Abtei lung IV
D-1656/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...)
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2010 / D-542/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1656/2010
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 25. März 2009
von Frankreich herkommend in die Schweiz ein und suchte am
27. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen inter -
nationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens betreffend den Gesuchsteller zuständig und habe
dessen Übernahme zugestimmt. Wenn der Gesuchsteller erklärt habe,
in Frankreich bestehe für ihn Lebensgefahr, weil die Eltern seiner
Freundin eine tamilische Militantengruppe beauftragt hätten, ihn zu
töten, da sie gegen eine Heirat zwischen ihm und seiner Freundin
seien, sei dem entgegenzuhalten, dass er jederzeit die französischen
Behörden um Hilfe ersuchen könne. Weiter komme Frankreich seinen
aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) erwachsenden Verpflichtungen nach, weshalb die
Rückschiebung Art. 3 EMRK nicht verletze, zumal ein Rekurs gegen
den negativen Asylentscheid nach wie vor hängig sei. Schliesslich sei
gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller und
seine Freundin führten eine andauernde, eheähnliche Beziehung im
Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig sei, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt habe (Dublin-II-VO). Der Vollzug der Wegweisung
sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM erhobene
Beschwerde ab.
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B.
Mit Fax-Eingabe vom 17. März 2010 liess der Gesuchsteller durch
seine Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem
er die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2010 beantragte. Zudem sei festzustellen, dass eine
Rückweisung des Gesuchstellers zur Durchführung des Asylver-
fahrens nach Frankreich gemäss Dublin-Verordnung unzulässig sei
und es sei in der Folge das Bundesamt für Migration anzuweisen, sich
für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme das Ausländeramt des Kantons C._______
dahingehen zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum
Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei.
Dieses Gesuch sei dringlich zu behandeln, da der Rückflug des
Gesuchstellers auf den 18. März, 12.45 Uhr, gebucht worden sei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme sowie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ab.
Der Gesuchsteller wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'200.-- bis zum 1. April 2010 aufgefordert.
D.
Der Gesuchsteller wurde am 18. März 2010 von den schweizerischen
Behörden nach Frankreich überstellt. Am selben Tag ging das
Revisionsgesuch im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 begründete die Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers das Revisionsgesuch ausführlich. Nebst den gleich-
lautenden materiellen Anträgen ersuchte der Gesuchsteller erneut um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie, zusätzlich, um Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, eventualiter sei der zu
leistende Kostenvorschuss zu reduzieren und eine Ratenzahlung zu
ermöglichen. Weiter beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei unverzüglich seine Rücküberstellung von Frank-
reich in die Schweiz zu veranlassen.
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F.
Am 1. April 2010 wurde der Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 1'200.-- geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 liess der Gesuchsteller unter anderem
mitteilen, dass seine Verlobte eine Jahresaufenthaltsbewilligung
erhalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
3.
Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuches
einerseits vor, die französischen Behörden hätten auch seinen zweiten
Rekurs mit Entscheid vom 20. November 2009 abgewiesen. Die ihm
dadurch drohende Wegweisung aus Frankreich stelle eine Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes dar, weshalb das
Nichteintreten auf das Asylgesuch des Gesuchstellers durch die
Schweiz ebenfalls, in Form der Ketten-Abschiebung, das Refoulement-
Verbot verletze. Der Entscheid der französischen Behörden sei dem
Gesuchsteller erst bei seiner Rücküberstellung nach Frankreich am
18. März 2010 eröffnet worden. Anderseits lässt der Gesuchsteller
geltend machen, im Zeitpunkt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 seien die Vorbereitungs-
schritte zur Eheschliessung mit seiner Verlobten, einer (...)
Staatsangehörigen, zwar im Gange, jedoch sei das Verfahren vor dem
Zivilstandsamt D._______ noch nicht eingeleitet gewesen. Nun liege
die Bestätigung des Zivilstandsamtes vor, weshalb die Eheschliessung
hätte eingeleitet werden können. Durch die Überstellung des
Gesuchstellers nach Frankreich sei der standesamtliche Heiratstermin
vereitelt worden. Eine Heirat in Frankreich werde nicht möglich sein,
da der Gesuchsteller weggewiesen werde. Zudem anerkenne
Frankreich die schweizerische Genehmigung der Heiratspapiere nicht,
was bedeute, dass das mehrmonatige Genehmigungsverfahren der
Heiratspapiere vollständig neu vorgenommen werden müsse. Die
Verlobte des Gesuchstellers habe die Erteilung einer Jahresaufent-
haltsbewilligung beantragt. Als aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerin sei
davon auszugehen, dass ihr in Analogie zu Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Anspruch auf Familiennachzug
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zustehe. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der unmittelbar
möglichen Eheschliessung gestützt auf Art. 8 EMRK und die Dublin-II-
VO die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches zuständig.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können,
gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner
sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf
Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit überein-
stimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraus-
setzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tat-
sachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen ent-
scheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar
waren.
4.3
4.3.1 Soweit sich der Gesuchsteller zur Begründung seines
Revisionsgesuches auf Art. 8 EMRK (Verletzung des Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) und auf Art. 12 EMRK (Ver-
letzung des Rechts auf Eheschliessung) beruft, ist zunächst daran zu
erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil
vom 4. Februar 2010 den Umstand berücksichtigte, dass die Freundin
des Gesuchstellers in der Schweiz lebt. Weiter wies das Gericht auch
darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe
zu Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaft-
liche Bande nur unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht, was vorliegend zu verneinen sei. Entscheidend
ist jedoch, worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 18. März
2010 hingewiesen wurde, dass die Bestätigung des Zivilstandsamtes
D._______, wonach das Ehevorbereitungsverfahren am 16. März 2010
eingeleitet werden könne und das Paar zehn Tage nach Abschluss des
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Verfahrens die Ziviltrauung vornehmen könne, am 15. März 2010
ausgestellt wurde. Die Bestätigung stellt damit ein Beweismittel dar,
welches erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom
4. Februar 2010 entstanden ist. Gestützt auf ein solches Beweismittel
kann eine Revision jedoch gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter
Halbsatz BGG nicht verlangt werden. Dasselbe gilt auch für den
Umstand, dass die Verlobte des Gesuchstellers mittlerweile eine
Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat. Auch dies
stellte eine Tatsache dar, welche sich erst nach dem Urteil vom
4. Februar 2010 verwirklicht hat und erweist sich deshalb für das
Revisionsverfahren als unbeachtlich. In diesem Umfang kann auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
4.3.2 Hinsichtlich des Entscheides des "Cour nationale du droit
d'asile" vom 20. November 2009 erscheint zumindest fraglich, ob dem
Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden müsste, dass er den
Entscheid bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte ein-
reichen können. Er wusste gemäss eigenen Angaben um das in
Frankreich hängige Verfahren (vgl. Akten BFM A 2/10 S. 2), und er
hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihm ein Entscheid zur Kenntnis
gebracht werden konnte. Wenn der Asylsuchende trotz hängigem Ver-
fahren den Staat, in welchem er um Asyl nachsuchte, verlässt, fällt die
Unmöglichkeit der Entscheidzustellung beziehungsweise Eröffnung
grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Diese Frage braucht
jedoch im zu beurteilenden Fall nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits in seinem
Urteil vom 4. Februar 2010 (S. 11) festgehalten, dass es sich bei
Frankreich um einen Signatarstaat der EMRK sowie der FK handle
und keine konkreten Hinweise dafür bestünden, Frankreich würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten. Der
Gesuchsteller macht auch nicht geltend, dass und inwiefern die in
Frankreich durchlaufenen Verfahren nicht ordnungsgemäss
durchgeführt worden wären. Es entspricht gerade nicht dem Sinn und
Zweck der Dublin-II-VO, dass ein Asylsuchender nach Erhalt eines
negativen Entscheides in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein
neues Asylverfahren durchlaufen kann (vgl. dazu auch CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, S. 26). Der Entscheid der französischen Behörden ist
bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar
2010 revisionsrechtlich unbeachtlich.
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4.3.3 Nicht ersichtlich ist schliesslich im Lichte der vorstehenden
Erwägungen, inwiefern die Ausführungen in der Eingabe vom 31. März
2010 zur Thematik der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers
geeignet wären, in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. Februar 2010, das sich lediglich mit der Frage der
Zuständigkeit gemäss Dublin-II-VO zu befassen hatte, einen
Revisionsgrund darzustellen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen
sich demzufolge.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der (erneute) Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos. Mit der
Leistung des Kostenvorschusses ist sodann das Gesuch um dessen
Erlass beziehungsweise Reduktion und Ratenzahlung hinfällig
geworden (vgl. vorstehend Bstn. E und F).
7.
Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (un-
entgeltliche Prozessführung) wurde bereits mit Zwischenverfügung
vom 18. März 2010 abgewiesen. Das mit der Revisionsbegründung
erneut erhobene Gesuch ist androhungsgemäss (vgl. Zwischenver-
fügung Dispositiv-Ziff. 6) abzuweisen. Angesichts der Aussichtslosig-
keit der Revisionsbegehren ist schliesslich auch das mit der
Revisionsbegründung gestellte Gesuch um Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- den (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
- die Abt. III des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahrensakten
(...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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