Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1648/2011
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Aglaja Schinzel, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2008 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe am 25. Mai 2006 in C._______ an einer Demonstration gegen eine
Karikatur in einer iranischen Zeitung, die die Azeri-Minderheit im Iran
beleidigt habe, teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen
zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen, bei denen er
verletzt worden sei. Nach zirka zwanzig Tagen sei er zu Hause von
Beamten des Nachrichtendienstes mitgenommen und auf den Posten
gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Nach zehn
Tagen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. In
der Folge sei er weitere Male (2007/2008) verhaftet beziehungsweise
vorgeladen worden. Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen habe er den
Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist.
A.b Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch vom 12. November 2008 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesamt führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom
11. Januar 2010 wurde die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2010 beim BFM ein
Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
Mit Urteil vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Eingabe vom 5. Februar 2010 mangels Leistung des einverlangten
Kostenvorschusses beziehungsweise wegen Nichteinreichung der
geforderten Gesuchsverbesserung nicht ein.
C.
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Seite 3
C.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25.
November 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und
beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25.
November 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft
(Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
C.b Am 4. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer dem BFM eine
weitere Eingabe zukommen.
C.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer
von der Vorinstanz aufgefordert, sein Gesuch vom 25. November 2010
bis zum 3. Februar 2011 zu konkretisieren, allenfalls weitere exilpolitische
Tätigkeiten aufzuführen und allfällige weitere Beweismittel
nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingaben vom 27. Januar sowie 18. Februar 2011 nach.
C.d In seinem Gesuch vom 25. November 2010 sowie den übrigen
schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, in den vergangenen Monaten habe sich die
Menschrechtssituation im Iran stetig verschlechtert. Von der Repression
seien besonders auch Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre,
betroffen. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung
der Menschenrechte im Iran eingesetzt. Er habe sich in der Socialist
Party of Iran (SPI) engagiert und an zahlreichen Veranstaltungen und
Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er am 19.
Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______ organisiert, an der
sie Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt hätten. Überdies hätten sie
auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung von E. F. sowie
gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen gesammelt.
Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen der
Volksmudschahedin (MKO) dabei gewesen, da er für diese
Veranstaltungen gratis Billette erhalten habe. Als aktiver iranischer
Oppositionspolitiker müsste er bei einer Rückkehr in den Iran mit
sofortiger Verhaftung und einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen,
weswegen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Seine
im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem gewarnt, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran mit sofortiger Verhaftung rechnen müsse.
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C.e Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der
Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: Eine
Mitgliedschaftsbestätigung der SPI vom 29. Oktober 2010, ein
Bestätigungsschreiben der SPI vom 25. Januar 2011, eine Bewilligung
der Stadt D._______ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30.
Oktober 2010, einen Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich
dieser Standaktion, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichte
Fotos, ein Unterschriftenblatt einer Petition der SPI, mehrere Flugblätter
und Infoblätter sowie eine CD.
D.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – trat das
BFM auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr.
600.--.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Weil sich diese Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft bezögen und sich
nach dem rechtskräftig gewordenen ersten Asylentscheid ereignet hätten, sei die Eingabe vom 25.
November 2010 als neues Asylgesuch zu behandeln. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden
müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Zwar sei gerichtsnotorisch, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden.
Die iranischen Behörden hätten aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person,
deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den
Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden
Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eigereichten Beweismitteln
offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das
iranische Regime erscheinen liesse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen
einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer
exilpolitisch tätigen Iranern ab. Seine Aktivitäten – sofern die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangten – seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person
mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu
einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei
somit insgesamt betrachtet nicht tauglich, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen im
Iran hätten ihn gewarnt, er werde bei einer Rückkehr sofort verhaftet, als reine Behauptung einzustufen.
Zudem sei es ihm in seinem ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
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Somit sei zusammenfassend festzustellen, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen
werden könnten, wonach nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 16. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei Einsicht in alle
Verfahrensakten zu gewähren sowie eine Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem beantragte der
Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
in der Person der Unterzeichnenden. Auf die Beschwerdebegründung
wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der sich bereits bei den Akten befindlichen Bewilligung der Stadt
D.________ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30. Oktober 2010 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 31. März 2011 zu bezahlen
habe. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die von ihm
eingereichten Eingaben vom 4. Januar, 27. Januar und 18. Februar 2011
zu gewähren sei, verbunden mit der Gelegenheit, bis zum 28. März 2011
die Beschwerde zu ergänzen.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 31. März 2011 bei der
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Seite 6
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht ein. Eine
Beschwerdeergänzung wurde nicht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
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111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 8.
März 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es
gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
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5.3. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde.
5.4. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der
Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE
2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.5. Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
vereinbar ist.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid
(BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem
weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das
exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend
dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich
noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines
Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob
das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei,
unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich
solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten
(a.a.O E. 6).
5.7. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz ist durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. C.e) ausführlich
dokumentiert. Wie bereits dargelegt, ist eine umfassende Darlegung
exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in
einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM,
eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und
einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im
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Seite 9
vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu
prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
6.
6.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
SPI ist. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln
zufolge in der Schweiz an mehreren von der SPI organisierten
Kundgebungen respektive Veranstaltungen teilgenommen. Zudem hat er
am 30. Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______
organisiert, an der er zusammen mit anderen Flugblätter verteilt und
Plakate aufgehängt hat. Überdies hat er auch Unterschriften für
Petitionen gegen Hinrichtungen im Iran gesammelt. Bei den
Kundgebungen beziehungsweise der Standaktion wurde der
Beschwerdeführer (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert. Einige
dieser Fotos wurden ins Internet gestellt. Schliesslich will der
Beschwerdeführer an Veranstaltungen der MKO teilgenommen haben.
6.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Gericht nach einer
Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung
der übrigen Akten davon aus, dass im vorliegenden Fall offensichtlich
keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei
die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form
seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann
dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der
Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten klarerweise
nicht beigemessen werden, zumal er in der SPI keine Führungsposition
und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne hat,
weswegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. Dies insbesondere auch unter
der Berücksichtigung, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines
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ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist,
die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im
Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen
ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen
Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist
registriert war. Im Weiteren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Ziffer I;
Bst. D. vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach
auch Personen mit geringem exilpolitischem Profil den iranischen
Behörden bekannt seien und bei einer Rückkehr bestraft würden, ist nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form
unzutreffend. Soweit diesbezüglich auf ein Urteil eines englischen
Gerichts verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das
Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet
werden kann, weiter darauf einzugehen. An der fehlenden Gefährdung
des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran ändert auch der
Umstand nichts, dass die iranischen Behörden über eines der am besten
entwickelten Cyberüberwachungssysteme der Welt verfügen sollen,
welches die Filterung riesiger Mengen öffentlich zugänglicher Online-
Informationen ermöglicht, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend
gemacht wird.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt
werden, das sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e Asyl auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.3.
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8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist. Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D–8050/2009 vom 11. Januar 2010 nicht
wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen
(vgl. a.a.O. E. 7.4.2 f.).
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie
BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31.
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März 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 31. März 2011 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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