Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1660/2011
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Januar 2008 verliess und über D._______, E._______ und Italien, wo
er am 15. April 2009 in F._______ ein Asylgesuch einreichte, am 25.
Oktober 2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im G._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am H._______ nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass er am 9. Dezember 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser bei einer Anhaltung am 30. März
2009 in I._______ und am 15. April 2009 in F._______ anlässlich der
Einreichung seines Asylgesuches von den italienischen Behörden
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 15.
Dezember 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Gesuch (ein Freund habe
einen blutigen Kampf um den Thron in J._______ gehabt, der
Beschwerdeführer selber habe daran nicht teilgenommen, habe aber
aufgrund des nahen Verhältnisses zu seinem Freund flüchten müssen)
geltend machte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf
seine Aussagen und die Eurodac-Treffer vom 30. März 2009 und vom 15.
April 2009 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien
zurückgehen, da ihm dort weder eine Unterkunft noch Nahrung zur
Verfügung gestellt würden und er betteln gehen müsse, um Essen zu
bekommen,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 16. Dezember
2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 20. Januar 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 4.
Februar 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. März
2009 in I._______ eingereist und am 15. April 2009 in F._______ ein
Asylgesuch eingereicht habe und am 10. Februar 2010 durch ein Dublin-
Verfahren nach Italien weggewiesen worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
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Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 4. Februar 2011 nicht beantwortet hätten, die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern
vermöchten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 14. März 2011 datierter, in
englischer Sprache abgefasster Eingabe an das BFM gelangte (Eingang
BFM: 16. März 2011) und sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei erneut zu prüfen,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, seine
Lebensbedingungen in Italien seien so schlecht gewesen, dass sich dies
schon auf seine Gesundheit ausgewirkt habe,
dass ausserdem seine Eltern vor vier Monaten verstorben seien, weshalb
er nirgendwo mehr hingehen könne,
dass diese Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht
überwiesen wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) –
in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst ist, weshalb
sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht
indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese
entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 9. Dezember 2010 in der
Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA
sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20. Januar
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 4. Februar 2011
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend macht, seine Lebensbedingungen in Italien seien
schlecht, und er habe im Heimatland niemanden mehr, da seine Eltern
verstorben seien,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht
belegt werden,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern seien vor vier
Monaten gestorben, weshalb er keinen Ort zum Bleiben mehr habe,
unbeachtlich ist, da sich diese nicht weiter konkretisierte Behauptung auf
Unzumutbarkeitsaspekte im Hinblick auf eine Wegweisung nach Nigeria
bezieht,
dass indessen Beschwerdegegenstand die Verfügung des BFM vom 10. März 2011 bildet und diese sich
einzig mit einer Wegweisung nach Italien befasst,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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