Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1654/2010
law/bah
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am
27. Juli 2007 verliess und am 8. August 2007 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. August 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und am 14. September 2007 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine
damalige Rechtsvertreterin am 19. Oktober 2007 Beschwerde erheben
liess,
dass er am 5. März 2008 Fotografien und Dokumente einreichen liess,
die seine Aktivitäten in der exiliranischen Bewegung belegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Oktober
2007 mit Urteil D7134/2007 vom 2 September 2008 vollumfänglich
abwies,
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 18. Januar 2010 an das BFM wandte und beantragte, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei auf
die Erhebung von Gebühren beziehungsweise eines
Gebührenvorschusses zu verzichten,
dass dieses zweite Asylgesuch damit begründet wurde, der
Beschwerdeführer habe von März 2008 bis September 2009 in der
Schweiz an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilgenommen
beziehungsweise unter Namensnennung und mit Fotografie in der
Zeitschrift B._______ einen Artikel veröffentlicht, weshalb er nunmehr
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
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dass er die Teilnahme an den Veranstaltungen und Demonstrationen
beziehungsweise das Verfassen des Artikels mit entsprechenden
Dokumenten illustrierte (vgl. act. B2),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, feststellt, der Kanton
C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gebühren ablehnte,
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Sachverhalt könne aufgrund der detaillierten schriftlichen Eingabe
rechtsgenüglich ermittelt werden, weshalb sich eine vorgängige
Anhörung des Beschwerdeführers erübrige,
dass es unter Hinweis auf das damals zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5407/2006 vom 30. November
2009 E. 5.4.1 (mittlerweile publiziert unter BVGE 2009/53) festhielt,
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör werde
durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im das erste Asylverfahren
des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D7134/2007 vom
2. September 2008 in den Erwägungen 6.2 und 7 einlässlich zu den
bis damals bekannt gewesenen exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers geäussert habe,
dass sich aufgrund der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten
Dokumentation und der darin aufgelisteten weiteren exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers nichts geändert habe,
dass es sich bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten um
die konsequente Fortführung von niederprofiligen Aktivitäten handle,
welche sich in Art und Qualität nicht wesentlich von denjenigen
unterschieden, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten
Asylverfahren gewesen seien,
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dass die neuen Aktivitäten vielmehr eine zeitliche Fortsetzung der
früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Tätigkeiten darstellten,
dass eine substanzielle Veränderung im Sinn der Anforderungen an
das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen
Staats nicht vorhanden sei,
dass weder die eingereichten Texte noch Bilder konkrete Hinweise auf
eine gegenüber dem Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008
herausragendere und wirksamere Tätigkeit des Beschwerdeführers
gegen das iranische Regime, die ein erhöhtes Verfolgungsrisiko
begründen würde, enthielten,
dass sich aus der geltend gemachten Verschlechterung der
Menschenrechtssituation im Iran keine konkreten Hinweise auf eine
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten liessen,
dass dem zweiten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen
werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die Verfügung des BFM vom 8. März 2010 sei aufzuheben, die Sache
sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers guthiess, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG indessen
abwies,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben von 7. April 2010 eine
Bestätigung vom 29. März 2010, wonach er Nothilfe beziehe,
einreichen liess,
dass er am 17. Juni 2011 zahlreiche Beweismittel nachreichen liess
(vgl. Beilagen 1 bis 17), mit denen er seine fortgeführte exilpolitische
Betätigung zu belegen suchte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 24. August
2011 von der Vernehmlassung in Kenntnis setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Eingabe vom
18. Januar 2010 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet
worden, wobei diese nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit
einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine Vorstellung
davon vermittelt worden sei, worin seine exilpolitischen Aktivitäten
bestünden,
dass somit Hinweise geltend gemacht worden seien, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb gemäss
Rechtsprechung ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gefällter Nichteintretensentscheid nicht statthaft gewesen wäre,
dass die Frage, ob die neuen exilpolitischen Aktivitäten als Fortsetzung
der bisherigen zu beurteilen seien und welcher Exponierungsgrad durch
diese erreicht werde, einer vertieften Abklärung bedürfe, die sich nicht mit
einem Nichteintretensentscheid vereinbaren lasse,
dass dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden gelte, in denen neue
Beweismittel eingereicht worden seien,
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dass der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen nicht
angehört worden sei, das BFM gemäss der Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) jedoch verpflichtet sei, vor
dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen,
dass vorliegend nicht gesagt werden könne, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Aktivitäten seien grundsätzlich ungeeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung kommt, und auf ein Asylgesuch
eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist,
vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren)
Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der
gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und
Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36
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Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig
erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung
seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt
war,
dass er im von seinem Rechtsvertreter schriftlich eingereichten
Asylgesuch vom 18. Januar 2010 die Tatsachen, die nach seiner
Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen,
klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung
eingereicht hat,
dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen
Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder
im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom
18. Januar 2010 die Teilnahme an Kundgebungen der DVF geltend
machte, die zwischen März und Juni 2008 stattgefunden hätten, und
darauf hinwies, er habe in der Ausgabe vom März 2008 der Zeitschrift
B._______ einen Artikel verfasst,
dass der Beschwerdeführer diese exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen
des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens in seinem ersten
Asylverfahren nicht einbrachte, obwohl dies zulässig und ohne weiteres
möglich gewesen wäre,
dass die Teilnahme an den vor dem Urteil D7134/2007 vom
2. September 2008 stattgefundenen Demonstrationen beziehungsweise
das Verfassen eines im März 2008 publizierten Artikels gemäss dem
Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich nicht Gegenstand
des vorliegenden Asylverfahrens sein können, deren Berücksichtigung
indessen – wie nachfolgend ausgeführt wird – indessen ohnehin nicht zu
einem anderen Urteil führen würde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in
seinem ersten Asylverfahren geltend machte, er habe am 16. Februar
2008 an einer Kundgebung der DVF teilgenommen und dies mit
Bildmaterial belegte,
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dass im Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 E. 6.2.4 befunden
wurde, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führten,
dass der Beschwerdeführer nach Erlass dieses Urteils an mehreren
Kundgebungen der DVF, die in Zürich, vor der iranischen Botschaft in
Bern und in Basel stattfanden, sowie an der Generalversammlung der
DVF in Zürich teilnahm (vgl. Asylgesuch vom 18. Oktober 2010 und die
dazu eingereichten Beweismittel),
dass er an einigen dieser Kundgebungen Flugblätter verteilte und
Transparente in den Händen hielt,
dass er nach Erlass des Urteils D7134/2007 vom 2. September 2008
seine exilpolitischen Aktivitäten – wie aus dem schriftlichen Asylgesuch
ersichtlich wird – in vergleichbarem Rahmen wie zuvor fortsetzte,
dass auch die Teilnahme an einer Generalversammlung der DVF und die
Abfassung eines in deren Zeitschrift erschienenen Artikels keine
Veränderung des niedrig profilierten Engagements des
Beschwerdeführers darstellen,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit
Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE
2009/53 die Praxis der ehemaligen ARK präzisiert hat, weshalb die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM sei verpflichtet, vor dem
Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen, unzutreffend ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon
ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die
exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt
erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind,
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im
westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des
Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die
massentypischen und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen,
dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser
Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer
von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die
Büchertische betreuen und Informations und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr
durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen
Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene
beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der in BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff. publizierten Praxis bereits im Urteil D7134/2007 vom
2. September 2008 E. 6.2 festgehalten hat, in den exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien keine subjektiven
Nachfluchtgründe zu erblicken, die bei einer Rückkehr in den Iran zu
einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen,
dass das im zweiten Asylgesuch vom 18. Januar 2010 beschriebene und
dokumentierte, seit dem Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008
erfolgte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle
jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger
offensichtlich nach wie vor nicht übersteigt,
dass demnach die seither erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil E1093/2010 vom
9. März 2010),
dass der in der Beschwerde erfolgte Hinweis auf das Urteil D560/2010
vom 9. März 2010 (N …) an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil spezifischen
Besonderheiten Rechnung getragen hat, namentlich dem Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht im den Cousin des Beschwerdeführers
(N …) betreffenden Verfahren die Beschwerde mit Urteil D455/2010 vom
19. Februar 2010 guthiess, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar
2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies
(vgl. Urteil D4460/2010 vom 9. März 2010 E. 7.2.5),
dass sich deshalb aus dem Urteil D560/2010 vom 9. März 2010 keine
verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen lassen, die als
solche auf andere – namentlich auch das vorliegende – Verfahren
übertragen werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Urteil D6492/2010
feststellte, die im Verfahren N … geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe seien offensichtlich nicht geeignet, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
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der Beschwerdeführer aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem
schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit, d.h. seit dem Urteil D7134/2007
vom 2. September 2008 eingetretene Ereignisse ergeben, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen
sind,
dass auch die in der Eingabe vom 17. Juni 2011 dargelegten, mit
Beweismitteln belegten weiteren exilpolitischen Aktivitäten zu keiner
anderen Betrachtung führen können, da allein das blosse Erhöhen der
Quantität der Teilnahmen an Demonstrationen und des Abfassens von
Artikeln nicht dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr
signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten abhebt, die ähnlich
niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten nachgehen, und er deshalb
befürchten müsste, nunmehr in den Fokus der iranischen Behörden
geraten zu sein,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit
(Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise
Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine
Anträge enthält und auch in der Begründung der Beschwerde nicht
dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem
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Seite 13
Punkt ohne weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm
indessen mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – die verlangte Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde fristgerecht nachgereicht – gewährt
wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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