B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1665/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N_______.
D-1665/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 6. Oktober 2011 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen
(…) und gelangte am 7. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie noch am
selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 25. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sri-lankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Nord-
provinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo sie seit dem Jahr 1995 an
verschiedenen Orten gewohnt habe, unter anderem in C._______
(D._______). Am 21. Januar 2013 fand die direkte Anhörung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, als sie mit ihren Eltern in D._______ gewohnt
habe, habe ihr Vater über Jahre hinweg Batterien, grüne Stoffe und Le-
derwaren ins Vanni-Gebiet gebracht, um sie den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) zu verkaufen. Am 2. Mai 2009 sei ihr Vater von der sri-
lankischen Armee (SLA) getötet worden. Zehn Tage später habe die SLA
das Haus der Beschwerdeführerin in C._______ kontrolliert, dabei Batte-
rien, grüne Stoffe und Lederwaren gefunden und die Beschwerdeführerin
geschlagen. Im Anschluss daran seien immer wieder Soldaten der SLA
gekommen, um ihren Bruder zu suchen, welcher im Vanni-Gebiet gewe-
sen sei. Einmal hätten ihr die Soldaten die Identitätskarte weggenommen
und ihr gesagt, sie solle in ein Camp gehen, und sie dort abholen. Des-
halb habe sie sich am 19. Mai 2009 in dieses Camp begeben. Dort hätten
ihr die Soldaten gesagt, sie müssten ihren Körper kontrollieren und sie
bewusstlos geschlagen. Am 23. Mai 2009 sei sie im Spital von D._______
wieder zu sich gekommen. Ihr ganzer Körper habe Verletzungen aufge-
wiesen, weshalb sie davon ausgehe, dass sie während ihrer Bewusstlo-
sigkeit sexuell missbraucht worden sei. Als sie einmal mit ihrer Mutter un-
terwegs gewesen sei, habe sie ein Mann auf der Strasse angehalten und
mitgenommen, der erklärt habe, er sei von der SLA. Da sich unterwegs
sich ein Unfall ereignet habe, habe sie fliehen können. Sie habe sich
nach C._______ begeben, wo sie sich bei einem Kollegen ihres Vaters
versteckt habe. Im August 2009 habe die SLA der Beschwerdeführerin
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einen Haftbefehl geschickt. Schliesslich habe sie C._______ im Jahr 2011
verlassen und sei aus Sri Lanka ausgereist.
C.b Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen ins Recht: ihre
Geburtsurkunde in englischer Sprache; einen Haftbefehl […]; ein "Dia-
gnosis Ticket" […] sowie einen Auszug aus dem Todesregister […] ihren
Vater betreffend.
D.
D.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet am 28. Februar 2013
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
D.b Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation
seien unsubstantiiert, oberflächlich und widersprüchlich. Gerade zu
Schlüsselstellen der Erzählung habe sie keine differenzierten Angaben
machen können und sei stets vage geblieben. So zum Beispiel bei den
Aussagen zu ihrem Besuch im Camp der SLA, zu ihrem Spitalaufenthalt
sowie zu ihrer Festnahme durch eine Mann auf offener Strasse, dem an-
schliessenden Unfall und ihrer Flucht. Erhebliche Widersprüche bestün-
den insbesondere zu den Aussagen ihrer Schwester, welche bereits seit
dem Jahr 1998 in der Schweiz sei. So habe die Beschwerdeführerin bei-
spielsweise angegeben, ihr Vater, der jahrelang Waren ins Vanni-Gebiet
gebracht und dort an die LTTE verkauft habe, sei am 2. Mai 2009 von An-
gehöriger der SLA getötet worden. Demgegenüber habe ihre Schwester
bereits bei der Kurzbefragung vom 16. Dezember 1998 sowie der Anhö-
rung vom 25. Mai 1999 zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater tot sei. Die
Beschwerdeführerin habe erklärt, ihr Bruder habe auch Handel mit der
LTTE betrieben und sei während der Zeit, in der sie immer wieder von der
SLA kontrolliert worden sei, im Vanni-Gebiet gewesen. Den Aussagen ih-
rer Schwester sei zu entnehmen, dass sich dieser Bruder in einem arabi-
schem Land aufhalte. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin ledig-
lich erklärt, ihr Bruder sei mit ihnen (wörtlich "mit uns") gewesen (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz A14/27 S. 23) und habe sich noch nie im Ausland auf-
gehalten (vgl. A14/27 S. 6). Sodann habe die Beschwerdeführerin bei
mehreren Gelegenheiten angegeben, die Soldaten der SLA seien zu ihr
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nach Hause gekommen und hätten ihr die Identitätskarte weggenommen
(vgl. A7/14 S. 9; A14/27 S. 11), um dann an anderer Stelle zu erklären,
die Identitätskarte sei ihr weggenommen worden, als sie einmal mit ihrer
Mutter unterwegs gewesen sei (vgl. A14/27 S. 2). Die Beschwerdeführe-
rin habe sich ausserdem hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie ihre Mut-
ter das letzte Mal gesehen haben will, widersprochen. Einmal habe sie
angegeben, ihre Mutter letztmals gesehen zu haben, bevor sie zum
Camp der SLA gegangen und im Anschluss daran ins Spital eingeliefert
worden sei, also im Mai 2009 (vgl. A14/27 S. 8), währendem sie bei der
Kurzbefragung von einem Vorfall im Juli 2009 erzählt habe, als sie auf of-
fener Strasse von einem Mann angehalten und mitgenommen worden
sei, als sie mit ihrer Mutter zum Tempel habe gehen wollen (vgl. A7/14
S. 9). Wenig später habe sie bei Kurzbefragung erklärt, der Vorfall habe
sich im Jahr 2011 ereignet (vgl. A7/14 S. 10), währenddem sie im weite-
ren Verlauf der Kurzbefragung geltend gemacht habe, sie habe gemein-
sam mit ihrer Mutter seit Anfang 2011 in C._______ gewohnt (vgl. A7/14
S. 5). Aufgrund der aufgeführten Widersprüche seien die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Daran könnten auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts ändern. Bei Haftbefehlen handle es sich um amt-
sinterne Dokumente, welche den Polizeibehörden ausgehändigt würden
und grundsätzlich nicht in den Besitz der betroffenen Person gelangten.
Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Erhalt
des Haftbefehls widersprüchlich seien. Somit sei davon auszugehen,
dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle,
weshalb er gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen werde. Bei dem
"Diagnosis Ticket" falle zunächst auf, dass dieses mit zwei verschiedenen
Handschriften ausgefüllt worden sei und bei Namen und Datum Korrektu-
ren angebracht worden seien. Sodann werde als Entlassungsdatum […]
angeführt. Der Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, sie habe
das Spital aus Angst einfach so verlassen. Somit habe zuvor wohl kaum
ein Entlassungsdatum eingetragen werden können. Bei dem "Diagnosis
Ticket" handle es sich somit um ein leicht fälschbares Dokument, dem
kein Beweiswert zukommen könne. Auch die Todesurkunde des Vaters
stelle ein leicht fälschbares Beweismittel dar, handle es sich doch dabei
um eine Übersetzung. Diese Erkenntnis werde durch die Tatsache bestä-
tigt, dass gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin der
Vater bereits im Zeitpunkt von deren Befragung im Jahr 1998 tot gewesen
sei. Ausserdem müsste der Vater gemäss Altersangabe auf der Todesur-
kunde (2009 wäre er 65 Jahre alt gewesen) Jahrgang 1944 gehabt ha-
ben, auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sei jedoch das Jahr
1933 als Geburtsjahr des Vaters eingetragen. Somit seien sämtliche Be-
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weismittel untauglich. Aufgrund der zum Teil massiven Widersprüche so-
wie des gefälschten Haftbefehls könne auch auf ein von der bei der Anhö-
rung anwesenden HiIfswerkvertretung angeregtes psychiatrisches Gut-
achten verzichtet werden.
E.
Mit Eingabe vom 29. März 2013 liess die Beschwerdeführerin die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die persönlich einge-
reichten beziehungsweise eingezogenen Beweismittel zu gewähren und
es sei ihr eine angemessen Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In pro-
zessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2013 erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenstück A3/1.
Gleichzeitig wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 1. Mai 2013 dazu Stellung zu nehmen. Ausser-
dem wurde sie ebenfalls unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert,
bis zum 15. Mai 2013 ein Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Über die weiteren An-
träge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 per Fax sowie mit Eingabe vom 23. April
2013 (Poststempel) beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Mai 2013,
welche ihr mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2013 gewährt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht
zu der Akte A3/1 Stellung und reichte die einverlangte Erklärung über die
Entbindung von der Schweigepflicht ins Recht. Gleichzeitig erklärte sie,
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Seite 6
das einverlangte Arztzeugnis könne von der zuständigen Ärztin erst bis
spätestens 20. Mai 2013 verfasst und zugestellt werden.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai
2013 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erstre-
ckung der Frist im Sinne eines Entgegenkommens und peremptorisch un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge gut und erstreckte die Frist bis zum
27. Mai 2013.
I.b Am 22. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
einen ärztliche Bericht der behandelnden Ärztin vom 16. Mai 2013 ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und es unterlassen, weitere Ab-
klärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der geltend
gemachten Folter und der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu
veranlassen, obwohl die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertrete-
rin aufgrund ihrer Beobachtungen die Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens von Amtes wegen angeregt habe. Ausserdem habe es die
Vorinstanz versäumt, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situa-
tion in einen Bezug zur damaligen in Sri Lanka herrschenden Menschen-
rechts- und Bürgerkriegssituation zu setzen, welche erst eine objektive
Gesamtwürdigung des Sachverhalts zugelassen hätte. Die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin ersuchte um Einsicht in die persönlich ab-
gegebenen Dokumente, welche nicht mit den Verfahrensakten zugestellt
worden seien, sowie um eine ergänzender Frist zur Stellungnahme.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akten-
einsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach
auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).
Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme
in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichte Urkun-
den und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27
Abs. 3 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin erst mit Zwischenverfügung vom 16. April 2013 die ge-
wünschte Akte A3/1 in Kopie ausgehändigt und ihr die Gelegenheit einge-
räumt, einen Arztbericht sowie eine Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April
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Seite 8
2013 sowie vom 16. Mai 2013 wurden jeweils die Fristen zur Einreichung
der Stellungnahme beziehungsweise des ärztlichen Berichts antragsge-
mäss erstreckt. Angesichts der der Beschwerdeführerin gewährten Gele-
genheiten zur Stellungnahme können die vorliegenden leichte Verfah-
rensmängel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.).
3.3 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma-
xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich inso-
weit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren ein-
geleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und
b VwVG).
3.4 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wider-
spiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche
Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen
und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Die-
sen Anforderungen hat das BFM mit den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM
eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführerin, stellt kei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende
Rüge nicht gehört werden kann.
4.
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Seite 9
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
D-1665/2013
Seite 10
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die geltend gemachten
psychische Probleme (gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Mai 2013
handelt es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin
"höchstwahrscheinlich" um eine posttraumatische Belastungsstörung
[PTBS]) der Beschwerdeführerin nicht. Doch führen diese zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise. Erstens mangelt es der Diagnose an Klarheit und
Genauigkeit. Zweitens vermag selbst die klare Diagnose einer Trauma
bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November
2012 mit Hinweis auf das Urteil E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E.
6.6.). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nämlich nicht
sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereig-
nis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüg-
lich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie
keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereig-
nisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom
13. August 2007 E. 4.1.). Somit können die bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten Probleme für sich allein keine asylrelevante Verfolgung
begründen. Soweit im Verlauf des Asylverfahrens von der Beschwerde-
führerin geltend gemacht wird, sie habe am Körper verschiedene Narben,
die auf die erlittenen Misshandlungen zurückzuführen seien, ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass auch der Ursprung von Narben multikausal sein
kann und nicht zwingend auf eine asylbeachtliche Misshandlung zurück-
zuführen ist.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass diese mit Unglaubhaftigkeitsele-
menten behaftet sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Begründung in der angefochten Verfügung verwiesen (vgl. E. D.b. vorste-
hend). Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
die Schlüsselstellen ihrer Vorbringen relativ vage und undifferenziert ge-
schildert hat, und erhebliche Widersprüche zwischen ihren Aussagen und
denjenigen ihrer Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt hat […], bestehen. Sie hat sich zudem im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten Verlust ihrer Identitätskarte widersprochen
(vgl. A7/14 S. 9; A14/27 S. 2 und S. 11) sowie bezüglich des Zeitpunktes,
wann sie ihre Mutter das letzte Mal gesehen haben will (vgl. A7/14 S. 9;
A14/27 S. 8). Ferner hat sie im Verlauf des Asylverfahrens einen angebli-
chen Haftbefehl […] ins Recht gelegt, welchen die Vorinstanz als Fäl-
schung erkannte und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat.
D-1665/2013
Seite 11
Die Beschwerdeführerin räumte denn auch in ihrer Stellungnahme vom
13. Mai 2013 ein, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Haftbefehl echt
oder gefälscht sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts handelt es sich beim eingereichten "Haftbefehl" um ein internes
Dokument der sri-lankischen Behörden, das grundsätzlich nicht in den
Besitz von Angehörigen der gesuchten Person gelangen kann. Zudem
konnte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens nicht über-
einstimmend schildern, wie sie beziehungsweise ihre Angehörigen in den
Besitz des "Haftbefehls" gelangen konnten. Diesbezüglich machte sie bei
der Befragung geltend, als sie sich bei einem Kollegen ihres Vaters auf-
gehalten habe, habe die sri-lankische Armee einen Haftbefehl zu ihnen
nach Hause geschickt, um im weiteren Verlauf der Befragung zu erklären,
sie sei zu Hause in C._______ gewesen, als sie den Haftbefehl erhalten
habe (vgl. A7/14 S. 10). Auf entsprechenden Vorhalt hin, will sie bei "die-
sem" Kollegen ihres Vaters gewesen sein, welcher einen Kollegen zu ihr
nach Hause geschickt habe. Dieser habe das Dokument mitgebracht (vgl.
a.a.O.), beziehungsweise habe sie im Jahr 2009 das Dokument bei sich
zu Hause mit der Post erhalten. Danach (nach ihren Problemen) habe sie
sich bei dem Kollegen ihres Vaters aufgehalten und ins Ausland reisen
wollen. Sie habe sich dann überlegt, dass sie dieses Schreiben als Be-
weismittel brauche. Deshalb habe der Kollege ihres Vaters einen Kolle-
gen zu ihr nach Hause geschickt, um das Dokument zu holen (vgl. A7/14
S. 10 unten). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin hingegen zu
Protokoll, der Haftbefehl sei mit der Post zu ihrem Elternhaus geschickt
worden (vgl. A14/27 S. 6 F. 56), um dann zu erklären, ein Nachbar habe
den Brief erhalten und ihnen gebracht (vgl. A14/27 S. 6 F. 57). Auf ent-
sprechenden Vorhalt hin, führte sie dann aus, ihr Haus sei ständig kon-
trolliert worden, sie sei weggegangen, sie wisse es nicht, aber dieser
Mann habe den Brief gebracht (vgl. A14/27 S. 6 F. 58). Angesichts dieser
widersprüchlichen Darstellung erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ab-
klärungen über die Authentizität des Haftbefehls. Auch die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit dem von ihr ins Recht gelegten "Diagnosis Ticket" konnte die Be-
schwerdeführerin nicht ausräumen. Insbesondere konnte sie nicht erklä-
ren, weshalb dieses "Ticket" ein Entlassungsdatum enthält, nachdem sie
bei der Anhörung ausdrücklich erklärt hat, sie sei nach Hause gegangen,
weil sie Angst gehabt habe, im Spital zu bleiben (vgl. A14/27 S. 10 F.
100).
5.3 Tatsächlich sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von
aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiese-
D-1665/2013
Seite 12
nen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden be-
kannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehör-
den eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar
auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen we-
der aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lanki-
schen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatisti-
schen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt
für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige will-
kürlich erscheinende Eingriffe an sich auch die Beschwerdeführerin tref-
fen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der ge-
ringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen
von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin
trotz der genannten Meldungen zu verneinen.
5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerde-
führerin und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylre-
levante Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen. Insgesamt
sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung. Die über weite Strecken unsubstan-
ziierten beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin führen dazu, dass das Gericht deren Vorbringen und
damit deren Verfolgungsfurcht nicht für überwiegend wahrscheinlich hält.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asylre-
levante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
D-1665/2013
Seite 13
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1665/2013
Seite 14
7.3
7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
gemacht habe, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die dort zitier-
ten Berichte sowie die eingereichten Unterlagen nichts, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen.
7.3.2 Was die Frage nach der Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft,
so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre-
chung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo
D-1665/2013
Seite 15
gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird
(siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D.,
2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (siehe be-
reits. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
S. 504 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996
i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Suizidalität der Be-
schwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorange-
henden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges
des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnah-
men ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, ver-
mag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall
Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer
psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden
nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte,
sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde,
Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr
ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könn-
te, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht,
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen,
wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der aus-
schaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis darstellen würden, falls in Sri-Lanka der medizinische
Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. zum Gefälle bei der
medizinischen Versorgung EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7
E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B.
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Seite 16
gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003,
S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjeni-
gen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Um-
stände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen
weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die
Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist
(vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinig-
tes Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Ent-
scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwer-
de N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, „The Law“, Ziff. 1,
S. 7). Sri Lanka verfügt hat mit der Behandlung insbesondere traumati-
sierter Personen grosse Erfahrungen (vgl. Ärzte ohne Grenzen, Sri-
Lanka: Ärzte ohne Grenzen übergibt letztes verbliebenes Projekt,
4. Oktober 2012). In Colombo und Umgebung gibt es drei grosse psychi-
atrische Kliniken, verschiedene Provinzspitäler gewähren ambulante Be-
handlungen, es werden verschiedene Privatpraxen von Psychiatern be-
trieben und diverse NGO's sind auf dem Gebiet aktiv (World Health Or-
ganisation [WHO], Working with countries: Mental health policy & service
development projects, Sri Lanka, 2012, S. 35f.). Dort können auch suizid-
gefährdete Patienten behandelt werden. Dass die Behandlung im Hei-
matstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von
einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte
dem Behandlungserfolg förderlich sein. Es gehört zu den Obliegenheiten
der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls von einer schwei-
zerischen Klinik in eine sri-lankische Klinik zu verlegen und in diesem Zu-
sammenhang für einen medizinisch und polizeilich begleiteten Kranken-
transport besorgt zu sein, bei dem eine Selbstgefährdung ausgeschlos-
sen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet
selbst die Suizidalität der Beschwerdeführerin somit kein völkerrechtli-
ches Vollzugshindernis.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
D-1665/2013
Seite 17
7.4.1 Nach allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
7.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.
7.4.4 Im Rahmen der Befragungen hat die Beschwerdeführerin vorgetra-
gen, sie stamme aus B._______, (Nordprovinz; ausserhalb des Vanni-Ge-
biets), wo sie bis im Jahr 1995 gelebt habe. Danach sei sie mit ihrer Fa-
milie nach D._______ geflüchtet. Dort hätten sie an verschiedenen Orten
gelebt, unter anderem in C._______ und E._______ (vgl. A7/14 S. 3). In
ihrer Heimat hat sie acht Jahr lang die Schule besucht und danach als
Schneiderin gearbeitet (vgl. A7/14 S. 5). Das Schneidern habe ihr ihre
Mutter beigebracht. Bis zum Tod ihres Vaters habe sie diese Tätigkeit zu
Hause ausgeübt (vgl. A7/14 S. 5). Nach dem 21. August 2009 habe sie
sich vor allem in D._______ bei der Familie F._______ und deren Ver-
wandten aufgehalten (vgl. A14/27 S. 7 f. F.70-79). Die Familie sei eben-
falls in die Schweiz ausgereist. Die Beschwerdeführerin fand jedoch nicht
nur bei Familie F._______ eine Unterkunft, sondern sie wurde auch von
einem Kollegen ihres Vaters beherbergt (vgl. A7/14 S. 19). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Und es ist davon aus-
zugehen, dass ihre Situation günstiger ist, als die vieler anderer allein-
stehender Frauen, weshalb sie deren Risikoprofil nicht erfüllt. Zudem fand
sie mit Näharbeiten ein Auskommen. Folglich wird sie in der Lage sein,
sich in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integrieren (vgl. auch BVGE
2011/24 E. 13.2.1.2, wonach beim Vorliegen von begünstigenden Fakto-
ren wie der Existenz einen tragfähigen Beziehungsnetzes, der Sicherung
D-1665/2013
Seite 18
des Existenzminimums und einer gesicherte Wohnsituation die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird). Bei der Reintegration wird sie
im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer in der Schweiz le-
benden Schwester zählen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr
den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV
2, SR 142.312
7.4.5 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 16. Mai 2013
handle es sich bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Erkran-
kung höchstwahrscheinlich um eine PTBS. In den stabilen Phasen in den
letzten zwei Jahren habe sich die Patientin sicher gefühlt. Mit dem negati-
ven Asylentscheid sei es zu einer eindeutigen Aufflackerung der Sympto-
matik gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei zu erahnen, dass die
Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre ursprüngliche Heimat mit
eindeutig psychischer Kompensierung einhergehen würde. In diesem Fall
sei höchstwahrscheinlich mit einer Suizidalität zu rechnen. Im vorliegen-
den Fall wäre eine Behandlung mit Trauma-zentrierter Arbeit von Vorteil,
bedingt durch die Sprachbarriere sei aber eine psychotherapeutische Ar-
beit kaum möglich. Da eine Kommunikation fast nicht möglich sei, sei
auch keine weitere Behandlung geplant. Eine Trauma-zentrierte Arbeit mit
Hilfe einer Dolmetscherin sei nur sehr eingeschränkt möglich. Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin die verordnete Medikation mit einem Anti-
depressivum nicht gut vertragen, die darüber hinaus beim Vorliegen einer
PTBS auch nicht sehr hilfreich sei.
7.4.6 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge existieren auch in Sri Lanka
psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten. In der Provinz Colombo befin-
den sich drei "unités de psychiatrie intensive" und eine "unité d'hospitali-
sation de longue durée" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4 S. 24 m.w.H.). Colombo
verfügt über ein Drittel des gegenwärtigen medizinischen Personals in Sri
Lanka und profitiert von einer starken Konzentration der medizinischen
Infrastruktur im internationalen Vergleich Im Übrigen befinden sich die
drei grössten Kliniken beziehungsweise psychiatrischen Einrichtungen im
Distrikt Colombo. Die grösste der drei Kliniken, das "Angoda Teaching
Hospital" wurde renoviert und entwickelte sich in den Jahren 2009 bis
2012 zum "National Institute of Mental Health". An der Klinik, die mit 800
Betten und einem Ambulatorium ausgestattet ist, arbeiten acht Psychiater
sowie rund fünfzig Assistenten und 335 Krankenpfleger (vgl. a.a.O).
D-1665/2013
Seite 19
Auch in Jaffna existiert eine medizinische Infrastruktur, wenn auch in be-
scheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie intensive"
sowie zwei "unités de soins intermédiaries".Es gibt zwei Einrichtungen mit
26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungsweise drei Krankenpfleger
angestellt sind, die keine spezielle psychiatrische Ausbildung haben und
die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klinken ver-
fügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt
zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. Novem-
ber 2012 E. 9.9.4 S. 24 f.). Die Beschwerdeführerin kann somit in ihrer
angestammten Umgebung auf eine, wenn auch bescheidene medizini-
sche Infrastruktur zurückgreifen, wo unter anderem auch die hinderliche
Sprachbarriere dahin fallen würde. Den Angaben der Beschwerdeführerin
zufolge, ist sie in Sri Lanka mehrmals umgezogen. Ihre Ortswechsel in-
nerhalb Sri Lankas sowie ihre Bereitschaft, alleine in die Schweiz zu rei-
sen, lassen auf die Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse
anzupassen. Somit ist davon auszugehen, dass sie sich allenfalls auch in
regelmässigen Abständen in Colombo behandeln lassen könnte. Sollte
sich bei der Beschwerdeführerin noch in der Schweiz eine markante Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes einstellen, ist die Vollzugsbe-
hörde verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu treffen (Beizug spe-
zialisierter medizinischer Fachpersonen für die Rückführung, etc). Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-1665/2013
Seite 20
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde unter anderem
den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin gestellten
Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht
aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG kann ausgegangen werden.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden kei-
ne Verfahrenskosten erhoben.
9.3 Einem vertretenen Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abwei-
sung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation
der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerde-
verfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681). Vorliegend
wurde der Beschwerdeführerin erst mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. April 2013 die gewünschte Akteneinsicht
gewährt. Angesichts der der Beschwerdeführerin eingeräumten Gelegen-
heit zur Stellungnahme ist der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt
zu erachten. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdefüh-
rerin ist ihr trotz Abweisung der Beschwerde eine vom BFM auszurich-
tende Parteientschädigung auszusprechen, die in Anwendung der zu be-
rücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300.- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173,320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1665/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM ist anzuweisen der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: