Abtei lung IV
D-1665/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 4. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1665/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Mai 2007 und gelangte am 4. November 2009 un-
kontrolliert in die Schweiz, wo er am 19. November 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 27. November 2009 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ machte der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, er sei auf seiner Reise nach Europa von Libyen aus zunächst
illegal nach Italien gelangt, von wo aus er sich per Flugzeug nach
Norwegen begeben habe. Nachdem die italienischen Behörden seiner
Rückübernahme zugestimmt hätten, sei er nach achtmonatigem Auf-
enthalt in Norwegen auf dem Luftweg nach Italien zurückgekehrt.
Danach sei er in die Schweiz eingereist. Seine Asylgesuche in Italien
und in Norwegen seien abgelehnt worden.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und gab ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Italien eine
unmenschliche Situation angetroffen. Er betrachte es als sinnlos,
seinen Fall an die Italiener weiter zu leiten; nicht einmal die Über-
führung seiner Leiche nach Italien wünsche er sich.
B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. August 2008 auf Lampedusa
e Linosa (Italien) und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der BzP stellte das BFM am 28. Dezember 2009 an Italien ein Er-
suchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Bis am 29. Januar
2010 hat Italien auf das Ersuchen nicht geantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. November 2009 nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den
Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Be-
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schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 18. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu er-
klären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 18. März 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis am
29. Januar 2010 keine Antwort gegeben habe, sei davon auszugehen,
dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei. Die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II
Verordnung [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung)
– bis spätestens zum 29. Juli 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 27. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, die Situation
in Italien sei unmenschlich. Er habe dort keine feste Bleibe gehabt und
die meiste Zeit auf der Strasse geschlafen. Diese Vorbringen ver-
möchten indessen weder die Zuständigkeit Italiens noch die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses
Land in Frage zu stellen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten sei.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
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zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis
zum 29. Januar 2010 auf das Ersuchen keine Antwort gegeben habe.
Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
12. August 2008 erstmals in Lampedusa e Linosa (Italien)
daktyloskopiert wurde. Bei dieser Sachlage ist Italien für die Prüfung
des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Die italienischen
Behörden unterliessen es, sich bis am 29. Januar 2010 zur allfälligen
Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb
davon auszugehen ist, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist
(Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO).
5.4 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-
Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags
staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,
dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde. Da es im vorliegenden
Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rück-
führung nach Italien im Rahmen der Dublin II VO zu prüfen, ist auf die
Vorbringen in Bezug auf die Situation in Eritrea nicht einzugehen.
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien
der Dublin II VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig ist. Er beantragt indessen sinngemäss, das BFM habe das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben,
weil sich für ihn Italien als eine Hölle in Europa erwiesen habe. Man
habe ihn dort gleich nach der Ankunft festgenommen, ihm die Finger-
abdrücke abgenommen und sogleich ein Asylverfahren gegen seinen
Willen eröffnet. Nach seiner freiwilligen Rückkehr von Norwegen nach
Mailand habe er buchstäblich auf der Strasse geschlafen und sich
irgendwie durchgeschlagen. Es gebe keine Hilfe für einen neuen Start
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ins Leben. Er habe in einer Grauzone, fernab der Gesellschaft, gelebt.
Das sei das "Leben", das ihn in Italien erwarte: eine weitere Hölle, nur
heisse sie dieses Mal Italien. Er wolle nicht sein Leben damit ver-
geuden, von Land zu Land zu tingeln oder herum geschoben zu
werden. Es schwebe ihm ein geregeltes Leben in einer
funktionierenden Gesellschaft, in Gerechtigkeit, mit Rechten, in
Frieden und Freiheit vor. Das habe er auch in der Schweiz gefunden.
Er ersuche daher um nochmalige Fallprüfung und um Gewährung
einer Chance auf Leben.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Betreuung von
Asylbewerbern durch die italienischen Behörden entspreche nicht dem
gewohnten schweizerischen Niveau. Dabei verkennt er zum einen,
dass er diesmal nicht einfach auf der Strasse leben muss, weil er den
italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit
haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren
durchzuführen. Zum anderen gibt es keinen Anspruch von Asyl-
gesuchstellern, vom höchstmöglichen Niveau der Betreuung im
Schengen-Raum zu profitieren. Der Vollzug der Wegweisung nach
Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift einzugehen. Die sinngemässen Anträge, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
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des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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