Abtei lung IV
D-1650/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 13. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1650/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______ (Provinz Suley-
manyia), suchte am 24. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung
erwuchs am 28. Dezember 2006 unangefochten in Rechtkraft.
C.
Am 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar.
Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegwei-
sungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 6. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzuse-
hen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. April
2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug
der Wegweisung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2008 (Datum Poststempel) be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise
Seite 2
D-1650/2008
sinngemäss die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
G.
Am 18. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 3. April 2008 aufgefordert.
H.
Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Ge-
richtskasse ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Stel-
lungnahme vom 2. Juni 2008 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Seite 3
D-1650/2008
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus Z._______ in der Provinz Suleymanyia. In
den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia sei
die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlech-
terung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsa-
che, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen
mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die
Feststellung zur Situation in dieser Region. Zudem bestünden mehrere
Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rück-
kehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle
sich das UNHCR nicht grundsätzlich gegen die Wegweisungen in die
genannten Provinzen.
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Update-Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vermöge an dieser Einschätzung nicht zu än-
dern. Darüber hinaus sei diese Lagebeurteilung für das BFM in keiner
Weise verbindlich.
Des Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in
Z.______ gelebt und gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfüge er
dort mit seiner Mutter, vier Brüdern und vier Schwestern über ein
familiäres Beziehungsnetz. Ferner sei der Beschwerdeführer erst im
Seite 4
D-1650/2008
Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit
die prägenden Jahre im Heimatland verbracht. Damit sei er mit
Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion
bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an
gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Der Beschwerdeführer
sollte daher in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen
Herkunftsort im Irak sich zu reintegrieren und eine Basis für eine
wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem stünde es dem
Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu
machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern
dürfte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz gut
integriert und habe einen guten Leumund, sei festzustellen, dass er
erst seit zwei Jahren in der Schweiz wohnhaft sei und somit nicht von
einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung
auszugehen sei.
Bezüglich des Einwandes, dass sein Leben aufgrund einer Blutrache
weiterhin in Gefahr sei, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen
bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gebildet habe
und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht habe standhalten
können. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak
sei im vorliegenden Fall gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen
Asylentscheid vom 17. November 2006 somit rechtmässig, zumal beim
Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender mit fehlender
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht
angewendet werden könne. Ferner seien aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
betrachten, zumal einerseits Flugverbindungen von Europa via Amman
in den Nordirak bestehen würden, und es dem Beschwerdeführer
andererseits obläge, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen.
Seite 5
D-1650/2008
Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig, möglich und
zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2
AuG aufzuheben sei.
3.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber
geltend, der vorinstanzliche Entscheid werde der prekären Situation im
Irak nicht gerecht. Die Einschätzung des BFM sei viel zu optimistisch
und wohl eher einer Hoffnung entsprungen, als einer objektiven Analy-
se. Die politische und humanitäre Situation sei nicht nachhaltig stabil
und eine erzwungene Rückkehr im heutigen Zeitpunkt verfrüht. So
bleibe gemäss Update-Bericht vom Mai 2007 der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zur Region Kurdistan die Sicherheitslage aufgrund ver-
schiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvor-
hersehbar, obwohl es in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymanyia
keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehöri-
ge ethnischer oder religiöser Gruppen gäbe. In den letzten drei Jahren
sei es jedoch zu fünf Anschlägen in und bei Erbil, zwei in Suleymanyia
und fünf in Dohuk gekommen. Zwei Anschläge in und bei Erbil hätten
sogar nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis im
Mai 2007 stattgefunden. Ein Selbstmordanschlag am 9. Mai 2007 vor
dem Innenministerium in Erbil habe ferner 19 Menschenleben gefor-
dert. Weitere Anschläge hätten sich sodann im August 2007 im Bezirk
Sinjar an der Grenze zu Syrien ereignet, wo ebenfalls mehrere Hun-
dert Personen ums Leben gekommen seien. Auch das Tal Afar und die
Stadt Kirkuk seien nicht unverschont geblieben. Insgesamt sei seit
Februar 2007 eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Süden
Iraks in Richtung Norden festzustellen. Im Weiteren habe die türkische
Armee die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze
zum Irak erhöht, um gegen kurdische Rebellen im Südosten der Türkei
und im Norden des Iraks vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei
es bereits zu kriegerischen Auseindanersetzungen gekommen, was
gemäss UNHCR viele Personen zur Flucht bewogen habe.
Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere
sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen zwar vergleichswei-
se ruhig und sicher, könne sich aber vor dem Hintergrund der politi-
schen Spannungen in der gesamten Region rasch ändern. Die Aufnah-
mekapazität in den kurdischen Provinzen sei beschränkt und die ange-
spannte soziale Lage könne durch eine hohe Zahl von Rückkehrern
zusätzlich belastet werden. Eine zwangsweise Rückkehr habe die kur-
dische Regionalregierung daher bis heute grundsätzlich abgelehnt.
Seite 6
D-1650/2008
In persönlicher Hinsicht sei die Angst vor einer Rückkehr in den Irak
nach wie vor vorhanden. Das Heimatland habe der Beschwerdeführer
aufgrund der Blutrache verlassen und sei daher an Leib und Leben
bedroht. Bei einer Rückkehr würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit
einer traditionsgemässen Bluttat zum Opfer fallen. Des Weiteren
bestünde keine zumutbare Fluchtalternative, zumal ihn die Häscher
der Familie überall jagen und suchen würden. Ein solches Vorgehen
könne der Staat im Nordirak nicht verhindern. Ferner sei er in der
Schweiz gut integriert und habe einen guten Leumund. Von der
Fürsorge lebe er unabhängig.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 verweist die Vorinstanz
bezüglich der allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleymanyia auf ihre Einschätzung im angefochte-
nen Entscheid, an der sie weiterhin festhalte, und welche vom Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März
2008 weitgehend bestätigt worden sei. Auch die im erwähnten Ent-
scheid festgelegten individuellen Zumutbarkeitskriterien für einen
Wegweisungsentscheid in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
seien vorliegend erfüllt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Furcht,
bei einer Rückkehr in den Irak Opfer einer Blutrache zu werden, seien
in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert worden, weshalb
auf weitere Ausführungen dazu verzichtet und erneut auf den rechts-
kräftigen Asylentscheid vom 17. November 2006 verwiesen werde.
3.4 In der Replik vom 2. Juni 2008 wiederholt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen, und gibt erneut an, im Fal-
le einer Rückkehr Angst vor einer Blutrache zu haben. Die Wahr-
scheinlichkeit Opfer einer Blutrache zu werden sei hoch und der Staat
im Nordirak nicht in der Lage, eine solche Tat zu verhindern. Eine zu-
mutbare Fluchtalternative bestünde nicht. In der Schweiz sei er gut in-
tegriert, habe einen guten Leumund und lebe seit November 2007 von
der Fürsorge unabhängig.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Seite 7
D-1650/2008
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie
mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2006 festgestellt wur-
de, ist es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements findet im vorliegenden Verfahren somit keine An-
wendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 8
D-1650/2008
Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und
Art. 1 FoK stand. Nach konstanter Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers
verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
führt oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechts-
verletzungen drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts er décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Der Beschwerdeführer müsste demzufolge nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr
(„real risk“) im genannten Sinne droht, was ihm vorliegend jedoch nicht
gelungen ist. Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November
2006 bereits festgestellt, konnten die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur geltend machten Gefahr der Blutrache den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb auf
die diesbezüglichen, sowohl in der Beschwerde- beziehungsweise
Replikschrift wiederholt vorgebrachten Angaben, nicht weiter
einzugehen ist. Darüber hinausgehende stichhaltige Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK lassen sich indessen weder den Akten noch den
Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen. Sodann lässt die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
Seite 9
D-1650/2008
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ in der Provinz
Suleymanyia, wo er eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter, sei-
nen zwei Brüdern und seinen vier verheirateten, ebenfalls in
Z._______ lebenden Schwestern sowie einem in S._______ an der
Universität studierenden Bruder über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...) und seinen
früheren Tätigkeiten als Früchte- und Kebapverkäufer,
Restaurantmitarbeiter und Bauschreiner ist davon auszugehen, er
werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren
können. Was seine Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. Februar
2008 anbelangt, sein Leib und Leben sei aufgrund der Blutrache in
Gefahr, kann mangels einer substanziierten diesbezüglichen
Entgegnung in der Beschwerde und Replikeingabe zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der
Verfügung vom 17. November 2006 verwiesen werden, worin die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden
Seite 10
D-1650/2008
und welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den
Wiedereinstieg in seiner Heimat beziehungsweise den Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.4 In der Beschwerde wird betreffend die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak
sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Die kurdische
Regionalregierung habe vor diesem Hintergrund eine zwangsweise
Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Dazu ist Folgendes festzustellen:
Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare
Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss
Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht
der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als prak-
tisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf
Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In
der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise
des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt
es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind somit nicht gegeben,
weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnah-
me nicht in Betracht gezogen hat.
Seite 11
D-1650/2008
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung
vom 17. November 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde- respektive
Replikschrift sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Frage der Intergration des
Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84
Abs. 2 AuG und Art. 83 Abs. 5 - 6 AuG ebenfalls nicht einzugehen ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2008 zu Gunsten der
Gerichtskasse eingezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-1650/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 3. April 2008 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 13