B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1648/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige christlicher
Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
2. Dezember 2013 (…) verliessen und (…) in die Schweiz reisten,
dass sie am 7. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchten, dort am 28. Januar 2014 zur Person be-
fragt (BzP) und am 5. September 2014 in Bern-Wabern durch das Bundes-
amt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgrün-
den angehört wurden,
dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend machte, er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn
D._______ ([…]) in E._______ gewohnt, aber auch eine Zweitwohnung in
F._______ ([…]) besessen,
(…),
dass er dabei in Kontakt mit der mit der Familie G._______ verwandtschaft-
lich eng verbundenen Familie H._______ gekommen sei, welche ihm eine
Arbeitsstelle bei der (…) Firma I._______ vermittelt habe,
dass er in der Folge an mehreren (…)-Standorten eingesetzt und Ende
März 2011, nach Beginn der Unruhen in Syrien, zur Filiale in J._______
versetzt worden sei, wo er im direkten Auftrag der Familie H._______ An-
gestellte habe überwachen müssen,
dass er dabei täglich einen detaillierten Bericht beispielsweise bezüglich
allfälliger Demonstrationsteilnahmen durch Angestellte habe einreichen
müssen, welche Informationen über die Familie H._______ an die Behör-
den gelangt seien,
dass es zudem auf dem Arbeitsweg immer wieder zu Zwischenfällen ge-
kommen sei, sein (…) durch unbekannte Täterschaft beschossen worden
sei und er des Öftern an den Kontrollposten Probleme mit Aufständischen
bekommen habe, Letzteres wegen seiner Religionszugehörigkeit und sei-
nes Arbeitgebers,
dass er bis (…) 2013 gearbeitet habe, ihm jedoch von seinem Arbeitgeber
immer wieder vorgeworfen worden sei, er erledige seine Spitzeltätigkeit
nicht zufriedenstellend und arbeite mit den Aufständischen zusammen,
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dass er sich zunehmend davor gefürchtet habe, entweder durch die Fami-
lie H._______ beziehungsweise die syrische Regierung oder die von ihm
überwachten Personen beseitigt oder wegen seiner Religionszugehörigkeit
von Islamisten getötet zu werden,
dass er aufgrund dieser Gefahrenlage seinen Heimatstaat verlassen habe
und in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend machte, sie
habe ihren Heimatstaat wegen der allgemeinen prekären Sicherheitslage
und insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen und
sei zusammen mit diesem und ihrem Sohn D._______ (...) in die Schweiz
gereist,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität ihre syri-
schen Reisepässe und Identitätskarten sowie zur Stützung ihrer Vorbrin-
gen (…) einreichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Fe-
bruar 2015 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neinte (Dispositiv-Ziff. 1), deren Asylgesuche ablehnte (Dispositiv-Ziff. 2)
und die Wegweisung anordnete, jedoch deren Vollzug zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. März 2015 und in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2015 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge be-
antragten,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Inaussichtstellung einer
Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie gleichzeitig (…) einreichten,
dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholten und zu-
dem einwendeten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung böten
weder eine ausreichende Grundlage für eine Bejahung der Verfolgung des
Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Rek-
rutierung durch die Familie H._______ oder einem möglichen Angriff der
Angestellten oder Angehörigen, noch sei für eine Verneinung von dessen
Verfolgung aufgrund eines mangelhaft geführten Asylverfahrens (auch auf-
grund einer mangelhaft durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführen-
den 1) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage gegeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2015 mitteilte, sie dürften namentlich
aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung des
Asyls und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richte,
dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn ein An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Rechtsbegehren mangels entsprechender Begründung
der Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl beschränkten,
dass somit die Verfügung des SEM, soweit sie die Anordnung der
Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betreffe, in Rechtskraft er-
wachsen sei,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum (…) 2015
angesetzt wurde,
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dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus-
geführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen haben, dass die Angaben des Beschwerdeführenden 1 zur
geltend gemachten Tätigkeit als Spitzel für die Familie H._______ und
die daraus folgende angebliche Verfolgung von mehreren Seiten
insgesamt sehr vage und unsubstanziiert sowie realitätsfremd ausge-
fallen seien, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügten,
dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, der Be-
schwerdeführende 1 habe angegeben, keine konkreten Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt zu haben, bis zur definitiven Ausreise
im Jahr 2013 mehrmals und ohne Probleme die syrisch-libanesische
Grenze passiert zu haben und seiner Familie seien in jenem Jahr neue
Reisepässe ausgestellt worden, weshalb – so die Vorinstanz – keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorlägen und eine solche aufgrund der Aktenlage auch in Zukunft nicht
zu befürchten sei,
dass auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuss des
(…) des Beschwerdeführenden 1 im (…) durch unbekannte Täterschaft,
dessen Probleme beim Passieren von Checkpoints der Rebellen und
die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachte allgemein
prekäre Sicherheitslage keine Hinweise auf eine persönliche und
gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, beizupflichten
sein dürfte,
dass sich schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
vom Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit seinem christ-
lichen Glauben geltend gemachte Bedrohungen durch islamistische
Rebellen – Kontrollen, Befragungen und Beschimpfungen an den
Checkpoints – für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten und
E._______ zu weiten Teilen unter Kontrolle der syrischen Behörden
stehe, von denen er nichts zu befürchten habe, weshalb diese Vor-
bringen keine Asylrelevanz entfalten würden, als zutreffend erweisen
dürften,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
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dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen – der geltend gemachten Anstellung bei einer Firma der Familie
H._______ und Rekrutierung als Spitzel sowie der Verfolgung von
Christen in Syrien – beschränke,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
die vom Beschwerdeführenden 1 beschriebene Spitzeltätigkeit während
(…) Jahren glaubhaft dazutun,
dass die Ausführungen im Zusammenhang mit Christenverfolgungen
und der diesbezüglich als Beweismittel eingereichte Ausdruck eines im
Internet veröffentlichten Medienberichts nicht geeignet sein dürften,
eine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im
Sinn von Art. 3 AsylG darzutun,
dass dasselbe auch bezüglich (…) gelten dürfte,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupte-
ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sei,
dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in
Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwar-
ten,
dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berück-
sichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Nichtgewährung
des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richtet,
dass die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, soweit sie die Anord-
nung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betrifft, in Rechtskraft
erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und ihnen das Asyl verweigert hat,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden namentlich bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 19. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurtei-
lung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu be-
wirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass die erneute Überprüfung der Akten entgegen den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe weder Anhaltspunkte für eine mangelhafte Durch-
führung des erstinstanzlichen Verfahren noch solche für eine mangelhaft
durchgeführte Anhörung des Beschwerdeführenden 1 ergibt,
dass diese Vorwürfe in der Beschwerde vielmehr in pauschaler Weise er-
hoben werden, weshalb der daraus abgeleiteten sinngemässen Rüge der
unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts die Grundlage entzogen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten somit nicht ge-
lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asyl verweigert hat,
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dass demnach die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs ange-
fochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: