B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1664/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien beziehungsweise Staat unbekannt,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das vormalige BFM (heute SEM) auf ein erstes Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 22. Juli 2010 im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 23. September 2010 nicht eintrat
und die Überstellung nach Deutschland anordnete,
dass im System ZEMIS in der Folge der Vermerk "Weggang nach Dublin-
Entscheid" für den 8. Oktober 2010 aufgenommen wurde und die Verfü-
gung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz ein in der Schweiz erneut eingereichtes Asylgesuch
vom 13. Januar 2013 wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdefüh-
rerin am 3. April 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass Belgien die Vorinstanz am 25. April 2014 aufgrund der Dublin-III-VO
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, die Schweiz am
5. Mai 2014 zustimmte und die Beschwerdeführenden wieder in die
Schweiz reisten,
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2014 summarisch befragt
und am 30. September 2014 angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ethnische Roma aus Ser-
bien zu sein,
dass sie Serbien im Kindsalter verlassen und sich fortan in anderen euro-
päischen Staaten aufgehalten habe,
dass sie im Alter von 14 oder 15 Jahren geheiratet habe,
dass sie in der Schweiz bleiben möchte, um ihren Kindern ein besseres
Leben zu ermöglichen,
dass sie weder über serbische Identitätspapiere noch eine Aufenthaltsbe-
willigung in einem anderen Staat verfüge,
dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend ge-
machten Gesuchsgründe sowie die Beweismittel im Einzelnen auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder am
19. Januar 2015 im EVZ Basel ebenfalls um Asyl ersuchte,
dass er dort aufgrund des Mehrfachgesuches an den Kanton verwiesen
wurde, wo ihm gesagt wurde, er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 11. Februar 2015 mitteilte, ihr Gesuch sei chancenlos, und – unter
Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – einen
Kostenvorschuss erhob,
dass der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, das
SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 10.
März 2015 – abwies und die Wegweisung und deren Vollzug nach Serbien
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
14. März 2015 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die SEM-Akten am 19. März 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
[SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden zwar in ihren Anträgen insbesondere die
vorläufige Aufnahme beantragen, aufgrund der Begründung, in der explizit
und eingehend auf die Verfolgungssituation der Roma in Europa und eine
mögliche Staatenlosigkeit eingegangen wird, vorliegend jedoch von der
Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung insgesamt auszugehen ist,
dass Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein
Nichteintretensentscheid des SEM infolge Nichtleistung eines Gebühren-
vorschusses ist (vgl. Art. 111d AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass sich die vorliegende Beschwerde zwar explizit nur gegen den Nicht-
eintretensentscheid des SEM vom 6. März 2015 richtet, dies aber auch die
Anfechtung der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015, mit dem das
Gesuch als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert und ein Gebührenvor-
schuss erhoben wurde impliziert, zumal diese Zwischenverfügung erst mit
der Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass demnach vorab zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 111d AsylG erfüllt waren,
beziehungsweise das Gesuch um internationalen Schutz zu Recht als von
vornherein aussichtslos qualifiziert worden ist,
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dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden bei
der Vorinstanz noch gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
stellt hatte, weil das SEM in seiner Verfügung offenbar von einem entspre-
chend gestellten Gesuch ausging und mit seinen Erwägungen ein allfälli-
ges nachträgliches Gesuch zum Vornherein ausschloss,
dass an dieser Stelle auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob
das SEM gemäss Art. 111d AsylG gehalten ist, auch die Gewinnaussichten
in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu prüfen oder ob es statthaft war,
sich ohne weitere Ausführungen allein mit den Chancen des Asylgesuches
zu befassen und dies bei voller Gebührenerhebung (vgl. Art. 7c Abs. 1
AsylVO1),
dass auf Beschwerdeebene demgemäss hinsichtlich der Frage der Aus-
sichtslosigkeit eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Un-
begründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügun-
gen aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen ist,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 11. Februar 2015 insbesondere
ausführte, die Beschwerdeführerin habe nie in Serbien gelebt, weshalb
sie in Bezug auf diesen Staat keine ernsthaften Nachteile habe geltend
machen können,
dass sodann ihre Ausführungen, sie könne aufgrund fehlender Regis-
trierung auch nicht nach Serbien zurückkehren nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass schliesslich Serbien als verfolgungssicherer Staat bezeichnet
worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendete, Angehörige
der Roma würden in ganz Europa diskriminiert, verfolgt und benach-
teiligt, weshalb offensichtlich davon auszugehen sei, dass Serbien sie
nicht aufnehmen würde, zumal sie dieses Land als Kleinkind verlassen
habe und dort nie registriert worden sei,
dass die Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 111d AsylG in Anbetracht
der damit verbundenen Nachteile für die Betroffenen nicht leichthin zu
bejahen ist (vgl. BVGE E-1484/2014 vom 1. Mai 2014 S. 7 und BVGE
D-1365/2008 E. 6.3 [jeweils in analogiam]),
dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist,
dass Art. 111d AsylG in Verfahren zur Anwendung gelangt, in denen die
Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug bereits einmal
zumindest implizit geprüft worden ist,
dass dies jedoch vorliegend gerade nicht der Fall ist, da das erste Ver-
fahren der Beschwerdeführerin durch eine Dublin-Überstellung nach
Deutschland abgeschlossen wurde, wobei weder die Flüchtlingseigen-
schaft noch der Vollzug der Wegweisung nach Serbien Prozessgegen-
stand waren,
dass die Schweiz aufgrund des inzwischen erfolgten Dublin-In Verfahrens
im Sinne der Dublin-III-VO aber für die Prüfung des Gesuches der Be-
schwerdeführenden um internationalen Schutz zuständig geworden ist und
damit auch der Abschreibungsentscheid vom 3. April 2013 hinfällig wurde,
dass sich schon deshalb die Frage stellt, ob die Anwendung von
Art. 111d AsylG nicht grundsätzlich ausgeschlossen war,
dass sich aber auch im Übrigen aufgrund der besonderen Lebensge-
schichte der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Serbien stel-
len, die einer vertieften Abklärung bedürfen, und damit das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um internationalen Schutz nicht als offensichtlich un-
begründet qualifiziert werden kann,
dass das SEM im Vollzugspunkt überdies die Frage der Staatenlosigkeit
ausführlich thematisierte und fraglich erscheint, ob diesbezüglich nicht ein
eigenständiges Verfahren hätte aufgenommen werden müssen (vgl. BVGE
2013/60),
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dass davon auszugehen sein dürfte, dass die Anwendung der Bestimmung
111d AsylG im Zusammenhang mit einem Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Verfügung vom 11. Februar
2015),
dass sodann im vorliegenden Verfahren erstmals der Vollzug der Wegwei-
sung nach Serbien geprüft wurde,
dass ein solcher Vollzug einer sehr jungen Roma-Mutter mit vier Kleinkin-
dern ebenfalls Fragen aufwirft, die einer eingehenden Prüfung bedürfen,
dass die Vorinstanz schliesslich anmerkt, der im vorliegenden Verfahren
nicht in Erscheinung getretene Ehemann respektive Vater der
Beschwerdeführenden halte sich den Akten zufolge ebenfalls in der
Schweiz auf, weshalb die Familie gemeinsam zurückkehren könne,
dass der Ehemann jedoch offenbar seinerseits ein Asylgesuch zu stellen
beabsichtigt (vgl. C17/7), was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999/1),
dass diesen Erwägungen gemäss das SEM die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 un-
gerechtfertigterweise als von vornherein aussichtslos qualifizierte und
einen Gebührenvorschuss verlangte, weshalb auch der Nichteintre-
tensentscheid vom 6. März 2015 zu Unrecht erfolgte,
dass die Verfügungen des SEM vom 11. Februar 2015 und vom 6. März
2015 demnach aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG),
dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten
wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unab-
hängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungs-
gericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. Sep-
tember 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010),
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dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ent-
schädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertretung bisher keine Kostennote eingereicht hat und
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktelage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf eine entsprechende
Fristansetzung zu verzichten und die Entschädigung auf Fr. 800.– (inklu-
sive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des SEM vom 11. Februar 2015 und 6. März 2015 werden
aufgehoben und die vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur
Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.
4.
Die Beschwerdeführenden respektive Gesuchstellenden können den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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