B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1662/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).
D-1662/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. November 2001 in der Schweiz
ein Asylgesuch einreichten und sie anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 1. Dezember 2011
vorbrachten, sie hätten ungefähr im Jahre 2007 Kosovo ohne Reisepa-
piere verlassen, da der Beschwerdeführer (Ehemann) Probleme mit der
Familie der Beschwerdeführerin und mit den Leuten aus dem Dorf gehabt
habe,
dass Albaner im Jahre 2000 das Haus des Beschwerdeführers in Brand
gesetzt und seine damalige Frau F._______ vergewaltigt hätten,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis nicht mehr zu seiner
Ehefrau haben stehen können, und er sich von ihr getrennt habe,
dass er seiner ehemaligen Ehefrau dann geraten habe, das Land zu ver-
lassen und er für sie sein wieder aufgebautes Haus verkauft habe, um ihr
und den drei gemeinsamen Kindern die Ausreise zu finanzieren,
dass sich F._______ und die Kinder nun auch in der Schweiz befinden
würden,
dass er nach dem Vorfall der Vergewaltigung seiner damaligen Frau von
den Leuten im Dorf G._______ erpresst worden sei,
dass der Grund der Erpressungen seine Zugehörigkeit zu den ethnischen
Roma gewesen sei,
dass auf ihn Druck ausgeübt worden sei, den Kosovo zu verlassen, und
er zudem wegen angeblicher Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstra-
fe verurteilt worden sei,
dass er danach im September 2007 seine jetzige albanische Frau (die
Beschwerdeführerin) geheiratet habe,
dass deren Familie jedoch gegen diese Beziehung gewesen sei und er
von seinem Schwiegervater mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er und seine Ehefrau sich in der Folge drei Jahre in H._______ auf-
gehalten hätten, jedoch jeweils für kurze Zeit immer wieder in den Kosovo
zurückgekehrt seien,
D-1662/2012
Seite 3
dass sie dann im September 2010 von H._______ aus nach Belgien ge-
reist seien, obwohl mit dem Fluchthelfer abgemacht worden sei, dass er
sie in die Schweiz bringe,
dass sie in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches jedoch im
September 2011 abgelehnt worden sei,
dass sie schliesslich am 23. November 2011 Belgien verlassen hätten, in
die Schweiz gereist seien und dort gleichentags ein Asylgesuch einge-
reicht hätten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten (…) und (…).),
dass das BFM den Beschwerdeführenden ebenfalls am 1. Dezember
2012 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Bel-
giens gewährte und diese geltend machten, sie wären von den belgi-
schen Behörden gar nicht aufgenommen worden und hätten keinerlei Un-
terstützung erhalten,
dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend machte, er wolle auch nicht nach Belgien zurückkehren, weil er
dort Probleme mit Zigeunern befürchte, da er einmal Geld von ihnen ge-
liehen und noch nicht zurückbezahlt habe,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) zu Protokoll gab, sie hätten in
Belgien keine Wohnung mehr und seien vom Vermieter einfach auf die
Strasse gesetzt worden,
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und de-
ren Daktyloskopierung (Eurodac) in Belgien am 9. März 2012 ein Über-
nahmeersuchen an die belgischen Behörden stellte, welches diese am
13. März 2012 guthiessen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit
Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 20. März 2012 – nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
D-1662/2012
Seite 4
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der
Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689]) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzu-
wenden,
dass angesichts dessen, dass Belgien das Übernahmeersuchen der
Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f Dublin-II-VO – bis am
12. Juli 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rück-
kehr nach Belgien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die Weg-
weisung nach Belgien zulässig sei,
dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass Belgien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden sei, welche zahlreiche Min-
destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhal-
te, und demnach besorgt sein müsse, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass Belgien ein Rechtsstaat sei, der die nationalen Gesetze, die in Kon-
formität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen stünden, gegenüber
D-1662/2012
Seite 5
abgewiesener Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzu-
wenden habe,
dass sich die Beschwerdeführenden im Falle von Problemen mit Drittper-
sonen an die zuständigen staatlichen Behörden in Belgien, welche als
schutzfähig und schutzwillig gelten, wenden könnten,
dass zum Einwand des Beschwerdeführers, dass seine ganze Familie in
der Schweiz lebe, entgegen gehalten werden könne, dass seine Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder mit ihm nach Belgien reisen werden,
dass aus dem Akten und Aussagen des Beschwerdeführers zwar hervor
gehe, dass seine Eltern und sein Bruder in der Schweiz leben würden,
sowie auch seine Konkubinatspartnerin mit (…) gemeinsamen Kindern
mit ihm die Schweiz gekommen sei,
dass jedoch festzuhalten sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers
nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Dublin-II-VO fallen würden,
ebenso wenig wie sein Bruder,
dass zudem seine Konkubinatspartnerin mit ihren Kindern bereits am
31. Januar 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien über-
stellt worden sei,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom
27. März 2012 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde
(vorab per Fax) erheben und das Eintreten auf das Asylgesuch beantra-
gen liessen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragen liessen, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die Rechtsvertreterin zur Begründung geltend machte, die Be-
schwerdeführenden seien vom Schlepper nach Belgien gebracht, dort je-
doch während des Verfahrens finanziell nicht unterstützt worden,
dass sie teilweise auf die Hilfe von Bekannten angewiesen gewesen sei-
en,
D-1662/2012
Seite 6
dass die Ablehnung ihres Asylgesuches in Belgien es ihnen ganz verun-
möglicht hätte, sich in Belgien eine Lebensexistenz aufzubauen,
dass sie aufgrund einer Familienrache nicht in den Kosovo zurückkehren
könnten,
dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und der Geburtstermin für
den (…) vorgesehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
D-1662/2012
Seite 7
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Belgien und die ausdrückliche Zustim-
mung Belgiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden nach Art.
16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass Belgien somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig ist,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Bel-
gien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche Unter-
stützung hätten, Belgien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wei-
terhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass hinsichtlich einer allfälligen Furcht der Beschwerdeführenden vor ei-
ner Rückschiebung von Belgien in den Kosovo festzuhalten ist, dass Bel-
gien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wo-
D-1662/2012
Seite 8
nach Belgien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Belgien aufhalten, würden aufgrund der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Belgien wie jeder Dublin-Staat die Verfahrens- und Aufnahmerichtli-
nien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf,
die Beschwerdeführenden fänden dort grundsätzlich adäquate Betreuung
und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren,
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der schwange-
ren Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstel-
lungsmodalitäten Rechnung zu tragen, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behaupte-
te Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger-
schaft vorliegen, zumal auch im eingereichten Arztzeugnis vom (…) keine
diesbezüglichen Hinweise enthalten sind,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Belgien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
D-1662/2012
Seite 9
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
– abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1662/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: