Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1664/2011/wif
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren […],
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
16. Juli 2010 nicht eingetreten war,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 14. Oktober 2010 der Beschwerdeführer im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Z._______ ein zweites Asylgesuch
einreichte und anlässlich der summarischen Befragung vom 31. Januar
2011 im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machte wie im ersten
Verfahren,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG auf sein zweites Asylgesuch ebenfalls nicht eintrat und
wiederum im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei gemäss der EURODAC-Datenbank am 14. Mai
2008 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
und habe dort anschliessend ein Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Angaben des
Beschwerdeführers die italienischen Behörden am 14. Februar 2011 um
dessen Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, ersucht habe,
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dass Italien am 18. Februar 2011 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zugestimmt habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 18. August 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien
bestünden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 31. Januar 2011 erklärt habe, die Zuständigkeit Italiens für
das Dublinverfahren verstanden zu haben,
dass er in Italien weder über eine Bewilligung noch Arbeit verfüge,
weshalb er dort betteln gehen müsse,
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dass die Begründung des Beschwerdeführers kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, zumal dieses Land als
Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtstaat die Menschenrechte
und das Non-Refoulment-Gebot respektiere,
dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres dort um Schutz nachsuchen
könne und Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtenen Verfügung sei
aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der vorgängige, mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Italien seit Mai 2008 und das Einreichen eines Asylgesuchs in Bari
unbestritten sind,
dass sein Asylgesuch in Italien im August 2008 abgewiesen worden sei
und er in der Folge mit Hilfe eines Anwalts dagegen Beschwerde erhoben
habe,
dass er im Juli 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und
nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Schweizer Asylverfahrens am
14. Oktober 2010 nach Italien überstellt wurde,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden
vom 14. Februar 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am
18. Februar 2011 zugestimmt haben, mithin die Zuständigkeit Italiens für
die Prüfung des am 21. Januar 2011 in der Schweiz erneut eingereichten
Asylgesuchs gemäss Dubliner Verfahrensregelung bejahten,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass er anlässlich des ihm am 31. Januar 2011 gewährten rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien lediglich
vorbrachte, dort weder über eine (Aufenthalts-) Bewilligung noch Arbeit
zu verfügen, weshalb er betteln gehen müsse,
dass er in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, als Asylsuchender in
Italien unter menschenunwürdigen Umständen zu leben (Leben auf der
Strasse, Betteln),
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dass das italienische Asylsystem masslos überlastet sei und sich die
Situation für die meisten Asylsuchenden gleich darstelle, wobei es nicht
darauf ankomme, ob bereits über ihr (Asyl-) Gesuch (positiv oder negativ)
entschieden worden sei,
dass in seinem Falle die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Nichteintretens- und Überstellungsentscheids verneint und das
Asylgesuch in der Schweiz materiell entschieden werden müsse, solange
bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch
für zuständig zu erachten,
das Asylsuchende in Italien zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und
medizinischer Infrastruktur mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist und
im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieser
Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe oben), das zu
einer anderen Einschätzung führen würde,
dass mangels Fallbezug die in Fotokopie eingereichte Medienmitteilung
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH, vom 16. März 2011 nichts zu
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ändern vermag, wonach der Flüchtlingsschutz auch für Flüchtlinge aus
Nordafrika gelte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verhält,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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