B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1660/2016/mel
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Gambia, wel-
che keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 2. März 2009
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie damals zur Hauptsache geltend machte, sie sei noch minderjährig
und sie habe ihre Heimat am 10. Februar 2009 zusammen mit ihrer Schul-
freundin C._______ verlassen, weil den Behörden ihre lesbische Bezie-
hung bekannt geworden sei und ihnen beiden deswegen Gefängnis ge-
droht habe,
dass sie dabei zu ihrem persönlichen Hintergrund ausführte, sie stamme
aus der Region von Serekunda (die im äussersten Westen von Gambia
gelegene, grösste Stadt des Landes), wo weiterhin ihre (…) Mutter wohn-
haft sei, welche sie über ihre Ausreise nicht informiert habe und welche sie
auch jetzt nicht kontaktieren wolle, zumal sie ihrer Mutter nicht sagen wolle,
dass sie sich jetzt in der Schweiz aufhalte,
dass sie keine Geschwister habe, sondern ein Einzelkind sei, und sie auch
ihren Vater nicht persönlich kenne, zumal dieser die Familie verlassen
habe, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei,
dass sie lediglich noch einen Onkel väterlicherseits habe, welcher in der
Heimat lebe und von welchem sie immer gedacht habe, er sei ihr Vater,
und einen Onkel mütterlicherseits, welcher in Senegal lebe und welcher
ihre Reise in die Schweiz organisiert habe,
dass am 1. Oktober 2009 ein vom BFM konsultierter sprach- und länder-
kundiger Experte im Rahmen einer Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse)
aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdeführerin der (…[genannten Her-
kunftsregion]) und ihrer sprachlichen Eigenheiten zum Schluss gelangte,
diese stamme mit Sicherheit aus einem städtischen Umfeld in Gambia,
dass das BFM – mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Gambia anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwer-
deführerin über ihre angebliche Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung und insbesondere über ihre lesbische Beziehung zu
C._______ aufgrund mehrfacher Widersprüche im Sachverhaltsvertrag
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und einer insgesamt mangelnden Substanziierung als unglaubhaft er-
kannte,
dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Gambia als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte, wobei es namentlich festhielt, im Falle der
Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Schulzeit in Gambia vom Vorlie-
gen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat ausgegangen wer-
den, sodann lebe auch ihre Mutter dort und schliesslich spreche auch ihr
Bildungsstand, ihr Alter und ihre in Gambia erfolgte Sozialisation für die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat,
dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 eröff-
net wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am (…) das Kind B._______ gebar,
dass die für den Wegweisungsvollzug zuständige kantonale Behörde am
9. Dezember 2015 mit der Beschwerdeführerin ein Ausreisegespräch
durchführte,
dass die Beschwerdeführerin das SEM am 27. Januar 2016 über ihre neu
mandatierte Rechtsvertreterin um Gewährung von Akteneinsicht ersuchte,
worauf ihr vom Staatssekretariat mit Schreiben von 1. und 4. Februar 2016
die vorinstanzlichen Akten zugestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 mit einem Wiedererwä-
gungsgesuch ans SEM gelangte, wobei sie zur Hauptsache um eine wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 im
Vollzugspunkt, um Feststellung einer seit Erlass dieser Verfügung einge-
tretenen massgeblichen Änderung der Sachlage und um Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ersuchte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten),
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend machte, mit der Geburt
ihres Kindes am 5. September 2015 sei eine massgebliche Veränderung
der Sachlage eingetreten, zumal sie heute als alleinerziehende Mutter mit
ihrem Baby in Gambia völlig auf sich alleine gestellt wäre,
dass sie in diesem Zusammenhang namentlich anführte, das Kind stamme
aus einem einmaligen Kontakt mit einem Mann, zu welchem sie keinen
Kontakt mehr habe und welcher ihres Wissens in Spanien lebe, und in
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Gambia könne sie nicht auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zu-
rückgreifen, da ihre Mutter 2012 verstorben sei, wie auch ihr einziger Onkel
väterlicherseits schon während ihrer Kindheit verstorben sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2016 (eröffnet am 4. März 2016)
das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat die
Verfügung vom 18. Oktober 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid die Vorbringen über den
angeblich kompletten Wegfall des Beziehungsnetzes aufgrund der Akten-
lage als unglaubhaft erklärte und in entscheidrelevanter Hinsicht schloss,
die Beschwerdeführerin dürfte in ihrer Heimat auch weiterhin über soziale
Anknüpfungspunkte verfügen, mithin Personen kennen, auf deren Unter-
stützung sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat zählen könne,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihre Rechts-
vertreterin am 16. März 2016 Beschwerde erhoben hat,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuches be-
antragt, indem sie die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 18. Oktober
2013 im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht ersucht,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 4. April 2016 läuft, indes ei-
nem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der
Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, falls – wie vorliegend – die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten
Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Weg-
weisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden,
dass an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen offenbleiben
kann, ob die Wiedererwägungsgründe rechtzeitig geltend gemacht worden
waren (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), zumal die Vorinstanz sich dazu nicht
äusserte und das Gesuch materiell behandelte,
dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat,
wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe na-
mentlich das Vorbringen bekräftigt, sie habe ihr gesamtes familiäres Bezie-
hungsnetz verloren, zumal ihre einzigen Angehörigen in Gambia – ihre
Mutter und ihr Onkel väterlicherseits – verstorben seien, was sie mangels
Kontaktmöglichkeiten zur Heimat zwar nicht belegen könne, was jedoch
den Tatsachen entspreche,
dass sie zudem geltend macht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägun-
gen verfüge sie in der Heimat auch nicht über ein anderweitiges soziales
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Beziehungsnetz, habe sie doch während ihrer Schulzeit ausgenommen zu
ihrer Freundin C._______ kaum je persönliche Kontakte gepflegt,
dass aufgrund der in Gambia herrschenden Armut ohnehin nicht davon
ausgegangen werden könne, dass sie nach Jahren der Landesabwesen-
heit ohne jegliche Kontakte zu diesen Personen im Falle einer Rückkehr
einfach auf die Hilfe von ehemaligen Schulkollegen zählen könne,
dass ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückführung in die Heimat eine exis-
tenzielle Notlage drohe, zumal in Gambia alleinerziehende Mütter generell
mit gesellschaftlicher Diskriminierung zu rechnen hätten und deshalb be-
sonders verletzlich seien,
dass sie in Gambia mangels Beziehungsnetz zu gewärtigen habe, mit ih-
rem Kind auf der Strasse leben zu müssen, da sie weder über eine nen-
nenswerte Schulbildung verfüge noch sie auf die Unterstützung des Kinds-
vaters oder ihres in Senegal lebenden Onkels zählen könne,
dass diese Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet
sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern,
dass im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den
angeblichen Verlust aller persönlichen Anknüpfungspunkte in der Heimat
auch vor dem Hintergrund ihrer bereits siebenjährigen Landesabwesenheit
als realitätsfremd bezeichnet werden müssen und aufgrund der vorliegen-
den Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen sind,
dass in der Sache aufgrund der Akten kein hinreichender Anlass zur An-
nahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in der Heimat tatsächlich
über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr verfügen,
dass aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge vielmehr mit dem SEM zu
schliessen ist, das Wiedererwägungsgesuch sei von der Beschwerdefüh-
rerin vorab aufgrund sich verdichtender Hinweise auf anstehende Vollzugs-
massnahmen eingereicht worden, zumal das Gesuch weder nach dem gel-
tend gemachten Bekanntwerden des Todes ihrer Mutter (angeblich 2014)
und auch nicht nach der Geburt ihres Kindes, sondern erst nach dem Aus-
reisegespräch vom 9. Dezember 2015 eingereicht worden ist,
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dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr
ungebunden ist, sondern jetzt auch für ein Kind zu sorgen hat, nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht,
dass der Beschwerdeführerin schliesslich entgegenzuhalten ist, dass sie
das SEM über die für den Wegweisungsvollzug zuständige kantonale Be-
hörde um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen kann, was sie bisher
soweit ersichtlich mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat
(vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtser-
heblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvoll-
zug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3
AsylG), um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (in Anwendung
von Art. 56 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung res-
pektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichts-
los erwiesen hat,
dass der Beschwerdeführerin daher die Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend einen Wiedererwä-
gungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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