B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1661/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 26. Januar
2011 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte.
B.
Dort wurde er am 3. Februar 2011 zu seiner Person befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aus Liberia stamme und seine Eltern gestorben seien, als er
etwa zehn oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Um sich das Erbe anzueig-
nen, habe sein Onkel ihn töten wollen. Daher sei der Beschwerdeführer
im Jahre 2002 aus Liberia geflohen und sei schliesslich nach Italien ge-
langt, wo er ungefähr sechs Jahre gelebt habe, bevor er in die Schweiz
eingereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten.
C.
Am 5. Januar 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das
Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz
geprüft werde.
D.
Am 22. März 2012 führte ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefon-
gespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner Herkunft.
E.
Zur diesbezüglichen Herkunftsanalyse vom 30. April 2012 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom
14. Juni 2012 äusserte er sich zu deren Ergebnissen.
F.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Eröffnung am 22. März 2013) trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und händigte
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
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Seite 3
gung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die voll-
ständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurden Kopien einer liberianischen Identitätskarte sowie
eines Bestätigungsschreibens eingereicht.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit
welcher das BFM auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Werden sol-
che Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG),
mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
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2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.). Daher ist auf das Rechtsbegehren, es sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Demgegenüber prüft
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zukommt.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung – einzu-
treten.
1.5. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist hinfällig, da der Beschwer-
de ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
2.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Auf ein Asylgesuch wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden
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über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse
der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
steht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörig-
keit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchen-
den umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2. Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller An-
haltspunkte unterzogen.
4.3. Die Analyse kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus
Liberia, sondern aus Westafrika respektive Nigeria stamme. So sei das
Dorf namens X._______, aus welchem der Beschwerdeführer angeblich
stamme und welches in Nimba County im Norden des Landes liege, dem
Experten unbekannt. Als Nachbardörfer habe der Beschwerdeführer Gio
und Kru angegeben, welche zwar existieren, jedoch beide mehr als 100
Km von Nimba County entfernt seien. Die Anzahl in Liberia gesprochener
Sprachen habe er zwar richtig angegeben, diejenige der Stämme jedoch
deutlich zu tief genannt. Er habe zudem keine der Sprachen und nur zwei
Stämme (Gio und Kru) benennen können. Nach den spezifisch liberiani-
schen Getränken und Gerichten gefragt, habe er hauptsächlich allgemei-
ne Aussagen gemacht und schliesslich auf den Namen eines Gerichts
sowie eine Getränkebezeichnung verwiesen, welche im nigerianischen,
nicht jedoch im liberianischen Englisch gebräuchlich seien. Betreffend die
staatlichen Feiertage habe er nur ein Datum nennen können, den Feier-
tag aber falsch bezeichnet. Ferner habe er die landestypische Kleidung
nicht substantiiert beschreiben können. Die Farben der Nationalflagge
habe er zwar nennen, deren Aussehen jedoch nicht weiter beschreiben
können. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse habe er angegeben, lediglich
Englisch zu sprechen, was kaum möglich erscheine, zumal er aus einer
ländlichen Gegend stamme. Schliesslich habe eine Sprachanalyse erge-
ben, dass er kein liberianisches, sondern ein nigerianisches Englisch
spreche.
4.4. Im Rahmen seiner Stellungnahme zu diesen Ergebnisses führte der
Beschwerdeführer aus, dass er vom Experten gar nicht nach den Nach-
bardörfern gefragt worden sei, sondern danach, wohin man von seinem
Dorf aus üblicherweise gehe, und dies sei das Dorf Gio. Seine Eltern und
Verwandten hätten mit ihm nur Englisch gesprochen und auch der Schul-
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unterricht sei in englischer Sprache gewesen, so dass er keine Kenntnis
von den lokalen Sprachen habe. Seit dem Jahre 2005 habe er in Italien
gelebt und sein Freundeskreis habe hauptsächlich aus Nigerianern be-
standen, so dass er deren Sprache angenommen habe. Sodann sei seine
Freundin ebenfalls Nigerianerin gewesen. Von Juni 2010 bis Januar 2011
sei er in Haft gewesen, was ihn stark geprägt habe. Seine Mitgefangenen
seien ebenfalls zum Hauptteil Nigerianer gewesen. Die Haft habe über-
dies zu erhöhtem Stress und einer psychischen Prägung geführt. Da-
durch seien die Kenntnisse über das liberianische Englisch zurückge-
drängt worden. Aufgrund der Flucht und der Inhaftierung sowie der damit
zusammenhängenden grossen psychischen Belastung würden seine Er-
innerungen an die Heimat verschwimmen und es sei sehr schwer für ihn,
Details ins Gedächtnis zu rufen.
4.5. Das BFM begründete seine Verfügung damit, aufgrund der Her-
kunftsanalyse stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet
aus Liberia stamme. Die Ausführungen in der Expertise seien überzeu-
gend und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs nicht gelungen, diese Schlussfolgerungen umzustossen. Somit sei
erwiesen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seinen Ge-
burtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht habe.
4.6. Die Einwände in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesent-
lichen auf die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten ge-
machten Erklärungen, dass seine Sprache nigerianisch gefärbt sei, da er
die letzten Jahre hauptsächlich mit Nigerianern verbracht habe und auf-
grund der Flucht und der Inhaftierung seine Erinnerungen an die Heimat
verblasst seien. Als Beweismittel wurde eine Kopie eines Schreibens ein-
gereicht, in welchem ein angeblicher Freund aus Liberia namens Toni
Sam bezeuge, dass der Beschwerdeführer in Liberia aufgewachsen sei.
Zusätzlich wurde eine Kopie einer liberianischen Identitätskarte einge-
reicht, welche dem Beschwerdeführer gehöre.
5.
Eine LINGUA-Analyse des BFM wird vom Bundesverwaltungsgericht
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson
(Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkannt. Indes-
sen misst das Gericht einer solchen Analyse – sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
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der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr.
14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Die vorliegend zu beurteilende
LINGUA-Analyse erfüllt die soeben erwähnten Kriterien, so dass ihr er-
höhter Beweiswert zukommt. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
insbesondere die Erklärungsversuche, wieso der Beschwerdeführer nige-
rianisches Englisch spreche und keine lokale Sprache nennen, ge-
schweige denn sprechen könne, überzeugen in keiner Weise. Auch die in
Kopie eingereichten Beweismittel vermögen den Erkenntnissen im Gut-
achten nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, zumal es sich lediglich
um Kopien handelt, welchen ein nur sehr geringer Beweiswert zuzuspre-
chen ist. Die Bestätigung ist ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi-
zieren. Hinsichtlich der Identitätskarte ist zu bemerken, dass diese eben-
falls lediglich in Kopie vorliegt und kommentarlos eingereicht wurde, so
dass weder nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer in deren Besitz
gelangt ist, noch, wieso er diese erst jetzt zu den Akten reicht, zumal die
Identitätskarte bereits im Jahre 2004 ausgestellt wurde; zu einem Zeit-
punkt, zu welchem sich der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Anga-
ben – bereits nicht mehr in Liberia befunden habe.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass eine Identitätstäuschung
mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d
S. 125 f.) und das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.3. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8
AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4
f.).
7.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.5. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.6. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.7. Im vorliegenden Fall ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
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des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber
den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Ver-
hältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.8. Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsland droht.
7.9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug
der Wegweisung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.7 –
mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu er-
achten.
7.10. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
7.11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 10
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
9.1. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
9.2. Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: