Abtei lung IV
D-1648/2009
law/frm/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Angola,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1648/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Angolaner der Ethnie Bakongo aus
Luanda – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
28. November 2008 verliess, mit Hilfe von B._______ via Lissabon
nach Europa einreiste und anschliessend auf dem Landweg am
5. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 10. Dezember 2008 summarisch befragt und am
18. Dezember 2008 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe seine Mutter das letzte Mal bei
einem Besuch in der Provinz Uige gesehen,
dass er seine Mutter seither nicht mehr gesehen habe, da er in
Luanda gelebt habe,
dass seine Mutter nun in der Schweiz wohne und er zusammen mit ihr
leben wolle,
dass der Sohn von B._______ am 15. November 2008 wegen einem
Streits um eine Frau auf einen Freund von ihm (dem Beschwerde-
führer) geschossen habe,
dass deswegen der Sohn von B._______ und er selbst von der Polizei
gesucht worden seien,
dass aus diesem Grund B._______, deren Sohn und er selbst aus
Angola ausgereist seien,
dass der Beschwerdeführer eine Wohnortbescheinigung datiert vom
23. März 2004 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu
ermöglichen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seine
Wohnortbescheinigung mit Foto, welche als gültiges Identitätsdoku-
ment in seinem Heimatland gelte, zu den Akten gereicht,
dass er mit Hilfe eines Bruders der Kirche seine Mutter in der Schweiz
getroffen habe,
dass die Gesundheit seiner Mutter angeschlagen beziehungsweise sie
auf medizinische Hilfe angewiesen sei, weshalb er zu ihrer Unter-
stützung in der Schweiz bleiben wolle,
dass der Beschwerde eine Kopie des Ausländerausweises seiner an-
geblichen Mutter beigelegt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu
enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Anträge formu-
liert, der Begründung jedoch zu entnehmen ist, dass er mit der Argu-
mentation der Vorinstanz in Bezug zu den Identitätspapieren nicht ein-
verstanden ist und er zur Pflege seiner Mutter in der Schweiz bleiben
will,
dass sich der Beschwerdeführer somit mit der angefochtenen Verfü-
gung zumindest teilweise sachbezogen auseinandersetzt, mithin da-
von ausgegangen werden kann, er beantrage sinngemäss, es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten, weshalb von einer formgerecht einge-
reichten Beschwerde auszugehen ist, zumal bei Laienbeschwerde
keine all zu hohen Anforderungen an die Formerfordernisse zu stellen
sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2a),
dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere im genannten Sinne abgeben
(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
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zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnach-
weises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass solche Dokumente einerseits die Identität, einschliesslich die
Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen
(BVGE a.a.O. E. 5.1-5.2) und anderseits den Vollzug der Wegweisung
(Rückkehr) sicherstellen müssen (BVGE a.a.O. E. 5.3),
dass die genannten Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere
(-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulaus-
weise sowie Geburtsurkunden (BVGE a.a.O. E. 6),
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zwei-
felsfreien Identifizierung abzugeben,
dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seine Wohnorts-
bescheinigung kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichtein-
reichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf
entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass dem BFM zuzustimmen ist, die heimatlichen Behörden hätten ein
legitimes Interesse an der Untersuchung der Schussabgabe durch den
Sohn von B._______ und der daraus resultierenden Körperverletzung
bei einem Freund des Beschwerdeführers,
dass in die Untersuchung legitimerweise auch der Beschwerdeführer
einbezogen werden kann, da er gemäss seinen Ausführungen bei der
Schussabgabe vor Ort gewesen sei,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer hätte in seinem Heimatland aufgrund dieser Unter-
suchung mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen,
dass das BFM zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
werde auch von den Eltern des verletzten Freundes gesucht, zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass weiter die beabsichtigte Unterstützung seiner angeblichen Mutter
in der Schweiz kein Motiv ist, welches unter den Flüchtlingsbegriff von
Art. 3 AsylG subsumiert werden könnte,
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführer ohne weiteres
als entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant zu qualifizieren
sind,
dass der Beschwerdeführer den übrigen zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
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dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit bezie-
hungsweise Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen
werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf all-
fällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung ist und er - soweit aufgrund der Akten
bekannt - keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme hat, auf-
grund derer der Vollzug der Wegweisung allenfalls als unzumutbar zu
beurteilen wäre,
dass insbesondere die Entzündung an seiner Brust keine gesundheit-
liche Beeinträchtigung darstellt (Akte A8 S. 8), die einen derartigen
Schluss zuliesse,
dass der Beschwerdeführer zudem über Freunde in seinem Heimat-
land verfügt (Akte A8 S. 6) und während vier Jahren die Schule be-
sucht beziehungsweise als Taschenverkäufer gearbeitet hat (A1 S. 3),
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohen-
de Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten-
den Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Milva Franceschi
Versand:
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