B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1655/2013/was
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
ohne Staatsangehörigkeit, Herkunftsland Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).
D-1655/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Provinz Al Hassaka, Syrien), verliessen ihren Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge Ende August 2010 und hielten sich zunächst in
der Türkei und anschliessend in Griechenland auf. Der Beschwerdeführer
gelangte sodann auf dem Luftweg nach Bulgarien und reiste schliesslich
am 22. März 2011 mit dem Flugzeug von Budapest herkommend illegal in
die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder
C._______ und D._______ ihrerseits flogen von Griechenland aus zu-
nächst nach Frankreich und reisten sodann am 23. März 2013 im Zug il-
legal in die Schweiz ein. Am 24. März 2011 ersuchten die Beschwerde-
führenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl
nach, wurden dort am 30. März 2011 summarisch befragt und in der Fol-
ge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
A.b Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung in Damaskus, Syrien,
am 31. März 2011 um die Vornahme von Abklärungen betreffend die Be-
schwerdeführenden. Die Schweizer Vertretung in Damaskus beantworte-
te diese Anfrage mit Schreiben vom 14. November 2011.
A.c Am 6. Dezember 2011 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn
E._______ zur Welt.
A.d Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2012 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dem Beschwerdeführer
wurde dabei zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsanfrage teil-
weise das rechtliche Gehör gewährt.
A.e Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen vor, sie seien staatenlose Kurden (Ajnabi [der Be-
schwerdeführer] respektive Maktumin [die Beschwerdeführerin]). Deshalb
seien sie bei den syrischen Behörden nicht registriert. Der Beschwerde-
führer habe im Jahr 2004 in Amuda an einer Demonstration teilgenom-
men und sei in diesem Zusammenhang Anfang April 2005 verhaftet wor-
den. Nach ungefähr zwei Monaten sei er wieder freigelassen worden; die
Haft habe für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ungefähr im
September 2009 sei er Sympathisant der Yekiti-Partei geworden. Er habe
sich später auch für die Parteimitgliedschaft beworben und sei "Kandidat"
gewesen. Einmal im Monat habe er an Parteisitzungen teilgenommen,
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ausserdem habe er mehrmals Flugblätter der Partei an Freunde verteilt.
Anfang Juli 2010 hätte im Haus eines Freundes in Amuda eine Parteisit-
zung stattfinden sollen. Noch vor Beginn der Sitzung seien sie jedoch te-
lefonisch gewarnt worden, es sei ein Fahrzeug der Behörden im Quartier
unterwegs. Er sei daraufhin umgehend geflüchtet und nach Qamishli ge-
gangen, wo er bei einem Bekannten untergetaucht sei. In dieser Zeit sei
er zuhause mehrmals von den Behörden gesucht worden. Möglicherwei-
se sei er von irgendwelchen Leuten verraten worden. Aufgrund dieses
Vorfalles hätten sie sich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Noch
vor seiner Ausreise habe er dann erfahren, dass er in Abwesenheit verur-
teilt worden sei. Er sei sicher, dass er von den Behörden gesucht worden
sei. Die Ausreise sei schliesslich Ende August 2010 erfolgt. Auch danach
hätten Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes noch zwei- bis
dreimal zuhause nach ihm gesucht. Nachdem sein Bruder den Beamten
Schmiergeld bezahlt habe, hätten sie damit aufgehört. In der Schweiz sei
der Beschwerdeführer sodann Mitglied der hiesigen Yekiti-Partei gewor-
den. Er habe bereits an mehreren Kundgebungen und Sitzungen der Par-
tei teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er damit rech-
nen, verhaftet, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert zu werden. Die Be-
schwerdeführerin sagte aus, sie selber sei im Heimatland nicht verfolgt
worden, sondern sei nur der Probleme ihres Mannes wegen ausgereist.
A.f Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gewährte das BFM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu mehreren widersprüchlichen Aussa-
gen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige wei-
tere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz
einzureichen. Mit Eingaben vom 11. und 18. Juni sowie 4. Juli 2012 lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung da-
zu Stellung nehmen und weitere Beweismittel einreichen.
A.g Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte mit
Schreiben vom 14. September 2012 seine Mandatsübernahme mit und
reichte in der Folge mit Eingaben vom 17. September, 22. November und
10. Dezember 2012 weitere Beweismittel ein.
A.h Zum Beleg ihrer Identität sowie zur Untermauerung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
eine Erkennungsurkunde für Nicht-Registrierte vom 4. April 2002 (Origi-
nal), ein Zivilregisterauszug vom 15. Oktober 2001 (Original), eine Vorla-
dung vom 15. Juli 2010 (Original; inkl. Übersetzung), ein Urteilsmemo-
randum vom 15. August 2010 (Original; inkl. Übersetzung), zahlreiche Fo-
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tos anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz, ein Flugblatt, Inter-
netausdrucke von Facebook, ein Bestätigungsschreiben der Kurdischen
Yekiti-Partei in Syrien – Schweizer Sektion vom 14. Juni 2012 sowie Aus-
drucke eines Youtube-Videos.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 6. März 2013 – stellte
das BFM fest, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vor-
verfolgung in Syrien sei unglaubhaft, hingegen erfülle (nur) der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin und die Kinder wür-
den in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.
Demnach anerkannte das BFM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2013
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Rechtskraft der
angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und betreffend die Anerkennung als Flüchtlinge festzustellen. In
den übrigen Punkten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und
die Sache sei zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung von
Akteneinsicht, eventuell Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den frag-
lichen Aktenstücken sowie anschliessender Fristansetzung zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zudem wurde beantragt, es
sei dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai
2013 bei.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag
auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ab, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Akteneinsichtsge-
such hinsichtlich der Aktenstücke A13, A14, A20 und A23 gut. Soweit wei-
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tergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das BFM wurde
in diesem Zusammenhang angewiesen, den Beschwerdeführenden im
Sinne der Erwägungen die Aktenstücke A13, A14, A20 und A23 zu edie-
ren, und den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von 15 Tagen ab
Erhalt der vorgenannten Aktenstücke eingeräumt, um eine diesbezügliche
Beschwerdeergänzung nachzureichen.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 29. Mai 2013 eine
Beschwerdeergänzung einreichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte dar-
auf mit Eingabe vom 5. Juli 2013, wobei er an seinen Anträgen und Aus-
führungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von ei-
ner Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe
(in der Person des Beschwerdeführers) als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
nur noch auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden auch aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu ver-
zichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-1655/2013
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt zunächst aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden
betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behör-
den würden in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche aufweisen.
So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die An-
zahl Personen, welche mit ihm zusammen aus dem Haus, in dem die
Parteisitzung hätte stattfinden sollen, geflohen seien, widersprochen. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits habe unterschiedliche Angaben zu den
Strafen gemacht, zu welchen ihr Ehemann angeblich verurteilt worden
sei, und ebenso zur Frage, zu welchem Zeitpunkt sie von der Verurteilung
erfahren habe. Ausserdem habe sie die Fragen, ob sie selber mit den sy-
rischen Beamten gesprochen habe, als diese ihren Mann gesucht hätten,
und um wie viele Beamte es sich jeweils gehandelt habe, unterschiedlich
beantwortet. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten
sich sodann auch gegenseitig widersprochen, und zwar beispielsweise in
Bezug darauf, wie häufig die Behörden vor der Ausreise zuhause nach
dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sowie bezüglich der Frage, wann
und durch wen die Familie des Beschwerdeführers erstmals über dessen
Aufenthaltsort in Qamishli informiert worden sei. Den Beschwerdeführen-
den sei zu diesen gegenseitigen Widersprüchen in schriftlicher Form das
rechtliche Gehör gewährt worden; es sei ihnen dabei jedoch nicht gelun-
gen, die Widersprüche aufzuklären. Das BFM stellte im Weiteren fest, der
Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsvorbringen in wesentlichen
Punkten ungenau und unsubstanziiert geschildert, was den Eindruck er-
wecke, er habe das Erzählte nicht tatsächlich erlebt. Beispielsweise habe
er sich nicht daran erinnern können, wann er seine Familie über den Vor-
fall an der Parteisitzung informiert habe, wann er danach erstmals wieder
mit seiner Frau gesprochen habe, wie oft er in der Zeit vor der Ausreise
Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe und wann er erfahren habe, dass
die Behörden nach ihm suchten. Es sei ihm auch nicht mehr bekannt ge-
wesen, wie hoch die Geldstrafe gewesen sei, zu welcher er verurteilt
worden sei. Zudem habe er keine detaillierten Angaben zur eingereichten
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Seite 8
Vorladung machen können. Insgesamt sei daher festzustellen, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Ereignisse vor ihrer
Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht genügten. Die eingereichten Beweismittel – na-
mentlich die Vorladung und das Gerichtsurteil – vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beweiswert solcher Dokumen-
te allgemein als gering einzustufen sei. Die Asylgesuche seien demnach
abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den An-
spruch auf Akteneinsicht verletzt. Aus dem Aktenverzeichnis gehe näm-
lich hervor, dass am 31. März 2011 Botschaftsanfragen durchgeführt wor-
den seien und am 21. November 2011 eine entsprechende Botschafts-
antwort eingegangen sei (vgl. A13, A14 und A20). In diese Akten hätte
das BFM Einsicht gewähren müssen, zumal diese Dokumente in der an-
gefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt würden, was eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Bemerkenswert sei zudem,
dass die Botschaftsanfragen rund zwei Wochen nach dem Beginn der sy-
rischen Revolution getätigt worden seien und die Botschaftsantwort zu
einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich die Auseinandersetzungen in Syrien
zu einem Bürgerkrieg entwickelt hätten. Es müsse auch deshalb Einsicht
in diese Dokumente gewährt werden, weil die zeitliche Abfolge der Anfra-
gen und der Antwort die Fragen aufwerfe, weshalb das BFM die Anfragen
überhaupt noch getätigt und weshalb es diese in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt habe. Das BFM habe im Weiteren zu Unrecht und
grundlos die Einsicht in den Beweismittelumschlag (vgl. A23) verweigert.
Akteneinsicht sei insbesondere deshalb zu gewähren, weil das BFM die
eingereichten Beweismittel nur mittels einer standardisierten Behauptung
gewürdigt habe. Eine Einsicht in den Beweismittelumschlag gebe zudem
Aufschluss über die Aktenführung des BFM betreffend weiterer Beweis-
mittel. Im Rahmen der Einsicht in die Beweismittel müsse offengelegt
werden, ob sich die Originale in den Akten des BFM befänden. Es werde
sich dabei auch zeigen, ob sich die Beweismittel mit den mit Eingabe vom
22. November 2012 eingereichten Kopien deckten. Anzumerken sei, dass
der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Verfolgung eindeutige
Beweismittel eingereicht habe. Mittels Botschaftsabklärung hätte die
Echtheit respektive Wahrheit dieser Beweismittel abgeklärt werden müs-
sen. Die eingereichten Beweismittel stellten zudem einen Gegenbeweis
dar zu der in Botschaftsantworten aus Syrien häufig auftretenden Be-
hauptung, die fragliche Person werde nicht gesucht. Auch aus diesen
Gründen müsse in die Botschaftsabklärung und –antwort sowie die Be-
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weismittel Akteneinsicht gewährt werden. Das Akteneinsichtsrecht sei
auch in Bezug auf die Akten A39 und A40 verletzt worden. Erst nach Of-
fenlegung des Inhalts dieser Aktenstücke könne beurteilt werden, ob die-
se entscheidrelevant seien oder nicht. Nach dem Gesagten stehe fest,
dass das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Es sei da-
her auf Beschwerdeebene Einsicht in die fraglichen Aktenstücke zu ge-
währen. Zumindest müsse dazu das rechtliche Gehör gewährt werden.
Anschliessend müsse eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung gewährt werden. Sodann folgen Ausführungen zur
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Offensichtlich
stelle die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gleichzeitig eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das BFM habe den
Gehörsanspruch ferner dadurch verletzt, dass es keine Einsicht in die Un-
terlagen der Botschaftsabklärung gewährt, keine Frist zur Einreichung ei-
ner diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt und diese Dokumente in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Bereits dieser Um-
stand rechtfertige eine Kassation der angefochtenen Verfügung, wobei
das BFM nur noch den Asylpunkt neu zu beurteilen hätte. Das BFM habe
den Gehörsanspruch auch dadurch verletzt, dass es die eingereichten
Beweismittel, namentlich das Gerichtsurteil und die Vorladung, inhaltlich
nicht gewürdigt habe. Es habe sich stattdessen auf die willkürliche Stan-
dardbehauptung beschränkt, wonach der Beweiswert solcher Dokumente
allgemein gering sei. Dieses Vorgehen verletze die Begründungspflicht.
Ausserdem habe das BFM Art. 7 AsylG missachtet, indem es die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden nicht nach den Kriterien der Glaubhaftig-
keit, sondern unter dem Aspekt des strikten Beweises beurteilt habe, was
rechtswidrig sei. Ferner stelle auch die Tatsache, dass das BFM die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung im Jahr 2005 (Ge-
fängnisaufenthalt) nicht erwähnt habe, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar, da dieses Vorbringen entscheidrelevant sei. Die Vorbringen in
den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers habe das BFM eben-
falls nicht erwähnt und gewürdigt. In der Eingabe vom 2. Mai 2012 sei
beispielsweise mitgeteilt worden, dass die Eltern des Beschwerdeführers
immer wieder von der syrischen Polizei aufgesucht und nach dem Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers befragt würden. Diese anhaltende
Suche stelle einen Hinweis auf die asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers dar und hätte daher vom BFM erwähnt und gewürdigt
werden müssen. Das BFM habe zudem im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu angeblichen Widersprüchen (vgl. Verfügung vom
1. Juni 2012) nicht gleichzeitig Einsicht in die entsprechenden Anhö-
rungsprotokolle gewährt, was eine Gehörsverletzung darstelle und aus-
D-1655/2013
Seite 10
serdem treuwidrig sei. Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör müsse die angefochtene
Verfügung kassiert werden; eine Heilung sei nicht möglich. Zu rügen sei
im Weiteren auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die erwähnten Fehler
in der Instruktion und betreffend das rechtliche Gehör im Zusammenhang
mit der Botschaftsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung der
Sachverhaltsabklärungspflicht dar. Das gleiche gelte für die faktische
Nichtwürdigung der eingereichten Beweismittel. In diesem Zusammen-
hang sei ausserdem festzustellen, dass das BFM zu den angeblichen
Widersprüchen eine ergänzende Anhörung hätte durchführen müssen;
das stattdessen gewählte Vorgehen, wobei den Beschwerdeführenden in
schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei mangel-
haft und ungeeignet gewesen. Eine Einsicht in die Botschaftsabklärung
werde sodann zeigen, ob das BFM in diesem Zusammenhang seiner
Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
nachgekommen sei, insbesondere ob es der Botschaftsanfrage Kopien
des Gerichtsurteils und der Vorladung beigelegt habe und ob es sich auf-
gedrängt hätte, nach Erhalt der Botschaftsantwort eine ergänzende Anhö-
rung durchzuführen. Sicherlich hätte das BFM jedoch bezüglich der in der
Eingabe vom 2. Mai 2012 erwähnten Suche nach dem Beschwerdeführer
sowie bezüglich der eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen
(insbesondere erneute Anhörung sowie Dokumentenanalyse) durchfüh-
ren müssen. Das BFM habe schliesslich in der angefochtenen Verfügung
mit keinem Wort erwähnt, dass die syrischen Behörden die Wohnung der
Familie des Beschwerdeführers durchsucht und mehrmals einen Bruder
des Beschwerdeführers mitgenommen und verhört hätten. Dies stelle
ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund der Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. In der Beschwerde wird
anschliessend in materieller Hinsicht ausgeführt, das BFM habe sich bei
der Feststellung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
auf nicht entscheidrelevante Nebenpunkte beschränkt. Gleichzeitig sei es
auf die wesentlichen Vorbringen (Vorladung, Gerichtsurteil, Suche nach
dem Beschwerdeführer) nicht eingegangen. Der vom BFM erwähnte Wi-
derspruch betreffend die Anzahl Personen anlässlich der Flucht und der
Parteisitzung sei konstruiert beziehungsweise aktenwidrig. Der Be-
schwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, es seien an der Sitzung vier
Personen anwesend gewesen. Mit ihm zusammen geflüchtet seien zwei
Personen. Ein Widerspruch bestehe nicht. Zum angeblichen Widerspruch
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Seite 11
betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers sei anzumerken, es
könne einer Person keinen Vorwurf gemacht werden, wenn sie den ge-
nauen Inhalt eines eingereichten Beweismittels nicht vollumfänglich wie-
dergeben könne. Es sei zudem willkürlich, aus der Aussage der Be-
schwerdeführerin (vgl. A7 S. 5) zu schliessen, sie habe mit ihrer Antwort
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch zu einer Geldstrafe
verurteilt worden sei. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen
betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers sei konstruiert. Die
Beschwerdeführenden hätten das entsprechende Urteil eingereicht und
somit darauf verweisen können. Sie hätten nicht damit rechnen müssen,
den genauen Inhalt zitieren zu müssen. Der angebliche Widerspruch
betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin vom Urteil
erfahren habe, offenbare die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts.
Das BFM hätte abklären müssen, wann die Beschwerdeführerin vom Ur-
teil erfahren und wann sie es erhalten habe. Es sei willkürlich, ohne sol-
che Abklärungen diesbezüglich einen entscheidrelevanten Widerspruch
zu konstruieren. In Bezug auf den angeblichen Widerspruch betreffend
die Frage, ob die Beamten mit der Beschwerdeführerin gesprochen hät-
ten, sei festzustellen, dass eine einmalig an die Beschwerdeführerin ge-
richtete Frage nichts daran ändere, dass diese grundsätzlich nie mit den
Behörden gesprochen habe. Die entsprechende Unklarheit hätte im
Rahmen einer ergänzenden Anhörung einfach geklärt werden können
und müssen. Auch bezüglich der Frage, wie viele Personen jeweils beim
Haus der Beschwerdeführenden erschienen seien, bestehe kein relevan-
ter Widerspruch. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, sie
habe beim Erscheinen dieser Personen Angst bekommen. Aufgrund des-
sen sei sie wohl kaum in der Lage gewesen, sich an die genaue Anzahl
der erschienenen Personen zu erinnern, zumal diese sich beim Durchsu-
chen des Hauses jeweils in verschiedenen Zimmern aufgehalten hätten.
An dieser Stelle sei im Übrigen auf die Ausführungen der früheren
Rechtsvertretung in deren Eingabe vom 11. Juni 2012 zu verweisen. Auf
ebendiese Eingabe vom 11. Juni 2012 sei auch hinsichtlich des angebli-
chen Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Information der Familie
nach der Ankunft in Qamishli zu verweisen. Ausserdem sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer geschildert habe, in welchem Zeitpunkt er
seine Familienangehörigen informiert habe; dieser Zeitpunkt müsse sich
offensichtlich nicht decken mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwer-
deführerin davon erfahren habe. Der vom BFM genannte diesbezügliche
Widerspruch sei daher konstruiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin
fast täglich Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt habe,
so sage dies nichts aus über den Inhalt der Gespräche. Es treffe im Wei-
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Seite 12
teren nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er könne sich
nicht erinnern, ob er seine Familie noch am Tag der Flucht oder ein oder
zwei Tage danach über den Vorfall an der Parteisitzung informiert habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem nicht selber Kontakt mit seinem Bru-
der aufgenommen, vielmehr habe ein Mitglied der Familie I._______ die
Kontaktaufnahme vorgenommen. Aufgrund dessen sei es für den Be-
schwerdeführer nicht ersichtlich gewesen, wann genau seine Familie in-
formiert worden sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt er erstmals wieder
Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe, sei ohnehin nicht ent-
scheidrelevant, ebenso wenig wie die Frage, wie oft er während seines
Aufenthaltes in Qamishli Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Nicht
entscheidrelevant sei sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer die ihm auferlegte Geldstrafe nicht habe beziffern können. Er habe
in diesem Punkt auf das eingereichte Urteil verweisen können. Ausser-
dem habe er glaubhaft ausgesagt, dass die Geldstrafe für ihn nicht von
Bedeutung gewesen sei. Zum Vorwurf des BFM, wonach er keine detail-
lierten Angaben zur eingereichten Vorladung habe machen können, sei
festzustellen, dass ihm dazu lediglich eine mit Ja oder Nein zu beantwor-
tende Frage gestellt worden sei, was keinen Sinn mache, da er ja die Vor-
ladung eingereicht und darauf verwiesen habe. Diese Art der Fragestel-
lung illustriere die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch das
BFM; dieses hätte konkretere Fragen stellen müssen. Die Ausführungen
des BFM zu den eingereichten Beweismitteln seien willkürlich. Das BFM
habe sich faktisch geweigert, diese Beweismittel zu würdigen, obwohl der
Beschwerdeführer mit der Vorladung und dem Gerichtsurteil einen Be-
weis für seine asylrelevante Verfolgung erbracht habe. Es sei nicht zuläs-
sig, objektive Beweise durch konstruierte Argumente betreffend angebli-
che Unglaubhaftigkeit zu entkräften, ohne diese Beweismittel gleichzeitig
zu würdigen. Eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG sei
auch darin zu sehen, dass das BFM die in der Eingabe vom 2. Mai 2012
erwähnte Suche nach den Beschwerdeführenden mit keinem Wort ge-
würdigt habe. Das BFM habe nach dem Gesagten sowohl Art. 7 AsylG als
auch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schwerwiegend verletzt und sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen.
Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Eventuell sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits
zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, da er wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten von den Behörden gesucht, vorgeladen und in der Fol-
ge verurteilt worden und somit aus politischen und ethnischen Gründen in
asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch vor dem Hintergrund der
D-1655/2013
Seite 13
vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 erlittenen Vorverfolgung sei die Ver-
folgungsfurcht begründet. Es sei daher Asyl zu gewähren.
5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Mai 2013 wird angefügt, die
gewährte Einsicht in die Botschaftsabklärung habe gezeigt, dass die Be-
schwerdeführenden in Syrien nicht registriert seien. Überraschend sei,
dass die Botschaftsanfrage betreffend die Beschwerdeführerin offenbar
ein Jahr später als diejenige betreffend den Beschwerdeführer erfolgt sei.
Dadurch, dass das BFM die Botschaftsabklärung im Asylentscheid nicht
erwähnt und dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, sei der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei
Ajnabi; Personen mit diesem Status würden bei Botschaftsanfragen gele-
gentlich in den überprüften Registern gefunden. Angesichts der vorlie-
genden Botschaftsantwort hätte zwingend eine ergänzende Botschaftsan-
frage durchgeführt werden müssen, unter anderem auch um die einge-
reichten Dokumente überprüfen zu lassen und abzuklären, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich vorgeladen und verurteilt worden sei. Da-
durch, dass das nicht gemacht worden sei, habe das BFM seine Pflicht
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
Ausserdem stelle es eine Verletzung von Art. 7 AsylG dar und sei willkür-
lich, wenn das BFM davon ausgehe, die Beschwerdeführenden seien im
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht in asylrelevanter Weise verfolgt
worden, obwohl zwingend weitere Abklärungen notwendig gewesen wä-
ren respektive aus den vorliegenden Abklärungsergebnissen nicht mit Si-
cherheit geschlossen werden könne, es liege keine Verfolgung vor. Aus
diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die ge-
währte Einsicht in den Beweismittelumschlag habe offenbart, dass die Ak-
tenführung des BFM mangelhaft sei; es seien nämlich nicht sämtliche
Beweismittel aufgeführt worden. Im Inhaltsverzeichnis des Beweismittel-
umschlags seien im Übrigen die Übersetzungen der Vorladung und des
Gerichtsurteils nicht aufgeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass
diese Übersetzungen vom BFM nicht gewürdigt worden seien. Die Nicht-
würdigung der eingereichten Beweismittel müsse ebenfalls zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen.
5.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Be-
weismittel seien in der Verfügung vom 27. Februar 2013 sehr wohl er-
wähnt und gewürdigt worden. Vor dem Hintergrund der zahlreichen mas-
siven Widersprüche und Ungereimtheiten hätten aber diese Dokumente
die Einschätzung des BFM, wonach die Asylvorbringen klar unglaubhaft
seien, nicht umstossen können. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Be-
D-1655/2013
Seite 14
weismitteln befragt worden, habe dazu aber keine detaillierten Angaben
machen können. Eine Dokumentenanalyse im Rahmen der Botschaftsan-
frage vom 31. März 2011 sei nicht möglich gewesen, da die Dokumente
damals noch nicht aktenkundig gewesen seien. Seit geraumer Zeit seien
angesichts der allgemeinen Lage in Syrien und der Schliessung der
Schweizer Botschaft in Damaskus keine Botschaftsabklärungen mehr
durchführbar. Bei der Datumsangabe auf der Botschaftsanfrage betref-
fend die Beschwerdeführerin handle es sich um einen offensichtlichen
Verschrieb. Bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung im Jahr 2005
sei festzuhalten, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden
ihre Flucht aus Syrien im Jahr 2010 nicht im Zusammenhang mit dem
Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2005 gestanden ha-
be. Da sich zudem die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse als un-
glaubhaft erwiesen hätten, habe es sich erübrigt, diese in den Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung mit dem Vorfall im Jahr 2005 in Zu-
sammenhang zu setzen. Ähnliches gelte in Bezug auf die Rügen, wonach
es das BFM unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung die
Durchsuchung der Wohnung, die Mitnahme und Befragung des Bruders
des Beschwerdeführers und die Behördenbesuche bei den Eltern des
Beschwerdeführers zu erwähnen. Diese Vorbringen seien nicht geeignet
gewesen, an der Gesamteinschätzung, wonach die Verfolgungsvorbrin-
gen unglaubhaft seien, etwas zu ändern. Anzumerken sei, dass der Be-
schwerdeführer selber nie vorgebracht habe, sein Bruder sei mitgenom-
men und verhört worden. Die geltend gemachten Besuche der Polizei bei
den Eltern des Beschwerdeführers stellten ausserdem keinen Beweis für
die Wahrheit der geltend gemachten Vorfluchtgründe dar, zumal die an-
geblichen Besuche der Behörden auch mit den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen könnten.
5.5 In der Replik werden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde
sowie der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Rügen bestätigt und
wiederholt. Zudem wird vorgebracht, die Behauptung des BFM, wonach
in Syrien aufgrund der dort herrschenden Situation keine ergänzende
Botschaftsabklärung habe durchgeführt werden können, sei unbelegt;
insbesondere habe das BFM nicht konkret angegeben, ab wann genau
keine Botschaftsabklärungen mehr hätten durchgeführt werden können.
Auch habe das BFM nirgends erwähnt, wann die Beweismittel eingereicht
worden seien und inwiefern damals eine Botschaftsanfrage bereits nicht
mehr möglich gewesen sei. Es sei insbesondere nicht belegt, dass unmit-
telbar im Anschluss an die Botschaftsantwort vom 14. November 2011
keine ergänzende Botschaftsanfrage betreffend die Identität der Be-
D-1655/2013
Seite 15
schwerdeführenden habe durchgeführt werden können. Falls tatsächlich
keine ergänzende Botschaftsabklärung möglich gewesen wäre, hätte das
BFM bezüglich der eingereichten Beweismittel anderweitige Abklärungen
tätigen müssen, namentlich eine Dokumentenanalyse. Entgegen den
Ausführungen des BFM lägen keine Widersprüche vor, aufgrund derer
weitere Abklärungen betreffend die Beweismittel hätten unterlassen wer-
den können. Im Übrigen gehe es nicht an, Beweismittel nur dann zu prü-
fen, wenn die betroffene Person dazu detaillierte Angaben machen kön-
ne. Die Beweismittel würden auch für sich allein genommen Beweiswir-
kung entfalten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausreichende An-
gaben zu den Beweismitteln gemacht. Die Ausführungen des BFM zur
Vorverfolgung im Jahr 2005 seien sodann rechtswidrig und willkürlich. Die
Verhaftung im Jahr 2005 hätte in der angefochtenen Verfügung zwingend
erwähnt und gewürdigt werden müssen. Es stelle sich in diesem Zusam-
menhang die Frage, ob das BFM bei Verfügungen betreffend syrische
Asylsuchende, welche vorläufig aufgenommen würden, bei der Erfassung
des Sachverhalts und dessen Würdigung nachlässig vorgehe. Auch die
Durchsuchung der Wohnung, die Mitnahme des älteren Bruders und das
Aufsuchen der Eltern durch die syrische Polizei hätten in der angefochte-
nen Verfügung erwähnt werden müssen. Die Bemerkung des BFM, wo-
nach die Suche nach dem Beschwerdeführer mit den exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen könnte,
zeige, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefoch-
tenen Verfügung nicht vollständig und richtig abgeklärt und gewürdigt ha-
be.
6.
Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht werden.
6.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht
auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien ver-
letzt worden, indem ihnen keine Einsicht in die Unterlagen zu der vom
BFM getätigten Botschaftsabklärung (A13, A14, A20), den Beweismittel-
umschlag (A23) sowie die Aktenstücke A39 und A40 gewährt worden sei.
Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbeson-
dere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG kon-
kretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter –
unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grund-
D-1655/2013
Seite 16
sätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen.
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf
darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Be-
hörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr
ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbewei-
se zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Diesbezüglich wurde bereits in der
Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 festgestellt, dass das BFM die Ein-
sicht in die Aktenstücke A39 und 40 zu Recht verweigert hat; eine Verlet-
zung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen. Bezüg-
lich des Beweismittelumschlags (A23), welcher die von den Beschwerde-
führenden im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereichte Beweismittel
enthält, wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen, da offensichtlich
kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27
Abs. 3 VwVG). In Bezug auf die Unterlagen der Botschaftsabklärung
(A13, A14 und A20) wurde das Akteneinsichtsgesuch ebenfalls gutge-
heissen. Hinsichtlich dieser Aktenstücke ist daher festzustellen, dass das
BFM das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt hat.
Allerdings ist diese Verletzung nicht als schwerwiegend zu qualifizieren.
Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Ver-
fahrenspartei die von ihr selbst eingereichten Beweismittel kennt bezie-
hungsweise sich zuhanden ihrer eigenen Akten gegebenenfalls Kopien
der eingereichten Unterlagen angefertigt hat. Bezüglich der Unterlagen
der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass die dabei gewonnenen In-
formationen im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant waren und das
BFM bei seinem Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden
darauf abgestellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 1. Mai 2013 wie erwähnt Einsicht in diese Dokumente und
darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt
hat, ist der behauptete Verfahrensmangel daher im heutigen Zeitpunkt als
geheilt zu erachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hin-
weisen). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10).
6.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu angeblichen Widersprüchen (vgl. Verfügung vom
1. Juni 2012) nicht gleichzeitig Einsicht in die entsprechenden Anhö-
rungsprotokolle gewährt, was eine Gehörsverletzung darstelle und treu-
widrig sei. Diese Rüge ist indessen insbesondere als offensichtlich ver-
spätet zu qualifizieren, da es der damaligen Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers unbenommen gewesen wäre, vor Einreichung einer
D-1655/2013
Seite 17
Stellungnahme Einsicht in die fraglichen Anhörungsprotokolle zu verlan-
gen, was sie aber offensichtlich nicht für notwendig erachtet hat. Im Übri-
gen ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dar-
gelegt, weshalb die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schriftlicher
Form vorliegend ungeeignet gewesen sein soll (vgl. Seite 9 Art. 16 der
Beschwerde).
6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 So habe das BFM in der angefochtenen Verfügung weder die
durchgeführte Botschaftsabklärung noch den Gefängnisaufenthalt des
Beschwerdeführers im Jahr 2005, die Durchsuchung seiner Wohnung, die
Mitnahme und Befragung seines Bruders und die anhaltende Suche nach
ihn nach seiner Ausreise erwähnt. Es habe es ausserdem unterlassen,
bezüglich der eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil) eine er-
gänzende Botschaftsabklärung oder zumindest eine Dokumentenanalyse
zu veranlassen. Die Identität der Beschwerdeführenden hätte ebenfalls
mittels ergänzender Botschaftsabklärung eingehender abgeklärt werden
müssen. Zudem hätte eine ergänzende Anhörung der Beschwerdefüh-
renden durchgeführt werden müssen, und zwar zu den eingereichten
Beweismitteln, zur anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer so-
wie zu den angeblichen Widersprüchen in den bisherigen Aussagen.
Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil)
zu Unrecht inhaltlich gar nicht gewürdigt worden.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder
wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
D-1655/2013
Seite 18
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu
würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das
Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörden im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tat-
beständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der
Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (Gefängnisaufenthalt des Be-
schwerdeführers im Jahr 2005, die Durchsuchung der Wohnung, die Mit-
nahme und Befragung eines Bruders sowie die anhaltende Suche nach
dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise) nicht erwähnt und in den
Erwägungen nicht gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung
und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerde-
führenden unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen (nament-
lich die angebliche Suche nach Beschwerdeführer im Nachgang an eine
Parteisitzung im Jahr 2010) zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt in E. 7.3) zum Schluss kam, die geltend gemachte
asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaub-
haft, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und fak-
tisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich um unbe-
legte Behauptungen handelte, ebenfalls noch zu prüfen und in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Die Tatsache, dass das
BFM die Botschaftsabklärung in der angefochtenen Verfügung nicht er-
D-1655/2013
Seite 19
wähnt hat, stellt ebenfalls keine Verletzung der Sachverhaltsfeststel-
lungspflicht dar, zumal sich das BFM bei seinen Erwägungen weder direkt
noch indirekt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung stützte. Die Vor-
ladung sowie das Urteilsmemorandum wurden den Akten zufolge erst
nach den Botschaftsanfragen vom 31. März 2011 zu den Akten gereicht,
weshalb eine Überprüfung dieser Dokumente im Rahmen der Botschafts-
abklärung gar nicht möglich war. Angesichts der Tatsache, dass das BFM
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der beste-
henden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, konnte es in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, mit weiteren
Hinweisen) darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Botschafts-
abklärung zur Identität der Beschwerdeführenden sowie zu den einge-
reichten Dokumenten oder – da die Schweizer Botschaft in Damaskus
seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist – anderweitige zusätzliche
Abklärungen (z.B. eine Dokumentenanalyse oder eine ergänzende Anhö-
rung) vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel aus-
führlich inhaltlich zu würdigen. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Sach-
verhalt im Übrigen als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Ge-
sagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wo-
nach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prü-
fungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind.
6.3.4 In Bezug auf die Rüge, wonach das BFM nicht alle eingereichten
Beweismittel auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt habe, ist Folgen-
des festzustellen: Es trifft zu, dass das BFM mehrere Beweismittel betref-
fend die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers (nament-
lich Internetausdrucke mit Fotos zu Kundgebungen, Bestätigung der Yeki-
ti-Partei Schweiz) nicht auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt hat.
Diese Nachlässigkeit hatte indessen für die Beschwerdeführenden keinen
ersichtlichen Nachteil. Ausserdem lässt sich die Einreichung dieser Be-
weismittel anhand der Ausführungen in den Eingaben der früheren
Rechtsvertretung vom 2. Mai und 18. Juni 2012 sowie des aktuellen
Rechtsvertreters vom 17. September, 22. November und 10. Dezember
2012 ohne weiteres nachvollziehen. Im Übrigen haben die fraglichen Be-
weismittel nichts mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich
noch um die Frage der Asylgewährung geht, zu tun. Es ist sodann richtig,
dass auf dem Beweismittelumschlag auch ein Hinweis auf das Vorhan-
densein von Übersetzungen der Vorladung und des Urteils fehlen. Entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde kann daraus jedoch nicht ge-
schlossen werden, das BFM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur
Kenntnis genommen; denn abgesehen von den mit Eingabe vom 22. No-
D-1655/2013
Seite 20
vember 2012 eingereichten Übersetzungen befinden sich im Beweismit-
telumschlag auch noch Übersetzungen, welche offensichtlich das BFM
selbst erstellen liess. Dieser Umstand weist darauf hin, dass sich die Vor-
instanz sehr wohl mit dem Inhalt der fraglichen Dokumente befasst hat.
6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
sowie die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine an-
dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern
nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürli-
che Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder
näher ausgeführt noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern
die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorge-
hensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition
zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbe-
sondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängel-
ten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus
vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt ha-
be, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
D-1655/2013
Seite 21
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweimo-
natige Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund einer Demonstrationsteilnahme
ist festzustellen, dass dieses Ereignis offensichtlich weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht einen ausreichenden Zusammenhang zur
Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im August 2010 aufweist.
Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich selber, die Haft habe für ihn
keine weiteren Konsequenzen gehabt (vgl. A8 S. 7). Dieser Vorfall ist da-
her nicht asylrelevant.
7.3 Hinsichtlich der Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen
im Jahr 2010 ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage ist es
als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus
Furcht vor einer drohenden Polizeirazzia aus dem Haus eines Freundes
flüchtete und sich in der Folge vorübergehend in Qamishli bei Bekannten
aufhielt. Die vom BFM erwähnten widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl
der anwesenden respektive mit ihm geflohenen Parteikollegen sind mit
Blick auf die fraglichen Protokollstellen als nicht eindeutig zu erachten
und daher nicht geeignet, dieses Vorbringen als völlig unglaubhaft er-
scheinen zu lassen. Als überwiegend unglaubhaft erscheint hingegen das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise von Sicher-
heitsbehörden gesucht und überdies in Abwesenheit verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er nicht gesehen hat, dass Sicher-
heitskräfte das Haus seines Freundes aufgesucht haben (vgl. A28 S. 6).
Er bringt auch nicht vor, er habe dies von anderen Personen erfahren. Es
erweckt daher den Anschein, als benutze der Beschwerdeführer die bloss
vermutete Razzia als Konstrukt, um die angebliche Suche nach ihm plau-
sibel erscheinen zu lassen. Im Weiteren sagte er aus, der Gastgeber M.
sei nicht mit ihnen geflüchtet, sondern sei absichtlich im Haus zurück
D-1655/2013
Seite 22
geblieben, damit die Sicherheitsbehörden gegebenenfalls sähen, dass
dort keine politische Veranstaltung stattfinde. Der Beschwerdeführer er-
klärte zudem, eine Person werde nicht festgenommen, solange die Be-
hörden ihr nichts nachweisen könnten (vgl. A28 S. 6). Daraus ist zu
schliessen, dass M. offenbar nicht befürchtete, bei einer allfälligen Razzia
festgenommen zu werden, da er alleine zuhause nicht verdächtig wirken
würde. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörden
hätten auf die Idee kommen können, den Beschwerdeführer ins Visier zu
nehmen. Der Beschwerdeführer war lediglich ein Sympathisant der Yekiti-
Partei. Weder hatte er eine besondere Funktion inne noch war er für die
Partei besonders aktiv. Seit dem Beginn seiner Verbindung zu dieser Par-
tei im Jahr 2009 hatte er den Akten zufolge noch nie konkrete Probleme
mit den Behörden gehabt. Am Tag der mutmasslichen Razzia im Haus
von M. war der Beschwerdeführer dort nicht (mehr) anwesend. Selbst
wenn die Razzia tatsächlich stattgefunden hätte, hätten die Behörden
dort lediglich einen unverdächtigen M. vorgefunden und daher keinen
Grund gehabt, den Beschwerdeführer aktiv zu verfolgen. Aufgrund der
Aktenlage ist daher kein plausibles Verfolgungsinteresse der syrischen
Behörden an der Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Sowohl die
geltend gemachte Suche nach ihm als auch die angebliche Verurteilung
wegen politischer Tätigkeit können daher nicht geglaubt werden. Für die
Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen im Übrigen auch folgende
Umstände: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin machten
je unterschiedliche Angaben zur Anzahl der angeblichen Besuche durch
die Sicherheitskräfte. Während der Beschwerdeführer mehrfach erklärte,
seine Angehörigen seien zwei- bis dreimal von den Behörden aufgesucht
und nach ihm gefragt worden (vgl. A8 S. 6 und A28 S. 5), gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, die Behörden seien manchmal jeden Tag,
manchmal alle zwei Tage, jedenfalls praktisch täglich, gekommen (vgl.
A29 S. 3). Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeit-
punkt in Qamishli gewesen sei und daher von den Besuchen der Behör-
den nur vom Hörensagen berichten könne (vgl. dazu die Eingabe vom
11. Juni 2012 [A35], auf welche auch in der Beschwerde verwiesen wird),
vermag diese krasse Diskrepanz in den Aussagen nicht zu relativieren;
denn falls die Sicherheitsbehörden tatsächlich fast täglich nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten, hätten ihn dies seine An-
gehörigen mit Sicherheit wissen lassen; es ist nicht plausibel, dass sie
ihm diesfalls bloss von zwei bis drei Besuchen erzählt hätten. Die Be-
schwerdeführerin sagte zudem aus, der älteste Bruder des Beschwerde-
führers sei von den Sicherheitskräften mehrmals mitgenommen und ver-
hört worden (vgl. A29 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte
D-1655/2013
Seite 23
dies mit keinem Wort, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass er
dies mindestens im Nachhinein erfahren und ihn diese Information genü-
gend beeindruckt hätte, um im Rahmen seiner Anhörung zu den Asyl-
gründen davon zu erzählen. Sodann ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in der freien Schilderung seiner Asylgründe seine angeb-
liche Verurteilung überhaupt nicht erwähnte (vgl. A8 S. 6). Auch im weite-
ren Verlauf der Befragung im Empfangszentrum sprach er davon nicht. In
der ausführlichen Anhörung vom 31. Mai 2012 machte er zunächst eben-
falls nicht geltend, er sei in Syrien verurteilt worden (vgl. A28 S. 4 und 5);
erst auf Vorhalt hin kam er darauf zu sprechen (vgl. A28 S. 11). Wenn er
aber tatsächlich verurteilt worden wäre, hätte dies für ihn einen herausra-
genden Asylgrund dargestellt, und er hätte diesen Punkt mit Sicherheit
bei der erstbesten Gelegenheit erwähnt. Der Beschwerdeführer brachte
in der Direktanhörung vor, er habe noch in Syrien von der Verurteilung er-
fahren und gehe davon aus, die ganze Familie, auch seine Frau, habe
damals Kenntnis davon erlangt (A28 S. 11). Im Widerspruch dazu erklärte
die Beschwerdeführerin zunächst, sie hätten erst nach ihrer Ausreise aus
Syrien von der Verurteilung erfahren, sie seien damals bereits in der Tür-
kei gewesen (vgl. A7 S. 5). Erst in der Direktanhörung korrigierte sich die
Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie noch zuhause vom Urteil er-
fahren habe (vgl. A29 S. 4). Zum Inhalt des Urteils konnte die Beschwer-
deführerin nur vage Angaben machen. Insbesondere konnte sie nicht sa-
gen, wie hoch die im Urteil ausgesprochene Haftstrafe ist, obwohl es sich
dabei grundsätzlich um ein wesentliches Element der geltend gemachten
Verfolgung handelt. Zudem machte sie in der Erstbefragung im Wider-
spruch zum eingereichten Dokument geltend, sie wisse, dass ihr Mann
nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Erst in der Direktanhörung
korrigierte sie auch diese Aussage dahingehend, dass ihr Mann abgese-
hen von der Haftstrafe auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, wo-
bei sie aber nicht wisse, wie hoch diese ausgefallen sei (vgl. zum Ganzen
A7 S. 5 und A29 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits konnte eben-
falls nur äusserst vage und unsubstanziierte Angaben zum Inhalt des Ur-
teils machen. Ausserdem wusste er nicht einmal, worum es sich beim
zweiten eingereichten Dokument (Vorladung) handelte (vgl. A28 S. 12
und 13). Offensichtlich hatte er diese Unterlagen gar nicht richtig ange-
schaut. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
kann aber von einer asylsuchenden Person ohne Weiteres erwartet wer-
den, dass sie die Gründe für ihre Verfolgungsfurcht genau benennen
kann. Wenn also der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, er be-
fürchte, aufgrund einer in Syrien erfolgten Verurteilung bei einer Wieder-
einreise verhaftet zu werden, so ist zu erwarten, dass er den Inhalt der
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von ihm zu Beweiszwecken eingereichten Dokumente (Vorladung und Ur-
teil) einigermassen korrekt und präzise wiedergeben kann. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführenden nur unzureichende respektive teilweise
falsche Angaben zum Inhalt der eingereichten Dokumente machen konn-
ten, weist darauf hin, dass diese Dokumente einzig zwecks Verwendung
im vorliegenden Asylverfahren beschafft wurden und nicht authentisch
sind. Da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ist eine Echtheits-
überprüfung (beispielsweise mittels Dokumentenanalyse) praktisch nicht
möglich respektive unbehelflich. Gleichzeitig ist allgemein bekannt, dass
derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden können
und auf Bestellung hin angefertigt werden. In formaler Hinsicht ist anzu-
fügen, dass die handschriftlichen Einträge auf den offensichtlich kopierten
Formularen sehr unpräzise sind (in der Vorladung werden zwei Artikel
genannt, jedoch ohne Angabe des Gesetzes; im Urteil wird die "verbotene
Partei" nicht näher bezeichnet), was zumindest als unüblich bezeichnet
werden kann. Diese Unterlagen sind daher insgesamt nicht geeignet, den
aufgrund der vorstehenden Erwägungen vorherrschenden Eindruck der
überwiegenden Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien umzu-
stossen. In der Eingabe vom 2. Mai 2012 (A25) lässt der Beschwerdefüh-
rer schliesslich noch ausführen, seine Eltern würden immer wieder von
der syrischen Polizei aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort befragt.
In der anschliessenden Anhörung vom 31. Mai 2012 bringt er vor, er sei
auch nach der Ausreise noch zwei- bis dreimal zuhause von den Behör-
den gesucht worden (A28 S. 3). Mit Blick auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen ist es indessen als überwiegend unglaubhaft zu erachten, dass
diese angeblichen Behördenbesuche im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Vorfluchtgründen stehen. Der Beschwerdeführer erklärte sel-
ber, die Beamten seien nicht mehr gekommen, nachdem sein Bruder ih-
nen Geld gegeben habe (vgl. A28 S. 3). Wäre der Beschwerdeführer tat-
sächlich aufgrund einer erfolgten Verurteilung gesucht worden, hätten
sich die Behörden wohl kaum so einfach abwimmeln lassen.
7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen konnten, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) ausgesetzt wa-
ren oder befürchten mussten, in absehbarer Zukunft Opfer einer solchen
Verfolgung zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich er-
übrigt, darauf noch näher einzugehen.
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7.5 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorge-
brachten Vorfluchtgründe nicht erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche
demnach zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde allerdings zu Recht ein (zwi-
schenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend
E. 6.1), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf
Fr. 500.– angemessen erscheint.
10.2 Wie eben erwähnt, wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwi-
schen geheilter Verfahrensmangel gerügt. Obwohl die Beschwerdefüh-
renden mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, ist
ihnen daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensman-
gels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine
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Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Dementsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurich-
tende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu entrich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: