B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-166/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
c/o Schweizerische Botschaft in Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Oktober 2011 richtete der Beschwerdeführer ein Gesuch um Un-
terstützung bei der Einreichung eines Asylgesuchs an die Schweizerische
Vertretung in B._______, Pakistan. Das Gesuch ging beim damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM) am 28. Oktober 2011 ein. Am 14. Januar 2013
erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Schweizerischen
Vertretung nach dem Stand seines Verfahrens.
B.
Am 3. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in
B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Als Beweismittel reichte er
seine Geburtsurkunde in englischer Übersetzung in Kopie sowie Kopien
seines Reisepasses und seiner Identitätskarte ein. Zur Begründung seines
Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minder-
heit der Muhadschir an und stamme aus Karachi. In seiner Heimatstadt
lebe er unter ständiger Bedrohung durch die Muttahida-Qaumi-Bewegung
(zu Deutsch: Vereinigte Volksbewegung; MQM). Die MQM habe in Karachi
das Sagen und versuche mit Terrormethoden alles zu kontrollieren. Vertre-
ter der MQM hätten ihn zwingen wollen, der Organisation beizutreten, da-
mit er für sie kriminelle Akte begehe. Man habe es auf Leute abgesehen,
die wie er arbeitslos seien. Da er die Kooperation verweigere und gegen
die MQM sei, habe er Probleme in allen Lebensbereichen bekommen. Er
finde keine Arbeit und werde ständig von MQM-Mitgliedern bedroht. Drei-
mal sei er von der MQM auf offener Strasse angegriffen worden, einmal
nahe bei seinem Zuhause, einmal weiter davon entfernt. Man habe ihn
auch mit Waffen bedroht, er habe jedoch flüchten können. Er habe die Vor-
fälle bei der Polizei angezeigt, doch sei diese korrupt und unternehme
nichts. Er verfüge über kein Einkommen und sei seit sieben Jahren arbeits-
los. Da die MQM die Stadt beherrsche und terrorisiere, gelinge es ihm
nicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er könne Karachi auch nicht verlassen,
da er keine Arbeit finde und auch mit seiner Familie gebrochen habe, so
dass er von dieser keine Unterstützung erwarten könne. Auch an anderen
Orten in Pakistan hätte er dieselben Probleme. Er bitte um den Schutz der
Schweiz.
C.
Mit am 16. November 2015 eröffneter Verfügung vom 30. September 2015
verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe
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geltend gemacht, welche auf eine ihm drohende asylbeachtliche Verfol-
gung schliessen lassen, sondern nur Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensumstände in seinem Hei-
matland zurückzuführen seien.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhob
der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Die Beschwerde ging am 7. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der damaligen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind re-
striktiv, die Behörden haben einen weiten Ermessensspielraum. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
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der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise und
lehnte sein Asylgesuch mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien
nicht asylrelevant. Es gäbe keine Hinweise auf eine gezielte, individuell-
konkrete Verfolgung. Die von ihm geltend gemachten Probleme hinsichtlich
des Zugangs zum Arbeitsmarkt, beziehungsweise seiner lang andauernde
Arbeitslosigkeit, und die schwierige wirtschaftliche Lage, hätten keine Asyl-
relevanz. Auch habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, inwiefern die
MQM ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt konkret vereitelt habe.
Zwar sei die schwierige Situation mit der MQM in Karachi bekannt, die lo-
kalen Behörden seien jedoch bemüht, die von der MQM ausgehende Ge-
walt in Schach zu halten. Selbst wenn die lokalen Polizeibehörden nicht
gegen die MQM vorgehen wollten, so sei die pakistanische Regierung je-
denfalls bestrebt, das Gewaltgebaren der MQM einzudämmen. Der Be-
schwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben nach den angeblichen
Übergriffen durch Angehörige der MQM nie an die Behörden oder die Po-
lizei gewandt. Der allgemeine Hinweis auf Korruption und Zunahme des
Terrorismus sowie der Verweis auf die Finanzkrise seien ebenfalls nicht
von Bedeutung. Zu bemerken sei auch, dass der Beschwerdeführer, ob-
wohl er in seinem Gesuch von Oktober 2011 bereits erhebliche Probleme
im Jahr 2007 erwähnte, noch im Jahr 2008 aus dem Ausland zurück nach
Karachi gereist sei. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch zuzu-
muten, in einen anderen Landesteil zu ziehen um sich dem Einflussbereich
der MQM zu entziehen. Dabei könnten ihm sein Onkel oder der in
C._______ ansässiger Bruder behilflich sein. Dem Beschwerdeführer
drohten keine ernsthaften Nachteile und er habe solche auch in Zukunft mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu gewärtigen.
6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Vorbringen in seinem Gesuch um Asyl und Einreisebewilligung. Es sei
naiv, wenn das SEM davon ausgehe, dass er sich wegen der Probleme mit
der MQM an die lokale Polizei wenden könne. Die Polizei sei korrupt und
würde selbst ständig die Gesetze brechen. Er habe sich an die Polizei ge-
wandt, jedoch habe man von ihm jeweils nur Bestechungsgelder verlangt
und sei untätig geblieben. Auch die Versuche, sich an die paramilitärischen
Ordnungskräfte zu wenden, seien vergeblich gewesen, man habe ihn dann
wieder an die Polizei gewiesen.
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7.
Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz,
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kein substanziier-
tes, ihn tatsächlich betreffendes Gefährdungsrisiko geltend machen
konnte. Seine Vorbringen sind – was seine eigenen angeblich erlittenen
Nachteile betrifft – vage und unkonkret geblieben. Er hat für die geltend
gemachten Diskriminierungen keine stichhaltigen Beweise vorgebracht
und seine Schilderungen bleiben auch in der Beschwerde sehr oberfläch-
lich. Der Beschwerdeführer beklagt sehr ausführlich die allgemein schlech-
ten Zustände in seiner Heimatstadt, bezüglich seiner angeblich erlittenen
Verfolgung sind die Vorbringen jedoch sehr unkonkret. Die Vor-
instanz stellte die Schwierigkeiten, welche sich durch die MQM in Karachi
ergeben, nicht in Abrede, kam jedoch zu Recht zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer kein individuell-konkretes Risiko einer drohenden Ver-
folgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass Pakistan über die erforderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung ver-
fügt (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem), weshalb vom
Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen wer-
den darf, der den Beschwerdeführern im Fall von zukünftigen Problemen
zugänglich ist. Ausserdem ist unklar, ob der Beschwerdeführer sich über-
haupt an die lokalen Behörden um Schutz gewandt und alle diesbezügli-
chen Mittel ausgeschöpft hat. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
dem Beschwerdeführer in anderen Landesteilen eine zumutbare inländi-
sche Schutzalternative offen steht. Angesichts seiner guten Ausbildung
sollte er auch eine Stelle finden können. In der Beschwerde bringt der Be-
schwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu ent-
kräften.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in B._______, Pakistan.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: