B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1664/2018
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N_______.
D-1664/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwer-
deführer tamilischer Ethnie stellte am 15. Juni 2015 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch. Er brachte zur Begründung vor, er habe – abgesehen von
einem Aufenthalt in D._______ von (...) bis (...) – immer in seinem Heimat-
dorf gelebt, die Schule bis zur (...) Klasse besucht, sei seit dem Jahr (...)
verheiratet und habe seinen Lebensunterhalt als (Nennung Tätigkeit) ver-
dient. Er sei Mitglied respektive von (...) bis (...) (Nennung Funktionen und
Verein) gewesen. Dieser Verein habe ein beziehungsweise zwei Parla-
mentsmitglieder – (...) respektive (...) und (...) – zu Vereinsanlässen einge-
laden, die er mitorganisiert habe (...). Die E._______, die mit der sri-lanki-
schen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei des-
halb einmal von der E._______ in das Parteibüro in C._______ vorgeladen
worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei
nichts passiert und er sei von Seiten der E._______ nicht anderweitig be-
lästigt oder bedroht worden respektive sei er vier bis fünf Mal von
E._______-Leuten zuhause aufgesucht worden. Vom Parlamentarier (...),
der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass dieser Tamile
sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre respektive, dass es sich um ein
Mitglied der F._______ handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen
bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig
gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten
für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zu-
hause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von E._______-
Leuten (...) habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner (Nennung
Verwandte) beziehungsweise direkt nach G._______ gegangen. Am (...)
sei er in Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei
gehabt habe, von G._______ aus via H._______ nach I._______ geflogen.
Von dort aus sei er am (...) in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der
Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten (Nennung Ver-
wandte) bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa (Nennung Zeit-
punkt) nach J._______ umgezogen, nachdem E._______-Leute einige
Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hät-
ten, beziehungsweise der Umzug sei gegen (...) erfolgt.
A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
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such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Die am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 abgewiesen.
B.
B.a Am 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte
er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten
und zusätzlich auch gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asyl-
gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu er-
leiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass das SEM durch die Be-
antragung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat in Genf einen umfassenden Backgroundcheck seiner Person durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgelöst habe und ihm deswegen bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe.
Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei festzuhalten, dass der von
ihm präsidierte (Nennung Verein und Tätigkeit) unterstützt habe. Daraufhin
sei er (Beschwerdeführer) von Seiten der E._______ bedroht und ihm sei
vorgeworfen worden, dass die unterstützten Personen anlässlich der Wah-
len die F._______ unterstützt hätten. Die sri-lankische Regierung habe
diese Tätigkeit als Unterstützung des Separatismus betrachtet. Aufgrund
der Bedrohungen habe er bei der Polizei zweimal eine Anzeige eingereicht,
jedoch ohne Erfolg. Bei einer Rückkehr würden ihm deshalb flüchtlings-
rechtlich relevante Strafen drohen.
Sodann würden aufgrund der Übermittlung von Daten im Rahmen des Mig-
rationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrati-
onsabkommen [SR 0.142.117.121]), der aktuellen Entwicklungen der Si-
cherheitslage in seiner Heimat, neuer Fälle von Verfolgungen nach Rück-
schaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017, dem Beweis (mit Verweis auf
das Urteil des High Court Vavuniya Juli 2017) einer jederzeit drohenden
Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstützung neue, asylrelevante Ge-
fährdungselemente geschaffen.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von weiteren Beweismitteln und um Einsicht in die Vollzugs-
akten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten
Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im
Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen.
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Dem Gesuch lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
B.b Das SEM, Abteilung Rückkehr, gewährte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es
die Einsicht in die Aktenstücke V10, V12 und V13 mit Verweis auf entge-
genstehende wesentliche private und öffentliche Interessen einschränkte
und auf die Erhebung von Kosten verzichtete.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Akten-
einsicht, Durchführung einer Anhörung und Ersuchen der sri-lankischen
Behörden um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte – soweit darauf ein-
getreten wurde – das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. März 2018 mit
Beschwerde vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Koordination des Verfahrens mit den weiteren beim Bun-
desverwaltungsgericht hängigen Verfahren, die im Zusammenhang mit
dem Migrationsabkommen sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen
Personen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf gestellt worden
seien, die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der sich stellenden
datenschutzrechtlichen Fragen, die Feststellung der Widerrechtlichkeit der
Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden, die
Aufhebung der Verfügung und die Offenlegung sämtlicher beim sri-lanki-
schen Konsulat über ihn vorhandenen Akten sowie eventuell die Abgabe
einer Erklärung des SEM zum Vorgehen und der Aktenführung sowie der
Rekonstruktion von Informationen im Zusammenhang mit den Vorspra-
chen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem Generalkonsulat,
jeweils unter Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Willkürver-
bots und die Rückweisung der Sache an das SEM, die Anweisung an das
SEM, vollständig auf das Gesuch vom 17. Oktober 2017 einzutreten unter
Feststellung der Unzulässigkeit der Splittung des Rechtsmittelweges,
eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung des recht-
lichen Gehörs, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
züglich des „Nichteintretens-Teils“ und die Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf den „Nichtein-
tretens-Teil“ einzutreten, eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der Disposi-
tivziffern 9 und 10 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die revisions-
weise Aufhebung des Urteils D-6074/2016 vom 9. März 2017 und die Wei-
terführung des Asylverfahrens.
Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren,
insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, und es sei eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper
bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte der vormals zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit.
F.
Mit einer als „Beschwerdevervollständigung“ betitelten Eingabe vom 9. Ap-
ril 2018 focht der Beschwerdeführer die Abweisung des Mehrfachgesuchs
durch die SEM-Verfügung vom 1. März 2018 sowie die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 20. Februar 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten an.
Auf die mit dieser Eingabe eingereichten Beilagen und die im Rahmen der
Begründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wurden die Anträge auf Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens, Einsicht in die gesamten Akten des SEM,
insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Übersetzung dieser Ak-
ten, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personenda-
ten, Abgabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und
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Verwendung der Daten sowie Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung abgewiesen. Auf den Eventualantrag, es sei das Urteil
D-8047/2016 vom 9. März 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfah-
ren weiterzuführen, wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde
im Weiteren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.– aufge-
fordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2018 fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer – nebst einer
Kritik an der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 – zusätzliche Angaben
zu seinen formellen Rügen und zum eventualiter gestellten Revisionsge-
such an und hielt an seinen Anträgen auf Sistierung des Beschwerdever-
fahrens bis zum Entscheid über datenschutzrechtliche Fragen, Gewährung
der vollständigen Akteneinsicht und Fristansetzung zwecks Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung sowie Anweisung an das SEM, zum Vorgehen
der Aktenführung und der Verwendung von Daten im Rahmen der Ersatz-
papierbeschaffung fest.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfü-
gung vom 1. März 2018 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. No-
vember 2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungs-
entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
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1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Mig-
rationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 festgehalten
wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüg-
lichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwie-
sen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die ge-
samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten, um Feststel-
lung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten, um Ab-
gabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und Verwen-
dung der Daten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung ersucht, ist auf die Zwischenverfügung vom 25. April 2018
und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
verweisen. In der Zwischenverfügung wurden die erwähnten Anträge alle-
samt abgewiesen, weshalb vorliegend – angesichts der unveränderten
Sach- und Rechtslage – nicht mehr weiter darauf einzugehen ist respektive
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Seite 8
den in der Eingabe vom 11. Mai 2018 diesbezüglich erneut gestellten An-
trägen nicht stattzugeben ist.
3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, sub-
stanziiert dieses Begehren jedoch lediglich betreffend die Einsicht in die
Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise-
papierbeschaffung (Beschwerdeschrift S. 10 ff.) und in die nicht öffentli-
chen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 (Beschwerdevervoll-
ständigung S. 2 ff.). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl.
auch Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018
vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 22. März 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruch-
körper mitgeteilt und für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfah-
rensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsregle-
ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1) verwiesen. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Zusammensetzung
des Spruchkörpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende
Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4 zu verweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungs-
pflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung
und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die
Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Das SEM habe aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des
asylrelevanten Risikoprofils das Willkürverbot verletzt, indem es verschie-
dene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung
ausgeklammert, für deren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht
verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe.
Auch der gesplittete Rechtsweg sei unzulässig und diene nicht der Pro-
zessökonomie, was vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen sei. Die
Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine
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neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Geset-
zesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachge-
suche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu
Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch,
(qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte
Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln
zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist
eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand
hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens
bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) eine Würdigung des gesamten Sachverhalts vorzuneh-
men. Das SEM hat eine solche Gesamtwürdigung in der angefochtenen
Verfügung vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu
geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachver-
haltsvorbringen genügt.
5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM
hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der
blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM
nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine mate-
rielle Frage. Sodann zeigen die ausführlichen Beschwerdeeingaben deut-
lich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
5.4 Ferner habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
gestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus den Abklärungen der sri-lanki-
schen Behörden bei der Ersatzreisepapierbeschaffung, der Unterstützung
von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern durch den von ihm präsi-
dierten (Nennung Verein), aus der aktuellsten Länderentwicklung in seiner
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Seite 10
Heimat und aus der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-
Unterstützung erwachse (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9), nicht beachtet
respektive falsch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen
wiederum ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer ande-
ren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, spricht weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitier-
ten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolge-
rung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entschei-
den des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – sollte die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht
materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er
erneut ausführlich anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Recht-
sprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise ge-
geben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgäng-
lich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann ver-
neint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend
schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt zu er-
achten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einrei-
chung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen, einer als
„Beschwerdevervollständigung“ betitelten Eingabe sowie mit einer weite-
ren Eingabe im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegen-
heit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung
und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde er mit Zwi-
schenverfügung vom 25. April 2018 hinsichtlich der revisionsweise vorzu-
bringenden Sachverhaltselemente auf die diesbezüglich zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Deshalb ist sowohl die Notwen-
digkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht
gegeben zu erachten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
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Seite 11
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller
Hinsicht im Wesentlichen damit, das eingereichte Dokument (Nennung Be-
weismittel) sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
respektive würde sich auf einen Sachverhalt beziehen, der den Asylbehör-
den im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen sei. Da das Bun-
desverwaltungsgericht hinsichtlich der vorbestehenden Verfolgungssitua-
tion bereits ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktio-
nelle Zuständigkeit zur neuerlichen Beurteilung. Die entsprechenden Be-
weismittel seien demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs
zu behandeln. Die Frage nach der revisionsrechtlichen Neuheit (Möglich-
keit und Zumutbarkeit der Beibringung im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens) sei an sich Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. An-
zumerken sei jedoch, dass in der Rechtsmitteleingabe keine plausible Be-
gründung für die erst jetzt geltend gemachten Vorbringen angeführt werde,
mithin liege darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden
Partei, die sie sich vorwerfen lassen müsse. Selbiges gelte für die vor dem
Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 ent-
standenen Beweismittel Beilagen 4-9, 11, 14 und 16-22, worin versucht
werde, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zu dokumen-
tieren. Daher sei auf die vorgebrachten Revisionsgründe mangels funktio-
naler Zuständigkeit nicht einzutreten.
Beim Beitrag des (Nennung Beweismittel) wie auch beim Urteil des High
Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 handle es sich um nachträglich entstan-
dene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und
im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien.
Seit dessen Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb auf
das verspätete Vorbringen nicht einzutreten sei. Diese Beweismittel seien
zudem ohnehin nicht erheblich, da weder aus dem (Nennung Beweismittel)
noch dem erwähnten Urteil des High Court Vavuniya Anhaltspunkte für ei-
nen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt entnommen werden
könnten. Selbiges gelte für die Beweismittel Beilagen 10, 12, 13 und 15,
welche die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka untermauern soll-
ten. Überdies weise keiner der erwähnten Berichte einen persönlichen Be-
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Seite 12
zug zum Beschwerdeführer auf. Daher sei auf diese Vorbringen des quali-
fizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht einzutreten. Der Bericht zur La-
gebeurteilung (Stand Oktober 2017) sei im Sinne eines Gutachtens oder
einer Parteierklärung zu würdigen und stelle kein Beweismittel im vorlie-
genden Verfahren dar, da er keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf-
weise. Demzufolge sei dieser Aspekt (des qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuchs) unbeachtlich.
Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als
Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt ge-
geben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden.
Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten
und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung sei somit zu verneinen. Daran vermöchten auch die wei-
teren Ausführungen und Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden kei-
nen konkreten individuellen Bezug auf die vorliegend vorgebrachte Gefähr-
dungssituation aufweisen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Mehrfachgesuch abzulehnen sei.
Weiter seien vorliegend keine Vorbringen ersichtlich, die im Rahmen eines
einfachen Wiedererwägungsgesuchs – so nachträglich eingetretene Weg-
weisungshindernisse – zu behandeln wären. Der Beschwerdeführer ma-
che, auch wenn er sich in seinem Gesuch ebenfalls auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beziehe, keine individuellen Gründe geltend,
sondern beziehe sich sinngemäss auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
6.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nicht-
eintretensentscheid (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 2018) – in
materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, die Beurteilung der
Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Court Vavuniya sei
eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau
erfasst worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne genaue
Aktenkenntnis versucht, die Angelegenheit als absoluten Ausnahmefall
darzustellen. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE könne je nach Ver-
folgungsinteresse und politischer Lage jederzeit zu einer neuen Verfolgung
führen. Die Versuche des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, soge-
nannte niederschwellige – und deshalb asylirrelevante – Aktivitäten zu-
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Seite 13
gunsten der LTTE zu definieren respektive mit einem fehlenden Kausalzu-
sammenhang oder weit zurückliegenden Ereignissen zu argumentieren,
würden durch dieses Urteil des Gerichts in Vavuniya sowie durch die Wie-
deraufnahme der Ermittlungen im erwähnten Fall vor dem High Court Co-
lombo als unrichtig entlarvt. Es bestünden in der Schweiz politische Inte-
ressen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka beschönigt darzustellen.
Die engen bilateralen Beziehungen und die Kontakte auf Regierungs- und
Verwaltungsebene hätten die Sicht auf die Menschenrechtslage in Sri
Lanka gefärbt. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung
der Schweiz durch den EGMR würden denn auch auf ein kollektives Ver-
sagen der Behörden zurückgehen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund
der neuesten Entwicklungen nach seiner Rückschaffung jederzeit verhaftet
und angeklagt werden.
6.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs vom
9. April 2018 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei ihm
mit dem neuen Asylgesuch möglich gewesen, seine Tätigkeit im Rahmen
des (Nennung Verein und Tätigkeit) wie auch seine Funktion zu belegen.
Er habe auch den Sachverhalt um gleichartige Bedrohung und Fluchtge-
schichten (beispielsweise von Personen aus dem Nachbardorf) darlegen
können. Durch die vom SEM eingeleitete Ersatzreisepapierbeschaffung sei
er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Durch deren
Nachforschungen – auch aufgrund der direkten Mitarbeit der E._______ –
sei der Vorwurf der Unterstützung eines neues Separatismus durch (Nen-
nung Grund für den Vorwurf) nun bekannt und wahrgenommen worden. In
der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestan-
den, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen
intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der
Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vor-
bereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung
des Migrationsabkommens bedeute. Eine begründete Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen sei alleine wegen der Bekanntgabe der Personenda-
ten somit klar zu bejahen. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-
lankischen Behörden zudem darüber informiert, dass es sich bei ihm um
einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle. Sodann er-
gebe sich aus den eingereichten Länderinformationen, dass sich die Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka – unter anderem bezüglich der allgemei-
nen Situation von Tamilen und der Existenz von Folter und Korruption –
auch seit der Wahl des neuen Präsidenten nicht verbessert habe. Der Be-
schwerdeführer reichte dazu einen aktualisierten Länderbericht seines
Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2017 ein.
D-1664/2018
Seite 14
7.
7.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln
und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach
Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden Beweismittel – die Bestim-
mungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlä-
gig.
7.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu
Recht auf jene Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor
dem Urteil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind –
namentlich das Dokument des (Nennung Beweismittel) sowie dessen eng-
lische Übersetzung (Gesuchsbeilagen 1 und 2) sowie zahlreiche Beweis-
mittel zum eingereichten Länderbericht (Gesuchsbeilagen 4-9, 11, 14 und
16-22) – und welche vorbestandene Tatsachen betreffen, die bereits vom
Bundesverwaltungsgericht in seiner Prüfung berücksichtigt wurden (vgl.
insbesondere Urteil E.5.2 ff.), nicht ein. Diese Vorbringen hätten – wie in
der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 dargelegt – im Rahmen einer
Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müs-
sen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechen-
den Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bun-
desverwaltungsgericht zu stellen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken,
dass ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die bislang verschwiegenen
Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen
den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte
dem Dokument des (Nennung Beweismittel) aufgrund der widersprüchli-
chen Äusserungen zu Art und Zweck des Vereins (laut Gesuch vom 17. Ok-
tober 2017 handle es sich um einen [Nennung Zweck] [vgl. act. B1/27 S. 3])
die Erheblichkeit abgesprochen werden. Weiter mangelt es den entspre-
chenden Beweismitteln zum Länderbericht an einem persönlichen Bezug
zum Beschwerdeführer.
7.3
7.3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
D-1664/2018
Seite 15
7.3.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie-
dererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines
rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen-
sichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig
nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweis-
massstab des Glaubhaftmachens genügt.
7.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Be-
weismittel zum Urteil des High Court Vavuniya und zum aktuellen Lagebe-
richt sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche nach dem Ur-
teil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind, aber eine
Gefährdung des Beschwerdeführers zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen,
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu
behandeln sind. Mit der Eingabe vom 14. November 2017 war die Frist von
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abge-
laufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen April und dem 13. Ok-
tober 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die
entsprechenden Vorbringen zu Recht nicht eingetreten.
Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus auch
nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen – unabhängig von der
Rechtzeitigkeit der Einreichung – nicht zu einer Änderung der bisherigen
Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, wel-
che eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu vernei-
nen ist.
8.
8.1 In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und
Beweismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des
Urteils des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 bestehenden Sachver-
halts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Diesbezüglich führt der Beschwerde-
führer die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage an,
was als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist.
8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1664/2018
Seite 16
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Datenweitergabe
im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr ei-
ner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund
einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lanki-
schen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asyl-
relevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend
festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen,
D-1664/2018
Seite 17
dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
8.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
teln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation respektive
die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen ohne einen kon-
kreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung
des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der
im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogrup-
pen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine
massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Auch die aktuelle politische Lage in Sri
Lanka vermag an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung der
Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Ta-
milinnen nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum
heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
8.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such respektive Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1664/2018
Seite 18
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. neben vie-
len EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
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Seite 19
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
10.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön-
lich gefährdet wäre. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
Ereignisse besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf
den Beschwerdeführer in wegweisungsvollzugsrechtlich relevanter Weise
auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2).
10.3.3 Im Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 wurde diesbezüglich fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer aus B._______/C._______ (Nord-
provinz) stamme, dieses Gebiet erst (...) Jahre nach Beendigung des Bür-
gerkriegs verlassen, dort bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt und den Le-
bensunterhalt für sich und seine Familie als (Nennung Tätigkeit) bestritten
habe. Er verfüge sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas
D-1664/2018
Seite 20
(B._______/J._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es dürfe davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation tref-
fen werde. Ausserdem verfüge er über eine (...)jährige Schulbildung und
langjährige Berufserfahrung als (Nennung Tätigkeit). Es lägen demnach
keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als kon-
krete Gefährdung zu werten wäre. An dieser Einschätzung ist weiterhin
festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht hat,
dass diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen müsste.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1664/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: