Abtei lung IV
D-1663/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Ver-
fügung des BFM vom 11. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1663/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller mit an die schweizerische Vertretung in Colom-
bo gerichtetem Schreiben vom 19. April 2007 um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2007
abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September
2008 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. De-
zember 2007 insoweit guthiess, als es die angefochtene Verfügung zu-
folge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufhob und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM – nachdem es den Gesuchsteller am 22. Oktober 2008
durch die schweizerische Vertretung in Colombo hatte anhören lassen
– das Asylgesuch mit am 20. November 2008 eröffneter Verfügung
vom 11. November 2008 erneut abwies und dem Gesuchsteller die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass der Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter – und von diesem
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter – Eingabe vom 19. Dezember 2008 (Posteingang beim BFM am
30. Dezember 2008 bzw. beim Bundesverwaltungsgericht am 31. De-
zember 2008) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht – nachdem Abklärungen ergeben
hatten, dass die vom Gesuchsteller bei der srilankischen Post aufge-
gebene Beschwerdeschrift erst am 29. Dezember 2008 der Schweize-
rischen Post übergeben worden war – mit Urteil vom 26. Januar 2009
wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf diese nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit am 12. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingelangter Eingabe sinngemäss um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für
die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist zu-
ständig ist,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Wiederherstellungsge-
suches vorbringt, es sei ihm nach der am 20. November 2008 erfolgten
Zustellung der Verfügung des BFM vom 11. November 2008 nicht in-
nert der 30-tägigen Beschwerdefrist gelungen, eine in einer schweize-
rischen Amtssprache verfasste Beschwerdeschrift einzureichen, weil
er sich aufgrund der stressvollen Situation, in welcher er sich befinde,
nicht frei bewegen könne und sich versteckt halten müsse,
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG als erfüllt zu betrachten sind, zumal die versäumte
Rechtshandlung bereits durch die am 31. Dezember 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde erfolgte und die
Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs angesichts des Umstandes,
dass es – wie nachstehend ausgeführt – ohnehin abzuweisen ist, letzt-
lich offen bleiben kann,
dass demnach auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der
erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorge-
worfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.
124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140),
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dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben und dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines gel-
tend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein gewisser Spiel-
raum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und ei-
nes geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise einen allfälligen
Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wah-
rung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten, wie namentlich ein schwerer Unfall, eine schwerwiegende Erkran-
kung oder vergleichbare objektive Begebenheiten (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.146),
dass die vom Gesuchsteller angegebene Begründung, wonach er die
30-tägige Frist zur Einreichung einer in einer schweizerischen Amts-
sprache abgefassten Beschwerdeschrift nicht habe einhalten können,
weil er sich aufgrund seiner persönlichen Situation nicht frei bewegen
könne und sich versteckt halten müsse, kein genügendes Hindernis im
genannten Sinne darstellt, zumal dem Gesuchsteller das grundsätzli-
che Ausreichen einer in Englisch verfassten Beschwerdeschrift be-
kannt war, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im ersten Be-
schwerdeverfahren seine in dieser Sprache eingereichte Beschwerde
als rechtsgenüglich entgegen genommen hatte,
dass sich dem Gesuchsteller somit selbst angesichts der von ihm gel-
tend gemachten Bedrohungslage, welche ihn unter anderem Ende Ok-
tober 2008 zum Untertauchen gezwungen habe (vgl. dazu Beschwer-
deeingabe vom 19. Dezember 2008, S. 2), keine unüberwindlichen
Hindernisse präsentierten, welche der rechtzeitigen Beschwerdeerhe-
bung im Wege gestanden hätten,
dass bei dieser Sachlage somit keine objektiven Gründe vorliegen, die
darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller sei unverschuldeterweise
abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf das Erheben von
Kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller, durch die schweizerische Vertretung in Colombo
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an den Gesuchsteller sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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