B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1651/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt,
alias B._______, geboren (…), Syrien,
alias C._______, geboren (…), Syrien,
alias D._______, geboren (…), Staat unbekannt,
alias E._______, geboren (…), Syrien,
alias F._______, geboren (…), ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N_______.
D-1651/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 9. Januar 2009 und gelangte ohne Papiere durch ihm unbe-
kannte Länder am 3. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 5. März
2009 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 12. März 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Kurde aus
G._______ in Syrien. Er sei Ajnabi und staatenlos und somit in Syrien
ohne Rechte. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, da
sein Reisebegleiter (sein Cousin), abweichende Angaben zum gemeinsa-
men Reiseweg gemacht hatte. In diesem Zusammenhang gab der Be-
schwerdeführer zu, dass er mit dem Flugzeug von H._______ aus nach
I._______ gereist sei (vgl. BFM-Akten A12/3 S. 1). Er beharrte jedoch
darauf, dies ohne gültige Papiere getan zu haben und niemals kontrolliert
worden zu sein (vgl. A12/3 S. 2).
C.
C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 12. November 2009 gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach H._______
an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlas-
sen.
C.b Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. Am 2. Februar
2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG,
SR 172.021]) seine Verfügung vom 12. November 2009 wiedererwä-
gungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz
wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7519/2009 vom 4. Februar 2011 abge-
schrieben.
D.
Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am
7. Februar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen (Anhörung) statt.
D-1651/2013
Seite 3
E.
E.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im April 2003 aus nichtigem Grund inhaf-
tiert worden. Während der einmonatigen Haft sei er gefoltert worden. Bei
seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, sich in
Zukunft tugendhafter zu benehmen. Während der Unruhen in G._______
im Jahre 2004 sei er von den Behörden gesucht worden, er habe dies je-
doch vorhergesehen und sich deshalb zu jener Zeit nicht zu Hause auf-
gehalten. Im August 2006 habe der Beschwerdeführer angefangen, in
seinem Umfeld Flugblätter der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (Partei der De-
mokratischen Union – Yekiti-Partei [PYD]), zu verteilen. Im August 2007,
als er ferienhalber bei seiner Tante in seinem Geburtsort K._______ ge-
weilt habe, hätten ihn Vertreter verschiedener syrischer Sicherheitsor-
gane zu Hause gesucht. An seiner Stelle hätten die Behörden seinen Va-
ter mitgenommen und sechs Tage lang festgehalten. Der Beschwerdefüh-
rer sei bei seiner Tante in K._______ geblieben. Daraufhin sei er regel-
mässig zu Hause gesucht worden. Erst Anfang 2009 habe er eine sichere
Möglichkeit gefunden, das Land zu verlassen. Über die J._______,
H._______ und I._______ habe er sich in die Schweiz begeben.
E.b Der Beschwerdeführer reichte seine Zivil- und Familienregisteraus-
züge als Identitätsnachweise ins Recht sowie eine Mitgliederbestätigung
der PYD und Fotos von Parteiveranstaltungen und Demonstrationen (A54
und A66) zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten.
E.c Am 25. März 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Mandatsübernahme an.
F.
F.a Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – eröffnet am 26. Februar 2013
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet.
F.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Seite 4
F.b.a Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen in Syrien re-
gistrierten Kurden. Es gelte daher zu prüfen, ob die Benachteiligungen,
die er als Ajnabi in seinem Heimatstaat erleide, geeignet seien, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss schweizerischer Asylpra-
xis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu ei-
nem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Vielmehr würden auch bei geltend gemachter Ver-
folgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollek-
tiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht
gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. Nachteile seien dann als
ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Le-
ben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen wür-
den, und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben
im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er-
schweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssitua-
tion nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2). In Syrien
würden rund 1, 8 Millionen Kurden leben. Dies entspreche knapp zehn
Prozent der Bevölkerung. Die Kurden würden die grösste Minderheit dar-
stellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und sie hätten keine
besonderen Probleme. Es gebe drei "Kategorien" von Kurden in Syrien:
Jene, die im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit seien, sowie die als
Ausländer registrierten "Ajnabi" und die nicht registrierten "Maktumin". Für
sogenannte staatenlose Kurden bestünden weitreichende Diskriminierun-
gen. Sie seien weder im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, noch
würden sie über das Wahlrecht verfügen oder dürften Land, Immobilen
oder ein Geschäft besitzen oder erwerben. Ausserdem seien sie faktisch
von zahlreichen Berufen ausgeschlossen. Gemäss geltender Schweizer
Asylrechtspraxis würden die "Ajnabi" in Syrien keiner Kollektivverfolgung
unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges
Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personen-
gruppe generell nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2 m. H. a. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 23). Zudem hätten die im Distrikt L._______ registrier-
ten "Ajnabi" gemäss präsidialem Dekret […] die Möglichkeit, die syrische
Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajnabi
einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche
schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien.
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Seite 5
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein "Ajnabi" sei komme daher
keine asylrelevante Bedeutung zu.
F.b.b Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen sei-
ner Reise aus Syrien bis in die Schweiz müssten als ausgesprochen un-
substantiiert und nicht glaubhaft eingestuft werden. So habe er zunächst
bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei von Syrien aus durch
ihm unbekannte Länder in verschiedenen Personenwagen und Lastkraft-
wagen in die Schweiz gereist (vgl. A1/12 S. 6). Da jedoch auch innerhalb
des Schengen-Raumes eine Flugreise ohne Papiere nicht möglich sei,
müssten diese Aussagen als unglaubhaft taxiert werden. Angesichts des-
sen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der von
ihm geltend gemachten Art und Weise aus Syrien in die Schweiz gelangt
sei. Es sei wahrscheinlich, dass er diesbezüglich nicht den Tatsachen
entsprechende Angaben mache, um Angaben zu den wahren Umständen
der Reise zu verheimlichen. Weil vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen dessen Glaubhaftigkeit angeschlagen sei, kämen auch
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen auf. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, sich auf einem zweittägigen Kurzaufent-
halt bei seiner Tante in K._______ befunden zu haben, als ihn drei syri-
sche Sicherheitsorgane zu Hause gesucht hätten. Dieser Umstand könne
zwar noch als glücklicher Zufall gewertet werden. Schwerer nachvollzieh-
bar sei, wie sich der Beschwerdeführer angesichts der Professionalität
der syrischen Sicherheitsorgane über eineinhalb Jahre hinweg unent-
deckt bei seiner Tante habe aufhalten können, zumal er in dieser Zeit re-
gelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie unterhalten haben
wolle. Dies stimme nicht mit den gesicherten Informationen des BFM über
das Vorgehen der syrischen Sicherheitsorgane überein. Ebenso wenig
entspreche dieses Verhalten demjenigen einer Person auf der Flucht. Die
vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Reise
von Syrien in die Schweiz sowie sein Unvermögen, eine unmittelbare Ver-
folgung seitens des Heimatstaates glaubhaft zu machen, seien klare Indi-
zien dafür, dass sein Vorbringen in der dargelegten Form nicht den Tatsa-
chen entspreche.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er in der Schweiz Mitglied
der PYD geworden und habe an mehreren Veranstaltungen und De-
monstrationen teilgenommen (vgl. A67/13 S. 10). Zum Beleg dieser Akti-
vitäten habe er eine Mitgliederbestätigung der PYD und Fotos zu den Ak-
ten gelegt. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die syrischen
D-1651/2013
Seite 6
Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels In-
filtration – oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehöri-
gen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden,
die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich of-
fenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen
Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder der
Mitgliederbestätigung noch den Bildern der Demonstration sei zu ent-
nehmen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise beson-
ders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder ei-
ne in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition eingenommen
hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt er-
kannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden
sei und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürch-
ten hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom
16. Mai 2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.4.4; E-1272/2009
vom 25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine
Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom
25. Februar 2013, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-1651/2013
Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Februar
2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In
der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde die Aufhebung der
Dispositivziffern 1-3 begehrt. Demnach ist die Verfügung des BFM vom
25. Februar 2013, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt be-
zieht, in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerde-
führer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG), und auf die Beschwerde ist in diesen Punkten ein-
zutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1651/2013
Seite 8
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit des Beschwer-
deführers verneint, weil er sich seinen Angaben zufolge über eineinhalb
Jahre bei seiner Tante aufgehalten haben will, nachdem er bereits erfah-
ren habe, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Diesbe-
züglich habe das BFM lediglich festgehalten, dass dies nicht "mit gesi-
cherten Informationen des BFM bezüglich des Vorgehens syrischer Si-
cherheitsorgane" übereinstimmend sei. Was hinter dieser Aussage stecke
sei unklar. Da der Beschwerdeführer nicht wisse, auf welche Informatio-
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Seite 9
nen sich die Vorinstanz stütze, sei ihm eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides erschwert und die behördliche Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei verletzt.
6.2 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wider-
spiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E.
3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Mit Blick auf die nachfolgende
Beurteilung der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass die fraglichen Sach-
verhaltselemente im vorinstanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Wei-
se abgeklärt wurden. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, auf
eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu
schliessen. Der Umstand allein, dass sich das BFM bei seiner Prüfung
des Asylgesuchs unter anderem auf gesicherte Informationen bezüglich
des Vorgehens syrischer Sicherheitsorgane stützte, ist nicht als ungenü-
gende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt die Vorbringen
des Beschwerdeführers einerseits nach den Regeln der Glaubhaftigkeits-
prüfung von Aussagen umfassend analysierte und seine Beurteilung in
den Text der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar einfliessen liess.
Zudem wurden diese Aussagen unter dem Blickwinkel des Fachwissens
des BFM überprüft, wobei Erfahrungssätze und Fachwissen Tatsachen
sind, die in der Regel ohne Beweisverfahren als erstellt angesehen dür-
fen (VGL. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, IN: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG, Praxiskommetar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009,
Art. 12 N. 169, S. 284). Auch unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht
kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret
benannten Dokumenten zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3747/2010 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 S. 9). Im Übrigen stellt
der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der
Beschwerdeführer, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb
die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
D-1651/2013
Seite 10
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht. Auch die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten
neuen Beweismittel (verschiedene Fotos, die die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt sowie
an einer Parteisitzung der PYD belegen, und ein Flugblatt, welches er an
der Demonstration verteilt habe) können die ausführlichen zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht umstossen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung F.b. vorstehend). Der Beschwer-
deführer räumt in seiner Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass er bei der
Kurzbefragung aus Angst vor einer Rückweisung nach H._______ un-
substantiierte Angaben bezüglich seines Reiseweges gemacht habe.
Auch wenn seine Furcht vor einer Rückweisung nach H._______ die un-
substantiierte Schilderung seiner Ausreise bei der Kurzbefragung zu er-
klären vermag, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung er-
neut zu Protokoll gab, er sei ohne Papiere von H._______ nach
I._______ geflogen, fand doch die Anhörung nach der Aufnahme des na-
tionalen Asylverfahrens statt, womit seine Angst vor einer Rückweisung
nach H._______ unbegründet war. Aufschlussreich ist in diesem Zusam-
menhang, dass sein Reisebegleiter (sein Cousin) bereits bei der Kurzbe-
fragung den Reiseweg korrekt geschildert hat (vgl. A12/3 S. 1), wonach er
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer […] geflogen sei. Bei Asylbewer-
bern, welche die Schweizer Behörden über ihren Reiseweg und ihre Iden-
titätspapiere zu täuschen versuchen, lassen sich negative Schlussfolge-
rungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ziehen (vgl. EMARK
1998 Nr. 17 E. 4b). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Führerausweis ins
Recht gelegt hat, welcher am 3. März 2008 von den syrischen Behörden
in M._______ ausgestellt worden ist. Seinen Angaben zufolge will er sich
zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante in K._______ versteckt haben (vgl.
Erwägung E.a. vorstehend). Auch dieses Verhalten, nämlich die freiwillige
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen staatlichen Behörden, ist nicht mit
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren, welche
jegliche Verbindung mit den staatlichen Behörden meidet.
D-1651/2013
Seite 11
7.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten
muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt so-
mit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutref-
fender Begründung abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Be-
schwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Abs. 2 VwVG zu gewähren.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
D-1651/2013
Seite 12
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1651/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: