammender Sun-
nite punjabischer Ethnie – reichte am 15. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 stellte das BFM
(heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6733/2009 vom 4. November 2009
abgewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer reichte darauf am 25. November 2009 ein Wie-
dererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM am 4. Dezember 2009
nicht eintrat. Die zuständige Behörde des Kantons E._______ meldete den
Beschwerdeführer daraufhin als verschwunden.
A.c Am 10. August 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. Januar
2012 auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-532/2012 vom 10. Mai 2012 abgewiesen. In der Folge teilte das Migrati-
onsamt des Kantons F._______ dem BFM mit, der Gesuchsteller sei seit
dem 29. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes.
B.
B.a Mit auf den 24. September 2015 datiertem Schreiben (Eingang beim
SEM: 28. September 2015) reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ein.
B.b Zur Begründung dieses Gesuchs verwies der Beschwerdeführer teil-
weise auf die bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten
Fluchtgründe und machte im Weiteren geltend, sein Bruder und dessen
Frau seien im Juli 2013 von Familienmitgliedern des (…) – mit dessen
Nichte er im Jahr 2005 eine Beziehung gehabt habe – umgebracht worden.
Der ursprünglich mit der polizeilichen Untersuchung des Vorfalls betraute
Inspektor G._______ habe konkrete Hinweise betreffend die Täterschaft
ermittelt, sei dann aber des Amtes enthoben worden. G._______ habe in
D-1647/2017
Seite 3
der Folge Selbstmord begangen. Der Mord an seinem Bruder und seiner
Schwägerin sei polizeilich nicht weiter verfolgt worden; die Mörder befän-
den sich nach wie vor auf freiem Fuss.
Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach der Einreise in
die Schweiz im Jahr 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ seine Lebenspartnerin I._______ (nachfolgend: I._______),
eine (…) Staatsangehörige (…) Ethnie (vorinstanzliches Verfahren N […])
kennengelernt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er im De-
zember 2009 die Schweiz wieder verlassen und in K._______ um Asyl
nachgesucht, doch sei er von dort wieder in die Schweiz zurückgeschickt
worden. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz seien I._______ und er ein
Paar geworden. Am (…) sei der gemeinsame Sohn J._______ (nachfol-
gend: J._______) zur Welt gekommen. Nachdem er und seine Lebenspart-
nerin im Mai 2012 je einen negativen Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts erhalten hätten und in der Folge aufgefordert worden seien, in ihre
Heimatstaaten Pakistan beziehungsweise Sri Lanka zurückzukehren,
seien sie erneut nach K._______ gereist. Während I._______ und
J._______ vorerst in K._______ geblieben seien, habe er sich nach
L._______ und später nach M._______ begeben. Schliesslich habe er
seine Partnerin und das Kind in der Schweiz wieder getroffen. Er ersuche
darum, "nach jahrelangem Umherirren" in der Schweiz bleiben zu dürfen;
sein mittlerweile (…) Sohn brauche nebst seiner Mutter "aufs Dringendste"
auch seinen Vater.
B.c Zur Untermauerung der Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen
Arztbericht und eine Todesbescheinigung des (…) in N._______ betreffend
seinen Bruder, drei Fotos seines (toten) Bruders, zwei Zeitungsartikel, wel-
che den Selbstmordversuch von G._______ dokumentieren sollen, ein
DNA-Gutachten betreffend seine Vaterschaft gegenüber J._______ sowie
ein Empfehlungsschreiben seiner Partnerin I._______ zu den Akten.
B.d Am 8. November 2016 ging beim SEM ein am 28. Oktober 2016 von
der (…) Gemeinde St. Gallen verfasstes "Gesuch um B-Bewilligung" (in-
klusive Unterschriftenbogen sowie Bestätigungsschreiben einer Privatper-
son) in Kopie ein.
C.
D-1647/2017
Seite 4
C.a Mit Verfügung vom 24. November 2016 befand das SEM, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das am
24. September 2015 gestellte Asylgesuch ab und erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.–. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz bis zum 19. Januar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft ge-
nommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden
könne.
Für die Begründung der Verfügung vom 24. November 2016 wird auf die
Akten und – soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Belang –
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.b Die an die Adresse O._______ versandte Verfügung vom 24. Novem-
ber 2016 wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das
SEM retourniert.
D.
D.a Der Beschwerdeführer wandte sich durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 17. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang: 21. Februar 2017) und beantragte unter anderem, die Ziffern 3 bis 6
der SEM-Verfügung vom 24. November 2016 seien dahingehend abzuän-
dern, dass die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt
und seine vorläufige Aufnahme angeordnet werde; eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht wurde gleichzeitig die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist beantragt. Zudem sei der Beschwerde wie auch dem Wie-
derherstellungsgesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit
diesen nicht ohnehin die aufschiebende Wirkung zukomme. Des Weiteren
sei "der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen auszusetzen" be-
ziehungsweise es sei "gegenüber dem Kanton F._______ anzuordnen,
dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu unterbleiben" habe und
es sei ihm "zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten". Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
es sei "der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsver-
treter zu bestellen".
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Seite 5
D.b Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen wird – wurden zahlreiche, im Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde
vom 17. Februar 2017 einzeln aufgeführte Unterlagen zu den Akten gege-
ben beziehungsweise deren Nachreichung in Aussicht gestellt.
D.c Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 21. Feb-
ruar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht die in der Eingabe vom 17. Feb-
ruar 2017 in Aussicht gestellten Farbkopien von Familienfotos nach-
reichen.
E.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am
22. Februar 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Urteil D-1082/2017 vom 17. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut und
hielt dabei fest, die Beschwerde vom 17. Februar 2017 werde als fristge-
recht eingereicht entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer
D-1647/2017 behandelt. Für das Fristwiederherstellungsverfahren wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab-
gewiesen, dem Beschwerdeführer aber eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1200.– ausgerichtet.
G.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 27. März 2017 mit, sein Mandant dürfe den Abschluss
des Beschwerdeverfahrens D-1647/2017 gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen, wobei
aber angesichts der besonderen Aktenlage auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
D-1647/2017
Seite 6
H.
H.a Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2017 übermittelte
das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das SEM und setzte diesem
zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
H.b Mit Vernehmlassung vom 30. März 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn von einer tatsächlich
gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden könne, sei der Grund-
satz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG vorliegend ausnahms-
weise nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der Begründung wurde auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2016
verwiesen.
H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter am 31. März 2017 ein Doppel der Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 verwies der Rechtsvertreter im Wesentlichen
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und reichte eine detaillierte
Kostennote ein.
J.
Die telefonische Anfrage zum Verfahrensstand vom 22. November 2017
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. November
2017 beantwortet.
K.
Die Sozialen Dienste der Gemeinde O._______ wandten sich mit Brief vom
27. Februar 2018 an das Migrationsamt des Kantons F._______ (Eingang
des Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht: 9. März 2018) und führ-
ten darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers erwarte auf (…) ihr zweites Kind. Die beiden könnten je-
doch nicht heiraten, weil der Beschwerdeführer keine Papiere habe. Die
Familie müsse vom bescheidenen Einkommen der Lebenspartnerin, die
seit mehreren Jahren in einem (…) arbeite, leben. Die Familie sei sehr zu-
verlässig und vorbildlich hinsichtlich Integration. Da der Beschwerdeführer,
der einen Universitätsabschluss aus Pakistan habe und in seiner Heimat
als (…) tätig gewesen sei, aber immer noch als "Mehrfachgesuchsteller"
ausgewiesen werde, dürfe er in der Schweiz nicht arbeiten. Dies führe
dazu, dass er "immer mehr in eine Depression rutsche"; er stehe bei einem
D-1647/2017
Seite 7
Psychiater in Behandlung und erhalte Medikamente. Angesichts des vor-
bildlichen Verhaltens der Familie würde die Gemeinde "einen positiven Ent-
scheid sehr befürworten".
L.
L.a Am 19. März 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Ak-
ten erneut an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer ergänzen-
den Vernehmlassung wiederum Frist an. Dabei wurde ausdrücklich auf das
Schreiben der Gemeinde O._______ und insbesondere auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin per (…) ihr zweites
gemeinsames Kind erwarteten, hingewiesen.
L.b Mit der (ergänzenden) Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragte
das SEM wiederum sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dabei
wurde festgehalten, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und das
gemeinsame Kind verfügten weder über die Schweizer Staatsangehörig-
keit noch über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb Art. 8 EMRK nicht
zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer könnte sich zwar grund-
sätzlich auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1
AsylG berufen, doch lasse sich aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG ablei-
ten, dass von diesem Prinzip im begründeten Einzelfall abgewichen wer-
den könne. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Berufung auf die
Familieneinheit gemäss Art. 44 AsylG rechtsmissbräuchlich sei, weshalb
der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG ausnahms-
weise nicht zu berücksichtigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1647/2017
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit
das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit (vgl. Beschwerde S. 2 und
12) nur gegen die Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom
24. November 2016, mithin gegen die erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– sowie gegen die angeordnete Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug. Die Verfügung des SEM vom 24. November 2016 ist, soweit
sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betrifft
(Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen und somit nicht
zu überprüfen. Nachdem sodann in Ziff. 1 des Beschwerdebegehrens in
der Hauptsache die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, ist
auf die Frage der Wegweisung an sich nicht weiter einzugehen.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Diese Bestimmung gelangt auch zur Anwendung, wenn im Rah-
men eines Mehrfachgesuches die Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Asylgewährung abgelehnt wird.
D-1647/2017
Seite 9
5.
In der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) wird die "Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere von Art. 44 AsylG i.V.m. Art 83 AuG sowie von Art. 8 EMRK",
die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unange-
messenheit gerügt.
5.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an-
derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil-
den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie-
hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen
lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die
Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt
vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE
2013/24 E. 5.2).
Ob sich im vorliegenden Fall – wie vom SEM in seiner angefochtenen Ver-
fügung vom 24. November 2016 (vgl. S. 5) und in der Vernehmlassung vom
26. März 2018 (vgl. S. 1 f.) behauptet, vom Beschwerdeführer indessen
bestritten – mangels des vorstehend erwähnten gefestigten Aufenthalts-
rechts der Lebenspartnerin und des Sohnes tatsächlich (allein) gestützt auf
Art. 8 EMRK noch kein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
ergibt, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer sich – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG berufen kann.
5.2 Unter dem Begriff "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familien-
mitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusam-
menleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher
Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. dazu PETER ZIMMERMANN, Der Grund-
satz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik K._______ und
der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377). In
personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner
und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Ge-
meinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a
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Seite 10
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]). Der Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die
vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt.
Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der
Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich indes ab-
leiten, dass vom dargelegten Prinzip – im Fall der vorläufigen Aufnahme
des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie aufzunehmen – im be-
gründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24
E. 7, 10 und 11). Wie in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zutref-
fend festgehalten wurde, kann sich auf die Einheit der Familie beispiels-
weise praxisgemäss nicht berufen, wer nach der Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme seiner Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und
"hierzulande ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch" gestellt hat, um
über Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Familienmitglieder
aufgenommen zu werden. So ist ein entsprechendes Verhalten insofern
rechtsmissbräuchlich, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über
den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgan-
gen werden sollten (vgl. die in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Urteile des BVGer D-5086/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 8, E-3112/2016
E. 4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.).
5.3
5.3.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) fest,
der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme seiner
Lebenspartnerin und seines Sohnes unbekannten Aufenthalts gewesen.
Erst im September 2015 – und damit nach der erfolgten vorläufigen Auf-
nahme seiner Partnerin und seines Sohnes – sei er in die Schweiz einge-
reist und habe ein Mehrfachgesuch gestellt, das inhaltlich an die als un-
glaubhaft eingestuften Asylgründe des ersten und zweiten Asylverfahrens
anknüpfe. Bei dieser Konstellation wäre es klarerweise sachgerechter ge-
wesen, ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug anstatt ein
erneutes Asylgesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch einzureichen.
Gemäss den vorstehend erläuterten Kriterien sei demnach davon auszu-
gehen, dass die Berufung auf die Familieneinheit gemäss Art. 44 AsylG im
vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich sei, da mit diesem Vorgehen offen-
sichtlich die ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend den Familien-
D-1647/2017
Seite 11
nachzug hätten umgangen werden sollen beziehungsweise das Asylver-
fahren für ausländerrechtliche Zwecke (Erlangung einer Aufenthaltsbewil-
ligung beziehungsweise eines Aufenthaltsrechts) missbraucht worden sei.
5.3.2 Im Weiteren befand das SEM, dem Beschwerdeführer sei es ohnehin
nicht gelungen, das Bestehen einer dauerhaften und gefestigten Familien-
beziehung glaubhaft zu machen. Den Akten sei nämlich zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nach Erhalt des negativen
Asylentscheids nach K._______ gegangen seien, I._______ mit dem ge-
meinsamen Sohn J._______ aber am 4. Dezember 2012 wieder in die
Schweiz eingereist sei und ein zweites Asylgesuch gestellt habe. Der Be-
schwerdeführer sei hingegen gemäss seinen Angaben für drei bis vier Mo-
nate nach L._______ gegangen und habe nach seiner Rückkehr nach
K._______ seine Partnerin und den Sohn dort nicht mehr gefunden. Ob-
wohl er gehört habe, dass diese in die Schweiz zurückgekehrt seien, sei er
ihnen nicht gefolgt, sondern sei nach P._______ gegangen, wo er bei
Freunden gelebt und Kontakt zu seinem sich damals in Q._______ aufhal-
tenden Bruder aufgenommen habe. Sein Bruder und er hätten sich damals
überlegt, nach Pakistan zurückzukehren. Tatsächlich sei sein Bruder im
Mai 2013 zurückgereist, wohingegen er sich gegen die Rückkehr entschie-
den habe. Von einer gefestigten Beziehung zur Partnerin und zum Sohn
könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein, zumal I._______ an-
lässlich ihrer Befragung zu ihren Asylgründen eindeutig zu Protokoll gege-
ben habe, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer mehr zu haben. Der Be-
schwerdeführer sei erst mit der Eingabe des Mehrfachgesuches vor den
Schweizer Behörden wieder in Erscheinung getreten.
Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu
seiner Partnerin und seinem Kind mittlerweile wieder aufgenommen habe,
zumal er als Absender-Adresse seiner Eingabe die Adresse von I._______
angegeben und dem Gesuch ein Bestätigungsschreiben der Partnerin bei-
gelegt habe. Allerdings könnten weder diesem Bestätigungsschreiben
noch dem Brief der (…) Gemeinde St. Gallen (inklusive Unterschriftenblatt
sowie einem weiteren Schreiben einer Privatperson) substanziierte Hin-
weise auf eine tatsächlich gelebte und gefestigte Familienbeziehung ent-
nommen werden. Schliesslich ergebe sich auch aus dem Zentralen Migra-
tionssystem (ZEMIS) nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit sei-
ner Partnerin und seinem Sohn zusammenlebe.
5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
(vgl. Beschwerdeschrift vgl. S. 15 ff.) ein, im schriftlichen Asylgesuch vom
D-1647/2017
Seite 12
24. September 2015 seien in erster Line die Umstände dargelegt worden,
die seine Flüchtlingseigenschaft hätten begründen sollen. Aus diesen Aus-
führungen auf die Intensivität der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin
und seinem Sohn schliessen zu wollen beziehungsweise diese gar zu ver-
neinen, sei willkürlich, zumal eine Drittperson – und nicht der Beschwerde-
führer oder seine Partnerin – die Eingabe verfasst habe und er kein weite-
res Mal persönlich befragt worden sei. Er sei mit seiner Partnerin sehr wohl
auch während der räumlichen Trennung in Kontakt gestanden, und aus der
Adressangabe zu seinem Schreiben ergebe sich, dass er spätestens im
September 2015 wieder bei I._______ und J._______ in O._______ gelebt
habe. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass seine Partnerin am 22. Mai
2014 zu Protokoll gegeben habe, sie pflege keinen Kontakt zu ihm.
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die im letzten vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben, aus denen sich – entge-
gen der Auffassung des SEM – ergebe, dass er, I._______ und J._______
sich in der Schweiz total integriert hätten und ein intaktes Familienleben
führten, sowie auf die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumente und Briefe. Bezüglich der zusammen mit der Beschwerde-
schrift zu den Akten gegebenen Unterlagen und Beweisofferten (unter an-
derem Aussagen zahlreicher Bekannter oder das Angebot, in der gemein-
samen Wohnung in O._______ einen Augenschein vorzunehmen) ist im
Einzelnen auf das separate Beweismittelverzeichnis sowie auf die Darle-
gungen unter Ziff. 6.6 nachstehend zu verweisen.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Partnerin und er
hätten bereits im November 2010 in Zürich religiös geheiratet, was sich
auch aus dem in Kopie eingereichten "Marriage Settlement" ergebe, und
er habe sich auch zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes in der Schweiz
aufgehalten.
Aufgrund dieser Umstände stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn durchaus in einer tatsächlich
gelebten und gefestigten Familienbeziehung stehe und er keineswegs erst
in die Schweiz eingereist sei, nachdem I._______ und J._______ die vor-
läufige Aufnahme erhalten hätten.
5.5 Den Ausführungen in den beiden Vernehmlassungen vom 30. März
2017 und vom 26. März 2018 kann entnommen werden, dass das SEM
das Vorliegen einer dauerhaften und gefestigten Familienbeziehung nicht
(mehr) grundsätzlich in Frage stellt.
D-1647/2017
Seite 13
Es hält jedoch an seiner Auffassung fest, das Verhalten des Beschwerde-
führers, erst nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme seiner Fami-
lienmitglieder in die Schweiz eingereist zu sein und ein "augenfällig unbe-
gründetes Asylgesuch" eingereicht zu haben, sei als rechtsmissbräuchlich
zu erachten, weshalb er sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie gemäss Art. 44 AsylG berufen könne.
5.6 Die Lebenspartnerin I._______ kehrte im Dezember 2012 mit ihrem
Sohn J._______ von K._______ in die Schweiz zurück und suchte im EVZ
H._______ zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Mai
2014 stellte das BFM fest, I._______ und J._______ erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Weg-
weisung nach R._______ im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zu-
mutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme von I._______ und
J._______ in der Schweiz an.
Der Beschwerdeführer begab sich gemäss seinen Angaben hingegen –
wie das SEM richtig bemerkt hatte – noch vor der Rückkehr seiner Partne-
rin in die Schweiz von K._______ nach L._______ und rund dreieinhalb
Monate später wieder zurück nach K._______. Er gab an, in K._______
seine Partnerin und seinen Sohn nicht mehr gefunden zu haben, weshalb
er nach M._______ weitergereist und schliesslich im September 2015 in
die Schweiz zurückgekehrt sei.
5.6.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer und
I._______ im Jahr 2010 ein Paar sowie am (…) Eltern des Sohnes
J._______ geworden waren und am 29. Mai 2012 gemeinsam die Schweiz
verlassen hatten beziehungsweise von der zuständigen Behörde des Kan-
tons F._______ als verschwunden gemeldet worden waren. Ebenso wird
auch vom SEM grundsätzlich nicht (mehr) in Frage gestellt, dass spätes-
tens zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuches durch den Be-
schwerdeführer am 24. September 2015 die Familiengemeinschaft wieder
aufgenommen worden war.
Aufgrund des – auch durch die zahlreichen sich bei den Akten befindenden
Unterlagen (insbesondere verschiedene Briefe und Fotos sowie Kopien
von Dokumenten, die zeigen, dass der Beschwerdeführer auch im Kontakt
mit den Behörden als seine Adresse stets diejenige von I._______ angab
[auch wenn er aufgrund des Mehrfachgesuchs dort bis anhin keinen offizi-
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ellen Wohnsitz begründen konnte, sondern nach wie vor im Durchgangs-
heim in S._______ gemeldet ist]) dokumentierten – mittlerweile wieder
mehr als zweieinhalbjährigen Zusammenlebens des Beschwerdeführers
mit I._______ und J._______ in O._______ ist klarerweise – und ungeach-
tet des Umstandes, dass sich die drei nach ihrer Ausreise im Jahr 2012
zumindest räumlich vorübergehend getrennt hatten – von einer dauerhaf-
ten und gefestigten Familienbeziehung auszugehen.
5.6.2 Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Beru-
fung auf die Familieneinheit gemäss Art. 44 AsylG – wie von der Vorinstanz
behauptet – als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
5.6.2.1 Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin I._______ und das
gemeinsame Kind J._______ sind Ende Mai 2012 untergetaucht, wobei sie
sich gemäss ihren Angaben nach K._______ begeben haben. Da sie we-
gen ihres illegalen Aufenthalts dort keine Arbeit und keine Unterstützung
erhalten hätten, sei der Beschwerdeführer wenig später allein nach
L._______ gegangen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht bemerkte, erscheint es in der Tat nicht ganz nachvollziehbar, wieso
der Beschwerdeführer rund dreieinhalb Monate später wieder nach
K._______ zurückgekehrt, dann aber – obwohl er von einem Freund erfah-
ren habe, dass I._______ vermutlich zwischenzeitlich mit J._______ in die
Schweiz zurückgekehrt sei – nicht erneut in die Schweiz, sondern nach
M._______ weitergereist sein will. Des Weiteren gab I._______ – wie das
SEM in seiner Verfügung vom 24. November 2016 (vgl. S. 7) bemerkte –
anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Mai 2014 tatsächlich zu Protokoll, kei-
nen Kontakt mehr zum Vater ihres Kindes zu haben (vgl. Akten N […] B24
S. 3).
5.6.2.2 Das BFM setzte die Ausreisefrist des Beschwerdeführers, seiner
Partnerin und des Kindes J._______ auf den 28. Mai 2012 an und teilte
ihnen unter anderem mit, mit Eintritt der Rechtskraft ihrer Asylentscheide
würden sie von der Sozialhilfe gemäss Asylgesetz ausgeschlossen. In der
Folge ersuchte ihr damaliger Rechtsvertreter (T._______) – unter Hinweis
auf die bereits damals bestehenden psychischen Probleme von I._______
– das BFM mit Eingabe vom 21. Mai 2012 um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs. Noch vor Erhalt des diesbezüglichen (negativen) Ent-
scheids wurde die Familie von der zuständigen Behörde des Kantons
F._______ als seit dem 29. Mai 2012 verschwunden gemeldet.
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5.6.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und
seine Lebenspartnerin nach Erhalt der negativen Asylentscheide nicht nur
finanziell, sondern insbesondere auch emotional und psychisch in einer
sehr schwierigen Situation befanden.
So ist es verständlich, dass sich I._______ – nachdem sich ihr Partner
nach L._______ begeben hatte – allein mit ihrem Kleinkind in K._______
sehr verloren gefühlt hatte und daher bereits anfangs Dezember 2012 wie-
der in die Schweiz zurückkehrte. Verschiedenen Unterlagen kann zudem
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rück-
kehr unter schweren psychischen Problemen litt. Gemäss einem ärztlichen
Bericht der (…) in O._______ vom 19. Mai 2014 sind diese Probleme ins-
besondere darauf zurückzuführen, dass die ([…]) Familie von I._______
von ihrer Beziehung zu einem Muslim erfahren und ihr Bruder ihr deswe-
gen mit dem Tod gedroht habe.
Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, als er
nach seiner Rückkehr von L._______ nach K._______ dort seine Familie
nicht mehr angetroffen hatte, dieser nicht umgehend in die Schweiz gefolgt
ist, zumal er befürchten musste, von den Schweizer Behörden umgehend
nach Pakistan zurückgeführt zu werden. Zudem ist durchaus denkbar, dass
I._______ sich aufgrund der Drohungen seitens ihrer Familie in R._______
zunächst gar nicht um eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer
bemüht hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bewusst mit der Wiedereinreise zugewartet
haben könnte, bis seine Partnerin und sein Sohn eine vorläufige Aufnahme
und somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten hatten, zumal die
entsprechende Verfügung im Mai 2014 erging, die Vorinstanz jedoch selber
davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei erst im September 2015 wieder
eingereist.
5.6.2.4 Sodann lässt auch der Umstand, dass das dritte Asylgesuch des
Beschwerdeführers inhaltlich im Wesentlichen an die (als unglaubhaft ein-
gestuften) Asylgründe seines ersten und zweiten Verfahrens anknüpfte,
das Mehrfachgesuch nicht bereits als "augenfällig unbegründet" erschei-
nen. Immerhin hat der Beschwerdeführer vorgetragen (und mit Beweismit-
teln untermauert), dass zwischenzeitlich sein Bruder und seine Schwägerin
im Heimatland getötet worden seien.
5.6.2.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz (vgl.
angefochtene Verfügung S. 6 und ergänzende Vernehmlassung S. 3), mit
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der Berufung auf die Familieneinheit gemäss Art. 44 AsylG hätten offen-
sichtlich die ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend den Familien-
nachzug umgangen beziehungsweise das Asylverfahren für ausländer-
rechtliche Zwecke (Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungs-
weise eines Aufenthaltsrechts) missbraucht werden sollen, auf die zutref-
fenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 22) zu verweisen,
wonach Art. 85 Abs. 7 AuG nur auf Familienangehörige von vorläufig auf-
genommenen Personen Anwendung finde, welche sich noch im Ausland
befänden (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014),
und eine asylsuchende Person gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG ab Einrei-
chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung um Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf-
enthaltsbewilligung einleiten könne, ausser – was vorliegend nicht der Fall
sei – es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
5.6.2.6 In Würdigung der gesamten, besonderen Umstände des vorliegen-
den Falles ist die Berufung auf die Familieneinheit nicht als rechtsmiss-
bräuchlich zu qualifizieren.
5.6.2.7 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Un-
tersuchungspflicht hinsichtlich der Frage, ob und wie ein Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bis zu dessen Asylgesuchs-
einreichung im September 2015 stattgefunden hat, nachgekommen ist.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Berufung des Be-
schwerdeführers auf die Familieneinheit nicht rechtsmissbräuchlich ist, und
daher keine Veranlassung bestanden hätte, von diesem in Art. 44 AsylG
verankerten Prinzip abzuweichen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
Demnach hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Unrecht angeordnet.
Die Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 24. Novem-
ber 2016 sind aufzuheben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote
vom 4. April 2017 ausgewiesene Aufwand erscheint – auch unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter sich danach lediglich
einmal telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrens-
stand erkundigt hatte – angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6885.80
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 24. November
2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6885.80
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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