B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1652/2012/was
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
mutmasslich äthiopischer Herkunft,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Her-
kunftsstaat Äthiopien am (…). November 2009 und gelangte am 25. No-
vember 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch
stellte. Dazu wurde sie am 3. Dezember 2009 summarisch befragt. Am
23. Dezember 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, eritreische Staatsbürgerin
zu sein und von Geburt an in Äthiopien gelebt zu haben. Aufgewachsen
sei sie in B._______. Ihren Vater – einen Eritreer – habe sie nie kennen
gelernt. Ihre eritreische Mutter sei Ende der 90er-Jahre nach Eritrea zu-
rückgekehrt respektive deportiert worden. Man habe sie der Spionage
verdächtigt. Nach dem Weggang ihrer Mutter habe sie bei der Patentante
ihrer älteren Schwester in C._______ geweilt und im Haushalt geholfen.
Sie sei zuerst krank gewesen, habe dort illegal gewohnt und verfüge über
keine äthiopischen Papiere. Das Haus habe sie kaum verlassen, da sie
im Falle einer Festnahme unter Umständen mit der Deportation nach Erit-
rea hätte rechnen müssen. Die Patentante habe sie in diesem Zusam-
menhang wiederholt eingeschüchtert und sie als Tochter einer deportier-
ten beziehungsweise behördlich gesuchten Person bezeichnet. Vor eini-
gen Monaten habe die Tante ihr gesagt, wegen des illegalen Aufenthalts
dürfe sie nicht mehr bei ihr bleiben. Ihre Anwesenheit stelle eine Gefahr
für sie dar. Aus den genannten Gründen sei sie mit Hilfe der Tante ins
Ausland geflohen.
B.
Am 14. Januar 2010 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Ent-
scheidfällung. Dabei machte sie geltend, ihre Mandantin sei entgegen
den Vermerk auf dem N-Ausweis eritreische und nicht äthiopische
Staatsangehörige.
C.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 erkundigte sich die kantonale Be-
hörde beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe lag ein Emp-
fehlungsschreiben einer Lehrperson für die Beschwerdeführerin bei.
D.
Am 8. Februar 2011 beantwortete das BFM das oben erwähnte Schrei-
ben.
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E.
E.a
Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 14. März 2012 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwer-
deführerin seien unsubstanziiert ausgefallen und vermittelten als blosse
Allgemeinplätze nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Be-
fürchtetem. Grundsätzlich hätten zwar Personen, die väterlicher- oder
mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, Anrecht auf die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft. Um diese zu erlangen, hätte sie indes einen An-
trag mit entsprechenden Dokumenten stellen müssen. Dass sie so vor-
gegangen wäre, könne den Akten indes nicht entnommen werden. Be-
zeichnenderweise seien ihre Angaben zu den eritreischen Eltern sehr
dürftig ausgefallen. Sie habe für die angebliche eritreische Abstammung
nichts Konkretes darlegen können. Die Angaben zur angeblichen Depor-
tation der Mutter und ihrem (eigenen) illegalen Aufenthalt in Äthiopien
müssten als dürftig bezeichnet werden; überdies spreche sie als angebli-
che Eritreerin lediglich amharisch. Ausserdem hätten übereinstimmenden
Quellen zufolge seit Juni 2001 keine Zwangsdeportationen mehr stattge-
funden; ihr angeblich verstecktes Leben aus Angst vor einer solchen
Massnahme wirke auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Nicht
nachvollzogen werden könne entsprechend, wieso sie nach über zehn
Jahren plötzlich eine Gefahrenquelle für die Patentante hätte darstellen
sollen. Jedenfalls ergäben sich keine Hinweise dafür, dass sie eine ziel-
gerichtete asylrelevante Verfolgung erlebt habe oder eine solche befürch-
ten müsse.
E.b Es sei wahrscheinlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine äthiopische Staatsangehörige handle, wobei indes eine Herkunft
auch aus einem anderen Staat nicht gänzlich ausgeschlossen werden
könne. Dies müsse aber nicht abschliessend geklärt werden, zumal die
Untersuchungsmaxime der Behörde ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht
der betroffenen Person finde. Den Vollzug der Wegweisung in das mut-
massliche Herkunftsland der Beschwerdeführerin erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich. Im Sinne einer Regelvermutung sei von
einem dortigen Beziehungsnetz auszugehen.
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F.
F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. März 2012 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft,
die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz.
F.b Zur Begründung legte sie dar, bei der Beurteilung ihrer Asylvorbrin-
gen seien die belastenden Umstände ihrer Entwicklung mitzuberücksichti-
gen. Sie sei nicht unter normalen Verhältnissen aufgewachsen. Ihr Leben
sei sehr eintönig gewesen, weshalb sie sich an die Details dieser Ent-
wicklung nicht erinnern könne. Sie habe nie behaupten wollen, als offi-
zielle eritreische Staatsangehörige über entsprechende Dokumente zu
verfügen. Dass sie amharisch spreche, sei auf die Sozialisation in
C._______ zurückzuführen. Über Familienverhältnisse sei kaum gespro-
chen worden, was gewisse Unkenntnisse ihrerseits erkläre. Anträge für
ihre Staatsbürgerschaft seien nie gemacht worden; sie besitze weder die
eritreische noch die äthiopische. Als Staatenlose könne sie in keines der
beiden Länder zurückkehren. Überdies habe sie keine Existenzgrundlage
in Äthiopien. Als alleinstehende Frau hätte sie weitere Diskriminierungen
und sexuelle Belästigungen zu gewärtigen. Ein Vollzug der Wegweisung
komme entsprechend nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei dabei ihre
fortgeschrittene Integration in der Schweiz.
F.c Der Eingabe lagen Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Integration in der Schweiz bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 5
der Beschwerdeschrift).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 forderte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Den
geforderten Betrag übermittelte sie am 12. April 2012.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin am 25. April 2012 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
dargelegt, weshalb die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerde-
führerin und die geltend gemachte prekäre Situation wegen einer drohen-
den Deportation ins angebliche Heimatland in Würdigung der Aktenlage
nicht glaubhaft wirke. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Die
Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche kein politisches Engage-
ment oder konkrete Behelligungen durch die äthiopischen Behörden gel-
tend macht, weisen in der Tat kaum Substanz auf. Ihre stereotypen Spon-
tanschilderungen verbunden mit der Unfähigkeit, plausible und zumindest
ansatzweise substanziierte Antworten auf Nachfragen zu geben, vermit-
teln das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts (vgl. u.a. A 1/13 S. 5
f.; A 7/23 Antworten 31 ff., 165 ff. und 239 ff.). Hinzu kommen realitätsfer-
ne beziehungsweise in keiner Weise kooperative Aussagen zu den feh-
lenden äthiopischen Dokumenten und den Ausreisemodalitäten (A 7/23
Antworten 4 ff., 78 ff. und 178 ff.). Die Beschwerdeargumente rechtferti-
gen keine andere Beurteilung der angeblichen Gefährdungslage. Viel-
mehr wird in der Rechtsschrift eingeräumt, die Beschwerdeführerin sei
"nicht direkt individuell politisch verfolgt". Das weitere Beschwerdevor-
bringen, wonach sie staatenlos sei, widerspricht zum einen ihren bisheri-
gen Angaben zur eritreischen Staatsbürgerschaft. Zum anderen rechtfer-
tigt sich in Anbetracht des Vorgebrachten ohnehin, zumindest von einer
ihr zustehenden Aufenthaltsbewilligung im mutmasslichen Herkunftsland
Äthiopien auszugehen beziehungsweise diesen Staat als ihren Heimat-
staat zu qualifizieren.
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4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevor-
bringen und die Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzugehen. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
5.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Somit hat die Beschwerdeführerin die Folgen
der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität
verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation in Äthio-
pien zu tragen, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erfolgt; es kann grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden
sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen
Herkunftsland zu forschen. Vielmehr können im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus
Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich
bestehende Situation gezogen werden.
5.3 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch
der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat,
wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ei-
ne asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in
Äthiopien – nach vorstehenden Erwägungen der mutmassliche Herkunfts-
bzw. Heimatstaat der Beschwerdeführerin – ist zum heutigen Zeitpunkt je-
doch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund-
sätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien wäre die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Den eingereichten Unterlagen zur gel-
tend gemachten Integration in der Schweiz kann entnommen werden,
dass sie sprachbegabt ist und in einem Restaurationsbetrieb arbeitet.
Gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Im Weiteren ist
davon auszugehen, dass vor Ort ein sozialer und finanzieller Rückhalt
besteht, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihr Herkunfts- bzw. Hei-
matland mit der finanziellen Hilfe einer Drittperson auf dem Luftweg ver-
lassen zu haben. Die genauen sozialen Verhältnisse in ihrem Herkunfts-
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gebiet bleiben nach dem Gesagten indes im Dunkeln und sind vom Ge-
richt nicht näher zu eruieren. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden
Akten der Schluss gezogen werden, dass sie im Herkunfts- bzw. Heimat-
land nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem ihre
konkreten Lebensumstände in Äthiopien wegen ihres Aussageverhaltens
nicht vollständig geklärt sind, kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, sie gerate als alleinstehende zurückkehrende Person in eine solche
Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu er-
achten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.7 Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist im Resultat abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der genannte Betrag ist durch den in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1652/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss getilgt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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