Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1648/2010
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am 30. November 2007 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ein Asylgesuch aus dem
Ausland stellen liess und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
ersuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 die Einreise zur
Durchführung des Verfahrens bewilligte,
dass sie am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte und am 8. Oktober
2008 vom BFM summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 9. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, aus _______ zu stammen und als
Kind mit ihren Angehörigen nach Pakistan ausgewandert zu sein,
dass sie persönlich weder in Afghanistan noch in Pakistan irgendwelche
Probleme gehabt habe,
dass das BFM mit Entscheid vom 17. Oktober 2008 feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs.
1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass das BFM der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
Asyl gewährte und sie als Flüchtling anerkannte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar
2010 mitteilte, es beabsichtige, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen,
dass es zur Begründung anführte, gemäss Aktenlage habe sie Ende
Dezember 2008 im afghanischen Generalkonsulat in _______ die Ehe
geschlossen, was aus der entsprechenden Heiratskurkunde hervorgehe,
dass sie sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe,
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dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ihrer
Rechtsvertretung vom 22. Januar 2010 den geschilderten Sachverhalt
nicht bestritt,
dass aber gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 7 und der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von Art.
1 C Ziff. 1 FK nur unter drei kumulativen Voraussetzungen in Betracht
komme,
dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgen müsse,
und zwar in der Absicht, von diesem Staat Schutz zu beanspruchen,
dass der gewünschte Schutz auch tatsächlich gewährt werden müsse,
dass gemäss Praxis nicht jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als
Absicht zur Unterschutzstellung gewertet werden könne,
dass vorliegend die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden
zwar freiwillig erfolgt sei, wobei aber eine Eheschliessung in der Schweiz
mit erhöhtem bürokratischem Aufwand sowie zeitlicher Verzögerung
verbunden gewesen wäre,
dass sie nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei und sich lediglich bei
einer konsularischen Vertretung im Hoheitsgebiet des afghanischen
Staates aufgehalten habe,
dass sie nach Afghanistan hätte einreisen können, falls die
Kontaktaufnahme tatsächlich in der Absicht, Schutz zu erlangen, erfolgt
wäre,
dass die Eheschliessung nur wenige Stunden gedauert habe,
dass die Kontaktaufnahme aus einem überwiegenden und
schützenswerten Privatinteresse – der beabsichtigten Heirat – erfolgt sei,
dass sie ein höchstpersönliches Interesse wahrgenommen habe und eine
Kontaktaufnahme mit konsularischen Vertretungen im Ausland von der
Praxis in vergleichbaren Konstellationen als vereinbar mit dem
Flüchtlingsstatus angesehen worden sei,
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dass nach dem Gesagten die Absicht zur Unterschutzstellung gefehlt
habe,
dass die afghanischen Behörden im Konsulat zwar bereit gewesen seien,
die gewünschte administrative Leistung zu erbringen,
dass dieser Verwaltungsakt indes nicht als Schutzgewährung zu
qualifizieren sei und es nach dem Gesagten ohnehin an der Absicht,
solchen Schutz zu erlangen, gefehlt hätte,
dass ihr im Übrigen lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl
gewährt worden sei,
dass sie im Rahmen des Familienasyls nur über eine abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft verfüge,
dass ihr diese nicht entzogen werden könne, solange ihr Vater als
Flüchtling gelte,
dass die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit
Verfügung vom 12. Februar 2010 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft
aberkannte,
dass das BFM dazu festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig
wieder in den Machtbereich ihres Heimatstaates begeben,
dass sie eine Heiratsurkunde erhalten habe, womit auch die weiteren
Voraussetzungen für den Widerruf (die Absicht, Schutz zu erlangen und
die tatsächliche Gewährung des Schutzes) erfüllt seien,
dass im Übrigen der Eindruck entstehe, das Heiratsverfahren sei
insbesondere deshalb in der heimatlichen Vertretung durchgeführt
worden, weil so die im schweizerischen Zivilstandswesen statuierten
strengen Formvorschriften betreffend Urkunden hätten umgangen werden
können,
dass es nicht angehe, wenn eine Person, welche die Vorteile des
Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsland in Anspruch nehme, nach Belieben
die allenfalls in einem Punkt für sie günstigere Rechtsordnung des
Heimatlandes wählen könne,
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dass auch die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend
Familienasyl nicht überzeugten,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März
2010 (Datum der Postaufgabe) durch ihre Rechtsvertretung beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Absehen
von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragte,
dass sie erneut geltend machte, bei ihr sei lediglich eine abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Familienasyls festgestellt worden,
dass der Zweck des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der
Kernfamilie einheitlich zu regeln,
dass vor diesem Hintergrund eine der einzubeziehenden Person
drohende Verfolgung nicht erforderlich sei,
dass gemäss EMARK 1998 Nr. 19 ein Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft sogar dann zu erfolgen habe, wenn die fehlende
Verfolgung bekannt sei,
dass bei der Beschwerdeführerin mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft,
für welche eine allfällige Verfolgung betreffend Anerkennung als
Flüchtling nicht ausschlaggebend gewesen sei, Art. 1 C Ziff. 1 FK mithin
gar nicht zur Anwendung gelange, da das Schutzbedürfnis nicht habe
bestehen müssen und eine allfällige spätere Unterschutzstellung
demzufolge als irrelevant erscheine,
dass Art. 1 C Ziff. 1 FK nur bei Personen zur Anwendung gelange,
welche gemäss Art. 1 A FK die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllten,
dass für eine analoge Anwendung bei derivativer Flüchtlingseigenschaft
eine gesetzliche Grundlage fehle,
dass eine solche Anwendung weder statthaft noch gerechtfertigt sei,
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dass im Übrigen selbst unter der Annahme, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme zur
Anwendung, die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt wären,
dass die Beschwerdeführerin nach Pakistan gereist sei, um ihren Bruder
im Spital zu besuchen,
dass sich ihr Verlobter zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Pakistan
aufgehalten und sie sich entschlossen habe, bei dieser Gelegenheit zu
heiraten,
dass die Heirat in der Schweiz zwar theoretisch auch möglich, aber mit
Verzögerungen verbunden gewesen wäre, was dem gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienleben
widersprochen hätte,
dass im Übrigen gemäss EMARK 1993 Nr. 22 eine Namensänderung im
Heimatland als verständlich und nachvollziehbar qualifiziert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Heirat in der Schweiz
ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den
heimatlichen Behörden hätte in Kontakt treten müssen,
dass sie im Übrigen im Rahmen des Familienasyls sogar von der
Vorinstanz aufgefordert worden sei, verschiedene Unterlagen beim
afghanischen Generalkonsulat in Pakistan zu beschaffen,
dass ihr persönliches Erscheinen auf dem Generalkonsulat vor diesem
Hintergrund als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar erscheint, da sie
darauf vertrauen konnte, wegen der Kontaktaufnahme ihren Status nicht
zu verlieren,
dass die Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme demnach zu verneinen sei,
dass sie nicht in der Absicht, Schutz der afghanischen Behörden zu
erlangen, gehandelt habe, und die afghanischen Behörden in Anbetracht
der Asylvorbringen ihres Vaters weder als schutzwillig noch als
schutzfähig erschienen,
dass die Vorinstanz darüber hinaus keine Prüfung der
Verhältnismässigkeit vorgenommen habe,
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dass die vormalige Beschwerdeinstanz die Verhältnismässigkeit sogar in
einem Fall verneint habe, wo die betreffende Person aufgrund ihrer
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hätte verbleiben können,
dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge, deren Verlust sie bei einem Asylwiderruf mutmasslich zu
gewärtigen hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. März 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Beschwerdeführerin aufforderte, eine Bestätigung für ihre
Bedürftigkeit nachzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 25. März 2010 eine entsprechende
Bestätigung nachreichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass es ausführte, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf EMARK 1998
Nr. 19 sei insofern nicht relevant, als die Textpassagen nicht einen
Asylwiderruf, sondern die Ablehnung eines Gesuchs um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. April 2010 an ihren
bisherigen Vorbringen festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM bei Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 A FK erfüllen, unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 6
FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art.
63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK
herangezogen hat,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer bloss
derivativen Flüchtlingseigenschaft werde ihr Status nicht von Art. 1 A FK
erfasst, nicht überzeugt,
dass sich das schweizerische Asylgesetz grundsätzlich auf den
Flüchtlingsbegriff der FK stützt,
dass die gesetzliche Sonderregelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche
bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Praxis gewisse
Erleichterungen im Vergleich zu Art. 3 AsylG vorsieht, daran nichts
ändert,
dass sich vielmehr der Unterschied in der Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft einzig bezüglich Weiterübertragung auswirkt, nicht
hingegen in der Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003 Nr. 11),
dass auch im Sinne der Rechtsgleichheit der Rechtsstatus ein
einheitlicher sein muss, andernfalls die in die Flüchtlingseigenschaft eines
Familienmitgliedes einbezogenen Flüchtlinge gegenüber den Flüchtlingen
gemäss Art. 3 AsylG deutlich besser gestellt wären,
dass sich ein Flüchtling demnach nicht auf die Vorteile des
Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat berufen und gleichzeitig nach
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Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung
des Heimatstaates wählen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22),
dass demnach entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen
praxisgemäss auch bei Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft
die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangen kann,
dass der Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 19 (Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft sogar dann, wenn die fehlende Verfolgung
bekannt ist), daran nichts ändert, da die im genannten Urteil
aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Ablehnung eines
Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft standen und damit
Kontakte mit den Heimatbehörden vor Anerkennung des Flüchtlingsstatus
betrafen,
dass die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK an kumulativ zu erfüllende
Voraussetzungen gebunden ist (vgl. dazu BVGE 2010/17 mit Verweis auf
EMARK 1996 Nr. 12 E. 7),
dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten
und er mit der Absicht gehandelt haben muss, von seinem Heimatstaat
Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich
erhalten hat,
dass bei der Beschwerdeführerin ein solcher Kontakt durch ihr
Vorsprechen auf dem afghanischen Generalskonsulat in _______ erfolgte
und sie dies nicht bestreitet,
dass sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 einräumte, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sei grundsätzlich
freiwillig erfolgt,
dass sie demgegenüber in der Beschwerde diese Freiwilligkeit verneint
und unter anderem geltend macht, im Falle einer Heirat in der Schweiz
hätte sie ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den
heimatlichen Behörden in Kontakt treten müssen,
dass Letzteres zwar als zutreffend erscheint, ihr persönliches Erscheinen
beim afghanischen Generalkonulat und damit ein physisches Begeben in
den Machtbereich des Verfolgerstaates aber ein anderes Gewicht
aufweist und insoweit nicht mit weiteren von ihr zitierten, gemäss
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Rechtsprechung mit dem Flüchtlingsstatus vereinbaren Verhaltensweisen
gleichgesetzt werden kann,
dass sie auch nicht geltend macht, durch die schweizerischen Behörden
zum Aufenthalt im afghanischen Generalkonsulat ermuntert worden zu
sein, und daran auch die damalige Aufforderung zur Beschaffung von
Reisepapieren vor Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts ändert,
dass die Heirat auch in der Schweiz hätte erfolgen können,
dass so jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin
habe insbesondere aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber
Familienangehörigen in Wahrung eines berechtigten Anspruchs auf
Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier relevanten Sinn
beim Generalkonsulat persönlich vorgesprochen (vgl. dazu EMARK 1996
Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),
dass die Freiwilligkeit des Kontaktes mithin zu bejahen ist,
dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses
Kriterium gegeben ist, die Motivation für den Kontakt mit den heimatlichen
Behörden zu berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführerin einräumte, sich zwecks Heirat (und zwar
offensichtlich gemäss den Rechtsnormen ihres Heimatstaates) in den
Machtbereich der afghanischen Behörden begeben zu haben,
dass aufgrund der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin kein rechtlich
relevanter Zwang zur erwähnten Reise ersichtlich ist und sie mit dem
damit verbundenen Verhalten entgegen den wenig stichhaltigen
Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck brachte, sich ohne Zwang
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
gestellt zu haben,
dass damit von der beabsichtigten Unterschutzstellung auszugehen ist,
dass schliesslich als drittes Kriterium der Beschwerdeführerin durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei dieses
Kriterium dann erfüllt ist, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten
eine Gefährdung der betreffenden Person ausgeschlossen werden kann,
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dass solche Anhaltspunkte vorliegend in den entsprechenden
Handlungen des Heimatstaates (amtlicher Akt der Trauung und
Ausstellung entsprechender Urkunden) gesehen werden können (vgl.
EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104) beziehungsweise eine bestehende
Gefährdungssituation aufgrund der Akten ohnehin ausgeschlossen
werden kann,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft als erfüllt gelten und die entsprechende
Rechtsfolge auch als verhältnismässig zu erachten ist, zumal die
inzwischen volljährige und verheiratete Beschwerdeführerin nicht mehr an
den Rechtsstatus ihres Vaters gebunden ist,
dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere
Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht der
nachgereichten Bestätigung für die Bedürftigkeit entsprechend
gutzuheissen ist, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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