Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1653/2010
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (…).
D1653/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 16. September 2008 (…) in Richtung A._______. Von
dort gelangte er am 13. Oktober 2008 (…) illegal in die Schweiz.
Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am 21. Oktober
2008 fand im dortigen Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) eine
erste Befragung statt. Am 24. Juni 2009 wurde er in C._______ durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe sich seit dem
5. Juni 2006 bis zur Ausreise in D._______ auf der E._______
aufgehalten. Zuvor habe er in F._______, ebenfalls auf der E._______,
gewohnt. Im Rahmen einer nach einem Granatenangriff auf das dortige
Armeecamp im (…) erfolgten Razzia der srilankischen Armee sei der
Beschwerdeführer als Verdächtigter des Angriffs vom (…) im besagten
Camp festgehalten worden. Bei der Festnahme sei (…) verletzt worden,
(…). Im Zeitraum von (…) als ein Waffenstillstand zwischen den
Bürgerkriegsparteien bestanden habe, musste er unter Zwang
Hilfsarbeiten (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausführen, welche Tätigkeiten teilweise von der srilankischen Armee
gefilmt worden seien. In der Folge seien (…), die wie er solche Arbeiten
für die LTTE ausgeführt hätten, verschwunden und nicht wieder
aufgetaucht. Er selbst sei im (…) wegen diesen Tätigkeiten vom sri
lankischen Geheimdienst einmal zu Hause gesucht worden. Um weiteren
Übergriffen zu entgehen und dem Rat seiner Familie folgend, habe er
F._______ am (…) verlassen und sei in das unter der Kontrolle der LTTE
stehende VanniGebiet gereist. Dort habe er in D._______ Wohnsitz
genommen. Im (…) hätten ihn Angehörige der LTTE aufgesucht und ihn
in eines ihrer Camps mitgenommen, wo er (…) habe absolvieren müssen.
Daraufhin sei er geflüchtet, aber am (…) Tag von den LTTE wieder
festgenommen worden und in ihrem Camp festgehalten worden.
Während seiner Haft habe er für die LTTE (…) müssen. Im späteren
Verlauf der Haft sei er von einem Angehörigen der LTTE im Bunker
aufgesucht und fortan regelmässig vergewaltigt worden. Im (…) habe er
sich sehr schlecht gefühlt und deshalb von den LTTE in (…) überführt
werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei ihm die Flucht gelungen. Er habe
sich zu einem (…) in G.______ begeben und während (…) bei diesem
D1653/2010
Seite 3
aufgehalten. Daraufhin sei er auf dem Landweg nach H._______ gereist,
von wo er Sri Lanka (…) verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten: Eine Skizze seines Fluchtweges (…); (…)
Todesanzeigen von Tamilen, die ebenfalls die LTTE unterstützt hätten;
ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRCL) vom (…) sowie (…) ärztliche Berichte über seine Behandlung in
der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Haft bei den LTTE gemäss (…) der
eingereichten, auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhenden
Arztberichten (…) beziehungsweise (…) Monate gedauert, wogegen
dieser anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2008 erklärt habe, die
Haft habe (…) Monate gedauert. Gemäss einem der Arztberichte sei der
Beschwerdeführer während den ersten (…) Haftmonaten sexuell
misshandelt worden, wogegen dieser anlässlich der Anhörung vom
24. Juni 2009 erklärt habe, er sei erst ab dem (…) Monat vergewaltigt
worden. Sodann habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum
Datum der Flucht aus dem LTTECamp (…) und der (…) LTTE
Ausbildung (…) geäussert. Unter diesen Umständen vermöchten die (…)
Arztberichte diese Asylvorbringen nicht glaubhaft darzutun. Die
eingereichte Skizze des Fluchtwegs vermöchte die Widersprüche
bezüglich dem Zeitpunkt der Flucht aus dem LTTECamp und der dort
erlebten Vorbringen nicht zu entkräften. Zudem seien die Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich Anzahl, Datum und Urheber der Suchen
nach ihm widersprüchlich. Weiter sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er
als "gesuchte Person" in den Jahren (…) die mehrstufigen
D1653/2010
Seite 4
Sicherheitskontrollen des VanniGebiets habe passieren können, ohne
dabei festgenommen zu werden. Auch unter diesem Gesichtswinkel
erscheine die geltend gemachte Suche der srilankischen Armee nach
ihm unglaubhaft. Seine Beschreibungen des mehrmonatigen Aufenthalts
im LTTECamp seien wenig detailliert ausgefallen. Das HRCLSchreiben
sei nach dem Gesagten als im Nachhinein in Auftrag gegebenes
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die (…)
eingereichten Todesanzeigen seien, wie sich aus dem Pfadname ergebe,
offensichtlich privat auf einem PC erstellt worden und erweckten somit
den Eindruck im Nachhinein erstellter Dokumente ohne konkreten Bezug
zu den Asylvorbringen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar
zulässig, doch erweise er sich in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
nicht zumutbar, wobei nicht glaubhaft erstellt sei, dass die in der Schweiz
festgestellten gesundheitlichen Schwierigkeiten ihre Ursache in der
geltend gemachten, als unglaubhaft qualifizierten Verfolgung in Sri Lanka
hätten.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz in
den Punkten 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die vollständige Einsicht in die
gesamten Asylakten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel
A11, beantragt, unter anschliessender Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung; zudem wurde für den
Fall der Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde ihm unter Verzicht auf eine Frist zur Stellungnahme und Hinweis
D1653/2010
Seite 5
auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Einsicht in die von ihm
eingereichten Beweismittel gewährt und Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 8. April 2010 geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 (vorab per Telefax) reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten,
und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
F.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D1653/2010
Seite 6
1.3.
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde gerügt, dem
Beschwerdeführer sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit
D1653/2010
Seite 7
sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf sein
diesbezügliches Gesuch vom 4. März 2010 hin sei ihm von der
Vorinstanz insbesondere in die von ihm anlässlich der Anhörung vom
24. Juni 2009 eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden.
Diese Dokumente seien ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Beschwerdeergänzung zuzustellen (vgl. Beschwerde [Art. 2] S. 4). In
der Folge wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
24. März 2010 die erwähnten Beweismittel in Kopie zugesandt, wobei
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf eine Frist zur
Beschwerdeergänzung verzichtet wurde, mit der Begründung, dass zum
einen die Beschwerde die Anforderungen an Form und Inhalt einer
Rechtsmitteleingabe gemäss Art. 52 Abs.1 VwVG erfülle und zum
anderen die Voraussetzungen für eine ergänzende Beschwerdeschrift
gemäss Art. 53 VwVG nicht gegeben seien. Diesbezüglich wurde in der
Eingabe vom 13. April 2010 entgegnet, die erwähnten Beweismittel seien
dem Beschwerdeführer erst mit der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 zugestellt worden. Da
das BFM darauf im angefochtenen Entscheid mehrfach Bezug
genommen und mit Verweis auf ihren Inhalt das Asylgesuch abgelehnt
habe, hätte der Beschwerdeführer als Ausfluss seines Anspruchs auf das
rechtliche Gehör zwingend das Recht gehabt, in dieser Sache eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Es entspräche der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, nach Gewährung der Einsicht insbesondere
in entscheidrelevante Akten eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Vor diesem Hintergrund müsse
die Eingabe vom 13. April 2010 auch als Beschwerdeergänzung
bezeichnet und entsprechend behandelt werden.
Da die erwähnten Beweismittel vom Beschwerdeführer selbst eingereicht
worden waren, waren ihm diese bereits bekannt, weshalb die Vorinstanz
darauf verzichtete, ihm davon im Rahmen der Akteneinsicht Kopien
zuzustellen. Durch dieses Vorgehen wurde sein Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens nicht gestattet
wurde, im Sinne von Art. 53 VwVG eine Beschwerdeergänzung
einzureichen. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der
Rechtsmitteleingabe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
vorinstanzlichen Erwägungen gehabt, wonach die Glaubhaftigkeit seiner
Verfolgungsvorbringen auch gestützt auf die eingereichten Beweismittel
verneint wurde. Schliesslich wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör
auch dadurch gewährleistet, dass ihm in diesem Zusammenhang im
D1653/2010
Seite 8
Instruktionsverfahren unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG die
erwähnten Beweismittel in Kopie zugestellt wurden und in diesem Sinn
seine Eingabe vom 13. April 2010 als Nachtrag zur Beschwerde
entgegengenommen wird.
5.2. Zur Begründung der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht weiter
ausgeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt. So gehe das BFM davon aus, dass die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht mit den in Sri
Lanka erlittenen Benachteiligungen und Traumatisierungen
zusammenhängen würden. Das Bundesamt habe die Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen (auch) mit Widersprüchen zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und den – ihrerseits wieder auf dessen
Aussagen beruhenden, aber aus sprachlichen und gesundheitlichen
Gründen mit Verständigungsschwierigkeiten behafteten –
Sachverhaltsschilderungen in den eingereichten ärztlichen Unterlagen
begründet. Das BFM habe, ohne die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, auf die Unglaubwürdigkeit der
geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers
geschlossen. Auch habe es dessen Aussagen in den Anhörungen mit
den Aussagen bei den Ärzten beweismässig gleichgesetzt, was
unzulässig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die geltend
gemachte Verfolgung Beweise und Berichte eingereicht. Diese seien
indes vom BFM mit der Begründung, sie hätten keinen direkten Bezug zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht angenommen worden. Der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, er befürchte (auch nach Abschluss
des Krieges) eine Verfolgung durch die srilankischen Behörden. Das
Bundesamt habe es unterlassen, ihn dazu und zu einem allfälligen
Screening durch die srilankischen Behörden zu befragen. Schliesslich
sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch im Zusammenhang mit den
eingereichten Todesanzeigen unvollständig festgestellt worden.
5.3. Namentlich wurde eingewandt, der Beschwerdeführer habe seine
Gespräche mit den Ärzten während der ärztlichen Behandlung in der
Schweiz, abgesehen davon, dass er Mühe bekunde, sich an konkrete
Abläufe zu erinnern, nur im Rahmen seiner begrenzten Kenntnisse der
deutschen und englischen Sprachen führen können; darin liege der
Grund für die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten zwischen
seinen protokollierten Aussagen und denjenigen in den Arztberichten; das
BFM habe den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. Juni
2009 nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert, sondern, ohne die
D1653/2010
Seite 9
notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, auf die
Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen geschlossen; das
Bundesamt wäre aber verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt nach der
geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung, dem Vorliegen
eines Arztberichts und der Kenntnis einer schweren Erkrankung des
Beschwerdeführers zwingend näher abzuklären und ihm die Möglichkeit
zu geben, zu diesen angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen;
zudem habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen mit den Ausführungen zur
Vorgeschichte in den ärztlichen Berichten beweismässig
unzulässigerweise gleichgesetzt; dazu verwies er auf Art. 12 und Art.19
VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), wonach
solche Arztberichte als Berichte von Sachverständigen qualifiziert werden
könnten, wobei zu beachten sei, dass sie vorliegend nicht im Hinblick auf
die Durchführung des Asylverfahrens und – bezogen auf die erlittene
Verfolgung – auf die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts
erstellt worden seien.
Vorweg ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Widersprüche
zwischen den protokollierten Aussagen einerseits und den gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers erstellten Vorgeschichten in den
ärztlichen Berichten andererseits von der Vorinstanz in zutreffender
Weise konstatiert wurden. Sodann ist festzuhalten, dass sich die
erwähnten Widersprüche auf denselben Sachverhalt beziehen. Indes
wurden sie von der Vorinstanz nicht als einzige Indizien zur Begründung
der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen herangezogen, sondern – neben anderen, die
geschilderte Verfolgung beschlagenden, der allgemeinen Erfahrung
widersprechenden und unsubstanziierten Aussagen – als weitere Indizien
erwähnt, welche insgesamt lediglich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Kernvorbringen erweckt, jedoch (noch) nicht zur Verneinung der
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit geführt haben. Vielmehr legte die
Vorinstanz in ihren Erwägungen im Anschluss an diese ersten Zweifel die
weiteren Begründungselemente dar, welche sie zum Schluss kommen
liess, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten. Namentlich führte sie dabei – wie die Überprüfung der Akten
ergibt – ebenfalls zutreffend aus, die Schilderungen des mehrmonatigen
Aufenthalts im LTTECamp durch den Beschwerdeführer seien wenig
detailliert ausgefallen, insbesondere hinsichtlich eines typischen
D1653/2010
Seite 10
Tagesablaufs, der Sicherung des Camps gegen aussen, der erlebten
Vorbringen im Camp und damit auch der mehrfachen Vergewaltigungen.
Zudem zog die Vorinstanz die in den ärztlichen Unterlagen gestellten
Diagnosen nicht in Zweifel, sondern wies im Zusammenhang mit der von
ihr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hin,
dass mit dieser Massnahme die gemäss den eingereichten ärztlichen
Unterlagen indizierten, in der Schweiz begonnen Therapien weitergeführt
werden könnten. Unter diesen Umständen erweist sich die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit der geltend gemachten geschlechtsspezifischen
Verfolgung den rechtserblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und
eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen beziehungsweise die
Bestimmungen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
BZP) verletzt, als unbegründet.
5.4. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten für die
LTTE wurde in der Beschwerde eingewandt, der Beschwerdeführer habe
auch darauf verwiesen, dass verschiedene seiner Kollegen durch
angeblich unbekannte Personen getötet worden seien, und
entsprechende Beweismittel und Berichte eingereicht beziehungsweise
einzureichen versucht; diese Berichte seien jedoch durch das BFM nicht
angenommen worden, weil sie aus dessen Sicht keinen direkten Bezug
zum Beschwerdeführer hätten; allein das Zurückweisen solcher Berichte,
welche zum Nachweis einer asylrelevanten Gefährdung des
Beschwerdeführers gedient hätten, verletze den Anspruch auf rechtliches
Gehör und verhindere die vollständige und richtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts; sodann dürfe angenommen werden,
dass dem BFM bekannt sei, dass der offene militärische Konflikt
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE Mitte Mai 2009 durch
den Sieg der srilankischen Armee beendet worden sei und im Anschluss
daran auf ausdrückliche Anordnung der srilankischen Regierung ein
sogenannter ScreeningProzess begonnen habe, mit dem Ziel, alle
Personen, welche für die LTTE Aktivitäten ausgeführt hätten, zu
registrieren, wobei die Regierung darauf hingewiesen habe, dass alle
Unterstützer der LTTE bestraft würden; der Beschwerdeführer habe klar
ausgesagt, dass er auch eine Verfolgung durch die srilankischen
Behörden befürchte; seine letzte Anhörung datiere vom 24. Juni 2009
und habe nach dem Ende des offenen militärischen Konflikts
stattgefunden; dennoch habe es das Bundesamt damals unterlassen, ihn
zum aktuellen Gefährdungspotential zu befragen; der Umstand, dass der
D1653/2010
Seite 11
Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Tätigkeiten für die
LTTE mit Sicherheit in diesem ScreeningProzess registriert worden sei
und mit einer Verfolgung zu rechnen habe, sei im angefochtenen
Entscheid nicht thematisiert worden. Auch diesbezüglich sei der
rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt
worden.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Erstbefragung vom
21. Oktober 2008 eine Identitätskarte und einen Geburtsschein zu den
Akten. Zu Beginn der Anhörung vom 24. Juni 2009 wurde er wiederholt
danach gefragt, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe,
woraufhin er je eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde und
des Totenscheins seines Vaters, ein Bestätigungsschreiben der HRCL
vom (…) und Todesanzeigen von (…) Tamilen, die ebenfalls die LTTE
unterstützt hätten, einreichte. Zudem legte er dem Befrager (…) vor und
erklärte dazu, er wolle die Umgebung zeigen, in der er gewohnt habe, in
F._______ habe es viele Razzien gegeben, viele Leute seien verhaftet
und umgebracht worden. Die Frage, ob ein persönlicher Bezug zu ihm
bestehe, verneinte der Beschwerdeführer, woraufhin ihm (…) vom
Befrager mit der Bemerkung zurückgegeben wurde, dass das BFM
genügend Informationen über die allgemeine Situation besitze.
Schliesslich fertigte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der
Anhörung eine Skizze betreffend seine Flucht im (…) an, welche ebenso
als Beweismittel zu den Akten genommen wurde wie die am (…) an das
BFM gesandten (…) ärztlichen Berichte betreffend die in der Schweiz
erfolgten Behandlungen. Unter diesen Umständen erweist sich der
Vorwurf, die Vorinstanz habe die Annahme von Beweismitteln, die dazu
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen,
verweigert, dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die
vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verhindert, als unbegründet. Vielmehr ist das Bundesamt gestützt auf die
rechtliche Würdigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss
gelangt, dass diese zum rechtsgenüglichen Nachweis einer
asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen würden. Dasselbe gilt auch
bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Todesanzeigen.
Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe in D._______ im selben Haus
wie einer der Verstorbenen gewohnt; diese Person sei von den LTTE
festgenommen und nachher gefunden worden; er habe die
Todesanzeigen von einem Kollegen aus I._______ erhalten, welcher sie
im Internet gesehen habe. Unter diesen Umständen ist die
vorinstanzliche Würdigung des Beweismittels, wonach die
D1653/2010
Seite 12
Todesanzeigen, wie aus dem (…) ersichtlich, offensichtlich auf einem
privaten PC erstellt worden seien und somit den Eindruck eines im
Nachhinein erstellten Dokuments ohne konkreten Bezug zu den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweckten, nicht zu beanstanden.
Umso weniger kann auch diesbezüglich von einer unvollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Rede sein.
Wie bereits erwähnt, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der
gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der eingereichten
Beweismittel zum Schluss, dass die Vorringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Unter diesen Umständen konnte das Bundesamt darauf
verzichten, den Beschwerdeführer zu den Befürchtungen, im
Zusammenhang mit dem erwähnten ScreeningProzess auch nach dem
Ende der kriegerischen Handlungen noch Nachstellungen durch die sri
lankischen Behörden (oder eventuell auch durch die LTTE) ausgesetzt
werden zu können, ergänzend zu befragen. Eine solche Befragung wäre
allenfalls dann geboten gewesen, wenn bei zu bejahender Glaubhaftigkeit
die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen zu
beantworten gewesen wäre. Da davon indes in casu abgesehen werden
konnte, erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch unter diesem
Gesichtspunkt als unbegründet.
5.5. Schliesslich wurde in Bezug auf das HRCLSchreiben vom (…)
ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe das
Dokument mit der Begründung, wonach die Angaben im Schreiben nicht
in allen Punkten mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
übereinstimmten, zu Unrecht als im Nachhinein in Auftrag gegebenes
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Dem entgegen habe
sich (…) nach dem letzten Übergriff vom (…) auf sie selbständig an die
HRCL gewandt. Zu jenem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in
Gefangenschaft bei den LTTE befunden und dementsprechend keinen
Kontakt zu (…) gehabt. Diese habe nach dem erwähnten Übergriff, auch
ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes ihres Sohnes, ihre eigene
Bedrohungslage zum Schutz von ihr und den weiteren Kindern bei der
HRCL vorbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe davon erst in der
Schweiz, über (…), erfahren nach. Dass es bei diesem Informationsfluss
über eine Drittperson bezüglich der Anzahl der Bedrohungen (…) durch
Unbekannte zu Missverständnissen kommen könne, liege auf der Hand.
D1653/2010
Seite 13
Beim HCRLSchreiben handle es sich um ein zentrales Beweismittel,
zumal damit dokumentiert werde, dass nicht nur die srilankische Armee,
sondern auch weitere unbekannte Personen, vermutungsweise
Angehörige von mit der srilankischen Armee verbundenen
paramilitärischen Gruppen, den Beschwerdeführer suchen würden. Damit
wäre überdies bewiesen, dass er im ScreeningProzess registriert sei und
deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Falls der Einschätzung durch das BFM gefolgt würde,
sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, um das HRCLSchreiben
zu verifizieren. Für den Fall, dass vom Beschwerdeführer ein Nachweis
der Authentizität des Schreibens verlangt würde, wäre ihm eine
Beweismittelfrist von mindestens (…) Tagen anzusetzen.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung vom 21. Oktober 2008 lediglich eine zu
Hause nach ihm erfolgte Suche erwähnte, und zwar jene im (…) durch
den (…). Demgegenüber gab er bei der Anhörung vom 24. Juni 2009
zu Protokoll, er sei einmal im (…) und dreimal, als er sich im Vanni
Gebiet aufgehalten habe, zu Hause gesucht worden, wobei die dritte
Suche am (…) stattgefunden habe und die Täter damals zu Hause
zerstörerische Handlungen ausgeführt hätten. Diese Aussagen lassen
sich nicht mit dem Inhalt des HRCLSchreibens in Übereinstimmung
bringen, in welchem lediglich drei Suchen erwähnt werden, beginnend
mit derjenigen im (…), gefolgt von einer solchen im (…) und der letzten
Suche am (…). Daran vermag nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer von den letzten drei Suchen (als er sich angeblich
im VanniGebiet aufhielt) erst bei seiner Ankunft in der Schweiz durch
seine hierzulande wohnhafte (…) erfahren haben will. Gemäss dem
HRCLSchreiben seien die drei Kinder anlässlich der letzten Suche
verängstigt gewesen und hätten geschrien, woraufhin die Behelliger
ihre Schusswaffe auf sie gerichtet und mit dem Tod bedroht hätten.
Dies steht jedoch in Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers, wonach sich lediglich zwei (…) in seinem
Heimatstaat bei (…) aufhielten, während seine (…) in J._______
wohnhaft sei. Vor diesem Hintergrund und weil die geltend gemachte
Suche durch die srilankische Armee und der mehrmonatige Aufenthalt
in einem LTTECamp aus den von der Vorinstanz genannten Gründen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, ist die
rechtliche Würdigung des HRCLSchreibens als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert nicht zu beanstanden. Mithin erweist sich auch die in
D1653/2010
Seite 14
diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als
unbegründet. Somit erübrigen sich sowohl eine Botschaftsabklärung
als auch das Ansetzten einer Beweismittelfrist, weshalb die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung
der Untersuchungspflicht durch das Bundesamt liegt nicht vor. Es
besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist demnach
abzuweisen. Ebensowenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die in der
Beschwerde gestellten Anträge betreffend Botschaftsabklärung und
Ansetzen einer Beweismittelfrist sind folgerichtig ebenfalls
abzuweisen.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D1653/2010
Seite 15
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
6.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch
die srilankische Armee gesucht und während einer mehrmonatigen
Gefangenschaft in einem LTTECamp mehrfach vergewaltigt worden,
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, als
zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde
und in der Eingabe vom 13. April 2010 sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern.
6.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 13. April 2010
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
D1653/2010
Seite 16
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem
Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 8. April 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
(Dispositiv nächste Seite)
D1653/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: