B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1663/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Tansania,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. oder 2. Juni
2012 seine Heimat auf dem Luftweg verliess und über unbekannte Länder
am 3. Juni 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ vom
3. Juli 2012, der dort gleichentags durchgeführten Nachbefragung insbe-
sondere betreffend sein Alter sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
26. Februar 2013 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe sich ab dem Jahre (...) – als er von
seinem Stiefvater respektive seiner Mutter keine Unterstützung mehr er-
halten habe – an Männer verkauft,
dass er keine feste Wohnmöglichkeit gehabt und von den Leuten in seiner
Umgebung wegen seiner Tätigkeit und infolge seiner Homosexualität schi-
kaniert, beschimpft und isoliert worden sei,
dass er zudem von der Polizei insgesamt vier Mal mit weiteren Personen
kontrolliert respektive auch in flagranti erwischt, kurzzeitig auf den Posten
mitgenommen und dann wieder freigelassen worden sei,
dass er wegen dieser Probleme und aus Angst vor weiteren Repressalien
die Männer, mit denen er zunächst jeweils in verschiedenen Gasthäusern
verabredet gewesen sei, im Verlaufe der Zeit auf der Strasse habe treffen
müssen,
dass er sich (...) mit seinem permanenten Partner C._______ hinter einer
Bar getroffen habe, sie jedoch von Bewohnern des Quartiers entdeckt und
gejagt worden seien, wobei er habe fliehen können, C._______ aber von
den Leuten ergriffen, geschlagen und verbrannt worden sei,
dass er sich in einer Hütte an einer Strasse des gleichen Quartiers während
vier Stunden versteckt habe und danach zu seinem früheren Liebhaber
D._______ gegangen sei, der Verständnis für seine Probleme gezeigt und
die Ausreise für ihn organisiert und finanziert habe, worauf er in Begleitung
von D._______ am 1. oder 2. Juni 2012 aus seiner Heimat geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Asylgesuchs keinerlei Un-
terlagen oder Identitätsdokumente einreichte,
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dass er mit Eingabe vom 16. Mai 2014 ein Schreiben (Nennung Beweis-
mittel) ins Recht legte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am 11. Feb-
ruar 2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2012 ab-
wies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an-
führte, der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Ereignisse
durchwegs unsubstanziiert und vage geschildert, so zum Übergriff der
Quartierbewohner auf ihn sowie auf C._______ und zum tatsächlichen
Wissen um den Tod von C._______,
dass die Angaben zum Treffpunkt der Männer, nachdem er sich mit diesen
nicht mehr in Gasthäusern habe verabreden können, als lebensfremd zu
erachten seien, da sich das Risiko einer Entdeckung dadurch um ein Viel-
faches erhöht hätte,
dass es als unwahrscheinlich zu erachten sei, dass C._______ angesichts
der in seiner Heimat herrschenden Homophobie nicht über die Gefahr im
Bilde gewesen sei, die regelmässige Treffen mit Männern auf der Strasse
darstellten,
dass es unrealistisch erscheine, dass er sich unmittelbar nach der Ermor-
dung seines Freundes ausgerechnet im gleichen Quartier – und dies über
mehrere Stunden – versteckt habe, zumal er dort von seinen Verfolgern
leicht hätte entdeckt werden können,
dass er keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über die Kennt-
nisnahme seines Umfeldes von seiner Prostitution habe machen können
und auch nicht habe plausibel erklären können, weshalb er nicht wie viele
andere junge Männer in E._______ versucht habe, einer anderen Tätigkeit
nachzugehen, um seinen Unterhalt zu finanzieren,
dass sodann die Angaben zu den näheren Umständen seines Reiseweges
bis in die Schweiz insgesamt an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen,
zumal die Beweggründe von D._______, ihm die Reise zu organisieren, zu
finanzieren und ihn bis in die Schweiz zu begleiten, nicht plausibel erschei-
nen würden, und die Vorbereitung der Ausreise in der geschilderten kurzen
Zeit als unrealistisch zu erachten sei,
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dass er den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er seine Heimat ver-
lassen habe, und das Zielland nicht habe benennen können, obschon er
volljährig sei und solche Angaben daher von ihm erwartet werden könnten,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhielten,
dass die kurzzeitigen Festnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht
als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden
könnten und diese im Übrigen im Rahmen einer Polizeikontrolle gesche-
hen seien, von welcher auch andere Personen betroffen gewesen seien,
dass auch die Übergriffe von Seiten seiner Umgebung nicht als derart in-
tensiv gewertet werden könnten, dass ihm dadurch ein menschenwürdiges
Leben in seinem Heimatland verunmöglicht worden wäre,
dass die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat,
von welcher ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen sei, nicht asylerheb-
lich sei,
dass nach schweizerischer Praxis homosexuelle Gesuchsteller nicht auto-
matisch Asyl erhalten würden, auch wenn solche Beziehungen in einigen
Ländern – darunter auch Tansania – verboten seien, sondern nur dann,
wenn eine daraus resultierende gezielte Verfolgung glaubhaft gemacht
werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei,
dass deshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei wegen seiner se-
xuellen Orientierung einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt bezie-
hungsweise er habe begründete Furcht, diese nach aussen zu tragen,
dass an dieser Würdigung auch das eingereichte (Nennung Beweismittel)
nichts zu ändern vermöge,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, even-
tuell sei die Unzulässigkeit respektive mindestens die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
seiner Rechtsvertreterin ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai
Januar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden und dem Beschwer-
deführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– bis zum 19. Mai 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmittel-
eingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an der im angefochtenen
Entscheid gezogenen Erkenntnis Zweifel aufkommen liessen,
dass zunächst die substanzlosen und realitätsfremden Schilderungen zum
Reiseweg sowie zum Erhalt und zur Verwendung von Identitätsdokumen-
ten auf der Reise die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
schwer beeinträchtigen dürften,
dass die Hinweise auf die geringe Bildung und die fehlenden Sprachkennt-
nisse nicht überzeugen dürften, zumal der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge von D._______, der sein Führer gewesen sei und vorgängig
die ganze Flucht organisiert habe, bis in die Schweiz begleitet worden sei,
weshalb dieser über die einzelnen Stationen der Reise im Bilde gewesen
sein und ihn darüber orientiert haben dürfte, zumal D._______ wiederholte
Reisen von Europa nach Tansania gemacht habe (vgl. act. A23/21
S. 15 ff.),
dass es überdies als überwiegend unwahrscheinlich und daher als reali-
tätsfern zu erachten sein dürfte, dass D._______ dem Beschwerdeführer
in der geschilderten Art und ohne jegliche Gegenleistung geholfen habe,
das Land innert kürzester Zeit offenbar über einen offiziellen Grenzüber-
gang auf dem Luftweg zu verlassen und diesen auch noch zu begleiten,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringe, es
sei bekannt, dass man in Tansania mit den richtigen Kontakten und genü-
gend Bargeld taugliche Reisedokumente beschaffen könne, dieser Ein-
wand jedoch die Beweggründe von D._______ nicht plausibel zu erklären
vermögen dürfte,
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dass es für D._______ naheliegender und mit Blick auf die Entwicklung
des Beschwerdeführers wesentlich nachhaltiger gewesen sein dürfte, das
angeblich für die Organisation der Reise verwendete Geld für einen weite-
ren Schulbesuch und den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in sei-
ner Heimat zu verwenden, anstatt das Land umgehend zu verlassen,
dass nämlich der fluchtauslösende Vorfall als unglaubhaft zu erachten sein
dürfte, zumal sich die Einwände zum Vorfall betreffend die Tötung von
C._______ als unbehelflich erweisen dürften, da der Beschwerdeführer
entgegen der in der Stellungnahme vom 2. März 2015 geäusserten Ansicht
in der Tat bezeuge, den vorgebrachten Mord an C._______ mit eigenen
Augen gesehen zu haben (vgl. act. A23/21 S. 8: "Als diese Leute
C._______ angezündet haben, bin ich weggelaufen…"),
dass es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar erscheinen
dürfte, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Überfall der Quartierbe-
wohner noch für einige Stunden ganz in der Nähe des Tatortes versteckt
gehalten habe, zumal angesichts der für ihn bestehenden unmittelbaren
Lebensgefahr vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er sich soweit wie
möglich vom Ort des Geschehens entfernt hätte,
dass ferner die Ausführungen darüber, wie die Leute in der Umgebung des
Beschwerdeführers von seiner Prostitution erfahren haben sollen, als un-
bestimmt und vage zu erachten sein dürften,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Stellungnahme vom
2. März 2015 von (...) nicht überzeugen dürften, da sie sich mit den Aus-
führungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung teilweise nicht
in Übereinstimmung bringen lassen dürften,
dass er nämlich in der Anhörung angeführt habe, er sei von seinem Stief-
vater auf die Strasse gesetzt worden, als dieser erfahren habe, dass er mit
seinen Mitschülern diese Tätigkeit mache (vgl. act. A23/21 S. 16 oben), um
in der erwähnten Stellungnahme anzugeben, er sei während zweier Schul-
jahre immer wieder erwischt, bestraft und deswegen vom Schwiegervater
aus dem Haus gejagt worden, wobei die Schulleitung die betroffenen Eltern
nach dem ersten Vorfall alle informiert habe,
dass gemäss den Angaben im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführer
in der (...) Klasse beschlossen habe, "mit dieser Sache anzufangen", und
es kategorisch ausgeschlossen habe, irgendeine andere Erwerbsmöglich-
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keit ins Auge zu fassen, zumal es in Tansania nicht erlaubt sei, als Lasten-
träger oder auf dem Markt zu arbeiten, wenn man zu jung sei (vgl. act.
A23/21 S. 9 f.), was als Erklärung für den Grund, sich überhaupt zu prosti-
tuieren, nicht zu überzeugen vermögen dürfte, zumal diese Tätigkeit in sei-
ner Heimat und für den Beschwerdeführer erkennbar verboten sei, was er
selber auch bestätigt habe (vgl. act. A23/21 S. 10),
dass die Gründe für das Verlassen der Familie respektive den Rauswurf
durch den Stiefvater mit erheblichen Zweifeln belastet und daher als un-
glaubhaft zu erachten sein dürften, zumal er im Rahmen der BzP zu seiner
Wohnsituation noch geltend gemacht habe, er habe seit seiner Geburt bis
zur Ausreise einfach bei Leuten und manchmal bei Kollegen in E._______
gewohnt und von seiner Mutter habe er gehört, dass sie wieder geheiratet
habe und in G._______ lebe (vgl. act. A10/12 S. 4),
dass zwar dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charak-
ters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem nur dann herangezogen
werden dürften, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung bei der Vorinstanz diametral abweichen würden (vgl. bspw. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3), vorliegend diese Voraussetzung aber als gegeben
zu erachten sein dürfte, zumal die fehlende Unterstützung durch den Stief-
vater für den Beschwerdeführer der Auslöser gewesen sein soll, sich zu
prostituieren,
dass daher in Ermangelung eines glaubhaften Sachverhaltsvortrags nicht
davon ausgegangen werden dürfte, der Beschwerdeführer sei wegen ho-
mosexueller Beziehungen in seiner Heimat einer gezielten und im Zeit-
punkt seiner Ausreise aktuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen,
dass die angeführten Schikanen durch das Umfeld des Beschwerdeführers
sowie die polizeilichen Mitnahmen – auch bei Wahrunterstellung – keine
asylrechtlich relevante Intensität aufweisen dürften, zumal er weder eine
Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte noch anderweitige ernsthafte
Nachteile in der von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität habe erleiden
müssen und auch eine schwierige soziale Situation keine asylrelevante
Verfolgung zu begründen vermöge, da er nicht darzutun vermocht habe,
dass sein Leben in Tansania deswegen unerträglich gewesen wäre,
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dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seiner sexuellen Neigung in
der Anhörung ausgeführt habe, er sei diese Beziehungen nur eingegan-
gen, um Geld zu verdienen beziehungsweise Homosexualität sei nicht die
Sache, die er möge oder liebe, er habe lediglich entschieden, solche Be-
ziehungen wegen seiner Probleme einzugehen (vgl. act. A23/21 S. 8 f.),
und, falls er keine Probleme hätte, er versuchen würde, eine Beziehung zu
einer Frau und einem Mann einzugehen respektive er im Falle eines Wohn-
sitzes in der Schweiz schon eine Frau heiraten würde (vgl. act. A23/21 S. 9
und 14), weshalb die angeführte homosexuelle Orientierung des Be-
schwerdeführers aufgrund dieser Aussagen nicht zweifelsfrei feststehen
dürfte,
dass ferner auch die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürften,
dass diesbezüglich festzuhalten sein dürfte, dass aufgrund der unglaub-
haften Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und der einge-
schränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers er über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb er sowohl
hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Un-
terstützung seiner Familie zählen können dürfte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehle,
dass der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 18. Mai 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, vagen und realitätsfrem-
den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und der
geschilderten Ausreise, der Asylirrelevanz der behördlichen Behelligungen
und der wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat sowie in Ermangelung
von glaubhaften Hinweisen auf eine asylerhebliche Gefährdung wegen sei-
ner sexuellen Orientierung eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland aus-
schloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften
und überdies stehe die angeführte homosexuelle Orientierung des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Aussagen nicht zweifelsfrei fest,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
dass diesbezüglich aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen per-
sönlichen Verhältnissen und seiner eingeschränkten persönlichen Glaub-
würdigkeit von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei,
weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohn-
situation auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
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dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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Seite 12
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tansania den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch
keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass nämlich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 aus-
geführt wurde – angesichts der nicht glaubhaften Angaben zu den persön-
lichen Verhältnissen und der eingeschränkten persönlichen Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers vom Bestehen eines intakten sozialen Bezie-
hungsnetzes in seiner Heimat auszugehen ist, das ihn bei der Existenzsi-
cherung und hinsichtlich der Wohnsituation unterstützen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
19. Mai 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1663/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: